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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Gast
New PostErstellt: 19.06.07, 21:51     Betreff: Jugendamt Lüneburg u. Jugendamt Stuttgart: Fall Jenny- Misshandlung mit Todesfolge Antwort mit Zitat  

Severin AT 2509 Automatik-Toaster
Musste Jenny sterben ?
Ein Kleinkind in Stuttgart wurde misshandelt, bis es starb. Auch die Fahrlässigkeit eines Sozialarbeiters, so das Landgericht Stuttgart, trug dazu bei. Von Gisela Friedrichsen (DER SPIEGEL 39/1999)

Als Säugling erkrankte sie an Hirnhautentzündung. Seitdem ist sie geistig zurückgeblieben. Auf jede Kleinigkeit des Alltags, etwa dass sie baden soll oder die Haare waschen, muss sie hingewiesen werden. Was jeder Erwachsene von sich aus tut, bei Rita, heute 27, bedarf es mühsamer Einübung. Dabei ist sie lernwillig. Doch immer wieder lässt der Eifer nach, und sie vergisst das Geübte. Die Behinderung sieht man ihr nicht an. Sie kann lesen, schreiben und an einem normalen Gespräch teilnehmen. Aber wesentliches von Unwesentlichem unterscheiden, Zusammenhänge erfassen, Argumente abwägen, eine neue Situation bewältigen, Schlussfolgerungen ziehen, eine Entscheidung treffen � das kann sie nicht. Rita ist das jüngste von drei Geschwistern, aufgewachsen in der ehemaligen DDR. Sie besuchte dort die Sonderschule und arbeitete als Küchenhilfe. Ende 1992 wird sie schwanger. Von wem? Zwei Männer, die sie später als mögliche Väter nennt, kommen dafür nicht in Frage.
Am 20.September 1993 wird das Mädchen Jennifer in Lüneburg geboren, wo Rita inzwischen lebt. Die junge Mutter ist auf die Geburt nicht vorbereitet, obwohl sich schon während der Schwangerschaft das Diakonische Werk um sie kümmerte. Sie weiß nicht, wie man ein Neugeborenes füttert, wie man es anfasst und was man tut, wen es schreit. Gefahren erkennt sie nicht. Die Klinik alarmiert: Intensivbetreuung sei unumgänglich. Das Jugendamt beschafft eine Kinderpflegerin, die jeden Handgriff Ritas überwacht. Zweimal steht die Helferin nicht zur Verfügung, mit der Folge, dass Jenny zweimal Blutergüsse am ganzen Körper erleidet und auch Bisswunden. Der Säugling kommt sofort in eine Pflegefamilie. Dann findet das Jugendamt einen Platz für Mutter und Kind im Stuttgarter Weraheim, einer kirchlichen Einrichtung, wo rund um die Uhr Versorgung, Überwachung und Anleitung gewährleistet sind. Eine längere Trennung von Mutter und Kind möchte man vermeiden. Zwei Jahre verbringt Rita mit Jenny im Heim. Ihre Defizite fallen zwar auch dort auf, doch im Vergleich zu den Mitbewohnerinnen gilt Rita als zuverlässig und konstant. Nach Weihnachten 1995 zieht sie aus dem Heim aus und nimmt das Kind mit. Die Rechtslage erlaubt ihr das: Sie hat das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Rita will mit einem neuen Freund zusammenleben. Wer passt nun auf Jenny auf, wenn sie ausgehen will? Wer sagt ihr, wie sie Jenny versorgen soll? Sie stellt das Kind, so muss man das nennen, bei einem ihr bekannten Babysitter-Paar ab. Selbst als Misshandlungsspuren unübersehbar sind, wenn die Mutter das Kind abholt, wird Jenny diesen Leuten immer wieder überlassen.
Es kommt zu entsetzlichen Szenen: Rita, völlig hilflos ohne Hilfe, wirft ihr Kind gegen die Wand und auf den Boden; sie tritt es. Auch ihr neuer Freund schlägt zu. Und das Baby-Sitter Paar - das will �erziehen", mit Gewalt, mit Schütteln. Am 15.März 1996 stirbt Jenny, zweieinhalb Jahre alt, zu Tode geschüttelt, weil es nicht einschlief.
Der Mann, der Jenny getötet hat, wird 1997 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, seine Gefährtin zu drei Jahren verurteilt. Jennys Mutter erhält zwei Jahre und zwei Monate wegen Misshandlung, ihr neuer Freund wegen Körperverletzung sieben Monate auf Bewährung. Der Staatsanwaltschaft Stuttgart genügt das nicht. Sie ist der Auffassung, Jennys Tod hätte verhindert werden können. Sie klagt einen Sozialarbeiter des Jugendamts Lüneburg wegen fahrlässiger Tötung und einen Sozialpädagogen aus Stuttgart wegen fahrlässiger Körperverletzung an. Der Lüneburger, so die Staatsanwaltschaft, hätte anlässlich Ritas Umzug seine Kollegen in Stuttgart detailliert über die Gefährdung des Kindes informieren und in die Wege leiten müssen, dass Rita wenigstens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Jenny entzogen wird. Der Stuttgarter Betreuer wiederum hätte nach Ritas Auszug aus dem Weraheim den Fall nicht als �Normalfall" dem Jugendamt übergeben dürfen. �Er hätte nämlich in Rechnung stellen müssen, das die eingetretene Beruhigung in der Misshandlungsproblematik der Mutter dem festen Rahmen des Weraheims und nicht der Läuterung der Mutter, zu der diese bei ihren Geisteskräften nicht dauerhaft im Stande war, zuzuschreiben war und deshalb alsbald nach dem Auszug der Mutter erneut massive Misshandlungen des Kindes drohten", so die Argumentation der Staatsanwaltschaft. Ihr geht es um eine Präzedenzentscheidung für alle Jugendämter und Sozialarbeiter. Doch sie erleidet bei der zuständigen Strafkammer eine Niederlage. Diese lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, unter anderem, weil es zweifelhaft erscheint, ob der Lüneburger verpflichtet war, Rita das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Jenny entziehen zu lassen: �Eine solche Trennungsmaßnahme ist der schwerste staatliche Eingriff in das Elternrecht, der grundsätzlich nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn andere weniger einschneidende Hilfs- oder Schutzmaßnahmen versagen oder von vornherein ausscheiden." Und das war ja nicht der Fall. Die Staatsanwaltschaft hat ihrer sofortigen Beschwerde beim OLG Stuttgart Erfolg. In der Entscheidung heißt es: �Der Senat verkennt nicht, dass durch die Zuschreibung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ... Mitarbeiter von Jugendämter, Sozialdiensten und Trägern der freien Jugendhilfe in erhöhtem Maße der Gefahr der Bestrafung ausgesetzt werden. Dies stellt jedoch keine Schlechterstellung gegenüber anderen, mit vergleichbaren Pflichten belasteten Berufsgruppen - beispielsweise Ärzten oder Polizeibeamten - dar, sondern nur eine Gleichstellung mit diesen. Auch der Sozialdienst steht nicht außerhalb des Strafrechts."
Nach der Entscheidung des OLG musste die 1.Große Strafkammer des Landgericht Stuttgart mit dem Vorsitzenden Klaus Teichmann, 62, nun also doch gegen die beiden Sozialarbeiter verhandeln. Ergebnis: eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 70 Mark für den Lüneburger Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung; Freispruch für den Stuttgarter. Der Lüneburger, so das Gericht, hätte die Stuttgarter Kollegen über die Brisanz der Situation, die Behinderung Ritas und die Gefahr für Jenny, informieren müssen. Für den Stuttgarter Angeklagten sei bei seinem Kenntnisstand die Katastrophe nicht vorhersehbar gewesen. Wirklich nicht? Das Urteil macht das Dilemma der Sozialarbeiter sichtbar, in das sie im Umgang mit Mütter geraten, die eine Risikobeziehung zu ihrem Kind haben. In Lüneburg hatte der Amtsarzt vor Ritas Umzug nach Stuttgart eine Stellungsnahme abzugeben. Es ging wie immer vor allem um die Kosten. Er stellte zwar eine Grenzdebilität fest, einen Intelligenzquotienten von 55, aber auch �vergleichsweise günstige Förderaussichten". Die Prognose sei dann günstig, sagte er, wenn die Förderung in einer Mutter-Kind-Einrichtung stattfinde. Die hatte man im Weraheim ja nun gefunden. Rita ließ sich helfen, die Prognose war gut. Der Sozialarbeiter in Lüneburg legte die Akte beiseite. Hätte der Stuttgarter Angeklagte mit Ritas Hilflosigkeit außerhalb des Heims nicht ebenso rechnen müssen, wie der Lüneburger auf die ärztliche Prognose vertrauen durfte? Beide Angeklagte sagen vor Gericht, ein Versuch, Rita unter diesen Umständen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen zu lassen, wäre in Lüneburg wie in Stuttgart von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Dem stimmt der Vorsitzende in der Urteilsbegründung zu: �So massiv ins Elternrecht einzugreifen - diese Pflicht bestand für Sie beide nicht."
Gegen die Trennung von Mutter und Kind, die einschneidendste Maßnahme, dagegen sind alle, auch die Vormundschaftsrichter. Das Ziel ist ehrenwert, es hat einen guten Sinn. Aber guter Sinn um jeden Preis kann teuer werden, er kann das Leben eines Kindes kosten - dann nämlich, wenn man auf eine Lösung setzt, die sich als unerreichbar herausstellt. Dass Ritas Behinderung �nicht ursächlich behandelbar" ist, darauf kommt unmissverständlich ein Gutachter erst nach Jennys Tod. Es gibt natürlich Beispiele dafür, dass Geduld selbst in heillos scheinenden Fällen lohnt. Einer der Angeklagten schilderte seine Erfahrungen mit einer jungen Mutter, die vom Rauschgift nur loskam, weil man ihr das Kind nicht wegnahm. Doch das Wagnis hätte auch enden können wie bei Jenny. Die Jugendämter wollen nicht durch ein Übermaß an Kontrolle und Misstrauen eine möglicherweise positive Entwicklung stören. Sie wollen auch über eine Frau, deren geistige Behinderung das Verhältnis zu ihrem Kind beschwert, nicht einfach verfügen. Man hilft, man respektiert, man denkt positiv, wie es das neue Betreuungsgesetz 1992 auf den Weg gebracht hat.
War Jennys Tod nicht zu verhindern, weil sich die mit dem Fall befassten Personen in einem Konflikt befanden, der das Risiko einer Katastrophe nun einmal nicht ausschloss? Das Stuttgarter Gericht nannte die Betreuung behinderter Frauen und ihrer Kinder ein �Vabanquespiel". Gegen den Mut zu einem Zuwarten, zu einem Wagnis steht allerdings die jähe, blindwütige Gewalt, zu der Jugendämter sehr wohl in der Lage sind, wenn es nicht um Misshandlung, sondern um den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs geht. Gewiss gibt es auch da Fälle, in denen eine sofortige Unterbringung des Kindes angezeigt ist. Doch das Schicksal der Wormser Kinder und vieler anderer, die ihren nichts ahnenden Eltern buchstäblich aus dem Arm gerissen - und selbst nach einem Freispruch nicht zurückgegeben - wurden, ist nicht vergessen. Jennys Tod geht auch die Vormundschaftsrichter an. Wenn es als aussichtslos gilt, sie anzurufen wie in Lüneburg, wie in Stuttgart, unterbleiben Maßnahmen, die das Leben Jennys wohl gerettet hätten.


[editiert: 19.06.07, 21:55 von Admin]
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