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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 
LG Torgau: 1935 - Arische Mutter unterhält Beziehung zu einem Juden

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Gast
New PostErstellt: 23.05.07, 06:18  Betreff: LG Torgau: 1935 - Arische Mutter unterhält Beziehung zu einem Juden  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

Der ideologisch motivierte Entzug des elterlichen Sorgerechts in der Zeit des Nationalsozialismus

Miriam Liebler-Fechner
Reihe: Juristische Schriftenreihe
Bd. 159, 2001, 312 S., ISBN 3-8258-5366-7

VII. LG Torgau, Beschluß vom 27. November 1935 [FN 780]: Arische Mutter unterhält Beziehung zu einem Juden

a) Dem Beschluß lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine arische Mutter minderjähriger Söhne hatte nach dem Tod ihres Mannes seit 1926 eine sexuelle Beziehung zu einem Juden. Der Sohn eines Krakauer Rabbiners wohnte in der Wohnung der Frau. Im Februar 1934 wurde der Mann von der Kreispolizeibehörde aus dem Kreis ausgewiesen. Dennoch hielt die Mutter die Beziehung aufrecht. Das Paar traf sich regelmäßig an der Kreisgrenze und führte dort seine sexuelle Beziehung bis zum Juli 1935 fort, als die Mutter wegen rasseschändlichen Verhaltens von der Geheimen Staatspolizei verhaftet und dem sog. Sammellager, einem Konzentrationslager, zugeführt wurde. Eine Zeugin sagte aus, daß Mutter die Beziehung nicht vor den Kindern geheimgehalten habe, sondern die Kinder das Verhältnis von der Mutter zu ihrem Freund miterlebt hätten, Das Amtsgericht entzog der Mutter das Sorgerecht. Nachdem diese gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt hatte, entschied das Landgericht über den Fall.

Das Gericht sah in der jahrelangen sexuellen Beziehung ein ehrloses und unsittliches Verhalten der Mutter i.S.d. § 1666 I BGB, das sie zur weiteren Erziehung ihrer Kinder ungeeignet erscheinen lasse:

„Es handelt sich nicht um eine vorübergehende Verirrung. Vielmehr hat sie ihre Beziehungen ... allen Hindernissen zum Trotz bis in die neueste Zeit fortgesetzt. Sie hat an ihnen auch noch zu einer Zeit festgehalten, als die durch den nationalsozialistischen Staat planmäßig betriebene Aufklärung über die Rassefrage bereits soweit ins Volk gedrungen war, daß jeder einzelne sich über die Verwerflichkeit des Geschlechtsverkehrs zwischen Juden und Ariern klar sein mußte. Sie hat damit die rassepolitischen Bestrebungen des nationalsozialistischen Staates sabotiert."

Das Verhalten der Mutter reiche aus, die Kinder mit Mißtrauen gegen die elterliche Autorität ihrer Mutter zu erfüllen. Dadurch aber werde ihr Einfluß auf die Kinder in erzieherischer Hinsicht bereits sehr in Frage gestellt.

„Abgesehen davon aber erscheint eine deutsche Mutter, die durch ihren Verkehr mit einem Juden zu einer Zeit, in der eine aufklärende Propaganda ihr das Verbrecherische ihrer Handlungsweise zum Bewußtsein hat bringen müssen, eine schamlose Gesinnung an den Tag gelegt hat, nicht würdig und nicht fähig, deutsche Kinder zu deutschen Menschen zu erziehen."

In dem fortdauernden, durch keine eheliche Verbindung gerechtfertigten Geschlechtsverkehr der Mutter erkannte das Gericht eine erhebliche Gefahr für die minderjährigen Söhne. Das Gericht nahm an, daß diesen die Gerüchte über den Lebenswandel der Mutter zu Ohren gekommen seien. Selbst wenn die Kinder nicht unmittelbare Zeugen von unsittlichen Szenen zwischen der Mutter und ihrem Liebhaber gewesen seien, so könnten ihnen bei ihrem Alter die „rasseschänderischen Beziehungen" nicht verborgen geblieben sein. So seien diese durch das schamlose Verhalten der Mutter seelisch gefährdet worden.

Das Landgericht pflichtete dem Amtsgericht darin bei, „daß die verwerfliche Gesinnung, welche die Beschwerdeführerin bewiesen hat, es notwendig macht, der Beschwerdeführerin das gesamte Personensorgerecht für ihre minderjährigen Kinder zu entziehen, um eine ordnungsmäßige Erziehung der Kinder zu brauchbaren Gliedern der deutschen Volksgemeinschaft sicherzustellen. "
Auch nach der zwangsweisen Trennung des Paares sei eine Gefahr für die Kinder gegeben. Bei der ablehnenden Einstellung der Mutter zu den rassepolitischen Zielen der Staatsführung und zu ihren Bestrebungen, das sittliche Niveau des Volkes zu heben, bestünde die Gefahr, daß die Mutter in erster Linie eigensüchtige Ziele bei Maßnahmen verfolgen werde, die sie in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder zu treffen habe. Erst in zweiter Linie würde sie möglicherweise das Wohl der Kinder berücksichtigen.

b) Bei der Beurteilung, ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliege, nannte das Gericht zunächst die seelische Gefährdung der Kinder durch das unsittliche Verhalten der Mutter. Maßgebend für die Entscheidung des Sorgerechtsentzugs war erneut auch folgender Gesichtspunkt: Das Gericht glaubte, eine Gefahr für den Staat zu sehen, indem die Kinder durch das Verhalten der Mutter nicht zu „brauchbaren" Gliedern der deutschen Volksgemeinschaft heranwüchsen. Wie im zuvor besprochenen Fall [FN 781] subsumierte abermals ein Gericht unter dem Tatbestandsmerkmal des Kindeswohls im Rahmen des § 1666 I BGB auch staatliche Interessen, indem es auf die „Brauchbarkeit" der Kinder aus Sicht des nationalsozialistischen Staates abstellte.

Beachtenswert ist, daß die Richter, welche durch das „unsittliche Verhalten" der Mutter eine Gefährdung der Kinder annahmen, weil diese einen sexuellen Kontakt zu einem Juden pflegte, eine solche Gefährdung auch nach der Beendigung der Beziehung als gegeben ansahen. In der Begründung schwenkte das Gericht nach dem Wegfall des Arguments des „fortdauernden, durch keine eheliche Verbindung gerechtfertigten Geschlechtsverkehrs" auf die allgemeine erzieherische Unfähigkeit der Mutter um. Diese lebe nicht konform mit den „rassepolitischen Bestrebungen" und könne durch ihr Fehlverhalten in der Vergangenheit die Kinder nicht „zu deutschen Menschen" erziehen. Immerhin grenzte das Gericht die Rückwirkung des „Fehlverhaltens" ein, indem es von einer Zeit sprach, in der Jeder einzelne sich über die Verwerflichkeit des Geschlechtsverkehrs zwischen Juden und Ariern klar sein mußte" und „in der eine aufklärende Propaganda ihr das Verbrecherische ihrer Handlungsweise zum Bewußtsein hat bringen müssen." Ohne diese Einschränkung hätte das Gericht wohl Tür und Tor für eine Entzugsrechtsprechung geöffnet, die an einer vor der Zeit des Nationalsozialismus liegenden Vergangenheit und deren vermeintlichen Gefährdungen des Kindeswohls durch „rassisches Fehlverhalten" hätte anknüpfen können [FN 782].

Eine Stellungnahme aus dem Jahr 1937 [FN 783] schloß sich der Entscheidung an und stellte allgemeingültig fest, daß derart in allen Fällen zu entscheiden sei, in denen nach Auflösung einer Ehe außerehelicher Geschlechtsverkehr mit einem Juden erfolge. Das Vormundschaftsgericht müsse gem. § 1666 IBGB eingreifen, da der sorgeberechtigte Elternteil hierdurch beweise, daß er jüdischem Einfluß unterliegt und das notwendige Verständnis für eine artgemäße Erziehung nicht besitzt.

FN 780 DJ 1936, 1092; ZblJJ 28, 1937, 139; JW 1936, 895.

FN 781 Vgl. Fall VI.

FN 782 Vgl. Fall XIII.

FN 783 Schulze, Der Einfluß der Nürnberger Gesetze auf die elterliche Gewalt und Vormundschaft, 27.
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