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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 
Kinderschutzverbesserung in Fällen häuslicher Gewalt

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Autor Beitrag
Gast
New PostErstellt: 26.03.07, 10:01  Betreff: Kinderschutzverbesserung in Fällen häuslicher Gewalt  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  


Überlegungen und Vorschläge zur Verbesserung des Schutzes der Kinder in Fällen häuslicher Gewalt

FPR 2001 Heft 04 280 - 282

Dr.Uta Ehinger, Kammergericht, Berlin

Die nachfolgend unter I. 1-4, II. 1-4 und III. 1-6 vorgestellten und von mir kommentierten Vorschläge sind Arbeitsergebnisse einer interdisziplinär zusammengesetzten Arbeitsgruppe des BIG e.V. (Berliner Initiative gegen Gewalt gegen Frauen e.V.). In dieser Arbeitsgruppe habe ich mich gemeinsam mit meinen Richterkolleginnen Frau von Rabenau und Frau Dr. Rasch sowie den Sozialpädagoginnen Frau Friesa Fastie (vom Mädchen-Wohnprojekt „Potse“), Frau Anne Kleineberg (vom Jugendamt Neukölln), Frau Doris Lehmann (vom Jugendamt Zehlendorf), Frau Angelika Rahn (von Trialog) und Frau Marion Wurdak (Frauenhaus) mit der Frage beschäftigt, was zur Verbesserung des Schutzes für Kinder, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, getan werden kann.
I. Verbesserung unserer Erkenntnismöglichkeiten für Gefährdungen von Kindern

1. Den Mitarbeitern von Institutionen, die mit den betroffenen Familien und Kindern zu tun haben (wie z.B. den Verwaltungsmitarbeitern der Sozialämter, Amtsvormündern, Lehrern, Erziehern aus Kita, Hort und Jugendheim), sollten Fortbildungsmaßnahmen über häusliche Gewalt angeboten werden.

2. Die Polizei (Kriminalpolizei und Schutzpolizei) sollte verpflichtet werden, dem Jugendamt auch die Fälle häuslicher Gewalt zu melden, in denen die Kinder nicht unmittelbar Opfer geworden sind, diese aber miterlebt haben.

3. Die Jugendämter sollten den betroffenen Familien gezielte Hilfe anbieten. Für Kinder sollten z.B. Angebote zur sozialpädagogischen Gruppenarbeit entwickelt werden, um die Erfahrungen aufzuarbeiten und die Kinder zu befähigen, Gewalt zu vermeiden und nicht zu akzeptieren.

4. Mitarbeiter der Verwaltung sollten, wenn sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis von der Ausübung häuslicher Gewalt erlangen, die Betroffenen über Hilfsangebote informieren. In massiven Fällen sollte eine Meldepflicht gegenüber dem Jugendamt bestehen.

Eine Verbesserung des Kinderschutzes ließe sich schon dadurch erreichen, dass Richter und Sozialarbeiter zukünftig ihr Augenmerk auch auf die Fälle richten, in denen die Kinder nur Zeugen und nicht Opfer der häuslichen Gewalt sind. Geht man auf Grund der uns zur Verfügung stehenden Erkenntnisse aus der kriminologischen und kinderpsychiatrischen Forschung1 von der Bewertung aus, dass Gewalterlebnisse in der Familie - auch wenn sie nur passiv erlebt werden - potenziell eine Gefährdung der Entwicklung der Kinder darstellen können, dann hat dies zur Folge, dass Familienrichter und Jugendamtsmitarbeiter in allen Fällen häuslicher Gewalt, in denen Kinder involviert sind, zu überprüfen haben, ob das Kind in der Familie weiteren Gefährdungen ausgesetzt ist und welche Schutz- und Hilfemaßnahmen zu ergreifen sind. Eine solche Handhabung ist bisher nicht üblich.

Sinnvoll wäre auch, wenn Mitarbeiter der öffentlichen Dienste, soweit sie mit betroffenen Familien und Kindern zu tun haben und bei ihrer Tätigkeit Kenntnis von der Ausübung häuslicher Gewalt erlangen, die Betroffenen über Hilfsangebote informieren. Dabei ist z.B. auch an Mitarbeiter der Sozialämter zu denken, die häufig bei der Beantragung von Hilfen Näheres über das Gewaltgeschehen erfahren. In massiven Fällen sollte das Jugendamt informiert werden. Dies setzt gezielte Fortbildungsmaßnahmen über häusliche Gewalt voraus, um auch bei diesen Berufsgruppen eine stärkere Sensibilisierung für die Not der Kinder zu erreichen, sie zu befähigen, Gefährdungen von Kindern überhaupt oder früher zu erkennen und die Familie über entsprechende Hilfsangebote zu informieren.

Verbesserungsbedürftig ist der Informationsfluss zwischen den verschiedenen Institutionen. Zu denken ist daran, dass die Polizei (sowohl Kriminalpolizei als auch Schutzpolizei) dem Jugendamt alle Fälle häuslicher Gewalt, in denen das Kind Opfer oder Zeuge der Gewalt geworden ist, meldet, damit das Jugendamt eine eigene Prüfung vornehmen kann, ob Hilfsangebote möglich und erforderlich sind. Zurzeit werden von der Polizei i.d.R. nur die Fälle gemeldet, in denen die Kinder Opfer geworden sind.

Die Jugendämter müssen diese Meldungen so erfassen und informationstechnisch verwalten, dass jederzeit - auch im Falle eines späteren Vorfalls oder einer erforderlichen Berichterstattung gegenüber dem Gericht - auf sie zurückgegriffen werden kann und auch bei Nachfragen von Seiten des Gerichts der Zugriff auf diese Informationen möglich ist.

Die Familiengerichte sollten in Sorge- oder Umgangsregelungsfällen, in denen Gewaltanwendung eine Rolle spielt und vom Täter geleugnet wird, zur Vorbereitung des Anhörungstermins entweder beim Jugendamt oder bei der örtlich zuständigen Polizei wegen eventueller Polizeieinsätze nachfragen. Auch die Einholung eines Strafregisterauszugs kann angezeigt sein.

II. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Familiengericht

1. Da seit dem In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (1.7.1998) Eltern im Falle der Scheidung nunmehr selber darüber bestimmen, ob ein Sorgerechtsantrag gestellt wird, also ein Jugendamtsbericht nicht mehr obligatorisch von Amts wegen eingeholt wird, sondern nur noch wenn eine Sorgerechtsregelung beantragt wird, werden Fälle häuslicher Gewalt nicht mehr so häufig bekannt. Damit ist ein Stück Schutz für die Kinder verloren gegangen. Zur Verbesserung des Schutzes der Kinder vor häuslicher Gewalt ist deshalb eine größere Aufmerksamkeit und Initiative der Familiengerichte erforderlich.

2. Wird dem Richter aus anderen Verfahren die Ausübung von häuslicher Gewalt bekannt, ist nunmehr sinnvoll, wenn z.B. bisher nur ein Wohnungszuweisungsverfahren und kein Sorgerechtsverfahren anhängig ist, das Jugendamt zu informieren und um Überprüfung zu bitten, ob Hilfsangebote oder Maßnahmen gemäß §§ 1666 BGB erforderlich sind.

3. Auch Richter anderer Fachgerichte (Strafgerichte, Zivilgerichte) sollten in Fällen häuslicher Gewalt das Jugendamt und Familiengericht informieren.

4. In Fällen häuslicher Gewalt ist Voraussetzung eines effektiven Handelns der beteiligten Institutionen, dass sie ihre Zusammenarbeit untereinander besser koordinieren. Dies setzt u.a. eine bessere Kenntnis der Arbeitsabläufe der anderen Institutionen voraus. So werden sich die zurzeit beobachtbaren Schwierigkeiten bei der Umsetzung des betreuten Umgangs auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nur durch eine stärkere Abstimmung der jugendhilferechtlichen und familiengerichtlichen Entscheidungsprozesse erreichen lassen.

Durch die Kindschaftsrechtsreform ist ein großes Arbeitsfeld der Jugendämter weggefallen, denn anders als früher berichten und beraten die Jugendämter nicht mehr in allen Scheidungsverfahren zur Folgesache elterliche Sorge, da diese aus dem Zwangsverbund herausgenommen worden ist, sondern nur noch in den Fällen, in denen die Eltern einen Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge stellen. In allen anderen Fällen bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, ohne dass es einer Regelung bedarf. Eine Folge dieser neuen Regelung ist, dass damit für viele Familien qualifizierte Beratung wegfällt und sich unsere Chancen, Gefährdungen von Kindern zu erkennen und „an sie heranzukommen“ eher verringert haben. Richter lernen die Familie nicht mehr so gut kennen und können nicht mehr auf der Basis eines soliden Jugendamtsberichts gezielt Probleme der Kinder ansprechen und Anstöße für Verbesserungen und Regelungen geben. Dies ist ein nicht zu unterschätzender Nachteil, denn man kann nicht davon ausgehen, dass die Familien, die der Beratung bedürfen, diese nun aus Eigeninitiative vom Jugendamt einfordern. Im Gegenteil, die Familien, bei denen häusliche Gewalt ein Problem ist, werden eher dazu neigen, dieses Problem zu verdrängen und nicht publik werden zu lassen, oft aus Angst vor sozialer Ächtung, aus Angst vor neuer Gewalttätigkeit und Angst vor Sanktionen von außen wegen der Kinder. Auch von den Kindern werden keine Offenbarungen kommen, denn wir wissen, dass sich misshandelte Kinder nur selten Dritten anvertrauen.

Es wird deshalb zukünftig mehr auf die Eigeninitiative des Familienrichters ankommen, um Kinder zu schützen. So wird z.B. in einem Fall, in dem im Scheidungstermin kein Sorgerechtsantrag gestellt wird, obwohl dem Richter aus einem kurz zuvor anhängig gewordenen Wohnungszuweisungsverfahren bekannt geworden ist, dass die Kinder miterleben mussten, wie der Vater die Mutter aus dem Fenster werfen wollte, die Frage zu prüfen sein, ob nicht zum Sorgerecht von Amts wegen einen Jugendamtsbericht zu erfordern ist.

Schließlich empfiehlt es sich, in allen Wohnungszuweisungsverfahren, in denen es zu Gewalthandlungen gekommen ist und Kinder in der Familie sind, das Jugendamt zu informieren und um Überprüfung zu bitten, ob Jugendhilfemaßnahmen bzw. Maßnahmen nach § 1666 BGB zum Schutz des Kindes erforderlich sind.

In Fällen häuslicher Gewalt muss die Zusammenarbeit der beteiligten Institutionen im Interesse des Kinderschutzes reibungslos und effizient funktionieren. Voraussetzung einer gelungenen Zusammenarbeit ist eine gute Kenntnis der Arbeitsabläufe der anderen Institutionen, aber auch eine Verbesserung der Koordination der Arbeitsabläufe.

Dies lässt sich anhand der Umgangsregelungsverfahren, in denen ein begleiteter Umgang angeordnet wird, besonders gut verdeutlichen. Hier ergeben sich zurzeit starke Reibungspunkte bei der Umsetzung der gerichtlichen Anordnung eines begleiteten Umgangs, wenn die Willensbildungsprozesse bei Gericht und dem Jugendamt nicht koordiniert werden.

Der Grund für die auftretenden Probleme liegt darin, dass die Jugendämter die Entscheidung über den begleiteten Umgang als Hilfe zur Erziehung verstehen und verfahrensrechtlich gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII behandeln. Danach ist vom Jugendamt bei längerfristigen Hilfen zur Erziehung ein Hilfeplan unter Einbeziehung mehrerer Fachkräfte, des Sorgeberechtigten und des Kindes zu erstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe, sowie die notwendigen Leistungen enthält. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen (§ 36 Abs. 2 S. 3 SGB VIII). Die Einhaltung dieses Hilfeplanverfahrens halten die Jugendämter auch dann für erforderlich, wenn der begleitete Umgang nicht das Ergebnis ihrer eigenen Beratungstätigkeit ist, sondern das Gericht den begleiteten Umgang anordnet. Dies kann zu nicht hinnehmbaren Verzögerungen führen, die Widerstände gegen die Entscheidung begünstigen, sodass eine Koordinierung der familiengerichtlichen und jugendamtlichen Entscheidungsprozesse dringend erforderlich ist, damit Anordnungen des Gerichts nicht ins Leere gehen.

Die Doppelgleisigkeit der Verfahrensabläufe könnte zukünftig z.B. dadurch vermieden werden, dass der gerichtliche Anhörungstermin mit dem Hilfeplanungstermin gemäß § 36 SGB VIII verbunden wird. Hilfreich wäre schon, das Jugendamt zum Termin zu laden mit dem Hinweis darauf, dass die Anordnung eines begleiteten Umgangs in Betracht kommt.

III. Anforderungen an den Umgang zwischen Vater und Kind im Falle von häuslicher Gewalt

1. Es sollte kein Umgang angeordnet werden, solange die Gefahr der Gewaltausübung gegenüber der Mutter und/oder dem Kind besteht. Es muss gesichert sein, dass weder der Mutter noch dem Kind weitere Gewalttätigkeiten drohen.

2 Vor der Regelung des Umgangs muss berücksichtigt werden, dass Kinder auch Zeit brauchen, um das Gewalterlebnis zu verarbeiten, was oft nur mit Hilfe eines Therapeuten möglich ist.

3. Der gewalttätige Elternteil muss dem Kind gegenüber die Verantwortung für das Geschehen übernehmen, denn meist fühlen sich die Kinder schuldig oder verantwortlich für das, was geschehen ist. Von ihm ist deshalb zu erwarten, dass er Angebote, sich mit dem Gewaltproblem zu befassen, wahrnimmt und sein Verhalten ändert, um eine Gefährdung des Kindeswohls zukünftig auszuschließen (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB).

4. In Fällen, in denen das Kind Opfer der Gewalt war, sollte ein Gutachten zur Klärung der Frage eingeholt werden, ob ein Umgang zu verantworten ist, ggfs. unter welchen Bedingungen und ob eine therapeutische Begleitung des Umgangs erforderlich ist.

5. Auch in den Fällen, in denen das Kind „nur“ Zeuge der Misshandlung der Mutter geworden war und in denen keine Gefährdung mehr für die Mutter besteht, sollte das Gericht i.d.R. ein Sachverständigengutachten über den Umgang einholen, insbesondere auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit einer therapeutischen Begleitung des Umgangs.

6. In der akuten Trennungsphase der Eltern besteht in Fällen von früherer Gewaltanwendung die höchste Gefahr für Mutter und Kind. Mit Rücksicht auf die bei Trennungen typischen Phasen in der Reaktion der Betroffenen kann es in der Phase des Aufbäumens gegen die Trennung, die überwiegend mit Verzweiflung und Aggression einhergeht, zu Gewalttätigkeiten kommen. In diesem Zeitraum sollte das Gericht bei Umgangsanträgen nicht schnell entscheiden, sondern in Ruhe klären, ob eine Gefährdung besteht.

Die Institutionalisierung des begleiteten Umgangs in § 1684 Abs. 4 BGB und die strengen Anforderungen an einen längeren Ausschluss oder eine Einschränkung des Umgangs haben nach Berichten von Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern offenbar zur Folge, dass die Familiengerichte in Fällen häuslicher Gewalt selbst dann nicht den Umgang aussetzen, wenn für die Mutter die Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten besteht und sie noch immer vom Vater bedroht wird. Da gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB ein Ausschluss und eine Beschränkung des Umgangsrechts für längere Zeit oder auf Dauer nur noch zulässig ist, wenn „anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre“, wird auch in Fällen akuter Gefährdung der Mutter der Umgang - oft sogar ohne Begleitung - zugelassen. Diese Handhabung sollte kritisch überprüft werden, denn sie kann für Mutter und Kind lebensgefährlich sein, weil erfahrungsgemäß die Gefahr von gewalttätigen Übergriffen gerade in der Zeit nach der Trennung besonders groß ist.

Im Übrigen ist der in § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB geregelte begleitete Umgang nicht in allen Fällen das Allheilmittel, denn er trägt nicht dem Problem Rechnung, dass Kinder zur Verarbeitung der Gewalterlebnisse Zeit brauchen, aber auch der Gewalttäter bereit sein muss, gegenüber dem Kind die Verantwortung für sein Tun zu übernehmen. Ein begleiteter Umgang sollte deshalb erst dann erfolgen, wenn der Vater willens und in der Lage ist, nicht mehr gewalttätig zu sein und die Verantwortung für seine Handlungen auch gegenüber dem Kind übernimmt, sowie die Sicherheit von Mutter und Kind gewährleistet ist.2

IV. Verbesserte Gerichtsorganisation vor Gesetzesänderung

Ob für die Verbesserung des Schutzes betroffener Kinder auch gesetzgeberische Initiativen erforderlich sind, bedarf noch einer intensiven fachlichen Diskussion. Viel dringender erscheint mir aber zunächst, die vorhandenen Gesetze und Handlungsmöglichkeiten der beteiligten Institutionen besser aufeinander abzustimmen. Raack, der in diesem Heft3 eine ganze Reihe konkreter Anregungen und Vorschläge insbesondere zu organisatorischen Maßnahmen gibt, stellt zu Recht fest, dass die insoweit zu leistende Qualitätsdiskussion mit dem Ziel einer Qualitätsentwicklung und Wirkungsorientierung erst am Anfang steht.

1Vgl. die Beiträge von Enzmann sowie Pfeiffer,Frank und Lehmkuhl in diesem Heft

2Ausführlich dazu Wurdak und Rahn in ihrem Beitrag in diesem Heft

3vgl. den Beitrag S. 258 ff.



[editiert: 03.05.07, 19:40 von Admin]

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