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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 
BayObLG: 1934 - Arischer Vater heiratet Jüdin

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Autor Beitrag
Gast
New PostErstellt: 21.05.07, 22:27  Betreff: BayObLG: 1934 - Arischer Vater heiratet Jüdin  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

Der ideologisch motivierte Entzug des elterlichen Sorgerechts in der Zeit des Nationalsozialismus

Miriam Liebler-Fechner
Reihe: Juristische Schriftenreihe
Bd. 159, 2001, 312 S., ISBN 3-8258-5366-7

III. BayObLG, Beschluß vom 3. Oktober 1934 [fn 761]: Arischer Vater heiratet Jüdin

a) Dem Beschluß lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der arische Vater einer 1922 geborenen Tochter hat nach dem Tod der arischen Kindesmutter im Juni 1933 eine Jüdin geheiratet, die zur protestantischen Kirche übergetreten war. Das städtische Jugendamt beantragte daraufhin, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen. Der Vater habe durch seine Verheiratung mit einer "nichtarischen Frau" gegen seine Pflicht verstoßen, seinem deutschen Kind die Erziehung durch eine deutsche Mutter angedeihen zu lassen; durch seine Heirat habe er sich offenkundig gegen die Grundsätze des nationalsozialistischen Staates gestellt.
Das Amtsgericht vernahm nach der Anhörung des Vaters mehrere Zeugen über die Persönlichkeit der Stiefmutter und über ihr Verhalten gegenüber dem Kind. Durch Beschluß vom 8. August 1934 wies es dann den Antrag des Jugendamtes zurück. Das Jugendamt legte, nach Zurückweisung seiner Beschwerde, weitere Beschwerde ein. Es trug vor, das Amtsgericht hätte nur den äußeren und nicht den inneren Tatbestand des § 1666 I BGB im Auge gehabt. Die seelische Lage des nunmehr zur Familiengemeinschaft mit ein! Jüdin gezwungenen Kindes, dem die deutsche Erziehung in einem deutschen Hause vorenthalten bleibe, sei außer acht gelassen worden; der dauernde und zwangsläufige Einfluß der jüdischen Stiefmutter müsse zur seelischen Verkümmerung des Kindes führen. Wer beim damaligen Gemeingut an Wissen über die Judenfrage eine Jüdin heirate, der handele unsittlich und gefährde dadurch seelisch die erstehelichen arischen Kinder.
Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die weitere Beschwerde unbegründet zurück. Ein unsittliches Verhalten des Vaters läge nicht vor. Zwar verstoße die Heirat eines Ariers mit einer Jüdin gegen den staatlich als maßgebend anerkannten Grundsatz der rassenmäßigen Reinerhaltung des Blutes. Mit Rücksicht auf die anzustrebende Verhütung einer Rassenvermischung betrachte der nationalsozialistische Staat die Eheschließung eines arischen Volksgenossen mit einer Nichtarierin als sittenwidrig. Jedoch sei diese Heirat nicht in bezug auf die erstehelichen Kinder unsittlich, da die Reinheit ihres Blutes durch die Heirat nicht gefährdet sei.
Zwar würde die Tatsache des Eintritts einer Nichtarierin in den Verband der arischen Familie von den Familienangehörigen häufig als unangenehm oder selbst als verletzend empfunden werden; sie würde auf die Beziehung innerhalb der Familie oft nicht günstig einwirken. Die Frage, inwieweit sich tue Nichtarierin in den arischen Familien verband einzufügen und ihren Pflichten gegenüber den erstehelichen Kindern nachzukommen verstünde, hinge aber hauptsächlich von ihrer Persönlichkeit ab. Es ließe sich kein allgemeiner Satz aufstellen, wonach bei einer nichtarischen Stiefmutter eine Erziehung der arischen Kinder ihres arischen Ehegatten zu anständigen Menschen und guten Volksgenossen unmöglich sei. Man müsse sich von Fall zu Fall ein Urteil bilden.
Im vorliegenden Fall sei die Vorinstanz zu der Ansicht gekommen, daß die Persönlichkeit der Stiefmutter keinen Anlaß zu der Befürchtung gebe, sie würde das geistige oder seelische Wohl der Tochter gefährden. Es sei auch nicht anzunehmen, daß das Amtsgericht die Bedeutung des Begriffes des "geistigen Wohles" zu eng gefaßt und darunter nicht auch die seelische Entwicklung verstanden und insbesondere die Notwendigkeit einer Erziehung des Kindes zur Volksverbundenheit, einer Förderung des deutschvölkischen Gemeinschaftsgefühls, berücksichtigt habe.
Die Anschauungen des Amtsgerichts, daß die Stiefmutter, obwohl
fremdrassig, das von ihr vorzüglich gepflegte und mit Liebe an ihr hängende Kind nicht in einem undeutschen Sinne beeinflusse, und daß der Vater, zusammen mit der Schule das vaterländische Empfinden in der Seele des Kindes ungemindert zu erhalten willens sei, seien Erwägungen, die auf dem Gebiet des richterlichen Ermessens lägen und somit einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.

b) Beachtlich ist die Argumentation des Gerichts hinsichtlich des Grundsatzes der "Rassereinheit". .Die Richter setzten sich mit der nationalsozialistischen Forderung nach "Rassereinheit" dogmatisch auseinander und legten dar, daß durch die jüdische Stiefmutter die arischen Kinder aus der ersten Ehe "die Reinheit ihres Blutes" nicht verlören. Damit schlug das Gericht die Parteidoktrin mit ihren eigenen Mitteln [fn 762].
Das Urteil steht nur insoweit unter dem Einfluß der neuen Rechtstheorie, all es die nationalsozialistischen Erziehungsziele des Rassebewußtseins und der Erziehung hin zur völkischen Gemeinschaft in der Begründung berücksichtigte und eine solche Erziehung auch für das Kind verlangte, Gleichwohl stellten die Richter aber das individuelle Kindeswohl über die Interessen des nationalsozialistischen Staates, indem sie einen Entzug des Sorgerechtes mit der Begründung ablehnten, eine kindgerechte Erziehung sei durch die jüdische Stiefmutter gewährleistet: Die Vorinstanz sei zu da Ansicht gekommen, daß die Persönlichkeit der Stiefmutter keinen Anlaß zu der Befürchtung gebe, sie würde das geistige oder seelische Wohl der Tochter gefährden.
Besonders deutlich wird der Fokus auf das individuelle Wohl des Kindes
durch folgende Formulierung gelegt:
"Es läßt sich kein allgemeiner Satz aufstellen, wonach bei einer nichtarischen Stiefmutter eine Erziehung der arischen Kinder ihres arischen Ehegatten zu anständigen Menschen und guten Volksgenossen unmöglich sei."
Das Gericht definierte sein Bild vom Wohl des Kindes durch zwei
Erziehungsziele: Einerseits der Erziehung zu einem "anständigen Menschen"
und andererseits zu einem "guten Volksgenossen".
Man darf annehmen, daß die Richter unter einer Erziehung zum "anständigen Menschen" eine Erziehung verstanden, die sich an hergebrachten bürgerlichen Werten und möglicherweise liberalen Anschauungen zu messen hatte. Ein so verstandenes Erziehungsideal ließ sich mit der nationalsozialistischen Rassenideologie nicht vereinbaren. Auch eine "nichtarische" Stiefmutter konnte nach Auffassung des Gerichts ein Kind zu einem "anständigen Menschen" erziehen - ob sie es auch zu einem "guten Volksgenossen" erziehen konnte, beantworteten die Richter durch ihre Feststellung, es ließe sich kein allgemeingültiger Satz aufstellen, wonach dies unmöglich sei, eindeutig gegen ein strenges nationalsozialistisches Rechtsverständnis. Die Rechtsliteratur verlangte nämlich, daß die Erziehung "junger deutscher Menschen frei von jede artfremden und anderen verderblichen Einflüssen zu halten sei" [fn 763].
Wie sehr die Orientierung am individuellen Kindesinteresse der damals herrschenden Betrachtung in der Rechtslehre zuwiderlief, zeigt auch eine Kritik an der vorliegenden Entscheidung aus dem Jahr 1935764: Zwar sei zugegeben worden, daß die Verheiratung des Ariers mit einer Jüdin gegen den "staatlich als maßgebend anerkannten Grundsatz der rassenmäßigcn Reinhaltung des Blutes" verstoße, aber letztendlich sei für das Gericht die Persönlichkeit der Stiefmutter entscheidend gewesen. Mit einer "allzu formellen" Auslegung des § 1666 I BGB hätten die Richter darauf abgestellt ob die Persönlichkeit der Stiefmutter, wenn sie auch "Nichtarierin" sei, hinreichenden Anlaß zu der Befürchtung gäbe, daß das geistige oder körperliche Wohl des Kindes gefährdet sei. Dieser Vorwurf verdeutlicht, daß gegen die Entscheidung formal-juristisch nichts einzuwenden war, berücksichtigte sie doch an erster Stelle die persönlichen Verhältnisse den Kindes. Diese aber gebot das nationalsozialistische Rassedenken gegenüber dem völkischen Staatsinteresse zurückzustellen, selbst wenn dadurch der Auslegungsspielraum der Norm überschritten wurde. Die Empfehlung, eine Vorschrift nicht "allzu formell" auszulegen, ist letztendlich nichts anderes als der unverholene Aufruf zum Gesetzesbruch, sofern er der Durchsetzung ideologischer Ziele dienlich erschien. Sie ist kennzeichnend für schrittweise Lösung vom positiven Recht hin zum Führerprinzip, welches in der hypothetischen Frage gipfelte: "Wie würde der Führer entscheiden?" [fn 765].
Deutlich kritisiert wurde die ausdrückliche Ablehnung der These, daß die Erziehung eines arischen Kindes zu einem anständigen Menschen und guten Volksgenossen durch eine nichtarische Stiefmutter unmöglich sei. Das Gericht habe völlig verkannt, daß die Erziehung durch einen "artfremden" Menschen auf jeden Fall eine Gefährdung des arischen Kindes in dem Sinne bedeute, daß es in seinen Charakteranlagen, seiner seelischen Haltung und seinem geistigen Denken "volksfremden Einflüssen", die bei jedem "Artfremden" gegeben seien, ausgesetzt werde:
"Wenn man bedenkt, wie sehr selbst bei erwachsenen Menschen ein ständiger Umgang mit rassefremden Menschen Einfluß hat auf das gesamte Denken und Fühlen, um wieviel mehr wird dies dann bei einem Kinde der Fall sein. Zur rassischen Reinerhaltung gehört aber gerade auch die Bewahrung vor artfremden Einflüssen auf die Seele und das Denken, weshalb in dem vorliegenden Fall dem Antrag des Jugendamtes hätte stattgegeben werden müssen. "
Eine weitere Stellungnahme aus dem selben Jahr bemängelte ebenfalls die Entscheidung [fn 766]: Das Gericht habe zwar zu Recht die Tatsache, daß der Vaters eine Jüdin geheiratet hat, als sittenwidrig eingestuft. Jedoch habe es versucht, eine gewisse Relativität dieser Sittenwidrigkeit zu konstruieren.
Die Eingehung einer solchen Ehe sei nur im Verhältnis zu den aus ihr entstandenen Kindern sittenwidrig, nicht jedoch im Bezug zu den Kindern aus einer vorherigen Ehe. Das Sittengesetz erfordere aber eine einheitliche Bewertung [fn 767]. Die Eingehung einer Ehe könne nicht gegenüber einer Person unsittlich, gegenüber einer anderen sittlich sein. Dies zeige, wie bedenklich die Überspannung des Relativitätsgedankens sich auch in Rechtswissenschaft auswirken könne [fn 768].
Interessant ist, wie die Besprechung die Ausführungen des Gerichts bezüglich der Gefährdung des geistigen Wohls des Kindes kommentiert: Selbst wenn das Gericht eine solche Gefährdung durch die Erziehungsarbeit der "nichtarischen" Stiefmutter angenommen hätte, wäre es keinesfalls dem Vorwurf ausgesetzt gewesen, daß es nationalsozialistischem Gedankengut gegen den Inhalt bisher bestehender Gesetze zur Anerkennung verhelfe, Schon immer sei unter dem geistigen Wohl auch das sittliche Wohl und nicht nur seine intellektuelle Entwicklung beachtet worden.
Der Autor der Besprechung versuchte die Notwendigkeit des Entzuges nicht mit der nationalsozialistischen Rassenideologie zu begründen, sondern mit einem "immer schon dagewesenen" Sittlichkeitsgefüge. Den Vorwurf, bestehende Gesetze durch nationalsozialistisches Gedankengut zu ersetzen, galt es offenbar zu entkräften. Dieser versteckte Rechtfertigungsversuch ist ein sicheres Indiz dafür, daß es - freilich nicht veröffentlichte - Strömungen gegeben haben muß, die dieser Entwicklung rechtsdogmatisch kritisch gegenüberstanden. Um also auch jenen "strengen Dogmatikern" eine Argumentationshilfe an die Hand zu geben bzw. eine "goldene Brücke" in die neue Rechtstheorie zu bauen, sollte die Entzugsentscheidung nicht auf die Grundlage nationalsozialistischer Anschauung, sondern auf die (Grundlage allgemeiner Lebenserfahrung und vermeintlich wissenschaftlicher Ergebnisse gestellt werden:
"Wer leugnet, daß die Beeinflussung durch die Stiefmutter zu einer besonderen Charakterbildung des Kindes führt, leugnet die rassische Bedingtheit jeder Erziehung. Diese Feststellung widerstreitet den Lebenserfahrungen, wie wir sie insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der rassischen Forschung gewonnen haben und den einfachen Denkgesetzen."
Eine letzte Besprechung zu diesem Fall aus dem Jahre 1936 setzte endgültig einen Schlußstrich unter diese aus nationalsozialistischer Sicht wohl als "Skandal-Urteil" zu bezeichnende Rechtsprechung des Bayrischen Obersten Landesgerichts: Nach Inkrafttreten der Nürnberger Rassegesetze sei die vorliegende Entscheidung endgültig nicht mehr haltbar. Ein Einschreiten gem. § 1666 I BGB wäre insbesondere dadurch begründet, daß der Vater durch die zweite Eheschließung bewiesen habe, daß er den Anforderungen auf Reinerhaltung der Rasse gemäß den Bestimmungen der Rassegesetze nicht entsprechen wolle. Der Vater könne somit auch nicht eine artgemäße Erziehung sorgen, ohne selbst in innere Konflikte solche mit dem jüdischen Ehegatten zu geraten.

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761 JW 1935, 136. 136.
762 Vgl. Hirsch, Entzug und Beschränkung des elterlichen Sorgerechts, 64.
763 Malz, Neue Aufgaben des Vormundschaftsgerichts, DR 1937, (152) 153; So auch in: Benze/ Gräfer, Erziehungsmächte und Erziehungshoheit im Großdeutschen Reich, (I),6
764 Krug, Rechtspflege und Rechtspolitik DJ 1935,(168), 170.
765 Vgl. Ausführungen zum Führerprinzip Fn. 558f.
766 Matzke, JW 1935, 136 f.
767 Dazu auch Schulze, Der Einfluß der Nürnberger Gesetze auf die elterliche Gewalt und Vormundschaft, 28.
768 Matzke, JW 1935, 137. Die Formulierung "auch in der Rechtswissenschaft" ist wohl als Anspielung auf die von Albert Einstein begründete Relativitätstheorie zu verstehen, die als "jüdisches Machwerk" von den Nationalsozialisten zu widerlegen versucht wurde.
769 Schulze, Der Einfluß der Nürnberger Gesetze auf die elterliche Gewalt und Vormundschaft, 27, 28.
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