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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden
"Spurensuche
nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung "Systemkritik: Deutsche
Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/
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Autor |
Beitrag |
Gast
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Erstellt: 22.05.08, 10:06 Betreff: Re: LWL-Fachtagung ‚Kindeswohlgefährdung’ am 14./15. Mai 2007 |
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Gliederung
- Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
- Kindeswohlgefährdung – eine Definition
- Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen 4. Hilfen zur Erziehung und Kindeswohlgefährdung 5. Indikatoren und Instrumente 6. Fazit Funktionen des ASD Vermittlungsinstanz zu speziellen/intensiven Hilfen Wächterinstanz über das Kindeswohl Eigenständige Hilfeinstanz im Netzwerk der Hilfen Eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung ist “nur” nicht gewährleistet. Das Wohl des Kindes oder Jugendlichen ist gefährdet. Eltern wollen und können Hilfe (zur Erziehung) annehmen C D Eltern wollen und/oder können Hilfe (zur Erziehung) nicht annehmen E F Modell Nicht-Gewährleistung/Gefährdung des Kindeswohls und Fähigkeit/Bereitschaft der Eltern zur Annahme von Hilfe (zur Erziehung) primärpräventiv sekundärpräventiv interventiv Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie Beratung und Unterstützung für Eltern Eine dem Wohle d. Kindes entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet Das Kindeswohl ist gefährdet Gesamtverantwortung des Staates zur Schaffung positiver Lebensbedingungen einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit •Jugendarbeit, •Erzieherischer Kinderund Jugendschutz, •Förderung in Tageseinrichtungen •Allg. Förderung der Erziehung i.d. Familie •Hilfe zur Erziehung •Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche •Hilfe für junge Volljährige •Maßnahmen nach Feststellung einer Gefährdung bei der Risikoabschätzung gemäß § 8a Abs. 1 •Anrufung d. Gerichts nach § 8a Abs. 3 •Inobhutnahme Unterstützung Eingriff primärpräventiv sekundärpräventiv interventiv Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie Beratung und Unterstützung für Eltern Eine dem Wohle d. Kindes entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet Das Kindeswohl ist gefährdet Gesamtverantwortung des Staates zur Schaffung positiver Lebensbedingungen einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit •Jugendarbeit, •Erzieherischer Kinderund Jugendschutz, •Förderung in Tageseinrichtungen •Allg. Förderung der Erziehung i.d. Familie •Hilfe zur Erziehung •Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche •Hilfe für junge Volljährige •Maßnahmen nach Feststellung einer Gefährdung bei der Risikoabschätzung gemäß § 8a Abs. 1 •Anrufung d. Gerichts nach § 8a Abs. 3 •Inobhutnahme Gefährdungsschwelle S c h u l e § 42 Abs. 6 Kindeswohl gewährleistet Kindeswohl nicht gewährleistet Kindeswohl gefährdet Eltern wollen und können Hilfe (zur Erziehung) annehmen A C E Eltern wollen und/oder können Hilfe (zur Erziehung) nicht annehmen B D F Kindeswohl und Elternwille Kindeswohl gewährleistet Kindeswohl nicht gewährleistet Kindeswohl gefährdet Eltern wollen und können Hilfe (zur Erziehung) annehmen A C E Eltern wollen und/oder können Hilfe (zur Erziehung) nicht annehmen B D F Kindeswohl und Elternwille Handlungsfeld ASD Kindeswohl gewährleistet Kindeswohl nicht gewährleistet Kindeswohl gefährdet Eltern wollen und können Hilfe (zur Erziehung) annehmen A C E Eltern wollen und/oder können Hilfe (zur Erziehung) nicht annehmen B D F Kindeswohl und Elternwille Handlungsfeld der Träger Hilfe zur Erziehung Kindeswohl (zumindest auf Mindestniveau) Gewährleistet Kindeswohl nicht gewährleistet Kindeswohl gefährdet Eltern wollen und können Hilfe (zur Erziehung) annehmen A C E Eltern wollen und/oder können Hilfe (zur Erziehung) nicht annehmen B D F Kindeswohl und Elternwille Handlungsfeld Kindertageseinrichtungen/OGS Kindeswohl (zumindest auf Mindestniveau) Gewährleistet Kindeswohl nicht gewährleistet Kindeswohl gefährdet Eltern wollen und können Hilfe (zur Erziehung) annehmen A C E Eltern wollen und/oder können Hilfe (zur Erziehung) nicht annehmen B D F Kindeswohl und Elternwille Handlungsfeld Kindertageseinrichtungen/OGS Gliederung
- Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
- Kindeswohlgefährdung – eine Definition
- Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen 4. Hilfen zur Erziehung und Kindeswohlgefährdung 5. Indikatoren und Instrumente 6. Fazit Bei der „Konstruktion“ von Kindeswohlgefährdung können geeignete Instrumente eine wichtige und wertvolle Rolle spielen, insbesondere dabei, _ relevante Faktoren einer Kindeswohlgefährdung beschreiben zu helfen, _ gezielte Wahrnehmung solcher relevanten Faktoren zu ermöglichen und die Genauigkeit von Beobachtungen zu schärfen _ dazu beizutragen, blinde Flecken zu vermeiden (Dokumentationszwang hinsichtlich zentraler Merkmale) und _ die sachliche Basis für einzelfallbezogene Einschätzungen zu verbreitern. Instrumente zur Erfassung von Kindeswohlgefährdung Indikatoren sind „Anzeiger“ für nicht direkt und unmittelbar beobachtbare Phänomene bzw. für innere oder latente Zustände. Indikatoren sollen objektiv feststellbare Sachverhalte sein. Diese Sachverhalte sollen eindeutig in Beziehung zu setzen sein mit dem Konstrukt, das sie anzeigen sollen (blaue Flecken _ Schläge _ Misshandlung _ Kindeswohlgefährdung). Bedeutung von Indikatoren zur Kindeswohlgefährdung Gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung Äußere Erscheinung des Kindes _ z. B. unerklärbare Verletzungen, grob witterungsunangemessene Bekleidung Verhalten des Kindes _ z. B. eindeutige Äußerungen des Kindes, gewalttätige Übergriffe des Kindes auf andere Verhalten der Erziehungspersonen _ z. B. Verweigerung von Krankenbehandlung, Gewalt gegen das Kind, verwirrtes Erscheinungsbild der Erziehungsperson Familiäre Situation _ z. B. Fehlende Zuordnung zu verantwortlichen Erziehungspersonen Wohnsituation _ z. B. Familie lebt auf der Straße, erhebliche Gefahren im Haushalt (Spritzbesteck), stark vermüllte Wohnung A = gute bis befriedigende Situation B = ausreichende Situation C = mangelhafte Situation D = ungenügende/gefährdende Situation O = es liegen keine Beobachtungen vor Grundversorgung und Schutz des Kindes Grundbedürfnisse A B C D O Bemerkungen Altersangemessene Ernährungssituation Angemessene Schlafmöglichkeiten Ausreichende Körperpflege Witterungsangemessene Kleidung Sicherstellung des Schutzes vor Gefahren Gesicherte Betreuung und Aufsicht Sicherung der gesundheitlichen Vor- und Fürsorge Anregung/Spielmöglichkeiten des Kindes Sachgemäße Behandlung von Entwicklungsstörungen Emotionale Zuwendung durch Bezugsperson/en Gewährung altersangemessener Freiräume Sonstiges: Schriftliche Erläuterungen zu den Sachverhalten, die zu der vorgenommenen Bewertung geführt haben, auf extra Blatt (Anlage IV). Einschätzungsbogen beim Erstkontakt Ausschnitt I Altersangemessene Ernährungssituation zu geringe Gewichtszunahme beim Säugling, überalterte oder verdorbene Nahrung, nicht altersgemäße Nahrung, zu wenig Nahrung, mangelnder Vorrat an Nahrung, unsaubere Nahrung, mangelnde Hygiene des Ess- und Kochgeschirrs, kein Abwechslung bei der Nahrung, unregelmäßiges und nicht zuverlässiges Essen und Trinken, Zeichen von Über- und Fehlernährung, u.a.m. Angemessene Schlafmöglichkeiten Kein eigener Schlafplatz, beengter Schlafplatz, fehlendes Bett, fehlende Matratze, nasser muffiger Schlafplatz, ungeregelter Tag-Nacht-Rhythmus, fehlende Decken zum Schutz vor Kälte, fehlende Abschirmung des Schlafplatzes (z.B. in Einraumwohnungen), u.a.m. Ausreichende Körperpflege unregelmäßiges oder zu seltenes Wickeln, langes Belassen in durchnäßten und eingekoteten Windeln, unregelmäßiges oder sehr seltenes Waschen und Baden, Schmutz- und Kotreste auf der Haut des Kindes, fehlende Zahnhygiene, erkrankte oder verdorbene Milchzähne, unbehandelte entzündete Hautoberflächen, u.a.m. Witterungsangemessene Kleidung mangelnder Schutz vor Hitze oder Kälte, Sonne oder Nässe, witterungsunangemessene Kleidung mit der Folge des übermäßigen Schwitzens oder Frierens, zu enge Kleidung, zu kleine Schuhe, u.a.m. Beispielhafte Indikatoren zur Kindeswohlgefährdung Grundversorgung und Schutz des Kindes Gliederung
- Vorbemerkung – rechtliche Grundlagen
- Kindeswohlgefährdung – eine Definition
- Gefährdungslagen von Kindern und
Jugendlichen 4. Hilfen zur Erziehung und Kindeswohlgefährdung 5. Indikatoren und Instrumente 6. Fazit Fazit I Arbeit im Kontext Kindeswohlgefährdung ist immer Arbeit im Spannungsfeld . Zwischen Kindeswohl und „Elternwohl“ . Zwischen Hilfsangeboten und Schutzanforderungen . Zwischen Autonomie und Zwang . Zwischen Prävention und Intervention . Zwischen Kindbezug und Elternbezug Fazit II Eckpunkte der Kooperation zwischen ASD und anderen Institutionen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Kooperation kann dann im Sinne des Kindeswohls erfolgreich sein, wenn _alle beteiligten Institutionen ihr Leistungsspektrum wechselseitig transparent machen; _jede Institution ihre eigenen Problemerkennungs- und Problemlösungsmechanismen thematisiert und definiert; _jede Institution ihre Möglichkeiten zur Unterstützung/zum Schutz des Kindes ausschöpft; _die Einschaltung der anderen Institution nicht als Abgabe eigener Verantwortung gesehen wird, sondern als Hinzuziehung weiterer Verantwortung und zusätzlicher Kompetenzen; _verbindliche Handlungsschritte zwischen den Institutionen für die Kooperation im Einzelfall konzipiert und verabredet (Kontrakt) werden. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
http://westfalen-regional.de/lja-download/datei-download/LJA/jufoe/koop_jugendhilfe_schule/1180445118/1180446913/1180447692_2/Schone_Vlotho_.pdf
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