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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Gast
New PostErstellt: 16.03.07, 08:29     Betreff: Re: Jugendamt Lepizig: Fall Gorgülü vor dem EGMR Antwort mit Zitat  

ustiz

Vater ohne Sohn

Von Bernd Fritz, Frankfurt



Zur Adoption freigegebene Säuglinge lassen kinderlose Paare hoffen
14. April 2005 
Der 29. August 1999 war ein schöner Tag für die Familie B. aus dem Landkreis Wittenberg in Sachsen-Anhalt. Zwei Jahre hatte man gewartet, nun war er da: ein Junge mit hellbrauner Haut und dunkelblonden Locken, gerade vier Tage alt. Es war das zweite Adoptivkind der selbst kinderlosen Eheleute. Das erste, auch ein Junge, konnte sich über ein Brüderchen freuen.

Die leibliche Mutter, eine ledige Leipzigerin, hatte es am Tag nach der Geburt zur Adoption freigegeben. Angaben zum leiblichen Vater gab es keine, zum Amtsvormund wurde das Jugendamt Wittenberg bestellt. Die Pflegeeltern nahmen sich des Säuglings mit Liebe und Sorgfalt an und gaben ihm, neben einem schützenden Zuhause, ihren Familiennamen und einen Vornamen ihrer Wahl.

Jähes Ende der Vaterfreude

Keine zwei Monate später trat der leibliche Vater auf den Plan. Er hatte von der Geburt erfahren und sagte, er wolle selbst für seinen Sohn sorgen. Kazim G. ist türkischer Staatsangehöriger, lebt seit 1994 rechtmäßig in Deutschland und ist seit fünf Jahren mit einer Deutschen verheiratet. Die Kindesmutter hatte er 1997 kennengelernt. Nach dem Ende der etwa zwei Jahre dauernden Beziehung erfuhr er von der Schwangerschaft und nahm regen Anteil am Befinden der werdenden Mutter.

Vor allem, da diese ihm das Kind überlassen wollte, falls sie selbst nicht für es sorgen könne. Die Vorfreude des werdenden Vaters wich jäh, als die Mutter, die vom damals zuständigen Jugendamt Leipzig betreut wurde, acht Wochen vor der Geburt den Kontakt abbrach. Acht Wochen nach Entbindung und Adoptionsfreigabe stand sie schließlich Rede und Antwort.

Kein Herausreissen aus der Vertrautheit

Seither versucht Kazim G., der seine Integration in den deutschen Alltag intensiv betrieb, vergeblich, seinem Sohn ein Vater zu sein. Was sich aber auf dem zu diesem Ziel eingeschlagenen Rechtsweg zutrug und bis heute zuträgt, wird vom Sprecher der Landesregierung Sachsen-Anhalts als „ein Komplex abenteuerlichster Geschichten“ bezeichnet, in deren Verlauf nicht nur der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, sondern auch das Bundesverfassungsgericht die faktische Wirkungslosigkeit ihrer Beschlüsse zur Kenntnis nehmen mußten. Im ersten Kapitel dieser Geschichten geschah nur, was hierzulande Zehntausende von Vätern (und in geringer Zahl auch Mütter) nach Trennung und Scheidung seit Jahr und Tag erleben.

Die während der Umgangs- und Sorgerechtsverfahren verstreichende Zeit vollendet Tatsachen, auf die sich die Urteile schließlich gründen. Erst wird der Kontakt mit den beim anderen Elternteil lebenden Kindern ausgesetzt, damit „Ruhe“ einkehrt. Dann wird von diesem der angeordnete Umgang vereitelt. Die Entfremdung der Kinder vom ausgegrenzten Elternteil nimmt zu, und am Ende schaden dessen Umgangs- und Sorgeansprüche dem Wohl der Kinder, die nun nicht aus der vertrauten Umgebung „herausgerissen“ werden dürfen.

Amtsvormund stimmte dagegen

Im Fall Kazim G. sollte der Zeitfaktor eine schützenswerte soziale und emotionale Bindung zwischen Kind und Pflegefamilie herausbilden. Nach dem Bericht einer unabhängigen Verfahrenspflegerin sahen das Landesjugendamt und das Jugendamt Wittenberg bereits in dem Erscheinen des rechtmäßigen Vaters und seinem Sorgerechtsvorhaben eine Gefährdung des Kindeswohls. Das Wittenberger Amt als Vormund bekundete daher früh seine Entschlossenheit, „alles für die Pflegeeltern und das Kind zu unternehmen“.

Die erste Gelegenheit bot das Vaterschaftsverfahren. Obgleich die Kindesmutter ihn als allein möglichen Vater bestätigt hatte, mußte Kazim G. die Anerkennung seiner Vaterschaft gerichtlich betreiben. Auch ein vom Gericht eingeholter Test, der ihn zweifelsfrei als Vater auswies, half nicht. Der Amtsvormund stimmte der Anerkennung nicht zu, mit der Folge, daß die Vaterschaft ungefähr zum ersten Geburtstag des Kindes unanfechtbar wurde.

„Beraubung seiner Wurzeln“

In dem anschließenden Sorgerechtsverfahren, das der Vater vor dem Familiengericht Wittenberg anstrengte, vereitelten Jugendamt und Pflegeeltern zunächst den einstweilig angeordneten Umgang und stellten Antrag auf Adoption. Sodann gingen sie gegen die Umgangsanordnung vor und gegen den Beschluß des Familiengerichts, das Kazim G. das alleinige Sorgerecht übertrug. Das Oberlandesgericht Naumburg - das Kind war inzwischen annähernd zwei Jahre alt - konnte nun eine „tiefe“ soziale und emotionale Bindung zwischen ihm und den Pflegeeltern feststellen und gab der Fremdbetreuung Vorrang. Es hob sämtliche Entscheidungen des Familiengerichts auf und setzte den Umgang mit dem leiblichen Vater bis etwa zum dritten Geburtstag des Kindes vollständig aus.

Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, worauf der Vater als letztes Rechtsmittel Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beantragte. Mit Urteil vom 26. Februar 2004 stellte der Gerichtshof fest, daß der deutsche Staat das Menschenrecht des Kazim G. auf Achtung seines Familienlebens verletzt habe, indem er seiner Verpflichtung, „auf die Zusammenführung eines leiblichen Elternteils mit seinem Kind hinzuwirken“, nicht nachgekommen sei und das Kind durch die Unterbindung des Kontakts zum Vater seiner „Wurzeln“ beraube. Zudem wies das Gericht darauf hin, daß die zukünftige Beziehung zwischen einem Elternteil und seinem Kind „nicht vom bloßen Verstreichen der Zeit“ abhängig gemacht werden dürfe. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Aufenthalt des Kindes bei den Pflegeeltern die Dauer von viereinhalb Jahren erreicht.

Behutsame Herauslösung

Was sich in der Folge des nach vernünftigem Ermessen nun entschiedenen Rechtsstreits ereignete, ist nach Ansicht von Verfahrensbeteiligten in der deutschen Rechtsgeschichte seit der Ratifizierung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Deutschland am 4. November 1950 ohne Beispiel. Die „Geschichten“ erreichten einen Grad von Abenteuerlichkeit, der die Anwältin von Kazim G. zu der Frage veranlaßte, ob das Land Sachsen-Anhalt ein „rechtsfreies Territorium mitten im vereinten Europa“ sei.

Drei Wochen nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sprach das Familiengericht Wittenberg dem Vater abermals das alleinige Sorgerecht zu und ordnete den Umgang mit seinem Sohn an. Jeden Samstag, für jeweils zwei Stunden, sollte sich die natürliche Bindung entwickeln, um schließlich das Kind behutsam aus der Pflegefamilie herauslösen zu können. Unverzüglich legten Jugendamt und Pflegeeltern Beschwerde ein, und das Oberlandesgericht Naumburg hob durch ebenjenen Senat, dem der Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention angelastet worden war, den 14. Zivilsenat, beide Entscheidungen auf. Hiergegen erhob die Anwältin Verfassungsbeschwerde, die dieses Mal zugelassen wurde.

Von Gericht zu Gericht

Die Entscheidung bezüglich des Sorgerechts steht bis heute aus, bezüglich des Umgangsrechts aber bescheinigte das Bundesverfassungsgericht den Naumburger Richtern am 14. Oktober 2004 einstimmig eine Verletzung der Grundrechte sowie rechtsstaatlicher Prinzipien und verwies die Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurück. Dieser erklärte alsdann die Beschwerde von Jugendamt und Pflegeeltern gegen die Umgangsregelung des Familiengerichts für unzulässig. Die Familienrichterin verfügte Anfang Dezember neuerlich Umgang, drohte den Pflegeeltern ein Zwangsgeld von 25000 Euro an für den Fall abermaliger Vereitelung und bestellte für die ersten Termine eine Umgangspflegerin. Ein Umgang fand gleichwohl nicht statt. Das Jugendamt legte, der eindeutigen Rechtslage zum Trotz, Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht setzte den Umgangsbeschluß durch den überraschend wieder mit der Sache befaßten 14. Senat aus.

Kazim G. wandte sich abermals an das Verfassungsgericht, das dem Oberlandesgericht bis zum 20. Dezember Frist zur Stellungnahme setzte. Was nun geschah, bezeichneten die Verfassungsrichter unter Vorsitz des Präsidenten Hans-Jürgen Papier mit Beschluß vom 28. Dezember als Verstoß gegen gleich drei Artikel des Grundgesetzes und als Umgehung der Zivilprozeßordnung: Die Naumburger Richter hatten zwar ihre Aussetzung des Umgangs zurückgenommen, aber eine anhängige Untätigkeitsbeschwerde des Jugendamts gegen das Familiengericht genutzt, um am gleichen Tag, dem 20. Dezember, den Umgang abermals zu untersagen. Das Bundesverfassungsgericht sprach daraufhin von Willkür und ordnete den Beginn des Umgangs von Vater und Sohn mit dem 8. Januar 2005 an.

„Identitätsbedrohung“

Nun steuerte die Geschichte auf ihren Höhepunkt zu. Der Landrat des Kreises Wittenberg, gelernter Jurist und Vorgesetzter des Jugendamts, nannte die Entscheidung aus Karlsruhe öffentlich „verantwortungslos“ und veranlaßte das Amt zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Widerspruch, dem sich die Pflegeeltern anschlossen. Am 7. Januar, pünktlich zum ersten Umgangstermin, bescheinigte eine Kinderärztin eine „fieberhafte Erkrankung“ des Jungen, und der Amtsvormund sagte den Umgang ab. Gegen die Familienrichterin wurde Antrag auf Befangenheit gestellt, den das Amtsgericht Wittenberg abwies. Hiergegen legte das Jugendamt Beschwerde in Naumburg ein, wodurch die Familienrichterin für die nächsten zwei Monate außer Gefecht gesetzt war.

Vier Tage vor dem nächsten Umgangstermin, dem 15. Januar, zog das Amt ein Gutachten der Universitätsklinik Halle-Wittenberg aus der Schublade, das in den „Kontaktwünschen Herrn G.s“ eine „ständige Bedrohung“ der Identität des Kindes als Sohn der Pflegeeltern ersah. Diese wurden angewiesen, das Kind nicht zum Umgang herauszugeben.

Außerordentlich harmonisch"

Am 28. Januar stellte die Anwältin von Kazim G. beim Oberlandesgericht Naumburg einen Befangenheitsantrag gegen drei Richter des 14. Senats, der sechs Wochen unbeantwortet blieb. Am 14. März mußte die Anwältin das Gericht auf einschlägige Bestimmungen hinweisen, wonach Befangenheitsanträge binnen einer Woche zu bescheiden sind. Daraufhin wurden noch am gleichen Tag die drei Richter wegen Willkür für befangen erklärt und zwei Tage später auch die Beschwerden gegen die Nichtbefangenheit der Familienrichterin abgewiesen.

In der Zwischenzeit verwarf das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 1. Februar 2005 den unbefugten“"Widerspruc“" des Landkreises gegen seine Umgangsanordnung und forderte die“"übergeordneten Behörde“" im Land Sachsen-Anhalt auf, dafür Sorge zu tragen, daß das Jugendamt“"als Teil der öffentlichen Verwaltung seine Bindung an Recht und Gesetz in der gebotenen Weise berücksichtigen wir“". Folgsam entzog das Landesverwaltungsamt dem Landrat nun die Zuständigkeit und bestellte am 10. Februar einen Beauftragten, der dessen“"Aufgaben als Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter über die Bediensteten des Landkreises Wittenber“" wahrnahm. Der Beauftragte ging zügig zur Sache und organisierte für Samstag, den 12. Februar, das erste Treffen zwischen Vater und Sohn. Es dauerte 45 Minuten und verlief nach dem Bericht des Beauftragten“"außerordentlich harmonisc“".

Der Loyalitätskonflikt

Es war allerdings auch das letzte. Schon der nächste Umgang scheiterte. Pflegeeltern und Jugendamt, denen die Rechtsmittel ausgegangen waren, bedienten sich eines wirksamen und in zahllosen Kindschaftsrechtsverfahren notorischen Mittels der Umgangsvereitelung: der suggestiven Befragung des Kindes bei der Übergabe. In Gegenwart des abholbereiten Vaters und der gerichtlich bestellten Umgangspflegerin nimmt die Pflegemutter das Kind ins Gebet und fragt es eindringlich, ob es mitgehen möchte. Das in einen Loyalitätskonflikt gebrachte Kind antwortet erwartungsgemäß mit nein. Als die Umgangspflegerin auf der Herausgabe des Kindes besteht, beginnen die Pflegeeltern“"Keine Gewalt! Keine Gewalt“" zu schreien. Die Umgangspflegerin bricht angesichts des verängstigten Kindes den Umgangsversuch ab.

Beim dritten Termin erscheint der Beauftragte des Landesamts persönlich, wird aber zum Zaungast des Geschehens, da er sich von den Pflegeeltern das Betreten des Grundstücks verbieten läßt. Der Pflegevater erklärt schlankweg,“"unser Kin“" nicht in fremde Hände zu geben. Auch beim vierten Termin, am 14. März, muß der Beauftragte draußen bleiben. Im Haus aber ist seine neue Untergebene, die als treibende Kraft der Zwangsadoption geltende Leiterin des Wittenberger Jugendamts, und nimmt die suggestive Befragung selbst vor.

„Vorgang der Samenübertragung“

Vor dem Grundstück patrouilliert derweil mit finsterer Miene ein Kreistagsabgeordneter der PDS. Die vorm Zaun wartende Ehefrau von Kazim G. wird ums Haar von einem Auto angefahren, dessen Fahrer anschließend den im Dienstwagen sitzenden Chauffeur des Beauftragten bedroht. Die Anwältin von G. teilt daraufhin dem Landesverwaltungsamt mit, daß ihr Mandant angesichts dieser Umstände auf weitere Umgangsversuche verzichtet. Die Umgangspflegerin schließt in einem Schreiben an die Behörde ein Familiendrama im Haus der Pflegeeltern nicht mehr aus. Der Beauftragte nimmt am 25. März Urlaub und ist seither erkrankt.

Bei den Staatsanwaltschaften Naumburg und Dessau sind inzwischen Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung und Kindesentziehung gegen die Richter des 14. Naumburger Senats, den Landrat des Kreises Wittenberg und gegen die Leiterin sowie weitere Mitarbeiterinnen des Jugendamts eingegangen. Wegen Volksverhetzung wurde der Verfasser eines tendenziösen Artikels in einer regionalen Wochenzeitung angezeigt, der dem“"bemitleideten Mediensta“" G. unterstellte, dessen Vaterschaft beschränke sich auf“"den Vorgang der Samenübertragun“", die dem durchschaubaren Zweck gedient habe,“"das Bleiberecht zu erringe“". Wegen Personenstandsfälschung erging Strafanzeige gegen die Pflegeeltern und den Amtsvormund, da sie bei Behörden, Krankenkassen und Ärzten nicht den Geburtsnamen des Kindes, sondern seinen Pflegenamen angegeben hätten.

„Hochkomplexe Kiste“

Was die Umsetzung der höchstrichterlichen Entscheidungen in die Praxis betrifft, teilt das Landesverwaltungsamt auf Anfrage mit, es plane keine weiteren Maßnahmen der Kommunalaufsicht. Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt gibt an, die Angelegenheit zu beobachten, und spricht von einer“"hochkomplexen Kist“".

Unter Beobachtung steht auch die Bundesrepublik Deutschland. Das Ministerkomitee beim Europaparlament in Straßburg, das die Verwirklichung der Beschlüsse des Gerichtshofs für Menschenrechte überwacht, hat den Fall als ständigen Punkt auf seiner Tagesordnung. Die Türkei hat dem Auswärtigen Amt in Berlin eine Protestnote gegen die Verletzung der Menschenrechte ihres Staatsangehörigen überreicht. Ob sie Kazim G. hilft, seinem Söhnchen noch vor dessen sechstem Geburtstag ein Vater sein zu dürfen, steht zwischen Stern und Halbmond.

Text: F.A.Z., 15.04.2005, Nr. 87 / Seite 7
Bildmaterial: picture-alliance/ dpa/dpaweb
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