Inzuchtfaktor in der Hundezucht
Eine Käuferin bezahlte für ihren Welpen 600 Euro (damals 1,200,- DM) an einen Züchter. Leider verstarb der Welpe innerhalb der ersten 14 Tagen. Die Käuferin verlangte vom Züchter ihren Kaufpreis zurück. Sie argumentierte, weil der Welpe aus einer Inzuchtpaarung stamme wäre er nicht erbgesund gewesen und hätte deswegen eine stark verkürzte Lebenszeit gehabt. Ein Sachverständige konnte einen solchen inzuchtbedingten Gendefekt bei dem Welpen jedoch nicht feststellen. Eine Inzuchtpaarung, die bei dem Welpen vorgelegen war und durch die Abstammungsnachweise auch belegt war, wäre indes nicht verboten.Der hohe Inzuchtkoeffizient von 18,75 % ist zwar genetisch bedenklich und von den Vereinen nicht gerne gesehen, bei Hundezüchtungen aber nicht völlig ungewöhnlich und auch tierschutzrechtlich nicht verboten. Die Hundekäuferin verlor vor Gericht. Als frühe Todesursache wurde bei dem Welpen eine Entzündung des Magen-Darm-Traktes diagnostiziert. Ob diese Erkrankung schon bei Übergabe des Hundes vorlag , könnte rückwirkend nicht mehr geklärt werden. Amtsgericht Worms, Az.: 3a C 93/97
Zitat Hundezucht/Anwalt/Tierrecht/Tierrechtskanzlei Ackenheil