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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Gast
New PostErstellt: 22.05.08, 10:05     Betreff: Re: LWL-Fachtagung ‚Kindeswohlgefährdung’ am 14./15. Mai 2007 Antwort mit Zitat  

Prof. Dr. Reinhold Schone
FH Münster, FB Sozialwesen
Erkennen-Beurteilen-Handeln
Voraussetzungen einer gelingenden
Umsetzung des Kinderschutzauftrages
Fachtagung des LWL-Landesjugendamtes
„Kindeswohlgefährdung“ am 14./15.05.2007
Im Jugendhof Vlotho
Gliederung
  1. Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
  2. Kindeswohlgefährdung – eine Definition
  3. Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen
4. Hilfen zur Erziehung und
Kindeswohlgefährdung
5. Indikatoren und Instrumente
6. Fazit
Gliederung
  1. Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
  2. Kindeswohlgefährdung – eine Definition
  3. Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen
4. Hilfen zur Erziehung und
Kindeswohlgefährdung
5. Indikatoren und Instrumente
6. Fazit
_junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen
Entwicklung fördern und dazu beitragen,
Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
_Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der
Erziehung beraten und zu unterstützen,
_Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl
schützen,
_Positive Lebensbedingungen für junge Menschen
und ihre Familien erhalten bzw. schaffen
Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe
§ 1 Abs. 3 SGB VIII
§ 8a SGB VIII
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für
die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko
im Zusammenwirken mehrer Fachkräfte abzuschätzen.
Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das
Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit
hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des
Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das
Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die
Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so
hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den
Erziehungsberechtigten anzubieten.
§ 8a SGB VIII
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(2) In Vereinbarungen mit Trägern von Einrichtungen und
Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist
sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag
nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und
bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit
erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die
Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den
Personensorgeberechtigten oder den
Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von
Hilfe hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und
das Jugendamt informieren, falls die angenommenen
Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung
abzuwenden.
§ 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW
Allgemeine Rechte und
Pflichten aus dem Schulverhältnis
(6) Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler
erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder
Misshandlung nachzugehen.
Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung
des Jugendamtes oder anderer Stellen.
Der § 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung zielt darauf,
_ bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für
eine Gefährdung
_ eine Risikoabschätzung im Team vorzunehmen
_ dabei Eltern und Kinder/Jugendliche
einzubeziehen
_ ggf. Hilfen zur Beseitigung der Gefährdung
anzubieten
_ ggf. das Familiengericht anzurufen,
_ freie Träger über Vereinbarungen in diese
Verantwortung einzubinden.
Gliederung
  1. Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
  2. Kindeswohlgefährdung – eine Definition
  3. Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen
4. Hilfen zur Erziehung und
Kindeswohlgefährdung
5. Indikatoren und Instrumente
6. Fazit
„Wird das
körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes
durch
• missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge,
• durch Vernachlässigung des Kindes,
• durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder
• durch das Verhalten eines Dritten gefährdet,
so hat das Familiengericht, wenn die Eltern
• nicht gewillt oder
• nicht in der Lage
sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der
Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“
§ 1666 Abs. 1 BGB
Die Rechtssprechung versteht unter Gefährdung „eine
gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene
Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine
erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit
voraussehen läßt“ (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW
1956, S. 1434)
Das bedeutet:
„Kindeswohlgefährdung“ ist kein beobachtbarer
Sachverhalt, sondern ein rechtliches und
normatives Konstrukt.
_der möglicher Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren
Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können;
_der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und
Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des
erwarteten Schadens;
_des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines
Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor
denen das Kind zu schützen ist);
_der Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur
Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
_der Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur
Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung
geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen)
Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich
Keine
Gefährdung
Gefährdung
Gefährdungsschwelle
Gefährdungsschwelle
Zum Prozess der Risikoanalyse bei
Kindeswohlgefährdung
Lebenssituation des Kindes
(beobachtbare Indikatoren)
Bewertung
hinsichtlich
öglicher
Schädigungen
rheblichkeit der
erwarteten
Schädigung
rognose (Wahrscheinlichkeit
des
Schadenseintritts)
ähigkeit der Eltern
zur Gefahrenabwehr
ereitschaft der
Eltern zur
Gefahrenabwehr
rforderlicher und
geeigneter Mittel
der Jugend-hilfe
zur Gefahrenabwehr
Gefährdung des
Kindeswohls
mit der Verpflichtung
zu Hilfsangeboten
und ggf. zum Eingriff
Nicht-Gewährleistung
des
Kindeswohls
mit dem Rechtsanspruch
der Eltern auf
Hilfe, aber mangelnder
Legitimation zum
Eingriff
Gute bis
ausreichende
Lebenssituation
= kein
Handlungsbedarf
der
Jugendhilfe
Fachliches
Wissen
Bewertungsprozesse
durch
Fachkräfte
Normen/
Wertvorstellungen
Persönliche
Erfahrungen
Gesetzlicher
Auftrag Institut.
Auftrag
Gliederung
  1. Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
  2. Kindeswohlgefährdung – eine Definition
  3. Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen
4. Hilfen zur Erziehung und
Kindeswohlgefährdung
5. Indikatoren und Instrumente
6. Fazit
_Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand
benannt
(Mehrfachnennungen
pro Fall möglich)
Als Hauptgefährd.
benannt
(nur eine Nennung
pro Fall möglich)
absolut in % absolut in %
_Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0
_Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6
_Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6
_Erwachsenen-Konflikte ums
Kind
75 23,6 13 4,1
_sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9
_Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7
_Sonstiges* 74 23,3 42 13,2
318 100,0
Gefährdungslagen der Kinder und
Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone
2000 (318 Fälle)
_Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand
benannt
(Mehrfachnennungen
pro Fall möglich)
Als Hauptgefährd.
benannt
(nur eine Nennung
pro Fall möglich)
absolut in % absolut in %
_Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0
_Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6
_Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6
_Erwachsenen-Konflikte ums
Kind
75 23,6 13 4,1
_sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9
_Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7
_Sonstiges* 74 23,3 42 13,2
318 100,0
Gefährdungslagen der Kinder und
Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone
2000 (318 Fälle)
Vernachlässigung.......
.....ist die andauernde oder wiederholte
Unterlassung fürsorglichen Handelns durch
sorgeverantwortliche Personen (z.B. Eltern,
Pflegepersonen), welcher zur Sicherstellung
der seelischen und körperlichen Versorgung
des Kindes notwendig wäre. Diese
Unterlassung kann aktiv oder passiv aufgrund
unzureichender Einsicht oder unzureichenden
Wissens erfolgen.
_Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand
benannt
(Mehrfachnennungen
pro Fall möglich)
Als Hauptgefährd.
benannt
(nur eine Nennung
pro Fall möglich)
absolut in % absolut in %
_Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0
_Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6
_Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6
_Erwachsenen-Konflikte ums
Kind
75 23,6 13 4,1
_sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9
_Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7
_Sonstiges* 74 23,3 42 13,2
318 100,0
Gefährdungslagen der Kinder und
Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone
2000 (318 Fälle)
seelische Misshandlung.......
.......ist eine beabsichtigte Einflussnahme, die
Kinder durch kontinuierliche Herabsetzung,
Ausgrenzung oder andere Formen der
Demütigung bedeutend in ihrer Entwicklung
beeinträchtigt oder schädigt.
Ablehnen..... bedeutet eine dauernde Herabsetzung der Qualitäten, Fähigkeiten
und Wünsche eines Kindes, zum Sündenbock machen.
Isolieren ..... bedeutet Entzug des Zugangs zu sozialen Kontakten, die für
eine normale Entwicklung und für ein Erlernen der sozialen
Kultur notwendig sind
Terrorisieren..... bedeutet die ständige Drohung mit Verlassen oder
schweren körperlichen, sozialen oder übernatürlichen
Schädigungen.
Ignorieren.... bedeutet der dauernde Entzug elterlicher Aufmerksamkeit
oder Ansprechbarkeit.
Parentisieren... bedeutet, das Kind zum Erwachsen machen, es dauernd
übertriebenen, unangemessenen Anforderungen aussetzen,
die das Kind überfordern und die kindliche Entwicklungsstufen
ignorieren.
Erleben elterlicher Gewalt..... auch Kinder, die kontinuierlich Zeugen
elterlicher Gewalt, erleiden psychische Gewalt
seelische Misshandlung.......
_Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand
benannt
(Mehrfachnennungen
pro Fall möglich)
Als Hauptgefährd.
benannt
(nur eine Nennung
pro Fall möglich)
absolut in % absolut in %
_Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0
_Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6
_Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6
_Erwachsenen-Konflikte ums
Kind
75 23,6 13 4,1
_sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9
_Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7
_Sonstiges* 74 23,3 42 13,2
318 100,0
Gefährdungslagen der Kinder und
Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone
2000 (318 Fälle)
körperliche Misshandlung.......
.....ist die Zufügung körperlicher Schmerzen.
Merkmal ist, dass sie mit Absicht oder unter
Inkaufnahme der Verursachung ernsthafter
physischer Verletzungen oder psychischer Schäden
begangen wird. Die Intensität bzw. das
Verletzungsrisiko der Handlungen überschreitet
zweifelsfrei die sozial legitimierten Grenzen von
Körperstrafen.
_Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand
benannt
(Mehrfachnennungen
pro Fall möglich)
Als Hauptgefährd.
benannt
(nur eine Nennung
pro Fall möglich)
absolut in % absolut in %
_Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0
_Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6
_Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6
_Erwachsenen-Konflikte ums
Kind
75 23,6 13 4,1
_sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9
_Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7
_Sonstiges* 74 23,3 42 13,2
318 100,0
Gefährdungslagen der Kinder und
Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone
2000 (318 Fälle)
Erwachsenenkonflikte ums Kind.......
… sind Konflikte zwischen beiden Elternteilen,
zwischen Eltern und Pflegeeltern/Verwandten, oder
wenn nach einer Trennung erhebliche
Schwierigkeiten bei der Ausgestaltung des
gemeinsamen Sorgerechts entstehen.
Häufig ist in diesen Fällen die Dialogfähigkeit
zwischen den Erwachsenen so stark gestört, dass
das Kind fast unvermeidlich in den Konflikt mit
einbezogen und dadurch in seiner Entwicklung
beeinträchtigt wird. Es kommt somit in dieser
Situation zu einem Ausfall oder Missbrauch von
Sorgerechtsverantwortung.
_Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand
benannt
(Mehrfachnennungen
pro Fall möglich)
Als Hauptgefährd.
benannt
(nur eine Nennung
pro Fall möglich)
absolut in % absolut in %
_Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0
_Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6
_Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6
_Erwachsenen-Konflikte ums
Kind
75 23,6 13 4,1
_sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9
_Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7
_Sonstiges* 74 23,3 42 13,2
318 100,0
Gefährdungslagen der Kinder und
Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone
2000 (318 Fälle)
Sexueller Missbrauch.......
.......“ist die sexuelle Handlung einer erwachsenen
oder in Relation zum Opfer bedeutend älteren
Person mit, vor oder an einem Kind, bei welcher
der Täter seine entwicklungs- und sozial bedingte
Überlegenheit – unter Missachtung des Willens
und der Verständnisfähigkeit eines Kindes - dazu
ausnutzt, seine persönlichen sexuellen
Bedürfnisse nach Erregung, Intimität oder Macht
zu befriedigen.“ (Wetzels, 1997, S. 72)
_Gefährdungslage Als Gefährdungstatbestand
benannt
(Mehrfachnennungen
pro Fall möglich)
Als Hauptgefährd.
benannt
(nur eine Nennung
pro Fall möglich)
absolut in % absolut in %
_Vernachlässigung 207 65,1 159 50,0
_Seelische Misshandlung 117 36,8 40 12,6
_Körperliche Misshandlung 75 23,6 21 6,6
_Erwachsenen-Konflikte ums
Kind
75 23,6 13 4,1
_sexueller Missbrauch 53 16,7 25 7,9
_Autonomiekonflikte 41 12,9 18 5,7
_Sonstiges* 74 23,3 42 13,2
318 100,0
Gefährdungslagen der Kinder und
Jugendlichen nach Münder/Mutke/Schone
2000 (318 Fälle)
Autononmiekonflikte.......
… bezeichnen die Nichtbewältigung von
Ablösekonflikten zwischen Eltern und ihren
heranwachsenden Kindern. Diese krisenhafte
Auseinandersetzung entsteht durch
unterschiedliche Normenvorstellungen beider
Seiten.

http://westfalen-regional.de/lja-download/datei-download/LJA/jufoe/koop_jugendhilfe_schule/1180445118/1180446913/1180447692_2/Schone_Vlotho_.pdf
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