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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
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"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 
Die Stellung der Pflegeeltern im GG und im Zivilrecht

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Gast
New PostErstellt: 31.10.07, 15:00  Betreff: Die Stellung der Pflegeeltern im GG und im Zivilrecht  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

Groß: Die Stellung der Pflegeeltern im Grundgesetz und im Zivilrecht FPR 2004 Heft 8 411 - 415

Die Stellung der Pflegeeltern im Grundgesetz und im Zivilrecht*

Dr. Gerlinde Groß, Parkstetten

Die Autorin prüft die Auswirkungen des Art. 6 I und III GG auf das Pflegeverhältnis als eine Dreiecksbeziehung zwischen Eltern, Pflegeeltern und Kind, zeigt Zweck, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf eine Pflegeperson auf Grund § 1630 III BGB auf und untersucht die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson gem. § 1688 BGB. Die Autorin möchte damit belegen, dass auch für ein Pflegeverhältnis ein auf den Einzelfall zugeschnittener sicherer rechtlicher Rahmen geschaffen werden kann, ohne dass es grundsätzlich einer Bestellung der Pflegeeltern zu Vormündern bedarf.
I. Die Stellung der Pflegeeltern im Grundgesetz gem. Art. 6 I und III GG
1. Art. 6 I GG

Nach Art. 6 I GG stehen „Ehe“ und „Familie“ unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

a) Der Begriff „Ehe“. Relativ klar erscheint der Begriff „Ehe“, weil sich die Ehe schon durch einfachgesetzliche Ausgestaltung und durch amtliche Mitwirkung bei ihrer Begründung und Beendigung manifestiert1. Unter dem Begriff „Ehe“ versteht Art. 6 I GG ein soziales und zugleich rechtliches Gebilde. Eine Ehe ist die rechtliche Form einer umfassenden Bindung zwischen Mann und Frau; sie ist alleinige Grundlage einer vollständigen Familiengemeinschaft und als solche Voraussetzung für die bestmögliche körperliche, geistige und seelische Entwicklung von Kindern2. Unter diesem Gesichtspunkt bleiben die „wilde“ oder „freie“ Ehe oder nichteheliche Lebensgemeinschaft bzw. die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft aus dem Schutzbereich von Art. 6 I GG ausgespart3.

b) Der Begriff „Familie“. Zu diesem Begriff ergibt sich aus den Aussagen des BVerfG: Es ist „allgemein anerkannt, dass unter Familie jedenfalls die aus Eltern und Kindern bestehende Gemeinschaft zu verstehen ist, zu der Kinder, aber auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie“ (im Verhältnis zur Mutter) „uneheliche Kinder gehören“4.

Wenn zwischen Kind und Pflegeeltern als Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses eine „gewachsene Bindung“ entstanden ist, dann steht auch die Pflegefamilie unter dem Schutz von Art. 6 I GG5.

Aus der Rechtsprechung des BVerfG zum Familienbegriff folgt:

Der Familienbegriff wird stärker als der Begriff „Ehe“ von der Lebenswirklichkeit geprägt, da es sich hierbei nicht um einen Rechtsbegriff, sondern um einen Begriff des realen Lebens handelt, und zwar um die Bezeichnung für das Zusammenleben von Betreuungspersonen mit Kindern6.

Nicht zum Wesen der Familie gehören:

-

die Begründung aus der Blutsverwandtschaft7 und
-

die Voraussetzung der formwirksam geschlossenen Ehe als notwendige Grundlage der Familie8.

Daher erstreckt die Rechtsprechung die Institutsgarantie des Art. 6 I GG u.a. auch auf die soziale Familie, indem sie ein faktisches Kindschaftsverhältnis anerkennt. Dabei kann es sich auch um die Beziehung zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern handeln, denn auch in diesem Fall bestehen „gewachsene Bindungen“ zwischen der oder den Betreuungsperson(en) und dem oder den Kind(ern). Ebenso wie die Gemeinschaft einer Mutter mit ihrem außerehelich geborenen Kind als so genannte Halbfamilie genießen auch eine allein erziehende Pflegeperson und ihr Pflegekind den Schutz des Art. 6 I GG. Dieser schützt die Pflegefamilie vor staatlichen Maßnahmen, die die Familiengemeinschaft aufheben oder wesentlich umgestalten oder bestimmte Merkmale des dem Grundgesetz zu Grunde liegenden Familienbilds beeinträchtigen9.

Von den genannten Maßnahmen wirken sich diejenigen, die die Familiengemeinschaft aufheben, indem sie das Pflegekind von den Pflegeeltern trennen, am gravierendsten auf das Pflegeverhältnis aus. Daher interessiert vorliegend die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Trennung von der Pflegefamilie am meisten. Für die Prüfung dieser Frage scheint bereits auf den ersten Blick Art. 6 III GG einen geeigneten Ansatzpunkt zu bieten.
2. Art. 6 III GG

Nach dieser Rechtsnorm dürfen Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. In Verbindung mit Art. 1 III GG besteht der Schutz gegenüber Gesetzgebung, vollziehender Gewalt und Rechtsprechung.

a) Der Begriff „Erziehungsberechtigter“ in Art. 6 III GG. Dieser Begriff wurde auch in Art. 7 II GG gebraucht und ist nicht identisch mit dem Begriff „Eltern“ in Art. 6 II 1 GG. Dies zeigt sich bereits darin, dass der Verfassungsgeber in Art. 6 II 1 und III GG die Rechtsträger bewusst unterschiedlich bezeichnete10. Es bedarf daher des Rückgriffs auf einfachgesetzliche Definitionen, soweit diese einen allgemein anerkannten Grundsatz verkörpern; denn ein solcher Grundsatz muss bei der Auslegung des Art. 6 III GG beachtet werden. Entsprechende Definitionen finden sich z.B. in § 7 I Nr. 6 SBG VIII/KJHG, § 2 II JÖSchG (in Kraft bis 31. 3. 2003) und § 1 I Nr. 4 JuSchG (in Kraft ab 1. 4. 2003).

Gem. § 7 I Nr. 6 SGB VIII gehören zu den Erziehungsberechtigten die Personensorgeberechtigten (Fall 1) und alle sonstigen Personen über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnehmen (Fall 2).

§ 2 II JÖSchG unterteilt die Gruppe der Erziehungsberechtigten

-

in Personen, denen nach dem BGB die Personensorge allein oder gemeinsam mit einer anderen Person zusteht (Nr. 1) und
-

in sonstige volljährige Personen, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Inhaber Aufgaben der Personensorge wahrnehmen oder soweit sie den Minderjährigen im Rahmen der Ausbildung oder mit Zustimmung des Inhabers der Personensorge im Rahmen der Jugendhilfe betreuen (Nr. 2).

An Stelle dieser Definition trat jene der „erziehungsbeauftragten Personen“ in § 1 I Nr. 4 JSchG. Diese Begriffsbestimmung stimmt nahezu vollständig mit der Definition in § 2 II JÖSchG überein; der einzige inhaltliche Unterschied besteht darin, dass auch eine volljährige Person, die einen Minderjährigen ohne die Zustimmung des Inhabers der Personensorge im Rahmen der Jugendhilfe betreut, eine erziehungsbeauftragte Person ist.

Beiden Rechtsnormen - § 7 I Nr. 6 SGB VIII und § 2 II JÖSchG - ist gemeinsam, dass sie Pflegepersonen zu den Erziehungsberechtigten rechnen; hierbei muss innerhalb der Gruppe der Pflegepersonen wie folgt unterschieden werden:

-

Soweit einer Pflegeperson gem. § 1630 BGB in rechtswirksamer Weise sorgerechtliche Befugnisse übertragen wurden, besitzt sie gem. § 1630 III 3 BGB die Rechtsstellung eines Pflegers mit der Folge, dass einer solchen Pflegeperson nach dem BGB die Personensorge allein oder gemeinsam mit einer anderen Person zusteht.
-

Soweit eine Pflegeperson nicht die Rechtsstellung eines Pflegers genießt, nimmt sie Aufgaben der Personensorge auf Grund einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Personensorge wahr.

Da die drei Rechtsnormen auf Grund ihrer Gemeinsamkeiten einen allgemein anerkannten Grundsatz wiedergeben, muss der Begriff des Erziehungsberechtigten in diesen Rechtsnormen bei der Auslegung des in Art. 6 III GG verwendeten Begriffs des Erziehungsberechtigten beachtet werden. Folglich zählen auch alle gegenwärtigen Pflegepersonen zu den Erziehungsberechtigten i.S. von Art. 6 III GG.

Jedoch verleiht Art. 6 III GG den nicht zu Pflegern bestellten Personen keinen in die Zukunft wirkenden Bestandsschutz. Denn diese hören mit dem Zeitpunkt des Widerrufs der Vereinbarung betreffend die Ausübung des Sorgerechts durch den Inhaber der Personensorge auf, Erziehungsberechtigte zu sein; dies hat zur Folge, dass diese Pflegepersonen mit dem Widerruf der Vereinbarung ihren Status als Erziehungsberechtigte i.S. von Art. 6 III GG verlieren11. Demzufolge schützt Art. 6 III GG diese Gruppe von Pflegeeltern nicht davor, dass das Kind vom Personensorgeberechtigten aus der Pflegestelle herausgenommen wird, da Art. 6 III GG ab dem Zeitpunkt des Herausgabeverlangens in Bezug auf diese Pflegeeltern keine Anwendung mehr findet. Dies bedeutet, dass Art. 6 III GG diesen Pflegepersonen keinen Schutz gegenüber dem Inhaber der Personensorge gewährt, sondern lediglich Schutz gegenüber Trägern öffentlicher Gewalt und gegenüber privaten Dritten12. Hingegen genießen zu Pflegern bestellte Pflegeeltern den Schutz des Art. 6 III GG in vollem Umfang, das heißt in gleicher Weise wie die Inhaber der elterlichen Sorge.

b) Das Trennungsproblem. Weil das Schutzrecht der Pflegeeltern und des Kindes den Interessen der staatlichen Gemeinschaft zuwiderlaufen kann, vermeidet der Verfassungsgeber einen daraus resultierenden Konflikt, indem er in einigen Fällen eine Trennung zulässt. Dies setzt in jedem Fall ein formelles Gesetz und entweder ein Versagen der Pflegeperson oder eine aus anderen Gründen drohende Verwahrlosung voraus. Unter „Versagen“ versteht man die Nichterfüllung von Pflichten, während der Begriff „Verwahrlosen“ das Abgleiten des Kindes in einen Zustand der Anormalität oder Hilflosigkeit bedeutet. Was unter einem Versagen des Erziehungsberechtigten oder einer dem Kind drohenden Verwahrlosung im Einzelnen zu verstehen ist, ergibt sich aus § 1666 I BGB sowie aus der Rechtsprechung und Literatur dazu. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, ist das Familiengericht gem. § 1666 I i.V. mit § 1697a BGB zu einem Einschreiten verpflichtet, muss dabei jedoch gem. § 1666a BGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt beachten.

Jedoch sind die zulässigen Trennungsgründe in § 1666 I BGB und Art. 6 III GG nicht abschließend aufgezählt, da sich das Wort „nur“ in Art. 6 III GG allein auf diejenigen staatlichen Maßnahmen bezieht, die ein Kind aus der Familiengemeinschaft herauslösen, um zu Lasten der Erziehungsberechtigten einen staatlichen Erziehungseinfluss zu begründen13. Hieraus folgt, dass eine mit einer Trennung des Kindes von der Familie verbundene staatliche Maßnahme, die ein anderes Ziel verfolgt, den Schutzbereich des Art. 6 III GG nicht berührt. Damit sind z.B. die Absonderung (Quarantäne) eines an einer in § 30 I 1 IfSG genannten Krankheit leidenden Pflegekindes oder die Ausweisung eines ausländischen Pflegekindes gem. §§ 45ff. AuslG unabhängig von Art. 6 III GG zulässig14.

II. Die Stellung der Pflegeeltern auf Grund von §§ 1630 III und 1688 BGB
1. § 1630 III BGB

a) Sinn und Zweck der Rechtsnorm. Die Vorschrift regelt die freiwillige, jederzeit widerrufliche Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern über deren Entscheidungsbefugnisse gem. § 1688 BGB hinaus. § 1630 III BGB soll die ordnungsgemäße Betreuung des Kindes durch die Pflegeperson sichern, indem eine familiengerichtliche Entscheidung, die die Befugnisse zwischen dem Inhaber der elterlichen Sorge und der Pflegeperson nach sorgfältiger Prüfung verteilt, der Rechtssicherheit dient und indem dadurch, dass die getroffene Regelung lediglich durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert werden darf15, die Erziehungskontinuität gefördert wird.

b) Der Begriff „Familienpflege“. § 1630 III BGB setzt voraus, dass sich das Kind in „Familienpflege“ befindet. Der Begriff verlangt, dass wenigstens eine Pflegeperson die elterliche Sorge außerhalb der leiblichen Familie ausübt und dass zwischen dem Kind und der Pflegeperson ein familienähnliches Verhältnis existiert16. Unschädlich für dieses Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis ist es, wenn der/die Minderjährige gelegentlich seine/ihre leiblichen Eltern besucht oder mit ihnen Wochenenden oder Ferien gemeinsam verbringt. Mögliche Pflegepersonen können sowohl Verwandte (z.B. Großeltern, Geschwister) oder verschwägerte Personen als auch Betreuungspersonen, denen die gem. § 44 SGB VIII vorgeschriebene Pflegeerlaubnis fehlt17, sein. Das faktische Eltern-Kind-Verhältnis unterscheidet die Familienpflege von der Heimunterbringung18. Jedoch kann in denjenigen Ausnahmefällen, in denen die gesamte Versorgung, Betreuung und Erziehung des Kindes familienähnlich konzipiert ist und der Heimcharakter der Einrichtung völlig in den Hintergrund tritt, auch die Heimunterbringung oder die Unterbringung in einer heimähnlichen Einrichtung als Familienpflege definiert werden19. Entscheidendes Kriterium ist in einem solchen Fall, dass zwischen der Pflegeperson und dem Minderjährigen emotionale Bindungen nach Art einer faktischen sozialen Elternschaft bestehen; dies kann z.B. bei einer Unterbringung in einem SOS-Kinderdorf der Fall sein20.

Jedoch findet § 1630 III BGB nicht auf alle Pflegeverhältnisse Anwendung, sondern knüpft bereits nach seinem Wortlaut die Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse an zwei einschränkende Voraussetzungen:

-

Das Pflegeverhältnis muss auf „längere Zeit“ hin angelegt sein. Der Begriff „längere Zeit“ ist nach den Erkenntnissen der Jugendpsychologie entsprechend dem kindlichen Zeitbegriff zu beurteilen und daher nicht absolut im Sinn einer bestimmten Zeitspanne zu verstehen21. Diejenigen Arten von Pflegeverhältnissen, die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf längere Zeit angelegt zu sein brauchen, fallen noch nicht automatisch in den Anwendungsbereich des § 1630 III BGB, sondern nur dann, wenn sie im konkreten Fall tatsächlich auf längere Zeit hin angelegt sind. Zu diesen Arten von Pflegeverhältnissen gehören insbesondere die Pflegeverhältnisse im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche i.S. von § 35a I 2 Nr. 3 SGB VIII und im Rahmen der Erziehung in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform i.S. von § 34 SGB VIII.
-

Das Kind muss vom Inhaber der elterlichen Soge in der betreffenden Pflegefamilie untergebracht worden sein. § 1630 III BGB findet keine Anwendung auf diejenigen Kinder, die von einem Vormund oder Pfleger in Familienpflege gegeben wurden, da weder § 1800 BGB noch § 1915 I BGB auf § 1630 III BGB verweisen22. Auch eine analoge Anwendung des § 1630 III BGB auf Vormünder und Pfleger kommt nicht in Betracht, weil die Pflegeperson selbst zum Vormund oder Ergänzungspfleger bestellt werden kann.

c) Antragsberechtigung und Zustimmungserfordernisse. Die Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse setzt nach dem Wortlaut des § 1630 III 1 BGB stets einen Antrag entweder der Eltern oder der Pflegeperson voraus. Eine Übertragung auf Antrag der Pflegeperson erfordert die Zustimmung der Eltern (§ 1630 III 2 BGB). Im Unterschied zu § 1746 I BGB (Adoption) ist die Einwilligung des Kindes nicht erforderlich.

aa) Steht das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zu, bedarf es für die Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse eines im gegenseitigen Einvernehmen gestellten (§§ 1626 I 1, 1627 S. 1 BGB), gemeinsamen Antrags23. Können sich die Eltern nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils im Rahmen des § 1628 BGB die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Erfüllen die Spannungen zwischen den Eltern die Voraussetzungen von § 1666 BGB, so hat das Familiengericht die Meinungsverschiedenheiten i.S. von § 1628 BGB zum Anlass zu nehmen, von Amts wegen die nach § 1666 BGB erforderlichen Maßnahmen gegen die Eltern zu treffen24. Dieser gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils wegen Geschäftsunfähigkeit ruht (§ 1673 I BGB) oder wenn das Familiengericht festgestellt hat, dass ein Elternteil auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann (§ 1674 I BGB), weil dann der andere Elternteil die elterliche Sorge im Rahmen des § 1678 I 1 Halbs. 1 BGB allein ausübt.

bb) § 1630 III 2 BGB verlangt nur die Zustimmung der sorgeberechtigten Elternteile, da anderenfalls eine Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse nicht in deren Rechtsstellung eingreift25.

cc) Im Fall der Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse durch einen gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähigen minderjährigen Elternteil kann § 1750 III 2 BGB analog angewendet werden. Danach bedarf ein beschränkt geschäftsfähiger Elternteil zur Einwilligung in die Adoption seines Kindes nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Elternteils der Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse gem. § 1630 III BGB, die ein wesensgleiches Minus zu einer Adoption darstellt, zustimmen müsste, während dies bei einer Adoption gerade nicht der Fall ist. Weil das Kind in die Übertragung gem. § 1630 III BGB nicht einzuwilligen braucht, braucht auch dessen Vormund (§§ 1673 II 2, 1773 I Alt. 2 BGB) der Übertragung nicht zustimmen.

dd) Ein unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehender Elternteil (§§ 1896, 1903 I und II Alt. 3 BGB) benötigt zur Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse nicht die Einwilligung seines Betreuers26.

ee) Im Fall einer Antragstellung durch die Eltern ist die Einwilligung der Pflegeeltern eine ungeschriebene Voraussetzung27, wobei das Einwilligungserfordernis sowohl das „Ob“ als auch das „Wie“ der Übertragung von Sorgerechtsangelegenheiten betrifft28. Denn gem. § 1630 III 3 BGB besitzt eine Pflegeperson erst nach der bereits erfolgten Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse die Rechtsstellung eines Pflegers. Dies hat zur Folge, dass die für die Bestellung eines Pflegers und somit auf Grund der Verweisung in § 1915 I BGB die für die Bestellung eines Vormunds geltenden Regeln im Fall der Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse gem. § 1630 III BGB keine Anwendung finden. Daher scheiden die §§ 1915 I, 1785 BGB, die grundsätzlich jeden Deutschen zur Übernahme einer Pflegschaft verpflichten, als Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Pflegeeltern zur Übernahme sorgerechtlicher Befugnisse aus.

d) Der zulässige Umfang der Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse. § 1630 III BGB spricht davon, dass „Angelegenheiten der elterlichen Sorge“ übertragen werden können. Daher lässt § 1630 III BGB auch die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson zu29. Hierin liegt keine „Quasi-Adoption“, weil die Eltern eine auf ihre Ablehnung stoßende Entscheidung der Pflegeperson durch die Stellung eines Antrags auf teilweise Rückübertragung verhindern können.

e) Die Rechtsstellung der Pflegeperson i.S. von § 1630 III 3 BGB. Die elterliche Sorge ist ein höchstpersönliches und damit nicht übertragbares subjektives, den Schutz des § 823 I BGB genießendes, absolutes Recht30. Gem. § 1630 III 3 BGB haben die Pflegeeltern in dem Umfang, in dem das Gericht die elterlichen Befugnisse überträgt, die Rechte und Pflichten von Pflegern. Soweit das Sorgerecht auf die Pflegepersonen übertragen wurde, dürfen es die natürlichen Eltern nicht mehr ausüben31. Jedoch „ruht“ deren Sorgerecht nicht, da dies nur in den Fällen der §§ 1673 I und II 1, 1674 I und 1751 I 1 Halbs. 1 BGB der Fall ist.

Hat das Gericht neben der tatsächlichen Personensorge auch die gesetzliche Vertretung übertragen, ist die Pflegeperson auch der gesetzliche Vertreter des Kindes. Bei der Pflegschaft handelt es sich weitgehend um eine partielle Vormundschaft; denn anders als einem Vormund obliegt es dem Pfleger nicht, für sämtliche Angelegenheiten, sondern lediglich für einen beschränkten durch Gesetz oder Bestallungsakt beschriebenen Kreis von Angelegenheiten zu sorgen32. Auf die Pflegschaft finden die für den Vormund geltenden Vorschriften entsprechende Anwendungen, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt (§ 1915 I BGB). Ausnahmen bestehen gem. § 1915 II BGB in Bezug auf die nicht erforderliche Bestellung eines Gegenvormunds sowie gem. §§ 1918, 1919 BGB in Bezug auf die Beendigung der Pflegschaft33.

Die Führung der Pflegschaft ist in den §§ 1793 bis 1826a BGB geregelt. Hiernach hat der Pfleger gem. § 1793 I 1 BGB das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. Hierbei unterliegt der Pfleger zwei Arten von Beschränkungen: zum einen den auch für die Eltern geltenden34, zum anderen den für die Vormünder geltenden zusätzlichen Beschränkungen in Bezug auf die Geldanlage (§§ 1806ff. BGB) und in der Form weiter reichender Genehmigungserfordernisse (§§ 1821, 1822 BGB).

Gem. § 1835a I 1 BGB, § 2 II 1 ZSEG steht einem ehrenamtlichen Pfleger eine jährliche Aufwandsentschädigung von 312 Euro zu.
2. § 1688 BGB

a) Sinn und Zweck des § 1688 BGB und das Verhältnis zu § 1630 III BGB. Die tatsächliche Versorgung, Betreuung und Aufsicht über das Pflegekind bringt für die Pflegeperson Tag für Tag eine große Zahl von Entscheidungen mit sich. Deshalb bedürfen Pflegeeltern gewisser Handlungs- und Entscheidungsbefugnisse, ohne vorher mit dem Sorgerechtsinhaber Rücksprache nehmen zu müssen, und zwar in jedem Fall und nicht nur dann, wenn sie gem. § 1630 III BGB zu Pflegern bestellt wurden. Daher wurden die Pflegepersonen vom Gesetzgeber in § 1688 BGB generell mit Entscheidungs- und Vertretungsrechten ausgestattet.

Jedoch beschränken sich diese Rechte auf bestimmte Angelegenheiten; hierin liegt der entscheidende Unterschied zu § 1630 III BGB, der die Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse jeglicher Art zulässt mit der Folge, dass eine solche Übertragung sowohl in den Anwendungsbereich des § 1688 BGB fallende Angelegenheiten als auch andere Angelegenheiten erfassen kann. Damit stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen § 1688 und § 1630 III BGB, das wie folgt aussieht:

-

Soweit in den Anwendungsbereich des § 1688 BGB fallende Angelegenheiten gem. § 1630 III BGB übertragen werden, verlieren die Pflegepersonen zwar ihre Befugnisse aus § 1688 BGB; sie werden aber hinsichtlich der in § 1688 I BGB genannten Befugnisse besser gestellt, da sie diese Befugnisse über § 1630 III BGB erhalten und gleichzeitig die Ausschluss- und Einschränkungsrechte der Eltern aus § 1688 III BGB wegfallen.
-

Soweit die betreffenden Sorgerechtsangelegenheiten nicht zu den in § 1688 I BGB erwähnten Angelegenheiten gehören, stehen den Pflegeeltern zusätzlich zu den gem. § 1630 III BGB übertragenen sorgerechtlichen Befugnissen die in § 1688 I BGB normierten Rechte zu.

b) Der Anwendungsbereich des § 1688 I BGB in Bezug auf Pflegeverhältnisse. Dieser ist in dreierlei Hinsicht weiter als derjenige des § 1630 III BGB:

-

Das Pflegeverhältnis muss nicht auf längere Zeit hin angelegt sein.
-

Es spielt keine Rolle, wer das Kind ursprünglich in der Pflegestelle untergebracht hat.
-

§ 1688 I BGB findet kraft Verweisung durch § 1751 I 5 BGB auch auf die Adoptionspflege (§ 1744 BGB) Anwendung.

c) Die Befugnisse der Pflegeeltern ergeben sich aus § 1688 I BGB. Der Begriff „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ ist im gleichen Sinn zu verstehen wie im Rahmen des § 1687 I 2 und 3 BGB. Hierzu gehören gem. § 1687 I 3 BGB in der Regel diejenigen Angelegenheiten, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, z.B. der Abschluss von Kauf-, Miet-, Reise- und Unterrichtsverträgen, die Mitgliedschaft in Sportvereinen sowie die Beantragung von Ausweispapieren35. Nicht zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens rechnet demgegenüber z.B. die Entscheidung, welche Schulart das Kind besuchen soll oder ob es die Schule wechseln soll36. Zur Verwaltung des Arbeitsverdienstes des Kindes i.S. von § 1688 I 2 Alt. 1 BGB rechnet man die Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten in Bezug auf den Verdienst des Kindes aus allen Dienst- und Arbeitsverhältnissen des Kindes i.S. von § 113 BGB unter Einschluss der Ausbildungsvergütung. Unterhaltsansprüche des Kindes darf die Pflegeperson nur gegenüber Dritten geltend machen, weil sie als Vertreter des Sorgerechtsinhabers und Untervertreter des Kindes37 handelt und daher keine vom Sorgeberechtigten losgelöste (unabhängige) Rechtsposition besitzt38. Zu den Sozialleistungen, die Pflegeeltern gem. § 1688 I 2 Alt. 2 BGB geltend machen dürfen, gehört auch die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII39. Zusätzlich berechtigt § 1688 I 2 Alt. 2 die Pflegepersonen als „Annexkompetenz“ zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gem. § 69 SGB IX, da die Gewährung zahlreicher Leistungen und Vergütungen von einer behördlichen oder gerichtlichen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft abhängt.

Schließlich enthalten die §§ 1688 I 3, 1629 I 4 BGB eine Klausel zur Wahrung der Rechte des Kindes bei Gefahr im Verzug. Hierunter versteht man eine Sachlage, bei der die Mitwirkung des Sorgeberechtigten nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet würde; eine solche Sachlage kann vor allem bei Unfällen, Krankheiten oder auf Reisen eintreten40.

Alle genannten Befugnisse besitzen Pflegeeltern gem. § 1688 III 1 BGB nur vorbehaltlich einer abweichenden Erklärung des Inhabers der elterlichen Sorge, es sei denn, das Familiengericht hat eine Verbleibensanordnung gem. § 1632 IV BGB erlassen41. Darüber hinaus darf das Familiengericht gem. § 1688 III 2 BGB diese Rechte einschränken oder ausschließen, soweit das Kindeswohl dies erfordert.

*Die Autorin ist Juristin und hat zu dem Thema „Die zivilrechtliche Stellung der Pflegeeltern nach neuem Recht“ bei Prof. Dr. Dieter Schwab promoviert.

1BVerfG, NJW 1993, 3058 = FamRZ 1993, 1419.

2Familiennachzugsbeschluss, BVerfGE 76, 1 [51] = NJW 1988, 626.

3BVerfG, FPR 2002, 576 = NJW 2002, 2543; Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl. (2003), vor § 1 LPartG Rdnr. 2.

4BVerfGE 18, 97 [105, 106] = NJW 1964, 1563.

5BVerfGE 68, 176 [187, 189] = NJW 1985, 423 = FamRZ 1985, 39; BVerfGE 79, 51 [60] = NJW 1989, 2519 = FamRZ 1989, 31; Salgo, FamRZ 1999, 337 (338); etwas abgeschwächt durch BVerfG, NJW 1994, 183 = FamRZ 1993, 1045; BVerfGE 75, 201 = NJW 1988, 125 = FamRZ 1987, 786; Siedhoff, NJW 1994, 618.

6Sachs/Schmitt-Kammler, GG, 3. Aufl. (2003), Art. 6 Rdnr. 16 Fußn. 56; Kinggreen, Jura 1997, 401 [402].

7Dreier/Gröschner, GG, 1. Aufl., (1996), Art. 6 Rdnr. 47.

8Isensee/Kirchhof/Zacher, Hdb. des StaatsR der Bundesrepublik Deutschland, 1992, § 133 Rdnr. 30; Dreier/Gröschner (o.Fußn. 7), Art. 6 Rdnr. 45.

9BVerfGE 76, 1 [49] = NJW 1988, 626 = FamRZ 1988, 363 [367]; BVerfG, NJW 1989, 2195 = FamRZ 1989, 715 (717).

10Jestaedt, in: Bonner Komm. zum GG, Stand 1998, Art. 6 II und III Rdnr. 57, Fußn. 158; Rüfner, FamRZ 1963, 153.

11Jestaedt, in: Bonner Komm. zum GG (o.Fußn. 10), Art. 6 II und III Rdnr. 236.

12Pieroth/Schlink, Grundrechte, StaatsR II, 19. Aufl. (2003), Rdnr. 636.

13BVerfGE 76, 1 [48] = NJW 1988, 626.

14BVerfGE 76, 1 [48] = NJW 1988, 626.

15Windel, FamRZ 1997, 713 (721, Fußn. 121); Schwab, Gutachten zum 54. DJT 1982, A 92.

16BayObLG, NJW 1984, 2168.

17Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB, 13. Bearb. (2002), § 1630 Rdnr. 40; Schwab, Gutachten zum 54. DJT 1982, A 71.

18OLG Hamm, NJW 1985, 3029 (3030).

19Staudinger/Peschel-Gutzeit (o.Fußn. 17), § 1630 Rdnr. 38.

20Münder, in: AK-BGB, 1. Aufl. (1987), § 1632 Rdnr. 4.

21Palandt/Diederichsen (o.Fußn. 3), § 1632 Rdnr. 13; Siedhoff, NJW 1994, 616 (618).

22Staudinger/Peschel-Gutzeit (o.Fußn. 17), § 1630 Rdnr. 43; Baer, FamRZ 1982, 221 [229].

23Palandt/Diederichsen (o.Fußn. 3), § 1626 Rdnr. 7; Staudinger/Peschel-Gutzeit (o.Fußn. 17), § 1630 Rdnr. 46.

24Palandt/Diederichsen (o.Fußn. 3), § 1628 Rdnr. 1.

25OLG Braunschweig, FamRZ 2002, 118.

26Groß, KindPrax 2001, 50 (51).

27Schwab (o. Fußn. 15), A 95; Staudinger/Peschel-Gutzeit (o. Fußn. 17), § 1630 Rdnr. 47.

28Gleißl/Suttner, FamRZ 1982, 122 (123).

29Staudinger/Peschel-Gutzeit (o.Fußn. 17), § 1630 Rdnr. 53; AG Weilburg, FamRZ 2002, 118.

30Palandt/Diederichsen (o.Fußn. 3), § 1626 Rdnr. 5; BGHZ 111, 168 = NJW 1990, 2060.

31Staudinger/Peschel-Gutzeit (o.Fußn. 17), § 1630 Rdnr. 56.

32Palandt/Diederichsen (o.Fußn. 3), vor § 1909 Rdnrn. 1 und 2.

33Palandt/Diederichsen (o.Fußn. 3), § 1918 Rdnr. 1.

34Palandt/Diederichsen (o.Fußn. 3), § 1793 Rdnr. 3.

35Palandt/Diederichsen (o. Fußn. 3), § 1688 Rdnr. 8 und § 1687 Rdnr. 11; Koritz, FPR 2000, 243.

36OLG München, MDR 1998, 1353; Schwab, FamRZ 1998, 458.

37Schwab (o. Fußn. 15), A 90.

38Palandt/Diederichsen (o.Fußn. 3), § 1688 Rdnr. 9.

39Palandt/Diederichsen (o.Fußn. 3), § 1688 Rdnr. 9; OVG Lüneburg, FamRZ 1998, 707.

40Palandt/Diederichsen (o.Fußn. 3), § 1688 Rdnr. 10 und § 1629 Rdnr. 17.

41Palandt/Diederichsen (o.Fußn. 3), § 1688 Rdnrn. 13 und 15.
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