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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 
KG Berlin: 1938 - Jugendamt will Hitlergruß von Bibelforschertochter

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Gast
New PostErstellt: 28.05.07, 08:49  Betreff: KG Berlin: 1938 - Jugendamt will Hitlergruß von Bibelforschertochter  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

Der ideologisch motivierte Entzug des elterlichen Sorgerechts in der Zeit des Nationalsozialismus

Miriam Liebler-Fechner
Reihe: Juristische Schriftenreihe
Bd. 159, 2001, 312 S., ISBN 3-8258-5366-7

XX. KG, Beschluß vom 12. März 1938 [FN 822]: Bibelforscher

a) Dem Beschluß lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater einer elfjährigen Tochter war Anhänger der „Bibelforscher". Die Tochter weigerte sich, in der Schule den „Hitlergruß" zu benutzen, und war erst nach einer Strafandrohung bereit, derart zu grüßen. Auf den Antrag des Jugendamtes entzog das Amtsgericht dem Vater das Sorgerecht.

Das Kammergericht sah auch hier den schuldhaften Mißbrauch des Personensorgerechts gem. § 1666 I BGB in der Beeinflussung des Kindes durch den Vater, der fanatischer Anhänger der „Bibelforscher" sei. Der Vater sei nicht „zur Erziehung des Kindes gemäß den Anschauungen des heutigen Staates geeignet".

Die Gefährdung des Kindeswohles läge in der bereits eingetretenen Beeinflussung der Tochter im Sinne der Bibelforscher, die schon daraus hervorgehe, daß die Tochter den „Hitler-Gruß" erst auf Zwang benutze, ohne ihre innere Einstellung zu ändern. Mit seiner Erziehung führe der Vater seine Tochter zur Entfremdung „einer wahren Volksgemeinschaft".

Um diese Gefahr abzuwenden, ordnete das Gericht den Entzug des Sorgerechts an.

b) Das Gericht stellte fest, daß der Vater zur Erziehung nicht geeignet sei. Als Voraussetzung einer solchen Eignung nannte es die Erziehung in den Anschauungen des nationalsozialistischen Staates. Dies entsprach der Rechtslehre, die den Eltern das Erziehungsrecht nur in den Grenzen der nationalsozialistischen Forderung nach getreuen Anhängern der neuen Bewegung zusprach. Dieses Verständnis wurzelte in dem rechtlichen Konstrukt der treuhänderischen Erziehung der nationalsozialistischen Jugend durch die Eltern.

Unter das Tatbestandsmerkmal der Kindeswohlgefährdung subsumierte das Gericht die Gefahr der Entfremdung des Kindes von „einer wahren Volksgemeinschaft". Wie bereits in anderen Entscheidungen [FN 823] ließ das Gericht mit dieser Formulierung offen, ob es das individuelle Kindeswohl durch die Entfremdung gefährdet sah, oder ob es den Verlust des Kindes für die nationalsozialistische Bewegung befürchtete und dies mit dem Entzug verhindern wollte.

Auffällig ist auch in diesem Fall [FN 824], daß das Kind den Hitler-Gruß nur auf Androhung von Zwang anwendete. Das Gericht verlangte vom Kind also freiwillige Anhängerschaft, keine abgenötigte Geste. Es handelt sich daher abermals um das erstaunliche Verlangen, die nationalsozialistische Gesinnung aus innerer Überzeugung zu vertreten, obwohl der nationalsozialistische Staat vor Zwang als Mittel zur Durchsetzung staatlicher Anordnungen nicht scheute. Entscheidend hierfür muß wiederum Zusammenhang zur Gemeinschaft der Bibelforscher gewesen sein. Denn es sind keine Entzugsfälle bekannt, in denen arischen Eltern, die keinen dem nationalsozialistischen Staat entgegengesetzten Gemeinschaften und Gruppierungen angehörten und deren Kinder in der Schule nationalsozialistische Bekundungen verweigerten, das Sorgerecht entzogen worden ist. Dabei ist wohl auszuschließen, daß es ein derartiges auflehnendes Verhalten von Kindern und Heranwachsenden schlichtweg nicht gegeben hat.

Im Jahr 1939 [FN 825] wurde in einer Besprechung dieses Falles dessen Bedeutung insbesondere darin gesehen, daß durch diese Rechtssprechung des Kammergerichts als höchste Instanz die Frage der Kindeswohlgefährdung durch eine Erziehung in den Anschauungen der Ernsten Bibelforscher für deutschen Vormundschaftsgerichte als geklärt gelten könne: Eine derartige Erziehung entfremde das Kind seinem Volke und stelle daher eine schwere Gefährdung seines geistigen und sittlichen Wohles und eine gröbliche Verletzung der elterlichen Erziehungspflicht dar.


FN 822 DJh 30, 1939, 272.
FN 823 Vgl. Fälle II, V, VI und X.
FN 824 Fall XVIII.
FN 825 DjD 1939, 33.
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