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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 
Rolle des Jugendamtes nach der Kindschaftsreform

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Autor Beitrag
Gast
New PostErstellt: 09.04.07, 11:49  Betreff: Rolle des Jugendamtes nach der Kindschaftsreform  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

Jugendamt
Die Rolle des Jugendamtes nach der Kindschaftsreform

Rdnr. 1. Das Jugendamt vollzieht mit den neuen Regelungen den Paradigmenwechsel von der Eingriffsorientierung hin zu einer Dienstleistungsbehörde für Familien und Kinder in Not. Aufgrund seiner Verpflichtung, Scheidungsfamilien zu informieren, kommt dem Jugendamt jedoch eine besondere Schlüsselstellung in der Scheidungsberatung zu. Leider kann das Jugendamt diesem Auftrag infolge der Arbeitsüberlastung und des Personalmangels nicht immer sachgerecht nachkommen. Besonders in den sozialen Brennpunkten fehlt den Mitarbeitern einfach die Zeit, den betroffenen Menschen ein adäquates Beratungsangebot zu unterbreiten. Ähnlich wie das Gericht und anders als die Mediation wird das Jugendamt in erster Linie mit den streitigen und hoch streitigen Fällen konfrontiert, weniger mit den mediationsfähigen Trennungen, bei denen die Eltern eigenverantwortlich und freiwillig ihren Konflikt im Wege kooperativer Strategien klären wollen. Dennoch ist das Angebot an Mediation und die Ausbildung der Jugendamtsmitarbeiter in Mediation steigend[1].

Rdnr. 2. Eine wichtige Herausforderung für die Jugendhilfe besteht darin, diejenigen Menschen zu beraten, die nicht freiwillig, sondern aus Veranlassung des Gerichts zur Beratung gelangen. Im Vertrauen auf diese Beratungskompetenz kann das Familiengericht nach § 52 FGG das Verfahren auszusetzen und die streitenden Eltern zur Beratung überweisen. Die Rolle, die das Jugendamt für das Gerichtsverfahren spielen kann, hängt wesentlich von seiner Beratungs- und Schlichtungskompetenz ab. Diese Auswirkungen sind für alle Beteiligten am gerichtlichen Verfahren spürbar. Je konstruktiver der Beratungsbeitrag des Jugendamtes sich gestaltet, desto eher wird das Jugendamt von dem Gericht und den Anwälten in das forensische Verfahren einbezogen werden. Ein Bespiel für eine fehlende Schlichtungskompetenz liefert der folgende Fall:

§ Beispiel: Zwei minderjährige und schulpflichtige Kinder leben nach der Scheidung ihrer Eltern bei der Mutter, die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge. Die Mutter kommt durch Arbeitslosigkeit und einen Umzug in eine missliche Situation. Sie bittet den Vater, die Kinder bis zu einer Änderung dieser Verhältnisse vorübergehend zu sich zu nehmen. Dieser erklärt sich hierzu bereit, nimmt die Kinder für 4 Monate in seinem Haushalt auf und nach dieser Zeit kommen die Kinder, wie vereinbart zurück zur Mutter. Im Haushalt des Vaters waren während dieser Zeit für die Kinder teilweise neue Schulbücher gekauft worden. Bei Rückkehr in den Haushalt der Mutter stellt diese fest, dass die Schulbücher beim Vater verblieben sind. Der Vater weigert sich, die Schulbücher herauszugeben. Die Mutter sucht einen Anwalt auf, der glaubt, dies mit einem Schreiben regeln zu können. Der vom Vater beauftragte Anwalt antwortet, die Schulbücher seien von der neuen Ehefrau des Vaters gekauft worden, weshalb diese die Herausgabe verweigere. Auch könne die Mutter sicherlich für Ersatz sorgen. Der Anwalt der Mutter möchte die Beantragung eines einstweiligen Rechtschutzes vermeiden. Er erfährt von der Mutter, dass sie einen Termin mit dem Jugendamt habe, an dem auch der Vater teilnimmt. Der Anwalt gibt den Rat, den Mitarbeiter des Jugendamts zu bitten, die Herausgabe der Schulbücher anzusprechen und mit dem Vater zu klären, da es eindeutig sei, dass die Schulbücher den Kindern zur Verfügung zu stellen sind. Die Mutter sucht am nächsten Tag den Anwalt wieder auf und berichtet, dass der Mitarbeiter des Jugendamts ihr geantwortet habe, dass dies eine Frage für Anwälte und das Gericht sei. Darauf wurde im Wege des einstweiligen Rechtschutz der Antrag auf Herausgabe der Schulbücher bei Gericht eingereicht, verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die vom Jugendamt erwartete Intervention zum Erfolg geführt hätte. Es wurde allerdings noch nicht einmal der Versuch unternommen, in dem Konflikt zu vermitteln.

Beispiel 222: Schlichtungskompetenz des Jugendamtes (1)

Ein Beispiel für eine vorhandene Schlichtungskompetenz liefert der folgende Fall:

§ Beispiel: Die Trennung der Eheleute verlief sehr heftig. Die Mutter nahm nicht nur die beiden minderjährigen Kinder bei ihrem Auszug mit sondern auch der komplette Hausrat wurde während der Arbeitszeit des Vaters mit einem Möbelwagen abtransportiert. Der Umgang wurde dem Vater mit den Kindern verweigert, so dass ein entsprechendes Verfahren bei Gericht anhängig gemacht wurde. Das zur Berichterstattung beauftragte Jugendamt und die dortige Sachbearbeiterin beschäftigten sich eingehend mit den Problemen der Eltern. Ihr gelang es nicht nur eine Umgangsvereinbarung mit den Eltern zu vereinbaren, sondern generell die Kommunikation zwischen den Eltern wieder herzustellen. Dies hatte erfreuliche Auswirkungen auf die weitere Bearbeitung der sonstigen Scheidungsfolgen, die zwischen den Eheleuten einvernehmlich geregelt werden konnten. Das Umgangsverfahren konnte mit der Protokollierung der von Seiten des Jugendamts mit den Eltern vereinbarten Umgangsregelung beendet werden. Dies ergab eine Entlastung des Gerichts, da außer der Protokollierung kein weiterer Termin hatte stattfinden müssen. Weiterhin gab es eine Entlastung für die beteiligten Rechtsanwälte, da keine langen Verhandlungen stattfinden mussten, auch die sonstigen Folgesachen wurden unstreitig und ohne Reibungsverluste durchgeführt. Von den positiven Wirkungen auf die psychische Verfassung der gemeinsamen Kinder ganz abgesehen.

Beispiel 223: Schlichtungskompetenz des Jugendamtes (2)

Das Beispiel für eine erschwerte Zusammenarbeit liefert der folgende Fall:

§ Beispiel: Die Eltern von 4 minderjährigen Kindern trennten sich. 3 Kinder bleiben zunächst bei der Mutter. Wegen einer Antriebslosigkeit konnte sie die Versorgung der Kinder nur unzulänglich gewährleisten. Ein Kind lebte beim (noch berufstätigen) Vater, wo es überwiegend durch dessen Eltern versorgt wurde. In einem Verfahren, in dem die Mutter zunächst den beim Vater lebenden Sohn zu sich holen wollte, wurde ein Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass der Sohn in der Obhut des Vaters und der Großeltern besser aufgehoben sei. Die übrigen Kinder sollten bei der Mutter nur verbleiben, wenn dort eine ganztägige Familienhilfe installiert wird. Das Jugendamt glaubte, die Mutter im Wege der Hilfe zur Selbsthilfe anleiten zu können. Aufgrund einer schweren Erkrankung eines bei der Mutter lebenden Kinder wird erneut offensichtlich, dass die Mutter die geforderte Versorgung nicht sicherstellen kann. Notwendige Therapien und Arzttermine wurden nicht oder nur dann wahrgenommen, wenn die Familienhilfe vor Ort war. Der Vater sah das Wohl des erkrankten Kindes gefährdet. Er wollte deshalb einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Sein Rechtsanwalt nahm Kontakt zu dem Jugendamtssachbearbeiter auf, der für den Antrag Zustimmung signalisierte. Der Antrag wurde nicht zuletzt wegen dieses Signals gestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung fiel die Stellungnahme des gleichen Sachbearbeiters des Jugendamtes negativ aus.

Beispiel 224: Schlichtungskompetenz des Jugendamtes (3)

Rdnr. 3. Ähnlich wie der Richter findet auch das Jugendamt durchaus einen kreativen Spielraum im Verfahren. Die oft vorzufindende Beraterzurückhaltung einiger Jugendsamtsmitarbeiter führt bei der Berichterstattung nach § 50 Abs. 2 SGB VIII mitunter dazu, die kategorische Ablehnungshaltung eines Elternteils bei der Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge als ein tragisches Phänomen zu berichten, ohne dass gegen die Ablehnungshaltung vorgegangen wird. Der viel eindringlichere, ohne weiteres durchführbare Hinweisvon Prof. Dr. Jopt[2], nämlich dem Gericht zumindest mitzuteilen, wer eine gemeinsame Beratung boykottiert hat und wie gravierend damit gegen das Kindeswohl verstoßen wird, findet leider auch keine Beachtung[3]. Möglicherweise ist die oft festzustellende, vornehme Zurückhaltung der Jugendämter, durch ein mangelndes Selbstbewusstsein oder das Gefühl von fehlender Akzeptanz in einer Gruppe veranlasst, in der die Juristen in der Überzahl sind. So schildert der Arbeitskreis Trennung - Scheidung in Cochem[4]auf beeindruckende Weise, das die Dissonanzen im Umgang der Professionen miteinander erst im Laufe der Zeit abgebaut werden konnten.
B. Anforderungen an das Fachpersonal

Rdnr. 4. Der Beratungsauftrag des Jugendamtes könnte durchaus das Ziel verfolgen, eine kooperative Haltung der Parteien aufzubauen, um sie für eine zukunftsorientierte konsolidierende Nachscheidungssituation einzustimmen. Das Jugendamt ist grundsätzlich in der Lage, diesen Prozess zu unterstützen. Nach Bastine[5]gibt es zwei zentrale Bedingungen für das hilfreiche Vorgehen der (Jugendamts-) Berater:

§ Das verständnisvolle Annehmen der subjektiven Perspektiven der Konfliktpartner erfordert ein Verständnis für die persönlichen und gefühlsmäßigen Reaktionen auf die Trennung und die Scheidung und ein Verständnis für die Bedrohung, die sich aus den zu erwartenden Einbußen und Verluste der Trennung und Scheidung entstehen sowie das Herausarbeiten der persönlichen Anliegen und Interessen, die hinter den Positionen der Beteiligten liegen.

§ Das Herstellen von Wechselseitigkeit erfordert die Betonung der Unterschiede zwischen den Beteiligten, einschließlich der Unterschiedlichkeit der persönlichen Anliegen sowie der jeweiligen Lebensumstände. Es erfordert eine Versagung der eskalierenden Kommunikation und eine Überführung der individuellen Problemdefinitionen in faire wechselseitige Lösungen.

Rdnr. 5. Die Art uns Weise, wie die Eltern ihre trennungsbedingten Interessengegensätze ausleben, steht oft nicht im Einklang mit dem Wohl der betroffenen Kinder[6]. Das Jugendamt hat im Zusammenwirken mit den Beratungsstellen die Möglichkeit, die Konfrontationsstrategien der Eltern auszugleichen, indem es die Parteien in ihrer Elternrolle stärkt und vor einem Fehlverhalten schützt. Dazu gehört die fachkundige Anleitung der Eltern und gegebenenfalls auch der im Verfahren involvierten Juristen. Es liegt auf der Hand, dass eine derartige Aufgabe nur dann gelingen kann, wenn es zu einem Einklang zwischen dem familiären Trennungsprozess[7]und dem juristischen Trennungsverfahren kommt.

Rdnr. 6. Dr. Buchholz-Graf von der Fachhochschule Regensburg, führte zwischen Dezember 1999 und Februar 2000 eine erste Erhebung zur Praxis nach dem neuen Kindschaftsrecht in Bayerischen Familiengerichten und Jugendämtern durch. Danach betonen die Richter immer wieder das fehlende Personal in den Jugendämtern. Sie fordern mehr Hilfestellung bei Umgangsstreitigkeiten (Durchführung des begleiteten Umgangs), mehr Beratungen und Hilfsangebote, schnellere Reaktionen der Jugendämter sowie die Durchführung von Mediationen im Jugendamt. Die Jugendämter bestätigen den Bedarf zum Ausbau des begleiteten Umgangs sowie länger dauernder Unterstützungsmöglichkeiten. Sie möchten die Öffentlichkeitsarbeit intensivieren, mehr Supervision in Anspruch nehmen, denken an Gruppenarbeit für Scheidungskinder und möchten eine gerichtsnahe Betreuung aufbauen. Auch sie setzen sich für Mediation durch freie Träger ein und erhoffen sich eine bessere personelle Ausstattung[8]. Beachtenswert ist die Feststellung in der Untersuchung von Dr. Buchholz-Graf, dass die Jugendämter, die über genutzte Kooperationsstrukturen mit dem Gericht verfügen, das Beratungsangebot vermehrt als gut bezeichnen, wohingegen diejenigen, die es als unzureichend bezeichnen, über keine Kooperationsstrukturen verfügen[9].

[1] Buchholz-Graf a.a.O.

[2] Jopt, ZfJ 7/8, 1998

[3] http://www.vaeterfuerkinder.de/knapp.htm

[4] Kapitel 1. 4. Abschnitt F / IV.1, Cochemer Modell, Seite 122

[5] R. Bastine: Scheidungsbewältigung durch Mediation. In: BFSF], Prävention von Trennung und Scheidung -Internationale Ansätze zur Prädikation und Prävention von Beziehungsstörur.gen. Stuttgan. BemD, Köln 1998, S. 289 -305.

[6] Siehe Kapitel 1. 2. Abschnitt C / VI.4, Kinder in Konfliktfamilien, Seite 85

[7] Kapitel 1. 2. Abschnitt C / VI.2, Scheidungszyklus, Seite 83

[8] Kapitel 1. 2. Abschnitt C / VI.2, Scheidungszyklus, Seite 83

[9] Kapitel 1. 2. Abschnitt C / VI.2, Scheidungszyklus, Seite 83

http://www.portafamilia.de/91113-jugendamt.html



[editiert: 03.05.07, 19:18 von Admin]

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