Rockini Nienburg e.V.

 
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Satzung

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Jens

Administrator

Beiträge: 12

Band: My Enemies.12.Mistakes
Instrument/ Funktion: Gitarre/ notorischer Nörgler


New PostErstellt: 29.01.08, 20:36  Betreff: Ankündigung: Satzung  drucken  weiterempfehlen

Satzung der ROCKINITIATIVE NIENBURG e.V.


§1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)Der Verein führt den Namen ROCKINITIATIVE NIENBURG und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nienburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nienburg / Weser.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2    Vereinszweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Rockmusik, insbesondere im lokalen Bezug zum Landkreis Nienburg und den Nachbarkreisen.
(2) Dies soll erreicht werden durch die Anregung junger Menschen zu Eigeninitiative bei der Umsetzung ihrer gesellschaftlichen und kulturellen Interessen sowie die Unterstützung von kreativen und unkommerziellen Ansätzen im Bereich der Rockmusik. Neben dem aktiven Musizieren und anderen künstlerischen Ausdrucksformen sollen ausdrücklich auch Tätigkeiten wie Veranstaltungsorganisation, Booking, Management, usw. sowie allgemeines gesellschaftliches, soziales, politisches oder kulturelles Engagement gefördert werden.
(3) Mit der Durchführung von Konzerten und anderen Veranstaltungen erweitert der Verein das allgemeine kulturelle Angebot und stellt sich damit ausdrücklich in den Dienst der Öffentlichkeit.
(4) Durch die im allgemeinen für jede/n mögliche konstruktive und kreative Mitarbeit in den Arbeitsgruppen des Vereins, insbesondere bei der Organisation von (Musik-)Veranstaltungen, erweitert er das soziale und kulturelle Angebot für Jugendliche und junge Erwachsene und stellt sich damit ausdrücklich in den Dienst der Öffentlichkeit.
(5) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
(6) Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Niedersächsischen Verfassung.


§3    Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Damit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder kein Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4    Mittel, Beiträge und Vermögen

(1) Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks erhält der Verein durch:
    1. Zuschüsse und Subventionen der öffentlichen Körperschaften,
    2. sonstige Körperschaften und juristische Personen,
    3. Geld- und Sachspenden,
    4. Veranstaltungserlösen,
    5. Erträgen aus dem Vereinsvermögen,
    6. Mitgliedsbeiträge.

§5    Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1)  Mitglied des Vereins kann jede/r werden, die/der die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Er muß den Namen, den Vornamen, die Anschrift und das Geburtsdatum der BewerberIn enthalten. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.
(3) Der Beitritt einer/s Minderjährigen bedarf der Einwilligung ihres/seines gesetzlichen Vertreters.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich zu begründen. Über einen Widerspruch, der innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungschreibens zu erheben ist, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage des Eingangs des ersten Mitgliedsbeitrags auf dem Vereinskonto.
(6) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördenden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
(7) Ordentliches Mitglied kann nur eine natürliche Person sein.
(8) Fördendes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Ziele des Vereins unterstützen will. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht ihm nicht zu.
(9) Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die monatlich zu entrichten sind. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgelegt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


§6    Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluß oder mit dem Tode des Mitglieds.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz erfolgter Mahnung mit der Zahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit dem Absenden des Mahnschreibens ein Monat vergangen ist und die Beitragsschulden nicht bezahlt sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Vereínsinteressen durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die/der Betroffene ist zuvor anzuhören. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Über einen Widerspruch, der innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungschreibens zu erheben ist, entscheidet die Mitgliederversammlung.
In der Mitgliederversammlung, die innerhalb von einem Monat nach Eingang des Widerspruchs einzuberufen ist, ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt und eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
(5) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Eine Rückgewährung von Sacheinlagen, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich gegenüber dem Vorstand als befristet bezeichnet wurden, Beiträgen, sofern sie nicht über das Ende der Mitgliedschaft hinaus vorausgezahlt wurden, oder Spenden ist ausgeschlossen.


§7    Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat Anspruch auf ein Exemplar der Satzung.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, auf den Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen.
(3) Jedes ordentliche Mitglied hat auf den Mitgliederversammlungen volles Stimmrecht, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.


§8    Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele und Aufgaben des Vereins einzusetzen.
(2) Jedes ordentliche und fördernde Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag regelmäßig und rechtzeitig zu bezahlen.


§9    Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der geschäftsführende Vorstand.
(2) Auf Beschluß des geschäftsführenden Vorstands oder der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse oder Arbeitsgruppen mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.


§10    Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe des Jahres einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Aus der Einladung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung genau hervorgehen. Über die Genehmigung, Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom jeweils ältesten Vorstandsmitglied geleitet.


§11     Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    1. Planung und Festlegung der Richtlinien der gemeinsamen Arbeit,
    2. Wahl des geschäftsführenden Vorstands
    3. Wahl von zwei Kassenprüfern
    4. Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder
    5. Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts und Entlastung des Vorstands
    6. Erteilung von Arbeitsaufträgen
    7. Einsetzung von Auschüssen oder Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgaben
    8. Bestätigung des Mitgliedsbeitrages und evtl. Umlagen
    9. Entscheidung über Widersprüche nach §§ 5 und 6 der Satzung
    10. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    11. Änderung der Satzung
    12. Auflösung des Vereins


§12     Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, Gesetze oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(2) Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.


(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch offenes Abstimmen, auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds geheim. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der VersammlungsleiterIn und der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der VersammlungsleiterIn und der ProtokollführerIn, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.


§13     Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich gemäß §26 BGB aus mindestens drei (der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der KassenführerIn) und höchstens sieben Mitgliedern (darunter die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die KassenführerIn) zusammen.
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam handelnd mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
(3) Der geschäftsführende Vorstand arbeitet auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Der geschäftsführende Vorstand regelt seine übrige Aufgabenverteilung selbst.
(5) Der geschäftsführende Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

    1. Geschäftsführung des Vereins,
    2. Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung,
    4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
    5. Vorlage eines Geschäfts- und Kassenberichtes,
    6. Erteilung von Arbeitsaufträgen
    7. Einsetzung von Auschüssen oder Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgaben
    8. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern,

und im Besonderen die Vertretung des Vereins nach außen.
(6) Die KassenführerIn verwaltet die Vereinskasse und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch, sie/er kontrolliert die regelmäßige Bezahlung der Mitgliedsbeiträge.
(7) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Während seiner Amtsperiode kann die Mitgliederversammlung den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder konstruktiv mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen abwählen.
(8) Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstands eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte der/des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands.
(9) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende.
(10) Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und von der SitzungsleiterIn und der ProtokollführerIn  zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die Abstimmungsergebnisse enthalten.


§14     KassenprüferInnen

Die KassenprüferInnen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
(2) Über die Ergebnisse einer vorgenommen Prüfung der Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Die KassenprüferInnen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.


§15    Ausschüsse, Arbeitsgruppen

(1) Ausschüsse oder Arbeitsgruppen mit besonderen Aufgaben können auf Beschluß des geschäftsführenden Vorstands oder der Mitgliederversammlung geschaffen werden.
(2) Bei der Beschlußfassung über die Schaffung eines Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe ist festzulegen, ob diese zeitlich begrenzt sein soll bzw. wann eine Entscheidung über eine Weiterführung getroffen werden soll.
(3) Ebenso ist festzulegen, welches Vereinsorgan über die Mitarbeit einzelner Mitglieder oder Außenstehender in einem Ausschuß oder einer Arbeitsgruppe entscheidet, und welches Vereinsorgan die Entscheidungen des Ausschusses oder der Arbeitsgruppe kontrolliert, genehmigt und verantwortet.
(4) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit allgemein geltende und  bindende Richtlinien für alle oder einzelne Ausschüsse bzw. Arbeitsgruppen verabschieden; diese treten dann im Falle einer inhaltlichen Überschneidung an die Stelle der entsprechenden Paragraphen der Vereinssatzung.


§16    Satzungsänderung

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der zu ändernde Paragraph der Satzung und der Wortlaut der Änderung sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
(2) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.


§17    Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsamen Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an XXX oder deren Rechtsnachfolgerin, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecken zu verwenden hat.

XXX ist mit der Mitgliederversammlung abzustimmen und zu beschließen

§18    Schlußbestimmungen

(1) Die Satzung des Vereins wurde in der Versammlung vom 09.06.1993 beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins ins Vereinsregister des Amtsgerichts Nienburg in Kraft.
(2) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.04.2007 in der vorliegenden Form geändert.


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"Du musst nicht nur mit dem Munde, sondern auch mit dem Kopfe essen, damit dich nicht die Naschhaftigkeit des Mundes zugrunde richtet."
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