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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 
Handlungsanleitung im Umgang mit sexuellem Missbrauch

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Autor Beitrag
Gast
New PostErstellt: 04.05.07, 21:06  Betreff: Handlungsanleitung im Umgang mit sexuellem Missbrauch  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

Landesjugendamt
Referat Hilfen zur Erziehung
Hans-Wittwer-Str. 6
16321 Bernau
Mai 2003
Handlungsanleitung
im Umgang mit sexuellem Missbrauch von
Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen
für Träger von stationären / teilstationären Einrichtungen,
die nach § 45 Abs. 1 SGB VIII einer Betriebserlaubnis bedürfen
Prävention
Umgang mit Verdacht
Intervention
2
Landesjugendamt Land Brandenburg Bernau, 2. Mai 2003
Referat Hilfen zur Erziehung
Handlungsanleitung
im Umgang mit sexuellem Missbrauch
von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen
durch Mitarbeiter/-innen, andere Personen und untereinander
für Träger von stationären / teilstationären Einrichtungen, die nach
§ 45 Abs. 1 SGB VIII – KJHG – einer Betriebserlaubnis bedürfen
Diese Handlungsanleitung bezieht sich auf die
Anlage zur Betriebserlaubnis „Besondere Vorkommnisse in stationären / teilstationären Einrichtungen,
die nach § 45 Abs. 1 SGB VIII – KJHG – einer Betriebserlaubnis bedürfen“ vom 09.08.2000
PRÄVENTION – UMGANG MIT VERDACHT – INTERVENTION
PRÄVENTION
Personaleinstellung
• Anforderung und Prüfung der Bewerbungsunterlagen (z.B. Beurteilungen,
qualifiziertes Arbeitszeugnis, Hinweise auf häufige Wechsel des Arbeitsfeldes ohne
erkennbaren Grund , Hinweise auf Grenzverletzungen)
• Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses
• Frage nach dem persönlichen Interesse an diesem Arbeitsfeld / Thematisierung
professioneller Einstellung zum Arbeitsfeld bzw. der professionellen Rolle gegenüber
den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
• Thematisierung der Problematik des sexuellen Missbrauchs (z.B. Erläuterung der
konzeptionellen Positionen sowie Verfahrensweisen der Einrichtung)
Einrichtungskonzeption bzw. Leistungsbeschreibung
• Achtung der Würde und der Rechte von Kindern und Jugendlichen (Umsetzung im
pädagogischen Alltag z.B. in der Gestaltung von Beziehungen)
• Beschreibung der Haltung und der Regeln im Umgang mit Sexualität in der
Einrichtung
• Entwicklung von Aufnahme- und Ablöseverfahren sowie eines pädagogischen Alltags
hinsichtlich des Problems sexuellen Missbrauchs (z.B. Beachtung eventueller
traumatischer Erlebnisse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen).
Vorhandene Umgangsweisen sind daraufhin noch einmal zu überprüfen.
• Beschreibung eines in der Einrichtung mit allen Ebenen (Träger, Leitung, Erzieher/-
innen, andere Mitarbeiter/-innen) abgestimmten Verfahrens zu professionellem
Handeln bei sexuellem Missbrauch durch
a) Mitarbeiter/-innen der Einrichtung ( Erzieher/-innen, Praktikant/-innen, Leiter/-
innen, sonst. Mitarbeiter/-innen (z.B. Hausmeister))
b) Trägervertreter (z.B. Vorstandsmitglied)
c) eine Person in der Herkunftsfamilie oder aus deren Umfeld (Verwandte, Freunde,
Nachbarn)
3
d) eine andere Person außerhalb der Einrichtung
e) einen Mitbewohner / eine Mitbewohnerin
Fortbildungskonzeption
• Ex- und interne Fortbildungen zum Thema
• Regelmäßige Hinweise auf Verhaltens- und Handlungsvorschriften (Gesetze wie z.B.
§174 StGB; Gewaltfreie Erziehung § 1631 Abs. 2 BGB, Verhinderung von
Entwürdigung der Kinder und Jugendlichen; Meldepflichten)
• Materialsammlung
Anforderungen an Leitungs- und Arbeitsstrukturen
• Transparenz (klare Beschreibung der Verantwortungs- und Tätigkeitsbereiche von
Träger, Leitung, Mitarbeiter/-innen und Praktikant/-innen)
• Gewährleistung der Dienst- und Fachaufsicht (Träger gegenüber Einrichtungsleitung,
Leitung gegenüber Mitarbeiter/-innen, Mitarbeiter/-innen gegenüber Praktikant/-innen)
• Kooperativer Leitungsstil gegenüber den Mitarbeiter/-innen, der gleichzeitig fachliche
Orientierung und Rückkopplung über die geleistete Arbeit gibt
• organisierte Formen der Partizipation / wechselseitiger Kritik / Beschwerdemanagement
für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Mitarbeiter/-innen
• Männliche und weibliche Ansprechpartner/-innen in der Einrichtung für Mitarbeiter/-
innen, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zum Thema "Gewalt gegenüber
Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen"
Räumliche Bedingungen
• Schutz der Intimsphäre der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist
besonders im Sanitär- und Wohnbereich zu gewährleisten.
Regeln im pädagogischen Alltag
(diese sollten den Eltern und den entsprechenden Kollegen / Kolleginnen im Jugendamt
bekannt sein)
• Information jedes Kindes, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei Aufnahme, bei
gegebenem Anlass und in gewisser Regelmäßigkeit über seine Rechte auf
gewaltfreie Erziehung und sexuelle Selbstbestimmung. Benennung von
Ansprechpartner/-innen für den Fall der Einschränkung oder Verletzung dieser
Rechte bzw. bei sexuellen Übergriffen
• Achtung der Intimsphäre (s.o.) der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
bei der Körperhygiene und in ihrem Wohnbereich, z.B. durch „Anklopfen“
• Professioneller Umgang mit Nähe und Distanz gegenüber den Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen
• Thematik Sexualität wird mit den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
besprochen
• Thematisierung sexuellen Missbrauchs bei aktuellen Anlässen z.B. in Fall-, Team-
und Dienstberatungen unter der Fragestellung: Wie wirkt der Vorfall auf die Kinder
und Jugendlichen? Wie kann die Thematik mit den Kindern- und Jugendlichen
besprochen werden?
• Vermeidung des häufigen Alleinseins von Erzieher/-innen mit „Lieblingskindern“
(Dienstplangestaltung)
• Notwendige Einzelbetreuungen bedürfen der fachlich – kollegialen Begleitung
4
• In der Regel keine Beurlaubungen von Kindern und Jugendlichen zu einzelnen
Erzieher/-innen nach Hause
• Beurlaubungen bei Missbrauchsgefahr außerhalb der Einrichtung nur in Absprache
mit dem Jugendamt und wenn der Schutz des Kindes, des Jugendlichen vor
sexuellen Übergriffen gewährleistet ist
Verantwortliche Berücksichtigung der Vorgeschichte und der individuellen Situation
der jungen Menschen mit Missbrauchserfahrung
• bei der Hilfeplanung
• bei der Aufnahme in die Einrichtung
• im pädagogischen Alltag
• in der Ablösephase
UMGANG MIT DEM VERDACHT AUF SEXUELLEN MISSBRAUCH
Bei Auftreten eines Verdachtes auf sexuellen Missbrauch ist die Verunsicherung und
Irritation bei der den Missbrauch vermutenden Person oft groß, so dass sie zu unbedachten
Handlungsweisen oder Äußerungen neigt. Um zu einer professionellen Handlungsweise
zurück zu finden, sollte zunächst die auf der letzten Seite abgedruckte
• „Persönliche Checkliste“ ausgefüllt werden. Sie dient der persönlichen Orientierung
und stellt gleichzeitig den Beginn der Dokumentation des Falles in der Einrichtung
dar.
Bei Weiterbestehen des Verdachtes ist
• die Leitung der Einrichtung zu informieren, bei dieser liegt die geeignete
• Information des Betreuungsteams.
• Richtet sich der Verdacht gegen die Leitungskraft selbst, ist statt ihrer der Träger zu
informieren.
• Der Schutz aller Kinder bzw. Jugendlichen ist zu gewährleisten; eventuell sind erste
Hilfeangebote zu prüfen bzw. zu erarbeiten.
Bei Erhärtung des Verdachtes gilt:
• Die Leitung bzw. der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, unverzüglich den
Leistungsträger (Jugendamt bei geleisteter Jugendhilfe, Sozialamt bei geleisteter
Eingliederungs-hilfe) zu informieren
• Der Leistungsträger initiiert zeitnah eine Helferkonferenz aller beteiligten Fachkräfte
• Der Träger muss der Meldepflicht eines „Besonderen Vorkommnisses“ (siehe
Betriebserlaubnis „III. Sonstige Meldepflichten“) gegenüber dem Landesjugendamt
nachkommen, die Beratung des Landesjugendamtes kann in Anspruch genommen
werden
• Die Eltern sind zu informieren, zu beteiligen
• Im Einzelfall ist zu prüfen, ob Strafanzeige zu erstatten ist
• Die Ermittlungen erfolgen durch Polizei und Staatsanwaltschaft
• Eine Befragung von Beteiligten darf von Seiten der Einrichtung oder von ihr
beauftragter Personen nur in Abstimmung mit o.g. Ermittlungsbehörde erfolgen
• Das Landesjugendamt führt keine Ermittlungen zur Strafverfolgung durch, sondern
hat im Zusammenwirken mit dem Jugendamt / Sozialamt und dem Einrichtungsträger
den Schutz der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sicher zu stellen.
5
Dabei nimmt es, soweit Unklarheiten über die Gewährleistung des Kindeswohls
besteht, eigene Überprüfungen vor, die mit den Ermittlungen der
Strafverfolgungsbehörden abzustimmen sind.
• Das örtliche Jugendamt nimmt – ebenfalls nicht bezogen auf Strafverfolgung,
sondern im Hinblick auf zukünftige Gefährdung des Kindeswohls – gegebenenfalls in
Abstimmung mit den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden und der
Handlungsweise des Landesjugendamtes Überprüfungen vor, wenn eine
Herausnahme nach § 43 SGB VIII in Betracht kommt.
INTERVENTION NACH ERHÄRTUNG DES VERDACHTS
Aufgabe des Trägers ist es, im Zusammenwirken mit dem Jugendamt / Sozialamt und dem
Landesjugendamt den Schutz aller Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der
Einrichtung zu gewährleisten. Er
• konfrontiert den Tatverdächtigen / die Tatverdächtige mit dem Vorwurf und
suspendiert den Tatverdächtigen / die Tatverdächtige vom Dienst, wenn es sich um
einen Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin des Trägers handelt,
• veranlasst evtl. in Absprache mit dem Jugendamt / Sozialamt den Umzug eines
Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in eine andere Wohngruppe, einen
anderen Wohnort, wenn eine wirksame Trennung von Täter bzw. Tatverdächtigen
und Opfer nicht anders erreicht werden kann (z.B. wenn der sexuelle Übergriff durch
einen Mitbewohner / eine Mitbewohnerin erfolgte).
• Wird eine Person außerhalb der Einrichtung der Tat verdächtigt, ist in Absprache mit
dem Jugendamt für eine Kontaktunterbindung zu sorgen, ggfs. muss dieses einen
Beschluss des Familiengerichts erwirken.
• Ereignete sich der sexuelle Missbrauch im Elternhaus, so sind im Rahmen der
Hilfeplanung Festlegungen zu treffen, wie der Schutz des Kindes, des Jugendlichen
oder des jungen Erwachsenen vor weiteren sexuellen Übergriffen gewährleistet
werden kann. Wenn verbindliche Absprachen mit den Eltern nicht zu erreichen sind,
ist es Aufgabe des Jugendamtes, in Wahrnehmung seines Wächteramtes zum
Schutz des Kindes oder Jugendlichen das Familiengericht einzuschalten.
AUFARBEITUNG / THERAPIE
Die Aufarbeitung solcher Vorfälle stellt an die Mitarbeiterschaft, die Leitung und den Träger
große Ansprüche, insbesondere dann, wenn ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin die Tat
begangen hat. Es ist angeraten, die Beratung externer Fachleute in Anspruch zu nehmen.
Leitung und Mitarbeiterschaft benötigen Gruppen- und / oder Einzelsupervision. Es gilt
• persönliche Haltungen und Handlungsweisen zu überprüfen, sie in
Teamberatungen aufeinander abzustimmen,
• die Regeln und Strukturen der Einrichtung zu überprüfen und gegebenenfalls zu
ändern (Siehe „Prävention“.),
• die Gesprächsbereitschaft des Personals für alle Betroffenen herzustellen,
• den sexuellen Missbrauch mit den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
zu thematisieren,
• notwendige therapeutische Maßnahmen für Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene (für Opfer wie auch für Täter) einzuleiten,
• notwendige therapeutische Maßnahmen bei erwachsenen Tätern zu empfehlen
Man muss davon ausgehen, dass ein sexueller Missbrauch für das Opfer eine langfristige
bzw. lebenslange schwere Schädigung darstellt. Aber auch für andere beteiligte Personen
wird das Geschehene oft zur schweren Belastung. Im Rahmen des Hilfeplanverfahrens ist es
notwendig, den Blick auch für weitreichendere Entscheidungen (z.B. Berufswahl, Wahl des
Wohnortes) zu öffnen.
6
Persönliche Checkliste
bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Kindern und
Jugendlichen
Diese Checkliste dient dazu, die erste Wahrnehmung und persönliche Reflexion
schriftlich festzuhalten. Sie hilft, die bei diesem Thema üblicherweise stattfindenden
Verdrängungsprozesse und Verunsicherungen in der Wahrnehmung soweit als
möglich zu verhindern. Zudem dient sie der fachlichen Absicherung im weiteren
Verlauf des Hilfeprozesses.
Sofern sie personenbezogene Daten aufweist, ist sie sicher aufzubewahren.
• Persönliche Daten des betroffenen Mädchens oder Jungen (Name, Alter...),
Name der verdächtigten Personen, soziales Umfeld.
• Wer hat mir welche Beobachtungen
(z. B. körperliche Symptome,
verändertes Verhalten,
Kind hat sich mit welchen Worten und in welchem Zusammenhang geäußert)
wann und wie mitgeteilt
(z. B. schriftlich, persönlich, anonym, über Dritte gehört)?
• Was lösen diese Beobachtungen bei mir aus?
• Mit wem habe ich meine Beobachtungen und Gefühle ausgetauscht?
Hat sich dadurch etwas für mich verändert?
Wenn ja, was?
• Welche anderen Erklärungsmöglichkeiten für das Verhalten des Kindes sind noch
möglich?
• Was ist meine Vermutung oder Hypothese, wie sich das Kind weiterentwickelt,
wenn alles so bleibt, wie es ist?
• Welche Veränderungen wünsche ich mir für das Kind?
• Wer im Umfeld des Kindes ist mir als unterstützend genannt worden oder
aufgefallen?
• Was ist mein nächster Schritt? Wann will ich wie weitergehen?
(z. B. Einbringen ins Team, Fachberatung, Einbeziehen des ASD, Hilfekonferenz)
Aus:
„Leitlinien und Verfahren für den Hilfeplanungsprozess bei sexuellem Missbrauch gegen Kinder und Jugendliche“,
erarbeitet 1998 vom Jugendamt der Stadt Stuttgart.
Das Landesjugendamt des Landes Brandenburg dankt für die freundlicherweise erteilte Abdruckgenehmigung.

http://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/2486/Handlungsanleitung%20im%20Umgang%20mit%20sex.%20Missbrauch%20-%20stat.%20Einrichtungen.pdf

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