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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Gast
New PostErstellt: 12.12.07, 20:51     Betreff: Re: Germany: CHILD ABDUCTION PREVENTION Antwort mit Zitat  

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Ehe und Familie
Kindesentführung


Kindesentführungen unter Eheleuten sind nicht erst seit Betty Mahmoodys Buch »Nicht ohne meine Tochter« ein aktuelles Problem. Immer mehr Eltern nehmen inzwischen das Gesetz in die eigenen Hände und entführen ihre Kinder, um die Sorgerechtsregelung zu umgehen. Entführungen innerhalb der Familie kommen dabei besonders häufig in binationalen Ehen vor. Geht die Beziehung in die Brüche, setzt sich einer der Partner mit dem Kind oder den Kindern ins Heimatland ab. Und da der Krieg um das Sorgerecht für die Kinder die Emotionen hochputscht, bleibt für den Blick auf internationale Regelungen erst gar keine Zeit. Bevor hier der Ehekrieg auf dem Rücken der Kinder ausgetragen wird, sollte lieber auf Vorbeugung gesetzt werden. Und da gibt es praktische Möglichkeiten.

29. März 98 - der schrecklichste Tag im Leben von Astrid Aden. Der Tag, an dem ihre Kinder entführt wurden. Nach einem Besuchstermin bringt ihr geschiedener Mann die Kinder nicht mehr zurück. Wochenlang weiß sie nicht, wo ihre Kinder sind.

Astrid Aden:
Ja, ich habe Kontakte zu einem Privatdetektiv gehabt mit der Absicht, den Aufenthalt eigentlich der Kinder zu ermitteln und dann mit Hilfe des Generalbundesanwalts die Kinder zurückzuholen, was allerdings erfolglos blieb.

Weil der Vater der Kinder Franzose ist, erstattet sie Strafanzeige in Frankreich. Damit ist der Vorgang im Pariser Zentralcomputer. Doch auch dort bleibt die Suche zunächst erfolglos. Niemand weiß: Die Kinder sind im französisch verwalteten Neu-Kaledonien.

Astrid Aden:
Meine Kinder besuchten auf der Insel eine französische Schule. Und das kam den Lehrern und auch dem Rektor doch eigenartig vor, dass die Kinder kein Französisch sprachen. Die haben dann aus Eigeninitiative sich mit der örtlichen Polizei auf der Insel in Kontakt gesetzt und die hatten das über den Zentralcomputer, den Pariser Zentralcomputer gleich erfassen können, dass die Kinder gesucht werden und dass auch gegen den Vater eine Strafanzeige läuft.

Astrid Aden fliegt sofort zu ihren Kindern ans andere Ende der Welt. Sieben Wochen verbringt sie auf der Insel, um eine Ausreisegenehmigung für die Söhne zu bekommen. Eine Odyssee durch Behörden und Gerichte.

Kindesentführung durch die eigenen Eltern. Im Scheidungskrieg nicht selten das letzte Mittel aus Angst, die Kinder zu verlieren. Im Entführungsfall ins Ausland steht der verlassene Elternteil nicht völlig schutzlos da. Seit 1991 gibt es das Haager Kindesentführungsabkommen, das zahlreiche Staaten unterzeichnet haben.

Ziel dieses Abkommens ist:

* Die sofortige Rückführung des Kindes in seine alte Umgebung (auch bei einer Entführung durch den sorgeberechtigten Elternteil) und

* Beachtung des bestehenden Sorge- und Besuchsrechts.


Im Entführungsfall sollte der betroffene Elternteil einen Rückführungsantrag beim Generalbundesanwalt stellen. Die zentrale Behörde in Bonn arbeitet dann eng mit den ausländischen Behörden zusammen und bietet weitere Unterstützung an.

Wolfgang Weitzel, Bundesanwaltschaft Zentrale Behörde:
Wenn die ausländische zentrale Behörde beispielsweise die Vorlage von bestimmten Urkunden noch für erforderlich hält oder Rückfragen hat, richtet Sie sie wieder über die deutsche zentrale Behörde an den antragstellenden Elternteil. Das heißt, die deutsche zentrale Behörde hat insoweit schon hier Funktionen zwischen dem antragstellenden Elternteil und der ausländischen zentralen Behörde.

In islamischen Ländern ist diese Behörde machtlos. Die Gründe: Diese Länder haben das Abkommen nicht unterzeichnet. Zum anderen: Das Familienrecht ist dort stark religiös geprägt. Eine Ausreise des Kindes ohne Zustimmung des Vaters ist nicht möglich. In solchen Fällen müssen Eltern besondere Maßnahmen treffen:

* Anträge sowohl in Deutschland als auch im Ausland stellen

* einen Antrag stellen bei einem deutschen Familiengericht auf
-Herausgabe des Kindes und auf
-Übertragung des Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung

* und einen Herausgabebeschluss bei dem ausländischen Gericht beantragen


Viele denken an ein Strafverfahren, um den anderen Elternteil unter Druck zu setzen, doch das ist nicht immer sinnvoll.

Wolfgang Weitzel, Bundesanwaltschaft Zentrale Behörde:
Ich würde in jedem Fall von strafrechtlichen Maßnahmen abraten, wenn eine auch noch so geringe Chance besteht, dass der entführende Elternteil durch die zentralen Behörden des Partnerstaates oder durch Familienangehörige zur Rückkehr oder zur Rückgabe des Kindes bewegt werden kann.

Das Wichtigste in einem Rückführungsverfahren ist die Zeit. Je länger das Verfahren dauert und das Kind dabei im Ausland ist, desto schwieriger wird die Rückführung. Nur wenn das Kind noch nicht in die neue Umgebung integriert ist, besteht die Chance, dass das Gericht es wieder nach Hause schickt. Deshalb ganz wichtig: vorher handeln, um eine mögliche Entführung zu verhindern.

Also:

* Kindergarten oder Schule von einer drohenden Entführung informieren

* bei Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung ein Ausreiseverbot für den Ehepartner beantragen

* eine Ausfertigung davon an die Grenzschutzdirektion in Koblenz schicken und im Schengener Informationssystem speichern lassen

* Übergabe des Reisepasses während der Besuchszeiten verlangen


Astrid Aden hat es geschafft. Ihre beiden Kinder durften von Neu-Kaledonien mit der Mutter wieder nach Hause fahren. Doch die Angst sitzt tief, der Vater könnte sie wieder mitnehmen.

Informationen

Seit dem 1.12.1990 gibt es internationale Hilfe bei Kindesentführungen.
An diesem Tag ist in Deutschland das »Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25. Oktober 1980« in Kraft getreten.

Haager Kindesentführungsabkommen

Dieses Abkommen gilt aber nur in den Ländern, die das Abkommen mit unterzeichnet haben.

Derzeitige Vertragsstaaten sind zur Zeit (Stand Juni 1999):
Argentinien, Australien, Bahamas, Belarus, Belgien, Belize, Bosnien/Herzegowina, Burkina Faso, Chile, Dänemark, Ecuador, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Honduras, Hongkong, Irland, Island, Israel, Italien, Jugoslawien (Serbien, Montenegro), Kanada, Kolumbien, Kroatien, Luxemburg, Mauritius, Mazedonien, Mexico, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Polen, Portugal, Rumänien, Saint Kitts und Nevis, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tschechien, Turkmenistan, Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich (Großbritannien), Vereinigte Staaten (USA), Zypern. (Quelle: Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof)

Wird ein Kind in ein solches Land entführt, dann sollten sich die betroffenen Elternteile an die Zentrale Behörde wenden, die in jedem der Vertragsstaaten eingerichtet ist. In Deutschland ist das:

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Zentrale Behörde
Heinemannstr. 6
53175 Bonn
Tel.: 01888-583-0
Fax: 01888-583-4800

Dort kann ein Antrag auf Rückführung des Kindes gestellt werden. Die Behörde setzt sich dann mit der Behörde des Landes in Verbindung, in das das Kind entführt wurde. Wird das Kind gefunden, dann wird es in der Regel schnell in sein Heimatland zurückgebracht.

Problematisch wird es in der Regel dann, wenn das Kind in ein Land entführt wurde, das das Abkommen nicht unterzeichnet hat. Hervorzuheben sind hier insbesondere die islamischen Länder. Häufig dürfen die Kinder das Land nicht ohne Erlaubnis des dort ansässigen Elternteils verlassen. Einige legale Möglichkeiten gibt es jedoch.

Verfahren bei Nicht-Vertragsstaaten

* sämtliche Anträge müssen sowohl in Deutschland als auch im Aufenthaltsland des Kindes gestellt werden. Grund: ein deutscher Gerichtsbeschluss wird dort nicht generell anerkannt

* zunächst Antrag bei einem deutschen Familiengericht auf Herausgabe des Kindes und Übertragung des Sorgerechtes im Wege der einstweiligen Anordnung

* Herausgabebeschluss bei dem ausländischen Gericht beantragen, der mit der Gefährdung des Kindeswohls begründet wird.

* Deutsche Auslandsvertretung kann bei der Suche nach einem ortsansässigen Rechtsanwalt behilflich sein.

* Evtl. Strafantrag stellen, um den Ehepartner unter Druck zu setzen. Aber Vorsicht: Das kann die Situation aber auch unnötig verschärfen.

Sigrid Born / Nicole Würth
Redaktion: Axel Sonneborn
Moderation: Karl-Dieter Möller

Letzte Aktualisierung: 29.11.2001


Der obige Text gibt den Inhalt des Beitrags der Sendung ARD Ratgeber Recht vom 12.12.1999 ergänzt um Zusatzinformationen der Redaktion wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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© SWR 2007
http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/1999/12/12/index2.html
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