Sie sind nicht eingeloggt.
LoginLogin Kostenlos anmeldenKostenlos anmelden
BeiträgeBeiträge MembersMitglieder SucheSuche HilfeHilfe StatStatistik
ChatChat VotesUmfragen FilesDateien CalendarKalender BookmarksBookmarks
Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

Anfang   zurück   weiter   Ende
Autor Beitrag
Gast
New PostErstellt: 22.05.08, 10:06     Betreff: Re: LWL-Fachtagung ‚Kindeswohlgefährdung’ am 14./15. Mai 2007 Antwort mit Zitat  

Modeschmuck beweglicher L Ketten Hal...
Gliederung
  1. Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
  2. Kindeswohlgefährdung – eine Definition
  3. Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen
4. Hilfen zur Erziehung und
Kindeswohlgefährdung
5. Indikatoren und Instrumente
6. Fazit
Funktionen des ASD
Vermittlungsinstanz
zu speziellen/intensiven
Hilfen
Wächterinstanz über
das Kindeswohl
Eigenständige Hilfeinstanz
im Netzwerk der Hilfen
Eine dem Wohl des
Kindes oder
Jugendlichen
entsprechende
Erziehung ist “nur”
nicht gewährleistet.
Das Wohl des Kindes
oder Jugendlichen ist
gefährdet.
Eltern wollen und
können Hilfe (zur
Erziehung)
annehmen C D
Eltern wollen
und/oder können Hilfe
(zur Erziehung) nicht
annehmen
E F
Modell
Nicht-Gewährleistung/Gefährdung des
Kindeswohls und Fähigkeit/Bereitschaft der Eltern
zur Annahme von Hilfe (zur Erziehung)
primärpräventiv sekundärpräventiv interventiv
Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe
Förderung von Kindern und
Jugendlichen sowie Beratung
und Unterstützung für Eltern
Eine dem Wohle d. Kindes
entsprechende Erziehung ist
nicht gewährleistet
Das Kindeswohl ist gefährdet
Gesamtverantwortung des Staates zur Schaffung positiver Lebensbedingungen einschließlich der
Bereitstellung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe und der
Jugendarbeit
•Jugendarbeit,
•Erzieherischer Kinderund
Jugendschutz,
•Förderung in
Tageseinrichtungen
•Allg. Förderung der
Erziehung i.d. Familie
•Hilfe zur Erziehung
•Eingliederungshilfe
für seelisch
behinderte Kinder
und Jugendliche
•Hilfe für junge
Volljährige
•Maßnahmen nach
Feststellung einer
Gefährdung bei der
Risikoabschätzung
gemäß § 8a Abs. 1
•Anrufung d. Gerichts
nach § 8a Abs. 3
•Inobhutnahme
Unterstützung
Eingriff
primärpräventiv sekundärpräventiv interventiv
Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe
Förderung von Kindern und
Jugendlichen sowie Beratung
und Unterstützung für Eltern
Eine dem Wohle d. Kindes
entsprechende Erziehung ist
nicht gewährleistet
Das Kindeswohl ist gefährdet
Gesamtverantwortung des Staates zur Schaffung positiver Lebensbedingungen einschließlich der
Bereitstellung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe und der
Jugendarbeit
•Jugendarbeit,
•Erzieherischer Kinderund
Jugendschutz,
•Förderung in
Tageseinrichtungen
•Allg. Förderung der
Erziehung i.d. Familie
•Hilfe zur Erziehung
•Eingliederungshilfe
für seelisch
behinderte Kinder
und Jugendliche
•Hilfe für junge
Volljährige
•Maßnahmen nach
Feststellung einer
Gefährdung bei der
Risikoabschätzung
gemäß § 8a Abs. 1
•Anrufung d. Gerichts
nach § 8a Abs. 3
•Inobhutnahme
Gefährdungsschwelle
S c h u l e
§
42 Abs. 6
Kindeswohl
gewährleistet
Kindeswohl
nicht
gewährleistet
Kindeswohl
gefährdet
Eltern wollen und
können Hilfe (zur
Erziehung)
annehmen
A C E
Eltern wollen
und/oder können
Hilfe (zur
Erziehung) nicht
annehmen
B D F
Kindeswohl und Elternwille
Kindeswohl
gewährleistet
Kindeswohl
nicht
gewährleistet
Kindeswohl
gefährdet
Eltern wollen und
können Hilfe (zur
Erziehung)
annehmen
A C E
Eltern wollen
und/oder können
Hilfe (zur
Erziehung) nicht
annehmen
B D F
Kindeswohl und Elternwille
Handlungsfeld ASD
Kindeswohl
gewährleistet
Kindeswohl
nicht
gewährleistet
Kindeswohl
gefährdet
Eltern wollen und
können Hilfe (zur
Erziehung)
annehmen
A C E
Eltern wollen
und/oder können
Hilfe (zur
Erziehung) nicht
annehmen
B D F
Kindeswohl und Elternwille
Handlungsfeld der Träger Hilfe zur Erziehung
Kindeswohl
(zumindest auf
Mindestniveau)
Gewährleistet
Kindeswohl
nicht
gewährleistet
Kindeswohl
gefährdet
Eltern wollen und
können Hilfe (zur
Erziehung)
annehmen
A C E
Eltern wollen
und/oder können
Hilfe (zur
Erziehung) nicht
annehmen
B D F
Kindeswohl und Elternwille
Handlungsfeld Kindertageseinrichtungen/OGS
Kindeswohl
(zumindest auf
Mindestniveau)
Gewährleistet
Kindeswohl
nicht
gewährleistet
Kindeswohl
gefährdet
Eltern wollen und
können Hilfe (zur
Erziehung)
annehmen
A C E
Eltern wollen
und/oder können
Hilfe (zur
Erziehung) nicht
annehmen
B D F
Kindeswohl und Elternwille
Handlungsfeld Kindertageseinrichtungen/OGS
Gliederung
  1. Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
  2. Kindeswohlgefährdung – eine Definition
  3. Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen
4. Hilfen zur Erziehung und
Kindeswohlgefährdung
5. Indikatoren und Instrumente
6. Fazit
Bei der „Konstruktion“ von Kindeswohlgefährdung können
geeignete Instrumente eine wichtige und wertvolle Rolle spielen,
insbesondere dabei,
_ relevante Faktoren einer Kindeswohlgefährdung beschreiben zu
helfen,
_ gezielte Wahrnehmung solcher relevanten Faktoren zu
ermöglichen und die Genauigkeit von Beobachtungen zu
schärfen
_ dazu beizutragen, blinde Flecken zu vermeiden
(Dokumentationszwang hinsichtlich zentraler Merkmale) und
_ die sachliche Basis für einzelfallbezogene Einschätzungen zu
verbreitern.
Instrumente zur Erfassung von
Kindeswohlgefährdung
Indikatoren sind „Anzeiger“ für nicht direkt und
unmittelbar beobachtbare Phänomene bzw.
für innere oder latente Zustände.
Indikatoren sollen objektiv feststellbare
Sachverhalte sein. Diese Sachverhalte sollen
eindeutig in Beziehung zu setzen sein mit
dem Konstrukt, das sie anzeigen sollen
(blaue Flecken _ Schläge _ Misshandlung
_ Kindeswohlgefährdung).
Bedeutung von Indikatoren zur Kindeswohlgefährdung
Gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung
Äußere Erscheinung des Kindes
_ z. B. unerklärbare Verletzungen, grob witterungsunangemessene
Bekleidung
Verhalten des Kindes
_ z. B. eindeutige Äußerungen des Kindes, gewalttätige Übergriffe
des Kindes auf andere
Verhalten der Erziehungspersonen
_ z. B. Verweigerung von Krankenbehandlung, Gewalt gegen das
Kind, verwirrtes Erscheinungsbild der Erziehungsperson
Familiäre Situation
_ z. B. Fehlende Zuordnung zu verantwortlichen Erziehungspersonen
Wohnsituation
_ z. B. Familie lebt auf der Straße, erhebliche Gefahren im Haushalt
(Spritzbesteck), stark vermüllte Wohnung
A = gute bis befriedigende Situation
B = ausreichende Situation
C = mangelhafte Situation
D = ungenügende/gefährdende Situation
O = es liegen keine Beobachtungen vor Grundversorgung und Schutz des Kindes
Grundbedürfnisse A B C D O Bemerkungen
Altersangemessene Ernährungssituation
Angemessene Schlafmöglichkeiten
Ausreichende Körperpflege
Witterungsangemessene Kleidung
Sicherstellung des Schutzes vor Gefahren
Gesicherte Betreuung und Aufsicht
Sicherung der gesundheitlichen Vor- und Fürsorge
Anregung/Spielmöglichkeiten des Kindes
Sachgemäße Behandlung von Entwicklungsstörungen
Emotionale Zuwendung durch Bezugsperson/en
Gewährung altersangemessener Freiräume
Sonstiges:
Schriftliche Erläuterungen
zu den Sachverhalten, die
zu der vorgenommenen
Bewertung geführt haben,
auf extra Blatt (Anlage IV).
Einschätzungsbogen beim Erstkontakt
Ausschnitt I
Altersangemessene Ernährungssituation
zu geringe Gewichtszunahme beim Säugling, überalterte oder verdorbene
Nahrung, nicht altersgemäße Nahrung, zu wenig Nahrung, mangelnder Vorrat
an Nahrung, unsaubere Nahrung, mangelnde Hygiene des Ess- und
Kochgeschirrs, kein Abwechslung bei der Nahrung, unregelmäßiges und nicht
zuverlässiges Essen und Trinken, Zeichen von Über- und Fehlernährung, u.a.m.
Angemessene Schlafmöglichkeiten
Kein eigener Schlafplatz, beengter Schlafplatz, fehlendes Bett, fehlende
Matratze, nasser muffiger Schlafplatz, ungeregelter Tag-Nacht-Rhythmus,
fehlende Decken zum Schutz vor Kälte, fehlende Abschirmung des
Schlafplatzes (z.B. in Einraumwohnungen), u.a.m.
Ausreichende Körperpflege
unregelmäßiges oder zu seltenes Wickeln, langes Belassen in durchnäßten und
eingekoteten Windeln, unregelmäßiges oder sehr seltenes Waschen und
Baden, Schmutz- und Kotreste auf der Haut des Kindes, fehlende Zahnhygiene,
erkrankte oder verdorbene Milchzähne, unbehandelte entzündete
Hautoberflächen, u.a.m.
Witterungsangemessene Kleidung
mangelnder Schutz vor Hitze oder Kälte, Sonne oder Nässe,
witterungsunangemessene Kleidung mit der Folge des übermäßigen Schwitzens
oder Frierens, zu enge Kleidung, zu kleine Schuhe, u.a.m.
Beispielhafte Indikatoren zur Kindeswohlgefährdung
Grundversorgung und Schutz des Kindes
Gliederung
  1. Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
  2. Kindeswohlgefährdung – eine Definition
  3. Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen
4. Hilfen zur Erziehung und
Kindeswohlgefährdung
5. Indikatoren und Instrumente
6. Fazit
Fazit I
Arbeit im Kontext Kindeswohlgefährdung ist immer
Arbeit im Spannungsfeld
. Zwischen Kindeswohl und „Elternwohl“
. Zwischen Hilfsangeboten und Schutzanforderungen
. Zwischen Autonomie und Zwang
. Zwischen Prävention und Intervention
. Zwischen Kindbezug und Elternbezug
Fazit II
Eckpunkte der Kooperation zwischen ASD und
anderen Institutionen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Kooperation kann dann im Sinne des Kindeswohls erfolgreich
sein, wenn
_alle beteiligten Institutionen ihr Leistungsspektrum wechselseitig
transparent machen;
_jede Institution ihre eigenen Problemerkennungs- und
Problemlösungsmechanismen thematisiert und definiert;
_jede Institution ihre Möglichkeiten zur Unterstützung/zum Schutz des
Kindes ausschöpft;
_die Einschaltung der anderen Institution nicht als Abgabe eigener
Verantwortung gesehen wird, sondern als Hinzuziehung weiterer
Verantwortung und zusätzlicher Kompetenzen;
_verbindliche Handlungsschritte zwischen den Institutionen für die
Kooperation im Einzelfall konzipiert und verabredet (Kontrakt) werden.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

http://westfalen-regional.de/lja-download/datei-download/LJA/jufoe/koop_jugendhilfe_schule/1180445118/1180446913/1180447692_2/Schone_Vlotho_.pdf
nach oben
Sortierung ändern:  
Anfang   zurück   weiter   Ende
Seite 20 von 36
Gehe zu:   
Search

powered by carookee.com - eigenes profi-forum kostenlos

Design © trevorj