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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 
Jugendamt Neustadt an der Aisch

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Autor Beitrag
Gast

Ort: Osnabrück

New PostErstellt: 06.06.07, 13:44  Betreff: Jugendamt Neustadt an der Aisch  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Cour Europeene des Droits L' Homme
F-67075 Strasbourg

Stuttgart, 07.10.2005

es 2401 b / 05

Individualbeschwerde wegen Menschenrechtsverletzung

des Herrn Thomas Borgartz, Frankenring 13, 91593 Burgbernheim
- Beschwerdeführer -

gegen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 695/05 vom 29.09.2005, zugestellt am 07.10.2005, sowie des Beschlusses des OLG Nürnberg 7 UF 3124 704 vom 24.02.2005 und AG Neustadt an der Aisch 3 F 565/03 vom 20.08.2005.

Weiter zeige ich an, dass der Beschwerdeführer mir Vollmacht erteilt hat und den anwaltlichen Unterzeichner mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat.

Der Beschwerdeführer möchte, dass sein Fall den zuständigen Richtern des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Entscheidung vorgelegt wird.

Es wird beantragt festzustellen,

* dass die Bundesrepublik Deutschland Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt hat.
* weiter die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des BverfG vom 29.09.2005, sowie des Beschlusses OLG Nürnberg 7 UF 3124/04 vom 24.02.2005 und AG Neustadt an der Aisch 3 F 565/04 vom 20.08.04 als unvereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention festzustellen.

Begründung:

Der Beschwerdeführer rügt mit der Menschenrechtsbeschwerde die Verletzung der Rechte aus Art. 8 der Menschenrechtskonvention. (Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Familienlebens)

Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Die Elternschaft ausschließende Staatseingriffe sind nach Art 6 GG sowie Art. 8 der Konvention nur bei Versagen, oder Verwahrlosungsgefahr vorgesehen. Soweit Eltern oder Elternteile zur erziehungsfähig zur Verfügung stehen, sind Kindern auf Antrag (wie hier des Vaters) wieder aus der Pflegefamilie zu den Eltern oder hier zum überlebenden Elternteil zurückzuführen, zumindest sind die Umgangskontakte verfassungsgemäß zu stärken. Dafür kämpft der Kindesvater seit Jahren vergeblich vor deutschen Gerichten.

Es geht um die menschenrechtskonforme Ausgestaltung des Elternrechts / Umgangsrechtes.
1. Zusammenfassung des Sachverhaltes

J., geb. am 26.10.1991 und A. Borgartz, geb. am 01.02.1994 sind die Kinder von K. Borgartz und Thomas Borgartz, dem Antragsteller / Beschwerdeführer. Am 17.06.1997 wurden die Eltern geschieden und gemäß der damaligen Praxis wurde die Sorge auf die Kindesmutterübertragen. Die Mutter verstarb am 20.05.1998. Das AG Eutin übertrug die elterliche Sorge dem Kreisjugendamt Ostholstein. Die beiden Kindern wurden durch das Jugendamt an die Schwester der Kindesmutter, H. und deren Ehemann zur Pflege vergeben.

Bereits seit dem Jahr 2000 hat der Vater gerichtlich versucht, die elterliche Sorge zu erhalten. Dies wurde dem Vater verweigert. So ging ein Beschluss vom 03.05.2002 des AG Neustadt/Aisch, Az. 001 F 00225/01 davon aus, dass der Antragsteller (Vater) in Osnabrück wohnt und durch die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater, das alltägliche Bildungsangebot nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Der neue Antrag auf Rückübertragung des Sorgerechts wurde auf § 1696 BGB gestützt. Der Vater konnte im neuen im streitgegenständlichen Verfahren darlegen, dass er zwischenzeitlich einen Wohnsitz in 1 km Entfernung der Kinder genommen hat. Extra der Kinder wegen zog er nach Burgbernheim. Die Pflegefamilie wehrte sich gegen den Umgang des Vaters mit den Kindern, der Umgang wurde vom 14tägigem Umgang auf einen Umgang im Monat ohne Übernachtung reduziert. Letztendlich wurde durch die Instanzgerichte, das Verhalten der Pflegefamilie belohnt, die Kontakte der Kinder mit dem Vater völlig auszudünnen, obwohl dies dem Kindeswohl widerspricht.

Auf die Entscheidungen der deutschen Gerichte wird Bezug genommen. Die Entscheidungen der deutschen Gerichte in dieser Sache sind dieser Menschenrechtsbeschwerde im Original zur Überprüfung beigefügt.

Bereits erstinstanzlich hat der Antragsteller / Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Art. 6 II GG und Art. 8 EMRK die Achtung des Familienlebens und die Förderung und Fortentwicklung der familiären Bindungen zwischen Vätern und Kindern gebietet. Der biologische Vater beruft sich auf die J Sommerfeld-Entscheidung des EuGHMR vom 12.12.2000. Weiter sind auch die Entscheidungen Görgülü./.Deutschland vom26.02.2004, Kutzner./.Deutschland vom 26.02.2002, Elsholz./.Deutschland vom13.07.2000, und Keegan./.Irland 26.05.2004 relevant, da die der EMGHMR die Rolle der biologischen Eltern gestärkt hat. Gemäß diesen Entscheidungen des EuGHMR gilt dies selbst nach mehreren Jahren Dauer des Bestehens des, Pflegeverhäitnisses und der darin gewonnenen Bindungen des Kindes zu seiner Pflegefamilie.

Auch in der Entscheidung des EMRK Nr. 1097, Urteil vom 27.04.2000, FamRZ 2000,1353 beinhaltet das Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK, dass die Inobhutnahme von Kindern grundsätzlich als eine vorübergehende Maßnahme anzusehen ist.

Ebenso hat der EuGHMR auch in der Entscheidung „Kutzner“ vom 26.02.2002 der Bundesrepublik Deutschland klar auferlegt, dass die dauerhafte Trennung der Kinder von ihren Eltern und die Einschränkung der Umgangskontakte mit ihnen, einen erheblichen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienleben darstellt und einer gesonderten Rechtfertigung bedarf. Die vom EuGHMR aufgestellten Grundsätze sind auch vom BVErfG und den Familienfachgerichten der BR Deutschland zu achten. Daran fehlt es.

Auch in diesem Fall ist die ständige Spruchpraxis des EuGHMR verletzt, nach der der Staat in Fällen, in denen eine familiäre Beziehung zu einem Kind besteht, so handeln muss, dass eine Weiterentwicklung dieser Beziehung erfolgen kann. Genau dies wird dem Beschwerdeführer verwehrt. Nach Art 8 EMRK wäre der Vertragsstaat verpflichtet geeignete Maßnahmen zur Zusammenführung des leiblichen Elternteils mit seinem Kind zu ergreifen... Genau dies tut die BR Deutschland nicht. Hier entfremdet der Staat Kind und Vater, statt die Annäherung von Vater und Kind zu fördern.

Der EUGHMR hat nur bisher in außergewöhnlichen Fällen, die hier nicht vorhanden sind (wie sexueller Mißbrauch) zugelassen, dass ein Abbruch der Kontakt Kind-Elternteil staatlich verfügt werden darf. Diese stattlichen Eingriffsgründe in die Elternrechte liegen im Fall nicht vor. Daher ist Art. 8 I der Konvention zugunsten des Vaters zwingend anzuwenden.

Im vorliegenden Fall gibt es hinreichend Gründe, die in der fehlenden Bindungstoleranz der Pflegefamilie liegen. Gerade auch deshalb ist das Sorgerecht auf den Vater zu übertragen. Der Vater kann sich auch auf eine wissenschaftliche Stellungnahme von Dipl. Soz. Nikolaus Scherzberg, Duisburg vom 20.08.2002 berufen, die dem Kindesvater fachlich in seiner Position im konkreten Fall unterstützt hatte. Die Pflegeeltern haben die Tochter soweit beeinflusst, dass sie unter einem "PAS-Syndrom" leidet und dem Vaterbild zumindest mit Inkaufnahme durch die Gerichte entwöhnt wurde. Das Gegenteil wäre jedoch Recht im Sinne der Menschenrechtskonvention.

Die Kinder haben einen Anspruch auf Ihren Vater. Die der Fachgerichtsbarkeit ist der Vorwurf zu machen, das den Kindern der Vater genommen wurde, obwohl Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ausdrücklich die familiäre Bande erhalten will und Pflegesituationen nur vorübergehend sein sollen. Die bisher befassten Gerichte haben es versäumt, gemäß 8 EMRK eine behutsame Rückführung der Kinder in den väterlichen Haushalt aufzuzeigen, bzw. zumindest die Umgangskontakte mit dem Vater zu stärken, zumal beigefügte Fachgutachten aufzeigen, dass dies möglich ist und zum Wohl der Kinder geradezu geboten ist.

Die angegriffenen Entscheidungen überbewerten in ihrer Abwägung das angebliche Kontinuitätsinteresse der Kinder am Fortbestand der Beziehung zu den Pflegeeltern und Vernachlässigen die Möglichkeit, dass der Vater, welche am Kinderaufenthaltsort wohnt schrittweise wieder die volle Elternrolle übertragen werden kann.

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