Quantität von Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Insgesamt ist es schwer, einen Überblick über das Gesamtausmaß von Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen zu bekommen. Nicht jeder Betroffene wendet sich an die Öffentlichkeit und nicht jeder Fall wird veröffentlicht.
Die Quantität "Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen" ist teilweise an der Opferzahl sichtbar. Die Opferzahl wird sichtbar durch Reaktionen der Opfer selbst, durch das sich öffentlich zur Wehr setzen über die Mitteilung der Unrechtserfahrung in den Medien und über gerichtlich angestrebte Verantwortungsübernahmen, Entschädigungen, etc.
Die Opferzahl wird teilweise auch sichtbar in den Fallbeispielen, die in juristischen, pädagogischen Fachzeitschriften und Monographien durch Systemakteure veröffentlicht werden. Oft dienen diese als Handlungsorientierungsvorlage oder als Diskussionsanreiz für Rechtsauslegungen und bestimmte Teilproblematiken. Teilweise werden auch über die Pressestellen der Behörden Fälle veröffentlicht.
Es bleibt also sehr schwierig, heraus zu bekommen wie viel Fälle von Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen es wo, wann, wie, durch wen über welchen Zeitraum gegeben hat.
Es bleibt beim Zusammentragen von Einzelfallmustern.
Ein verlässlicher Ansatz könnte sein, von den Opferzielgruppen auszugehen, da diese die Unrechtserfahrung direkt darstellen. Die Behörden werden dies erst tun und erst Stellung dazu nehmen, wenn sie sich in der Öffentlichkeit für ihr Verhalten rechtfertigen müssen.
Als Opferzielgruppen von "Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen" kommen diejenigen in Frage, die in die Kompetenz- und Handlungsradien im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe kommen, in dem Sozialbehörden als Akteure bzw. Täter im Sinne von Unrechtsverursacher agieren. Somit zählen zu den Opferzielgruppen Menschen, die Hilfe vom Jugendamt benötigen und von selbst in Anspruch nehmen wollen; Menschen, bei denen das Jugendamt die Initiative ergreift und in das Familienleben von außen eindringt im Falle der Kindeswohlgefährdung; Menschen, bei denen das Jugendamt auf Grund seiner Kompetenzen oder auf gerichtliche Anordnung in das Familienleben eingreift.
Der Eingriff in das Familienleben über die Sozialbehörden ist ein Effekt der Staatsgewalt und bedeutet die Ausübung von Macht, da die Behörden mit Gewalt gegen die Individualpersonen vorgehen können. Bei der Ausübung von Macht und Ämtern tritt aber sogleich das Phänomen von Machtmissbrauch und Amtsmissbrauch ein, das hier eingekreist werden soll. Der Machtmissbrauch selbst kann durch das Fehlverhalten im Jugendamtsversagen auftreten, aber auch im aggressiven Agieren des Jugendamtsterrors ("Jeder Mensch, der Macht ausübt, ist getrieben, diese zu missbrauchen". Montesquieu).
Aus dem Handlungsspielraum des Jugendamtes ergeben sich die einzelnen Opferzielgruppen, zwischen denen es auch Schnittmengen geben kann (z.B. Fall Cooke: internationale Kindesentführung von den USA nach Deutschland und Unterbringung des Kindes in Pflegefamilie):
- Behinderte Kinder / Behinderte Eltern
- Psychisch kranke Kinder / Psychisch kranke Eltern
- Trennungs- und Scheidungskinder
- Innerstaatliche Angelegenheiten
- Internationale Angelegenheiten (grenzüberschreitende Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikte)
- Adoptivkinder
- Pflegekinder
Messansatz der Völkerrechtsverletzung
Wenn man beobachten will, wie oft das politische System eines bestimmten Staates mit seinen Sozialbehörden unangemessen und unsachgemäß mit dem Eingriff in das Familienleben agiert, dann kommen in diesem Messansatz die völkerrechtlich vorgetragenen Beschwerden und Klagen bei den UN-Menschenrechts- und Kinderrechtskommissionen und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Frage.
Es bleibt die Schwierigkeit bestehen, dass bei dem Messansatz der Völkerrechtsverletzung all die Fälle von "Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen" nicht berücksichtigt werden, die es aus vielfältigen Gründen nicht bis zur Sichtbarkeit auf der völkerrechtlichen Ebene geschafft haben.
Und welche Beschwerden und Klagen bei den UN-Menschenrechts- und Kinderrechtskommissionen und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte werden denn nun gezählt ? Alle Fälle, die an die Schiedsinstitutionen herangetragen wurden ? Nur alle Fälle, die als zulässig erklärt wurden ? Nur alle Fälle, in denen auch ein beklagter Mitgliedsstaat in einer Individualbeschwerde der Verletzung einer völkerrechtlichen Konvention verurteilt wurde ?
Es müsste ebenfalls die Grundbedingung gegeben sein, dass auch wirklich alle Fälle veröffentlich sind.
Also kann unter diesen Betrachtungen der Messansatz der Völkerrechtsverletzung im Endeffekt auch nur eine Tendenz angeben.
Es ist anzuraten, um auf die Ausgangsperspektive der Opferzielgruppen zurück zu kommen, alle Fälle zu zählen,
die 1) an die Schiedsinstitutionen herangetragen wurden,
die 2) veröffentlicht wurden
und in denen 3) Sozialbehörden wie das Jugendamt beim staatlichen Eingriff in das Familienleben erwähnt werden.
Damit kann die Messung der subjektiven Opfererfahrung, die eine Sichtbarkeit bis auf diese Ebene erwirkt hat und somit von der privaten Sache zu einer öffentlichen Sache geworden ist, Rechnung getragen werden.