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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 
Medienberichte zu Missbrauch und Gewalt in BRD-Kinderheimen

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Gast
New PostErstellt: 29.05.07, 08:38  Betreff: Medienberichte zu Missbrauch und Gewalt in BRD-Kinderheimen  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

Medienberichte zu BRD-Kinderheimen




HNA, Samstag. 22. Mai 2004, Nr. 119, Seite 1

KASSEL

Misshandelte Heimkinder

Sie wurden mit Peitschen und Dachlatten geschlagen, sexuell missbraucht und mussten in der Landwirtschaft für Pfennige knochenharte Arbeit leisten. In den Erziehungsheimen des Landeswohlfahrtsverbandes und der katholischen Kirche erlebten die Kinder und Jugendlichen nach dem Krieg bis Ende der 70er-Jahre ihre schlimmsten Zeiten, die viele für ein ganzes Leben traumatisierten.
Am 29. Mai trifft sich in Kassel erstmals die Bundesinteressengemeinschaft der misshandelten und missbrauchten Heimkinder, bei der sich inzwischen 370 Betroffene, gemeldet haben. (TOM)
weiter rubkrik: NORDHESSEN

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HNA, Samstag. 22. Mai 2004, Nr. 119, Rubkrik: NORDHESSEN

Schläge mit dem Ochsenziemer
Gemeinschaft misshandelter Heimkinder will in Kassel Betroffene anhören


Von Thomas Stier
KASSEL. Für Heinz Peter Junge war das Heim die Hölle: Schläge mit Ochsenziemer, Dachlatte und Keilriemen, sexueller Missbrauch, knochenharte Arbeit in der Landwirtschaft und Demütigungen ohne Ende durch die Erzieher. Mit 14 kam Junge 1959 ins Erziehungsheim Kalmenhof in Idstein im Taunus, das bis heute vom Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) geführt wird. Die sechs Jahre dort be-zeichnet Junge auch jetzt noch als die "schlimmste Zeit meines Lebens".
Heute ist der 58-Jährige Vorsitzender der VdK-Ortsgruppe Kassel-Niederzwehren und nordhessischer Sprecher der Bundesinteressengemeinschaft der misshandelten und missbrauchten Heimkinder in Deutschland von 1945 bis 1985". Junge organisiert den ersten Bundeskongress der Vereinigung, der am 29. Mai im Olof-Palme-Haus in Kassel beginnt.
Dort sollen ehemalige Heimbewohner von ihrer Leidenszeit berichten. Denn der Kasseler Heinz Peter Junge ist kein Einzelfall. Nach Berichten im Fernsehen haben sich inzwischen 370 Männer und Frauen gemeldet, die ähnliche Qualen durchleiden mussten.
Bundesweit seien es vermutlich zehntausende Opfer von Schlägen und sexuellem Missbrauch, erklärte Pierre de
Picco, Vorsitzender der Vereinigung. Derzeit werde eine Datenbank für alle Misshandlungsfälle und Heime angelegt. Zu 90 Prozent seien dies nach bisherigen Erkenntnissen katholische Erziehungsheime gewesen, in denen die Kinder und Jugendlichen von Nonnen, Priestern und weltlichen Erziehern "aufs Schlimmste misshandelt wurden". Der heute 46-Jährige lebte selbst neun Jahre in einem Heim.
Bei dem Kasseler Kongress sollen auch Forderungen formuliert werden: Die systematische Vernichtung von Akten in den Jugendämtern solle sofort gestoppt werden. Weil die Heimbewohner als billige Arbeitskräfte missbräucht wurden, sollten ihnen die Zeiten bei der Rente angerechnet werden. Für Heinz Peter Junge wurde im Kalmenhof ein Lebenstrauma geschaffen. Die Narben von den Peitschenhieben des Ochsenziemers trägt er ebenso am Körper, wie die schlecht verheilte Wunde im Rücken, als ein Erzieher beim Schlag mit einer Dachlatte mit zehn Zentimeter langem Nagel knapp die Niere verfehlte. Die Narben auf der Seele hatten nicht weniger schlimme Folgen: Aggressivität, Drogen, Alkohol, fünf Jahre Jugendhaft, drei gescheiterte Ehen, drei Jahre Zwangseinweisung in die Psychiatrie in Merxhausen - erst im fortgeschrittenen Alter hat Heinz Peter Junge in vierter Ehe sozialen Halt gefunden. Und die Kraft, anderen Menschen zu helfen. Junge führt den Sozialverband VdK in Niederzwehren und arbeitet in einem Kasseler Behindertenprojekt. Kontakt: Heinz Peter Junge, Meißnerstr. 26, 34134 Kassel, Telefon: 0561/4009917.

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MISSBRAUCH
Ex-Heimkinder wollen klagen

Frühere Heimkinder, die sich in einem neu gegründeten Bundesinteressenverband zusammengeschlossen haben, fordern für angeblich erlittene Qualen finanzielle Entschädigung. Auf ihrem ersten Bundeskongress Ende Mai in Kassel will der Verband darüber entscheiden, wie er seine Schadenersatzforderungen durchsetzen kann. „Wir prüfen eine Klage in den USA", kündigt der Vorsitzende Jean-Pierre de Picco an.
Misshandlungen und sexueller Missbrauch seien in vielen staatlichen und kirchlichen Einrichtungen „alltäglich" gewesen. „Diese Methoden gehörten zum System", behauptet de Picco, der selbst neun Jahre im Heim gelebt hat.
Derzeit baue der Interessenverband eine Datenbank auf, „in der alle Misshandlungen zwischen 1945 und 1985 erfasst werden", so der Vorsitzende. Darunter befänden sich auch Todesfälle. Teilweise existierten Zeugen, „die mit ansehen mussten, wie Kinder von Erziehern erschlagen oder erstickt wurden", so der 46-Jährige. Bisher hätten sich fast 400 Opfer gemeldet. De Picco vermutet, dass es in Deutschland „einige 100 000 Fälle gibt".

FOCUS 21/2004, S.12


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Quelle:
http://www.freistatt.de.vu/

( 09.12.2003 )

30.08.2003

SYSTEMISCHE KINDESMISSHANDLUNG IN KIRCHLICHEN HEIMEN – AUSBEUTUNG VON KINDERN IN MASSIVEN WIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN DER KIRCHEN IN DEUTSCHLAND.

WER SCHWEIGT, MACHT SICH (MIT)SCHULDIG.

Hier geht es um ein noch immer verschwiegenes, dunkles Kapitel der jüngsten deutschen Nachkriegsgeschichte. Kein fiktives Psycho-Drama, sonder um einen gesellschaflich-politischen Skandal, um Verbrechen größten Ausmaßes: Hunderttausende von Kindern und Jugendlichen wurden von Kriegsende bis hinein in die 80er Jahre in kirchlichen Kinder- und Fürsorge-Erziehungsheimen gefangengehalten, geprügelt, gedemütigt, psychisch und physisch gefoltert. Sie wurden all´ ihrer Menschenrechte beraubt, lebten in einem Vakuum der Entrechteten. Vom Grundgesetz 1949 durch die Volksvertretungen, Artikel 1: ``Die Würde des Menschen ist unantastbar´´ waren sie ausgeschlossen, sie waren Parias. Durch Staat und Kirche waren sie unmenschlichen und herabwürdigenden Erziehungsmethoden ausgesetzt, sodaß die meisten von ihnen noch heute durch diese brachialen Gewaltanwendungen zu leiden haben. Sie sind traumatisiert, leben oft am Rande der Gesellschaft und haben schwer zu kämpfen.

Obwohl es für jeden Mißstand in der Gesellschaft einen Verein oder eine Lobby gibt, für diese Opfer gibt es sie nicht. Im Gegenteil, ein großer Teil der Gesellschaft zeigt ausgeprägtes Desinteresse. ``Was nicht sein darf, ist auch nicht´´, scheint die Maxime zu sein. Man schielt in´s Ausland und empört sich über die Menschenrechtsverletzungen dort, anstatt erst einmal nachzufragen, wie es möglich war, daß mitten unter uns, in einer neuen Demokratie, während des Wirtschaftswunders und des Wiederaufbaus, Kinder und Jugendliche lautlos verschwinden konnten und oft jahrelang nicht wieder auftauchten. Eltern und Verwandte vermuteten sie in guten Händen bei den frommen ``Schwestern´´, Lehrer fragten nie nach, wo die Kinder eigentlich sind, Nachbarn waren zu sehr mit sich beschäftigt. Aber die Initiatoren, die Landschaftsverbände und Jugendämter, zusammen mit den Vormunden wußten, in welch horribles Terrain sie die Minderjährigen schickte. Sie übergaben das Sorgerecht den ``Schwestern´´ und ``Brüdern´´, die diese familienbezeichnende Anrede nicht verdienten. Sie praktizierten, nur kurz nach Kriegsende, weiterhin Alt-Nazi-Methoden, diesmal aber in fundamentalistisch-christlichen Sinne. Die Täterschaft waren die Ordensleute der beiden Amtskirchen, im Habit Gottes.

Verstreut in jedem Bundesland existierten diese Heime, umzäunt oder hochummauert, nicht selten auch mit Wachhunden für die Nacht. In den Heimen herrschte ein Terror-Regime, das heutzutage nur schwer verständlich ist. Dort war man sich jeder Minute seiner Wehrlosigkeit bewußt und wagte deshalb auch nicht zu rebellieren, es hatte ja doch keinen Sinn: Kinder mußten ruhig sein, das war oberstes Gebot, und da setzte es dann Ohrfeigen, falls man trotzdem sprach.

Zur Ruhigstellung gab´s morgens Valium oder Truxaletten-Saft, und die Müdigkeit machte es vielen Kindern unmöglich, effektiv lernen zu können. Die Spuren der Schläge waren den Sportlehrern bekannt, oft waren Wunden und Striemen sichtbar, aber das kümmerte niemanden, es handelte sich ja sowieso ``nur´´ um ungewollte, verwaiste oder vernachlässigte Kinder, die kaum der Rede wert waren.

Diese Kinder, die sich schon durch familienbedingte Defizite nach einem besonderen Maß an Liebe und Zuwendung sehnten, wurden nicht durch notwendiges Verständnis oder Schutzbedürfnis seelisch kompensiert, sondern zusätzlich durch Spott, Hohn und Erniedrigungen im Schmerz noch akzentuiert.

Die ``Barmherzigen Schwestern´´ hatten kein Erbarmen, im Gegenteil, wer am wenigsten an Familienangehörigen aufzuweisen hatte, wurde zur besonderen Zielscheibe auserkoren. ``Du Taugenichts, kein Wunder daß du deine Mutter in´s Grab gebracht hast´´, oder ``wer will dich denn schon, du bist nicht umsonst hier, bist nichts und wirst auch nichts werden´´, oder ``bist eine Teufelsbrut deiner Mutter, wirst auch in der Gosse landen, der Apfel fällt nicht weit vom Stamm.....´´. Das waren die Standard-Verbal-Injurien, die aus frommen Kehlen auf die Kinder niederprasselten. Wer eine Widerrede wagen sollte, wurde weggesperrt.

Wer weinte, bekam noch zusätzlich eine Tracht Prügel, denn auch Emotionen waren verboten. Mit verzerrten, glühenden Gesichtern schlugen sie zu, als wollten sie ``den Teufel austreiben´´, und das verbalisierten sie auch simultan mit kreischenden Wortfetzen. Rage konnte hervorgerufen werden durch ``Schwätzen´´, durch plötzliches Aufstehen vom Stuhl oder Ähnliches. Dinge, die normale Kinder naturgemäß tun. Danach ging´s dann oft in die Kapelle zum Beten und eine andere Nonne kam und dann war erstmal wieder Ruhe. Bis eines der nächsten Kinder wieder gegen irgendein Gebot verstieß und dann ging das Geschrei von vorne los.

Der Bedarf an sehnsüchtiger Liebe wurde jäh zurückgewiesen, denn das gehörte nicht in das restriktive, gottgewollte Schema. So resultierte aus Terror Angst, und Angst erzeugt Schweigen. Und geschwiegen haben sie, die Kinder. Sehr lange sogar.

Geschwister wurden oft über Jahre hinweg voneinander separiert, denn Ordnung mußte ja schließlich sein: Mädchen gehörten, auch im Kindesalter, einfach nicht zu den Jungs. Da gab es nun viele Geschwister, die durch diese perverse ``Ordnungsliebe´´jahrelang nebeneinander her lebten, sich aber nicht sehen oder besuchen durften. Familienbande mußten durchschnitten werden, auch Elternliebe wurde verhöhnt oder durch ironische Bemerkungen in´s Lächerliche gezogen. Sowas lockte dann schallendes Gelächter aus den ``Bräuten Christi´´. Die frommen Schwestern waren keine identitätsstiftenden Vorbilder. Für viele Kinder, die sonst niemanden auf der Welt hatten, waren sie nichts anderes als Schimären. Zerrbilder einer Erwachsenenwelt, die aus der Hölle zu kommen schienen.

Der Modus Vivendi der Kinder schloß jede Individualität aus. Ergebenheit, Resignation und eine zehrende Tristesse waren die täglichen Begleiter dieser wehrlosen und hilfsbedürftigen Geschöpfe. Dazu kam dann noch die soziale Stigmatisierung durch die Gesellschaft. Als ``dumme und verlogene´´ Heimkinder wurden sie in der Schule, oft genug auch von Lehrern, geächtet. Spielkameraden grenzten sich ab, der Umgang mit Heimkindern wurde von vielen Eltern verboten.

Viele von den lieben Schwestern leben noch heute, man trifft sie lächelnd bei Einkäufen oder auf Spaziergängen. Viele dieser Kinderheime reichten dann ihre Kinder, sobald sie 14 Jahre alt waren, weiter an die Fürsorge-Erziehungs-Heime.

Für diese Kinder bedeutete das eine Fortsetzung ihrer jahrelangen Misere. Jungs kamen zu den Mönchen, Mädchen wieder zu den Nonnen. Dort wartete dann die berüchtigte Zwangsarbeit auf sie, mit der sie zu Tausenden die Gottesleute bereicherten. Aus der Bevölkerung wurden dann auch, aus lächerlichen Nichtigkeitsgründen, Jugendliche eingewiesen. Als ``verwahrlost´´ wurden fast alle eingestuft: einen Freund zu haben war sittenwidrig, Grund genug für eine Einweisung. Gerne zu flirten oder sich zu schminken ebenfalls, zu enge Nietenhosen oder zu kurze Röcke, eben alles, was nicht in die damalige, heuchlerische und miefige Zeit paßte. Auch Flüchtlings- oder Schlüsselkinder wurden gezielt verfolgt und eingesperrt, damit sie Zucht und Ordnung lernten.

Auch bei sexuell mißbrauchten Jugendlichen gab es kein Pardon, sie wurden gezielt bestraft, denn für die Nonnen waren sie die Täter. Das wurde ihnen jede Minute des Tages klargemacht: Sie seien des Teufel´s Verführung in Menschengestalt. Betont werden muß noch, dass der Prozentsatz der Ausreißer oder Suizide beächtlich war, auch darüber herrscht Schweigen.

Wie konnte das passieren, noch dazu so kurz nach Kriegsende? In einem von Kultur scheinbar saturiertem Land? Man müßte doch denken, wir hätten uns damals mit sozial-politischem Wissen etabliert, denn schon zur Weimarer Zeit hatten progressive Ärzte und Pädagogen den richtigen Durchblick. Auch an Veröffentlichungen und Literatur mangelte es nicht: Erich Fromm und Bruno Bettelheim waren schon damals ein Begriff. Die große Anna Freud schrieb über ``Heimatlose Kinder´´ und blickte den Kleinen in die Seele. Alexander und Margarethe Mitscherlich veröffentlichten ihre Studien. Ging all´ dies pädagogische Wissen, zusammen mit der jüdischen Kultur, in Rauch auf ? Es scheint so. Denn für uns galten, durch die kirchlichen Institutionen, weiterhin die Theorien der erb-biologischen Belastung, die lebende Erbsünde, der mit regelrechtem Exorzismus entgegengesetzt werden mußte. Die menschenverachtende Ideologie der katholischen Kirche setzte sich kontinuierlich nach 1945 fort, wir fielen also unter die ``Minderwertigen´´, bzw. ``Volksschädlinge´´.

Der Jesuit Hermann Muckermann (1877-1962), ein rastloser Wanderprediger der Erbhygiene schon während der Weimarer Zeit, gönnte in seinen Schriften den ``Fürsorge-Zöglingen´´ das Leben nicht. Aus dem Jahrbuch der Caritas-Wissenschaft, Herausgeber Prof. Dr. Franz Keller, lesen wir:`` Echter Caritasdienst muß Dienst der Rassenhygiene sein, weil nur durch die Aufartung des Volkes auch die beste Grundlage für die Ausbreitung des Reiches Gottes auf Erden geschaffen wird, weil die Aufartung des Volkes Lebensgestaltung, Lebensbereicherung bedeutet und so im Dienste des Schöpfers und Erlösers steht.´´ Diese ideologischen Auswüchse des Dritten Reiches wurden nach 1945 in den Erziehungsheimen weiter befolgt. Ein anderer Hecht im Karpfenteich ist aber der katholische Theologe Joseph Mayer aus Paderborn, der für Himmler ein Gutachten – natürlich ein positives – zur Euthanasie der ``Minderwertigen´´ ausstellte. Unter die ``Minderwertigen´´ fielen auch die ``Fürsorge-Zöglinge´´, die sogenanten ``Ballastexistenzen´´ am deutschen Volkskörper.

Das ist die unglückselige katholische Tradition, die wir ja leider bei den Nonnen damals kennengelernt haben. Von deren reform-pädagogischen Ausbildung kann also keine Rede sein. Stöcke, Fäuste und ein unerschöpfliches Vokabular an Gemeinheiten dienten zur Beseitigung unserer Erbsünden. Gegenseitig haben sie sich in ihren Grausamkeiten gestärkt und übten ihr kollektives Machtpotential an uns aus.

Schwestern, die sich diesen Brutalitäten nicht anschließen wollten, denn das gab es durchaus, wurden entweder versetzt oder waren schlimmen Schikanen ihrer Mitschwestern ausgesetzt.

Straffällig war kaum jemand der Fürsorge-Zöglinge, dafür dienten die Arbeitslager, bewacht von Justizvollzugsbeamten, oft mit scharfen Hunden. Dem Gottespersonal in den Heimen ging es grundsätzlich nur um eines: Durch unbezahlte Zwangsarbeit unsere Sünden reinzuwaschen und damit ihnen zu dienen. Oft auch mit Arbeiten im Akkord für Firmen wie Claas, Schlaraffia oder Hella-Lampen. Diese Firmen lieferten ihr Material an die Heime und die Jugendlichen mußten unter menschenunwürdigsten Bedingungen dann die Fertigprodukte liefern.

In manchen Heimen, z.B. in dem massiven Wirtschaftsunternehmen der Diakonie, Anstalt Freistatt im Hannoverschen (Teilanstalt der v. Bodelschwinghschen Anstalten Bethel, bei Bielefeld), wurden die Jugendlichen zur Schwerarbeit im Moor zur Schwarz- und Weißtorfgewinnung herangezogen. Reitgurten,Torflatten und Forkenstiele standen den durchweg pädagogisch ungeschulten ``Erziehern´´ dort zur Verfügung, und da gab´s dann mal öfter was drüber, wenn´s nicht schnell genug ging.

Mädchen schufteten in Wäschereien bis zum Umfallen. Dabei mußte das strenge Redeverbot eingehalten werden. Nur das Singen von Marienliedern war Pflicht. In diesen Liedern wurde dann die Liebe, Güte und Gnade gepriesen, mit der wir doch jetzt gesegnet seien.

Wer nicht parierte, wurde, unter Umständen tagelang, in eine Isolierzelle gesperrt, mit Pritsche und Eimer als einziges Inventar. Kein Sozial-Pädagoge, Sozialarbeiter oder Ansprechpartner war für uns da. Keine Inspektionen, bei denen Interesse an uns gezeigt wurde. Wir waren verdammt in diesem Höllenhaus, zusammengepfercht in eine Notgemeinschaft—jedoch war jeder für sich allein in seinem Leid.

Wer einen sehnsüchtigen Blick durch die vergitterten Fenster wagte, wurde bestraft. Nach draußen kamen wir überhaupt nicht, alle Türen waren permanent verschlossen. Viele, auch ich, sehnten sich nach einem staatlichen Gefängnis ohne Nonnen, nur um unsere Ruhe zu haben. Dies wurde mir verweigert mit der Begründung: ``Nein, du bleibst hier, es liegt doch keine Anklage vor´´.

Hervorgehoben werden muß die Tatsache in diesem ganzen Elend: Diese seelischen Vernichtungsmaßnahmen hatten nur ein Ziel im Auge: das Brechen des Willens. Devot, roboterhaft und apathisch sollte die Arbeit erledigt werden, Buße tun für die Sünden. Das war in ihrem Sinne, denn gleichzeitig versorgten wir sie, die Nonnen und Mönche und somit die Kirche, mit immensen Geldeinnahmen. Die einem relgiösen Wahn entsprechende, rigide Form der Gehirnwäsche, der sie uns unterzogen, diente dafür als Fundament.

Individualitäten, welcher Art auch immer, mußten ebenfalls beseitigt werden, denn nur durch Uniformismus war reibungsloses Arbeiten garantiert. Persönliche Charaktereigenschaften, die doch oft einen Menschen erst recht liebenswert machen, wurden verhöhnt und wenn nötig, mit Einzelhaft bestraft, ``bis man wieder zur Besinnung kommt´´.

Die Lebensessenz wurde uns entzogen, wovon viele von uns sich nie mehr erholten. Alles wurde bestraft: Lachen, Weinen, ein Fünkchen Humor, falls noch vorhanden, das Schließen von Freundschaft. Und immer wieder: SCHWEIGEN.

Petzen oder gegenseitiger Neid, kombiniert mit Mobbing, wurde allerdings gern gesehen, das war ganz im Sinne der frommen Schwestern und das verwendeten sie dann auch für ihre Zwecke.

Jegliche Post, ein- und ausgehend, wurde zensiert. Besuche von Eltern waren erlaubt, allerdings nur alle paar Wochen, die Gespräche wurden allerdings von einer Nonne belauscht. Telefon, sowie Print-Medien gab es nicht. Presse, TV und Radio umwehte ein verruchter Wind, denn im Grunde war alles `Teufelszeug´. Außer religiösen Sendungen, die dann dem Zwecke der Belohnung dienten, bekamen wir von der Welt nichts mit.

Gegessen werden mußte alles, und war es noch so ekelhaft. Oft schwammen im Eintopf glänzende Speckschwarten, an denen noch die Borsten hafteten. Mußte man erbrechen, so wurde man gezwungen, das Erbrochene ebenfalls zu verzehren. Oft auch aus der Kloschüssel.

Nun verlangen wir, Jahre nach diesem Inferno, ein offenes Gespräch, eine Erklärung, eine Entschuldigung. Aber immer noch fühlen sich die Kirche im Recht, ignoriert uns und hofft, ``dieser Kelch möge an ihnen vorübergehen.´´

Viele von uns, die ehemaligen Heimkinder, haben ihr unerträgliches Leben selbst frühzeitig beendet, viele sind krank, psychisch und physisch. Wir alle haben keine Rentenansprüche für diese Zeit der harten Arbeit, alle Akten seien vernichtet oder unauffindbar.

Wir waren ihre Schutzbefohlenen, FÜRsorge-Kinder, Minderjährige, sie hatten das SORGErecht! Sie haben uns in jeder Hinsicht mißbraucht, ein Kirchen-Verbrechen in zig-tausendfacher Ausführung. Sie, die doch Armut gelobt haben, bereicherten sich an uns. Sie ließen uns zerstört zurück.

Wenn sie aus ihren Klostermauern hervorkommen, dann schweigen und lächeln sie. Sie lächeln viel und grüßen immer sehr nett.

Verfasser: © 2003 Regina Gazelle

Mit Erlaubnis verbreitet von Martin Mitchell aus Australien, Eigentümer, Betreiber und Webmaster von *DiakonieFreistatt.de.vu.* @ www.freistatt.de.vu,
*Bund der jetzt aktiven von den Kirchen in Deutschland in Heimen misshandelten Kinder, 1945-1985*
*Union of now activist adults abused as children in church homes in Germany, 1945-1985*
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Heimkind
Gast
New PostErstellt: 28.08.08, 18:46  Betreff: Re: Medienberichte zu Missbrauch und Gewalt in BRD-Kinderheimen  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

Heinz-Peter Junge vom VdK ist tot
Großer Einsatz für behinderte Menschen


Niederzwehren. Trauer um Heinz-Peter Junge: Nach schwerer Krankheit ist er im Alter von 62 Jahren gestorben. Er war lange Jahre Vorsitzender des Ortsverbandes des VdK-Sozialverbandes in Kassel-Niederzwehren. Trotz einer angeschlagenen Gesundheit, die im Wesentlichen durch seine schwere Kindheit und Jugend verursacht worden war, engagierte er sich unermüdlich im Sozialverband VdK Hessen-Thüringen, so Dr. Günther Schnell in einer Pressemitteilung.


Sein besonderes Interesse galt den Fragen der Barrierefreiheit. Als Barriereberater des Kreisverbandes Kassel-Stadt und Beauftragter des Bezirks Kassel war er unermüdlich in ganz Nordhessen im Einsatz, um Bürgerhäuser, Rathäuser und viele andere öffentliche Einrichtungen auf ihre Barrierefreiheit zu begutachten.

Dabei zeichnete ihn seine große Fachkunde, die er sich selbst erarbeitet hatte, ebenso aus wie seine immer kooperativen Ratschläge im Interesse der behinderten Menschen. Heinz-Peter Junge organisierte in Kassel 23 Stadtteilrundgänge, die der Stadtverwaltung viele Anregungen gaben und die den VdK in Kassel als "Anwalt der Behinderten" bekannt machten.

In den letzten Jahren prangerte er öffentlich die Heimerziehung an, die er selber während seiner Zeit im Kinderheim Kalmenhof bei Idstein Ende der 1950er- und Anfang der 1960er-Jahre erlebt hatte.

Er organisierte 2004 ein Treffen der Bundes-Interessensvertretung missbrauchter Heimkinder, das in Kassel stattfand. (bea) Foto: Privat/nh


06.07.2008
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Gast
New PostErstellt: 18.09.08, 09:57  Betreff: Re: Medienberichte zu Missbrauch und Gewalt in BRD-Kinderheimen  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

Inland
Gewalt in Kinderheimen
Schläge im Namen des Herrn

Sie waren der Kirche zur Erziehung anvertraut - und mussten Stockhiebe, harte Arbeit und drakonische Strafen erdulden. Rund 500.000 Kinder wurden in den 50er und 60er Jahren in evangelischen Heimen misshandelt. Das ergab eine Untersuchung der niedersächsischen Landeskirche.
Video

* Video Bildunterschrift: Dunkles Kapitel: Gewalt im Kinderheim, tagesthemen 23:00 Uhr [Rüdiger Strauch, NDR]
.
* intern Weitere Video-Formate .

*
Weltatlas
Weltatlas: Deutschland
[Flash|HTML] .

Stand: 18.09.2008 02:01 Uhr
http://www.tagesschau.de/inland/kinderheim100.html
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Martin Mitchell
Gast
New PostErstellt: 23.05.11, 12:11  Betreff:  Alptraum Erziehungsheim – nachkriegsdeutsche Fürsorgehöllen ( ca 1945- ca 1975 )  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

Schuldige für das Unrecht und Leid und ihre RECHTSNACHFOLGER

Heimerziehung mit wirtschaftlicher Ausbeutung der Insassen

Aufzählung der Schuldigen und Mitschuldigen deren RECHTSNACHFOLGER heute nicht für den Schaden den jenige vorsätzlich verursacht haben aufkommen wollen.


Ein Australier wirft einen Blick auf deutsche Zeitgeschichte und stellt Fragen...


Parteien und Politiker und ihr Einsatz für autoritäre FÜRSORGEerziehung/Bewahrung/BeugeHAFT und Arbeitsausbeutung zum Ziele der UMERZIEHUNG der Jugend


Wer waren hauptsächlich die Parteien und Politiker und Personen des öffentlichen Lebens in Deutschland, die sich immer und immer wieder und über Jahrzehnte und alle politischen Systeme hinweg für authoritäre und menschenrechtswidrige Maßnahmen gegen junge Menschen eingesetzt haben ?

Parteien / Organistionen / Befehlsgewalt:

NSDAP
Zentrumspartei
Bund der Heimatlosen und Entrechteten (BHE)
Deutsche Partei / Gesamtdeutscher Block
CDU/CSU
FDP
SPD
Katholische Kirche / Caritas / Schwestern Orden / Brüder Orden
Evangelische Kirche / Innere Mission / Diakonie

Politiker / Organisationen / Religionsgemeinschaften / Organisatoren:

Die damaligen deutschen Eugeniker - unter ihnen:

Agnes Neuhaus (1854-1944), Vereinsgründerin des Katholischen Fürsorgevereins für Mädchen, Frauen und Kinder (KFV);
Paula Müller-Otfried (1865-1946), protestantische Mitstreiterin von Agnes Neuhaus, deutschnationale Abgeordnete (DNVP);
Helene Simon (1862-1947), führende Theoretikerin der Arbeiterwohlfahrt und bedeutende SPD-Sozialreformerin und Frauenrechtlerin;
Anna Papritz (1861-1939), Frauenrechtlerin;
Anna Magarete Stegmann (1871-1936), sozialdemokratische Psychoanalytikerin und Frauenrechtlerin;
Hilde Eiserhardt (1888-1955), Dr. jur., (verheiratet mit Wilhelm Polligkeit), die damalige 2. Geschäftsführerin des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge;
Wilhelm Polligkeit (1876-1960), Jurist und Nestor der deutschen Fürsorge und Wohlfahrtspflege; einer der Gründväter des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, dessen Geschäftsführer er war neun Jahre lang ab 1920;
Hermann Muckermann (1877-1962), der in den USA und Belgien studierte prominente katholische Priester (Jesuit), Biologe, Rassenhygieniker/Eugeniker;
Günther Roestel (1908-1986), Jurist, damaliger Geschäftsführer des Deutschen Vereins und in der Wanderer- und Asozialenfürsorge der Inneren Mission beschäftigt, seit 1.5.1933 Mitglied der NSDAP, nach dem Krieg Jugendrichter in Kiel, Schleswig-Holstein;
Marie-Elisabeth Lüders (1876-1966), deutsche Politikerin (DDP, später FDP) bedeutende Sozialpolitikerin und Frauenrechtlerin;
Helene Wessel (1898-1969), Sozialpolitikerin (Zentrumspartei) und Bewahrungsexpertin: Fachfrau für fürsorgerische und eugenische Bewahrung, gelernte Fürsorgerin;
Helene Weber (1881-1962), frühere Sozialpolitikerin in der Zentrumspartei (1945 Mitgründerin der CDU);
Max Quarck (1860-1930); Sozialdemokrat, Jurist, Journalist und SPD-Sozialreformer;
Heinrich Brüning (1876-1941), ein damaliger Reichskanzler;
Adam Stegerwald (1874-1945), Katholik (Zentrumspartei, später CSU), Mitbegründer der christlichen Gewerkschaften in Deutschland und der CSU in Bayern sofort nach dem Krieg;
Eugen Fischer (1874-1967), Rassenhygieniker und zeitweiliger Reichsarbeitsminister der Zentrumspartei;
Ernst Rüdin (1874-1952), schweizer Rassenhygieniker und überzeugter Nationalsozialist;
Fritz Lenz (1887-1976), Rassenhygieniker und überzeugter Nationalsozialist, Regierungsberater 1933-1945;
Alice Salomon (1872-1948), (Lehrerin von Agnes Neuhaus), verließ Nazi-Deutschland in 1937 und ließ sich in den USA nieder;
Hans Harmsen (1899-1989), Dr. rer. pol. treibende eugenische Kraft innerhalb des Centralausschusses der Inneren Mission. Er war Schüler des sozialdemokratischen Eugenikers Alfred Grotjahn, unterschied sich von diesem aber bereits früh durch rassenhygienische Argumentation. Dies geht auch aus einer Stellungnahme auf der evangelischen Fachkonferenz für Eugenik am 18. Mai 1931 hervor: „Dem Staat geben wir das Recht, Menschenleben zu vernichten – Verbrecher und im Kriege. Weshalb verwehren wir ihm das Recht zur Vernichtung der lästigen Existenzen?“;
Helmuth Schreiner (1893-1962), Pastor, ab 1926 Vorsteher des Spandauer Johannesstifts (Berlin), u.a. auch Diakone-Ausbildungsstätte;
Karl Emge (1866-1970), ab 1931 Mitglied der NSDAP, Professor für Rechtsphilosophie an der Akademie für Deutsches Recht, Berlin; Vizepräsident der ADR; 1949 Gründungsmitglied der Akademie der Wissenschaften und der Literatur in Mainz;
Heinz Ehaus (1906-1945), Anfang Mai 1933 wurde Ehaus Mitglied der NSDAP. Der SA gehörte er von November 1933 bis Juni 1936 an und wurde Ende Oktober 1936 Mitglied der SS. In der SS stieg Ehaus 1942 bis zum SS-Obersturmbannführer auf. Über den gesamten Zeitraum war er an verschiedenen Standorten bei der Gestapo tätig. 1938 war er dann auch Regierungsrat im Hauptamt für Sicherheitspolizei. Ehaus beging bei Kriegsende Suizid.
Ernst Nathan (1898-1974), jüdischer Jurist, Gerichtsassessor; 1936 Flucht nach Rom, 1939 in die USA;
Friederike Wieking (1891-1958), Leiterin der Frauenhilfestelle am Berliner Polizei Präsidium (ca 1925), Mitglied der NSDAP seit 1941 und oberste weibliche Kriminalbeamtin im Dritten Reich und Leiterin der Reichszentrale zur Bekämpfung der Jugendkriminalität, und ihr unterstanden damit in fachlicher Hinsicht auch die Jugendkonzentrationslager Moringen und Uckermark;
Magdalene von Tiling (1877-1974), ab 1925 intensive Zusammenarbeit und Auseinandersetzung mit dem Theologen Friedrich Gogarten in den Grenzbereichen von Pädagogik und Theologie. Evangelische Religionswissenschaftlerin und Politikerin; nach 1945 bis Mitte der 1950er Jahre war sie Dozentin im Evangelischen Johannistift in Berlin-Spandau; ferner unterrichte sie an der Sozialen Frauenschule der Inneren Mission und in der Katechetenausbildung der Berliner Kirche;
Elisabeth Zilken (1888-1980), Generalseketärin des Katholischen Fürsorgevereins für Mädchen, Frauen und Kinder (KFV);
Elisabeth Wolf (1884-1980), 1932 Leiterin des Pflegeamtes Frankfurt am Main; sie forderte die Anwendung „gegen Schädlinge der Gesellschaft“ „des Entmündigungsparagraphen des BGB“ so das bei „dieser Auslegung fast ein Bewahrungsgesetz unnötig“ werden würde;
Ellen Scheuner (1901-1986), Juristin; eng verbunden mit der evangelischen Wohlfahrtspflege; 1942-1966 Leiterin des Landesjugendamts in Münster;
Otto Mönkemöller (1867-1930), Jugendpsychiater, Direktor der Heil- und Pflegeanstalt Hildesheim;
Alfred Grotjahn (1869-1931), Berliner Professor für soziale Hygiene, und Reichstagsabgeordneter (SPD);
Friedrich Ettwein (1886-1937), ev. Pfarrer, Stuttgarter Stadtrat, hält Rede bzw. am 24.10.1935 legt vor einen Bericht über ein Lager für „asoziale“ Fürsorgeempfänger: HStA Stuttgart E 151 I Bü 53, n. fol. (Maschinenschrift);
Karl Eduard Spiewok (1892-1951), von November 1933 bis zum April 1938 Mitglied des nationalsozialistischen Reichstag für den Wahlkreis 3 (Berlin Ost); desweiteren ebenso 1934-1938 Leiter des Berliner Landeswohlfahrts- und Jugendamts; in der SS war er Führer (Mitgliedsnummer 6.128);
Hans Muthesius (1885-1977) deutscher Fürsorgejurist und Sozialpolitiker zwischen Kaiserreich und Bundesrepublik, während der NS-Zeit tätig im Reichsinnenministerium (auch nach seinen Entwürfen wurden die Todeslager für Kinder organisiert);
Leonardo Conti (1900-1945), Reichsärzteführer;
Werner Villinger (1887-1961), Prof.Dr. med., Jugendpsychiater, während der NS-Zeit Chefarzt in Bethel und Obergutachter für Zwangssterilisierungen und Euthanasie nach dem Erbgesundheitsgesetz. Ende der 1940er, der gesamten 1950er und Anfang der 1960er Jahre war Werner Villinger an der Philips Universität Marburg tätig. 1961 wurde er „Gutachter im Wiedergutmachungsausschuss des Deutschen Bundestages“ und durfte erneut über seine früheren Opfer ‚gutachten‘. Dort hat er „Entschädigungsneurose“ erfunden. Ende 1961 als man ihm bezüglich seiner Nazi-Vergangenheit anscheinend auf die Schliche gekommen war und eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden war, soll er Selbstmord begangen haben.
Hermann Stutte (1909-1982), Professor Dr. med., „Erbbiologische Forschungen“, „Pionier der deutschen Kinder- und Jugendhilfe“, in der Asozialenfürsorge tätig bzw. in der Bekämpfung von Asozialen hoch engagiert. Seine (1944) Habil.-Schrift trug damals den Titel "Über Schicksal, Persönlichkeit und Sippe ehemaliger Fürsorgezöglinge. (Beitrag zum Problem der sozialen Prognose)". Hermann Stutte (1909-1982), Professor Dr. med., Philips Universität Marburg (1958-1978). Festschrift für Hermann Stutte zum 70. Geburtstag, 1979;
Robert Ritter (1901-1951), „Zigeunerforscher“ und Nervenarzt der Universitätsklinik Tübingen;
Robert Gaupp (1870-1953), Tübinger Psychiater; bereits 1910 gehörte Gaupp dem Vorstand der Gesellschaft für Rassenhygiene an; entschiedener Befürworter der rassenhygienischen Zwangssterilistierung; ab 1931 war Gaupp Mitglied des Kuratoriums des Kaiser-Wilhelm-Instituts für Hirnforschung;
Wilhelm Frick (1877-1946), Reichsinnenminister;
Bruno Gerl (1907-0000), Dr. jur. Dr. rer. pol. Referent im Hauptamt für Volkswohlfahrt der NSDAP;
Georg Andreae (1888-1983), 1934-1945 Verwaltungsdezernent für Heil- und Pflegeanstalten in der Provinzialverwaltung Hannover, von 1926-1945 Landrat;
Otto Ohl (1886-1973), evangelischer Pfarrer und 50 Jahre lang Geschäftsführer der Inneren Mission im Rheinland;
Adalbert Gregor (1877-1971), Jugendpsychiater, einer der aktivsten Verfechter eugenischer Positionen in der Fürsorgeerziehung der zwanziger Jahre und zeitweilig Leiter der Fürsorgeerziehungsanstalt Flehingen bei Brettern (Karlsruhe);
Paul Gerhard Braune (1887-1954), Pastor, u.a. Leiter der Betheler Zweiganstalt Lobethal bei Berlin. Auf der Hauptversammlung der Wanderfürsorgeverbände am 12./13. Oktober 1933 in Goslar, plädierte der Geschäftsführer des [ von Friedrich v. Bodelschwingh : Vater Bodelschwingh in 1886 ins Leben gerufenen ] Deutschen Herbergsvereins, Pastor Paul Gerhard Braune für das Bewahrungsgesetz;
Carl Schneider (1891-1946), der an der [Aktion Tod] T-4-Euthanasie-Aktion beteiligte und in Bethel als Chefarzt angestellte Medizinalrat;
Werner Catel (1884-1981). Oktober 1933 Ordinarius und Leiter der Universitätsklinik Leipzig. 1937 NSDAP. 1939 Herausgeber des Buches „Die Pflege des Gesunden Und Kranken Kindes“. Zugleich ein Lehrbuch der Ausbildung zur Säuglingspflegerin und Kinderkrankenschwester (im Georg Thieme Verlag, Leipzig (1939)). Obergutachter beim Kindermord und Leiter der Mordabteilung seiner Klinik (unter seiner Überzeugung: „Vollidiotische Wesen sind religiös betrachtet keine Menschen, da sie über keine Personalität verfügen“). 1947 Leiter der Kinderheilstätte Mammolshöhe am Taunus. 1954-1960 Ordinarius für Kinderheilkunde in Kiel, Schleswig-Holstein. Werner Catel[/color] (1884-1981) [Todesanzeige der Universität: „Durch seine wissenschaftlichen und publizistischen Aktivitäten hat er weit über den engeren Wirkungskreis der Klink hinaus in vielfältiger Weise zum Wohle kranker Kinder beigetragen.“];
Carl Ludwig Krug von Nidda (1885-1976), langjähriger Mitarbeiter im Deutschen Verein und Verbindungsmann im Reichsministerium des Innern und treibende Kraft der Fürsorge für ein Bewahrungsgesetz; im Staatsdienst tätig von ca 1935-1945; erneut Referent im Deutschen Verein von 1947 bis 1961;
Heinrich Himmler (1990-1945), Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei;
Adolf Hitler (1889-1945), Reichskanzler;
Joseph Goebbels (1897-1945), Propaganderminister;
Paul Werner (1900-1970), Jurist, SS-Standartenführer;
Karl Fiehler (1895-1969 ), der bereits seit 1923 Anhänger der Hitler-Bewegung, Münchener Oberbürgermeister;
Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege (1933-1945), die sich aus [evangelische] Innere Mission, [katholische] Deutsche Caritasverband und [säkulare] Deutsche Rote Kreuz zusammensetzte;
Elisabeth Bamberger (1890-1984), nach 1945 u.a. Direktorin des Münchener Stadtjugendamtes;
Erich Hilgenfeldt (1897-1945), Vorsitzender der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt(spflege );
Alarich Seidler (1897-1979 ), NS-Anhänger, Vorsitzender der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt(spflege );
Matthias Heinrich Göring (1879-1945 ), NS-Funktionär, Psychiater und Psychotherapeut;
Joseph Mayer (1886-1967), katholischer Priester, später Prof. Dr., Mitarbeiter der Caritas und Mitbegründer des Caritaswissenschaftlichen Institutes Freiburg; Affinität zur Euthanasie des Nazi-Regimes;
Johannes Steinweg (1879-1960), Pastor, in den 1920er Jahren schon und auch Dekaden später noch mit Jugendwohlfahrtsppflege befasst, Direktor im Centralausschuss für die Innere Mission der Deutschen Evangelischen Kirche;
Rudolf Sievert (1904-1980), Hamburger Jurist, Direktor des Arbeitshauses Groß-Salze (1919-1925), Leiter der Hamburger Wohlfahrtsanstalten (1925-1950), Mitglied in NSV und NSDAP, 1939-1950 und 1954-1960 Vorsitzender des Zentralverbandes deutscher Arbeiterkolonien;
Georg Steigerthal (1885-1975), Veröffentlichungen: „Die Bekämpfung asozialer Elemente durch die Nachhaftsstrafe“ (1925); „Besserungs- und Bewahrungsanstalten“ (1925); „Zwangsfürsorgerische Maßnahmen gegenüber erwachsenen Personen. Ein Beitrag zur Geschichte des Arbeitshauswesens und zum Problem der Bewahrung“ (1926);
Hermine Albers (1894-1955 ), maßgeblich am Aufbau des Hamburger Landesjugendamtes beteiligt; 1946-1953 Vorsitzende des AWO-Fachausschusses für Jugendwohlfahrt;
Robert Plank (1889-1949), Nürnberger Stadtrat; forderte (1934) das Bewahrungsgesetz, dass sich „grundsätzlich auf Anstaltseinweisung“ konzentrieren sollte;
Walter Becker (1905-1984) Staatsanwalt, von 1928-1943 und von 1946-1956 u.a. in Halle und Bielefeld tätig, seit 1956 leitender Regierungsdirektor in Hamburg, u.a. Präsident des Deutschen Kinderschutzbundes, Vorstandsmitglied des AFET, der AGJJ und der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung, Mitglied im Deutschen Verein Hauptausschusses 1951-1969;
Maria Nigemeyer (1888-1968) (CDU/CSU), Stellvertretende Vorsitzende des Fürsorgeausschusses;
Robert Lehr (1883-1956), (CDU/CSU), Bundesinnenminister;
Herman Gottschick (1908-1995 ), (CDU/CSU), Oberregierungsrat;
Wilhelm Kitz (1890-1956), (CDU/CSU), Leiter der Sozialabteilung (Abt. V) des Bundesministeriums des Innern;
Luise Stetter (1900-1977), Frankfurter Fürsorgerin;
Josef Wagner (1904-1985), in der westfälischen Provinzialverwaltung tätige und aus Münster, Westfalen, stammende Landesrat;
Christine Teusch (1888-1968) (CDU), in den späten 50er Jahren Kultusministerin von Nordrhein-Westfalen;
Anton Oel (1900-1978), tätig für den Deutschen Städtetag und Mitglied des Deutschen-Verein-Hauptausschusses;
Franz Klein (1908-2001), Jurist; Caritasverband; als damaliger Justiziar des DCV einflussreichster Repräsentant der Freien Wohlfahrtspflege.

All diese und viele andere mehr verlangten die Einführung solcher Gesetze (d.h. Gesetze zur Bewahrung und Internierung von jungen Menschen: Geschlossene Unterbringung [auch für ältere junge Menschen !!!]) in Deutschland schon um 1918, und am 7. Dezember 1949 waren die CDU/CSU-Fraktion im deutschen Bundestag die Ersten in der Nachkriegszeit die sich DIESEM VERLANGEN anschlossen.

Aber erst die Bundesregierung im Jahre 1961 mit Unterstützung der Wohlfahrtsverbände aller Konfessionen und mit Zustimmung aller politischen Parteien ! (mit Ausnahme der KPD-Abgeordneten !) setzte dies schlussendlich in die Tatsache um.

Das Bundesverfassungsgericht aber erklärte dieses Gesetz verfassungswidrig – nicht im Einklang mit dem Grundgesetz ! – und es wurde aus diesem Grunde im Jahre 1967 als "nichtig" erklärt.

Andererseits, das damalige (1924er) nach dem Zweiten Weltkrieg, bis zum Jahre 1991/92, weiterbestehende deutsche Jugendwohlfahrtsgesetz in Verbindung mit dem Bundessozialhilfegesetz und verschiedenen anderen Fürsorgeverordnungen der Länder, die jahrzehntelang gegen Kinder und Jugendliche in Deutschland angewendet wurden, und sie (in der Nachkriegszeit verfassungswidrig – nicht im Einklang mit dem Grundgesetz !) rechtswidrig ihrer Freiheit beraubten, die Verfügungen enthielten die dem von dem Bundesverfassungsgericht für rechtswiedrig erklärten Bewahrungsgesetz-Paragraph sehr ähnlich waren, prangerte niemand an. Aber auch ohne gesetzliche Richtlinien, Verordnungen oder andere förmliche Rechtsgrundlagen – bzw. unter Anwendung rechtsbeugender Praxis !!! – verschwanden Kinder und Jugendliche in der Bundesrepublik Deutschland zwischen 1945 und 1985 massenhaft hinter Mauern und Stacheldraht, besonders kirchlicher Einrichtungen verschiedener Arten, wo sie dann (ohne Berufungseinlegemöglichkeit !) ihren Peinigern hilflos ausgeliefert waren, und misshandelt, missbraucht und systematisch für ihre Arbeitskraft ausgebeutet wurden.

Die Kirchen waren die Täter, die Jugendämter waren die Heeler, und der Staat war in jedem Fall mitverantwortlich für das den Opfern jahrzehntelang zugefügte Unrecht und Leid.

Wer von den heutigen Politikern will sich also mit diesen Ihnen durchaus bekannten damaligen Politikern, und 'Fürsorgern' und 'Fürsorgerinnen' (all diesen oben aufgeführten Personen des öffentlichen Lebens) auf die gleiche Stufe stellen oder von den Wählern auf die gleiche Stufe gestellt werden ? --- oder vom Ausland als auf der gleichen Stufe stehend gesehen werden ?


Das zum ersten mal in Deutschland am 1. Mai 1961 verwirklichte und am 1. Juni 1962 in Kraft tretende Bewahrungsgesetz wurde 5 Jahre und 2½ Monate später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig – nicht im Einklang mit dem Deutschen Grundgesetz – erklärt. Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von § 73 Abs. 2 und 3 Bundessozialhilfegesetz vom 18. Juli 1967 [Auszug aus diesem Urteil] @ www.heimkinder-ueberlebende.org/1961_Bewahrungsgesetz_1918-1967_verfassungswidrig.html (Auszug schon einmal von dem Australier Martin Mitchell im Jahre 2004 zusammengestellt und online gestellt: 15.06.2004 als er gerade erst mit dieser seiner Arbeit angefangen hatte und daher damals noch ziemlich unerfahren war).


Das Ganze (damals und auch jetzt wieder) zusammengestellt von dem Australier Martin Mitchell mit Hilfe von – aber nicht ausschließlich mit Hilfe von – Information entnommen aus dem im Jahre 2003 erschienenen Sachbuch von MATTHIAS WILLING, »DAS BEWAHRUNGSGESETZ (1918-1967)«

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Man darf nicht warten, bis der Freiheitskampf ‚Landesverrat‘ genannt wird.“ ( Erich Kästner )

Freiheit ist keine Selbstverständlichkeit. Freiheit bedarf ständiger Wachsamkeit.“ ( MM )
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Martin MITCHELL
Gast
New PostErstellt: 04.03.12, 09:22  Betreff:  Jetzt empfiehlt Prof. Schruth die „Hilfsfonds-Anlaufstellen“ aufzusuchen.  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

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RECHTSGUTACHTEN von "Hilfsfonds-Almosen-Verteiler"/"Ombudsmann" Prof. Dr. Peter Schruth ( auch einer derjenigen, die dem RTH-Abschlussbericht zugestimmt haben).


Die Rechte der ehemaligen Heimkinder untersucht von PROF. DR. PETER SCHRUTH persönlich -- und ein diesbezügliches RECHTSGUTACHTEN angefertigt von ihm persönlich am 22. FEBRUAR 2010.


Einleitender Kommentar von dem seit dem 23. März 1964 in Australien ansässigen, heute 65-jährigen Ehemaligen Heimkind und Zwangsarbeiter in deutschen Kinderheimhöllen in den 1960er Jahren, Martin MITCHELL (MM):

„Recht“ sorgte damals in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) dafür dass Unrecht wie geschmiert funktionierte und „Recht“ sorgt heute ebenso in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) dafür das Unrecht weiterhin wie geschmiert funktioniert.


Es gibt, m.E., nicht das Geringste auszusetzen an diesem RECHTSGUTACHTEN selbst !und ich der Australier Martin MITCHELL selbst stehe in völliger Übereinstimmung DAMIT !


Eine juristische Bewertung von Prof. Dr. Peter Schruth bezüglich dem gewünschten Vorgehen des ausserparlamentarischen Gremiums» Runder Tisch Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren« (RTH) unter Schirmherrschaft der ev. Pastorin Dr. Antje Vollmer, Bundestagsvizepräsidentin a.D., um seinem vom Deutschen Bundestag erteilten Auftrag gerecht zu werden.

ERSTE TEIL von zwei Teilen

    Zitat:
    Juristische Bewertung
    Das erlittene Unrecht ehemaliger Heimkinder im Lichte eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts


    [ 22. Februar 2010 ]

    Author: Prof. Dr. Peter Schruth

    Zumsammenfassung

    Der Deutsche Bundestag beschloss im Dezember 2008, der Empfehlung des Petitionsausschusses zu folgen, einen Runden Tisch im Wesentlichen mit der Aufgabe einzurichten, die Praxis der Heimerziehung in der Zeit von 1949 bis 1975 unter den damaligen rechtlichen pädagogischen und sozialen Bedingungen aufzuarbeiten und zur Bewertung der Forderungen der ehemaligen Heimkinder Kriterien und mögliche Lösungen zu entwickeln. 1 Der vom Runden Tisch Heimkinder [sic (MM)] (RTH) im Januar 2010 vorgelegte Zwischenbericht (AGJ 2010) [21.01.2010 (MM)] befasst sich neben den Beschreibungen des Leids ehemaliger Heimkinder und des Systems Heimerziehung auch mit der Frage der rechtlichen Bewertung des erlittenen Leids als Unrecht.

    Schlüsselwörter

    Heimerziehung – Missbrauch – Jugendhilferecht – Petitionsrecht – Bewertung – Bundesverfassungsgericht

    Einführung

    Im Anschluss an die Bewertung des Petitionsausschusses des Bundestages, der schon „erlittenes Unrecht“ der ehemaligen Heimkinder feststellte, ist in der öffentlichen Debatte allgemein unstreitig, dass die damalige Heimerziehungspraxis in Deutschland „Unrecht“ war. Strittig ist geblieben, worin dieses Unrecht in der damaligen Zeit und Auffassung von Erziehung, elterlicher Gewalt und Züchtigungsrecht, von Zucht und Ordnung in der öffentlichen Heimerziehung und dem damals geltenden (Reichs-)Jugendwohlfahrtsgesetz bestand,
    ▲ ob es ein im Einzelfall ausgeübtes Unrecht war oder darüber hinausgehend ein beschreibbares Unrecht einzelner Fürsorgeanstalten;
    ▲ ob das Unrecht in einer Verantwortungskette von den Betreuern bis zu den Trägerverantwortlichen der Heime, den beteiligten Vormündern, Behörden und Gerichten zu sehen ist;
    ▲ ob die von Kindern und Jugendlichen erfahrene Praxis der Fürsorgeerziehung in Deutschland als ein umfassendes Unrechtssystem repressiver Erziehung zu klassifizieren ist.

    Wo kommt der Maßstab her zu beurteilen, dass zum Beispiel die dem Kind erteilte Ohrfeige, sein tagelanges Wegsperren in einer dunklen Zelle mit wenig Essen eine angeblich angemessene Ausübung des damals zulässigen Züchtigungsrechts oder strafrechtlich relevante, aber verjährte vorsätzliche Körperverletzung war? Ab wann sollten die Beurteilenden nicht mehr von Einzelschicksalen, Einzeltätern, von einzelnen Heimen mit rechtswidriger Erziehungspraxis, von Verantwortungskette sprechen, sondern von systematischem Unrecht der damaligen Heimerziehung in Deutschland?

    Es fragt sich, wozu diese Klärung wichtig ist, was eigentlich so bedeutsam gerade an der Differenzierung der umfassenden Unrechtsbeschreibung damaliger Heimerziehung sein soll. Bekämen ehemalige Heimkinder mit einer genauen Einordnung ihres erlittenen Leids als individuelles oder strukturelles, als „erzwungene Arbeit“ oder „Zwangsarbeit“, als einfachgesetzliches oder verfassungsrechtliches oder Menschenrechte verletzendes Unrecht mehr öffentliche und persönliche Anerkennung ihres Leids, mehr Gerechtigkeit in den Antworten zu ihrer gesellschaftlichen Rehabilitation? Nach meinem Verständnis ist die Unrechtsbeschreibung nicht einfach eine Funktion für die Bereitschaft des Staates und der Kirchen zur materiellen und immateriellen Anerkennung des den ehemaligen Heimkindern zugefügten Leids. Der Beschreibung des Unrechts kommt vielmehr eine wesentliche Bedeutung zu in der kritisch-aufklärerischen Aufarbeitung, für die zu findenden gesellschaftlichen Antworten gegenüber den Opfern und für die Vermeidung der Wiederholung dieses (gesellschaftlich verursachten) Leids in der gegenwärtigen und zukünftigen stationären Erziehungshilfe für Kinder und Jugendliche. Das setzt elementar voraus, sich über die Methodik, die Kategorienbildung, das Verständnis von Recht und Moral zu verständigen, um sich nicht blind im normativen Interessengerangel des Rechts abseits der Lebenswirklichkeit der damaligen Heimerziehung zu verlieren. Wie aber läst sich danach das erlittene Leid und Unrecht beurteilen, ohne sich dem Verdacht auszusetzen, intransparent interessengeleitet, zu formal und letztlich ungerecht zu urteilen?

    Recht beschreibt kein Leides war Funktion des Leids

    Recht selbst beschreibt kein Leid. Im Fall der ehemaligen Heimkinder half es vielmehr, Leid zuzufügen und zu ligitimieren. Recht war hier eine Funktion 2 des Leids, weil es an vielen Stellen vom Weg ins Heim, dem fehlenden rechtsstaatlichen Verfahren, dem fehlenden Rechtsschutz der betroffenen Minderjährigen, in der repressiven und entwürdigenden Fürsorgeerziehungspraxis, in der fehlenden Kontrolle und gänzlich fehlenden Heimaufsicht im Wesentlichen allen (Mit)Verantwortlichen in einer langen staatlichen und kirchlichen Verantwortungskette Schutz gab. Dies könnte auch ein Grund dafür sein, dass in der Öffentlichkeit so oft um die richtige Rechtsbegrifflichkeit für die Beurteilung des Leids ehemaliger Heimkinder gestritten wird. Handelt es sich bei strafrechtlich relevanten Erziehungsmethoden in der Fürsorgeerziehung um Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des Übermaßverbots oder nur um eine Verletzung verjährter Strafrechtsvorschriften? Es geht dabei stehts um das Gleiche: Das Maß der Anerkennung des Leids ehemaliger Heimkinder und die Verantwortlichkeiten für den daraus abgeleiteten Schuldvorwurf.

    Die normative Rechtsbegrifflichkeit wie „drohende Verwahrlosung“ oder „angemessene Züchtigung“ sagt nichts über regelmäßig angewendete Kriterien der Auslegung dieser Begriffe durch die Anwender in den beteiligten Behörden und Gerichten aus. Selbst nach damaliger Sicht dienten diese Begriffe mit ihrer definitionsorientierten, diskriminierenden und die Betroffenen demütigenden Ausgrenzungslogik weitgehend willkürlich der „rechtlich legitimisierten“ Fremdunterbringung von Minderjährigen ohne dass es eine Chance im Interesse der Kinder und Jugendlichen gegeben hätte, ein eventuell bestehendes Erziehungsbedürfnis mit einem geeigneten Hilfsangebot qualitativ zu verbinden oder notfalls zu verweigern. Die maßgeblichen Rechtskategorien der Heimunterbringung waren in der damaligen Zeit selbst die erforderlichen, unbefragbaren Hilfsmittel zur Herbeiführung und Aufrechterhaltung des Leids ehemaliger Heimkinder. Deshalb kann Unrecht auch nicht einfach die Abwesenheit von Recht sein – es sei denn wir würden überrechtlice Maßstäbe einer gewaltfreien von Selbstbestimmung und auf Persönlichkeitsentwicklung orientierten, humanistischen Erziehung anlegen. Und das würde wenigstens bedeuten, dass die Einordnung und Beurteilung des erlittenen Leids ehemaliger Heimkinder in Kategorien des Rechts eine Verständigung darüber braucht, ob wir es für verantwortbar halten Kategorien des abgestuften Leids einzuführen (zum Beispiel fängt ab der vierten Orfeige oder dem vierten Tag in Dunkelhaft „unangemessenes Züchtigungsrecht“ an), ob wir es für verantwortbar halten, nur das als Leid anzuerkennen, was nicht nur behauptet, sondern beweisbar ist (zum Beispiel mittels Aktenauswertung), oder ob wir allgemein für verantwortbar halten, den vielen Berichten und Forschungsergebnissen über das erlebte Leid ehemaliger Heimkinder besondere Anerkennung über eine politische Feststellung des (pauschalen) systematischen Unrechts mit verallgemeinerten Bezügen der Begründung zum Verfahrensrecht, den Grundrechten des Grundgesetzes oder des Rechtsstaatsprinzips zu geben.

    Rechtstheoretisch geht es bei diesen Fragen um die Geltung von Rechtsnormen, um den Rechtspositivismus, der rechtliche Beurteilung am vorgegebenen kodifizierten Recht orientiert und sich undurchlässig macht gegenüber außerrechtlichen Prinzipien im Gegensatz zur Lehre vom Naturrecht, die das geltende Recht überpositiven Maßstäben unterordnet (Natur des Menschen, göttliches Recht) und im Gegensatz zur Radbruch’schen Formel, die „unerträglich ungerechte“ Normen auch dann nicht als geltendes Recht betrachtet, wenn sie positiv gesetzt und sozial wirksam sind.

    Eine nur rechtsposivistische Herangehensweise an die Beurteilung des Unrechts könnte verdecken, dass
    ▲ sich die Bundesrepublik Deutschland unter der Geltung des Grundgesetzes ab 1949 als Rechtsstaat verstand, mit dem eine umfängliche, gar systematische Unrechtsbeschreibung unvereinbar wäre;
    ▲ die Geschichtsschreibung des Nachkriegsdeutschlands mit der Beschreibung der damaligen Heimerziehung in einem ganz wesentlichen Kritikpunkt der studentischen 68er Bewegung Recht geben müsste;
    ▲ der Vergleich mit früheren anerkannten und kommenden möglichen Opfergruppen in Deutschland als Grenzziehung verstanden werden müsste;
    ▲ mit dem Umfang des eingeräumten Unrechts damaliger Heimerziehung sowohl der Entschädigungsweg (weg vom individuellen Nachweis des Schadens hin zu pauschalierten Lösungen) präjudiziert als auch der Umfang der staatlichen und kirchlichen Haftungsfolgen insgesamt anwachsen würde.

    Rechtliche Bezüge im Zwischenbericht des RTH

    Ohne Frage hilft das Recht im ersten Schritt, die Suche nach der Unrechtsbeschreibung zu struktuieren. Deutlich macht dies der Zwischenbericht [ vom 22. Jan. 2010 @ www.rundertisch-heimerziehung.de/documents/RTH_Zwischenbericht_000.pdf (MM) ] unter dem Punkt „Rechtliche Grundlagen und Verantwortlichkeiten“, der insbesondere eine differenzierte Prüfungsfolge entwickeln will. Differenziert wird für den rechtlichen Prüfungsauftreag des RTH zwischen den „Wegen ins Heim” (Zuständigkeiten, Verantwortllichkeiten), der „Durchführung der Heimerziehung“ (Wer hatte das Erziehungsrecht? Welchen Umfang und Inhalt hatten die Erziehungsrechte nach dem Inhalt des abgeschlossenen Erziehungsvertrages) und der „Kontrolle bezüglich des Fortbestandes der Einweisung und Durchführung“ (behördliche und gerichtliche Kontrolle über Fortbestand der Fürsorgeerziehung, Funktionieren der Heimaufsicht, Anordnungen des Vormundschaftsgerichts nach § 1666 BGB, Rolle von Pflegern und Vormündern). An diese Struktuierung der rechtlichen Prüfung knüft dieser Teil des Zwischenberichts erste vorsichtige Vermutungen des Unrechts und Beurteilungsmaßstäbe:

    ▲ Grund für die Hilfe in Form der Heimunterbringung sei regelmäßig der Ausfall oder das Versagen der Eltern und/oder die Verhütung oder Beseitigung von „Verwahrlosung“ gewesen.
    ▲ Auf den Wegen ins Heim seien die rechtlichen Voraussetzungen nicht im Einzelfall vom Vormundschaftsgericht geprüft worden. Zielführend sei allein die Antragstellung ohne Anhörung der Betroffenen gewesen, obwohl die Heimunterbringung nach damaligem Recht nur zulässig gewesen wäre, wenn sie einem festgestellten Erziehungsbedarf entsprochen hätte.
    ▲ Es sei erkennbar, dass zur Umgehung des vorgeschriebenen Verfahrens und Rechtsschutzes die betroffenen Minderjahrigen über die „vorläufige Fürsorgeerziehung“ untergebracht wurden (gegebenenfalls auch mehrfache Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung).
    ▲ Entscheidender Maßstab für die Unterbringung in einem Heim und ihre Durchführung habe die Verhältnismäßigkeit sein müssen. Die Unterbringung in einem bestimmten Heim hätte geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen, um das betroffene Kind angemessen zu pflegen und zu erziehen, damit das Kind vor „Verwahrlosung“ bewahrt oder einer Kindeswohlgefährdung begegnet worden wäre.
    ▲ Ein Heim habe nur dann als „geeignet“ gelten können, wenn es über ein nach den Maßstäben der Zeit geeignetes pädagogisches Konzept, über geeignetes Personal,
    über eine auch für damalige Verhältnisse angemessene sachliche und personelle Ausstattung verfügte.
    ▲ Bei der Heimerziehung seien die – auch strafrechtlich relevanten – Grenzen des Erziehungsrechts einzuhalten gewesen.
    ▲ Eine wirksame staatliche Heimaufsicht habe es nicht gegeben; es sei zu vermuten, dass dies auch für bau-, hygienische- und gesundheitsrechtliche Aspekte, Fragen der Gewerbeaufsicht sowie für die Dienst- und Fachaufsicht gegolten habe.

    Für das „System Heimerziehung“ hat der Zwischenbericht mit den vorgenannten rechtlichen Aspekten einige gravierende Feststellungen zum Unrecht der damaligen Heimerziehung angesprochen (insbesondere Anhörungs- und Verfahrensmängel) und weitere Kriterien zur weiteren Prüfung (inbesondere zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Übermaßverbotes) formuliert. Aber zu einer der zentralen Fragen, ob bei der damaligen Heimerziehung die strafrechtlich relevanten Grenzen des Erziehungsrechts eingehalten wurden und was im „System Heimerziehung“ an systematischen Unrecht geschah, fehlen (noch) die rechtlichen Beurteilungen des Rechts beziehungsweise des Unrechts.

    Was macht das Unrecht der damaligen Heimerziehung „systematisch“?

    Systematisches entsteht wenn es ein ordnendes Prinzip gibt. Je mehr Opfer erlittenen Unrechts sich an die Öffentlichkeit wenden, je mehr diese Leidbeschreibungen der Opfer erkennen lassen, dass ihnen „etwas gemein“ ist, etwas Struktuelles anhaftet, desto naheliegender stellt sich die Frage nach dem Systematischen des von den Opfern erlebten Unrechts, desto absurder erscheint die Bagatellisierung auf Einzelfälle, auf nur einzelne Heime des Unrechts. Denkbar ist, dass die öffentliche Fremdversorgung von Kindern und Jugendlichen in Heimen der Fürsorgeerziehung in der Zeit von 1949 bis 1975 rechtswidrig funktionierten und damit der grundgesetzliche Rechtsstaat ein teilweises Unrechtssystem beherbergte.

    Es ist daher nach der für eine Systembeschreibung infrage kommenden ordnenden Prinzipien des (teilweisen) Unrechtssystems zu fragen, die all diesen Beschreibungen von Unrecht in Einzelfällen übergreifend als quasi Überdeterminismus eigen sind. Gemeint ist, ob es Kategorien gibt, das Leid der ehemaligen Heimkinder auf eine bestimmte Weise zu ordnen und zu klassifizieren, die Dinge also nicht als unvergleichbar nebeneinander zu stellen, sondern ihre Gemeinsamkeiten zu beschreiben.
[ Die Wiedergabe dieses RECHTSGUTACHTENS wird fortgesetzt im nächstfolgenden Beitrag ]
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Martin MITCHELL
Gast
New PostErstellt: 04.03.12, 09:29  Betreff:  Jetzt empfiehlt Prof. Schruth die „Hilfsfonds-Anlaufstellen“ aufzusuchen.  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

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RECHTSGUTACHTEN von "Hilfsfonds-Almosen-Verteiler"/"Ombudsmann" Prof. Dr. Peter Schruth ( auch einer derjenigen, die dem RTH-Abschlussbericht zugestimmt haben).


Die Rechte der ehemaligen Heimkinder untersucht von PROF. DR. PETER SCHRUTH persönlich -- und ein diesbezügliches RECHTSGUTACHTEN angefertigt von ihm persönlich am 22. FEBRUAR 2010.


Einleitender Kommentar von dem seit dem 23. März 1964 in Australien ansässigen, heute 65-jährigen Ehemaligen Heimkind und Zwangsarbeiter in deutschen Kinderheimhöllen in den 1960er Jahren, Martin MITCHELL (MM):

„Recht“ sorgte damals in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) dafür dass Unrecht wie geschmiert funktionierte und „Recht“ sorgt heute ebenso in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) dafür das Unrecht weiterhin wie geschmiert funktioniert.


Es gibt, m.E., nicht das Geringste auszusetzen an diesem RECHTSGUTACHTEN selbst !und ich der Australier Martin MITCHELL selbst stehe in völliger Übereinstimmung DAMIT !


Eine juristische Bewertung von Prof. Dr. Peter Schruth bezüglich dem gewünschten Vorgehen des ausserparlamentarischen Gremiums »Runder Tisch Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren« (RTH) unter Schirmherrschaft der ev. Pastorin Dr. Antje Vollmer, Bundestagsvizepräsidentin a.D., um seinem vom Deutschen Bundestag erteilten Auftrag gerecht zu werden.

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    Zitat:
    Das Unrechtssystem der Heimerziehung in den Jahren von 1949 bis 1975 funktionierte in der BRD laut unzähliger autobiographischer Berichte, vorliegender Forschungsprojekte nach meiner Einschätzung systematisch ganzheitlich, weil
    ▲ hundertausende betroffene Kinder und Jugendliche zwangsweise und ohne wirksamen Rechtsschutz in kirchlichen und staatlichen Heimen untergebracht ihrer Freiheitsrechte in aller Regel unberechtigt beraubt wurden;
    ▲ ein diese zwangsweisen Unterbringungen deckendes behördliches und gerichtliches System nicht als Schutz der Grundrechte der untergebrachten Minderjährigen funktionierte;
    ▲ die Unterbringungen der Minderjährigen nicht regelmäßig auf ihre rechtliche Zulässigkeit überprüft wurden und über einen ungewissen jahrelangen Zeitraum andauerten. Die durchschnittliche Heimaufenthaltsdauer betrug drei Jahre, fand aber auch vom Säuglingsalter bis zur Volljährigkeit statt;
    ▲ die betroffenen Minderjährigen einer strafenden von Gewalterfahrungen geprägten, demütigenden und somit die humanistischen Erziehungsansprüche missachtenden Heimordnung unterworfen wurden;
    ▲ weil Heime somit Orte der Verursachung zumeist lebenslangen Leids waren und in keiner Weise Schutzräume zur Hilfe von Minderjährigen;
    ▲ eine gewaltgeprägte Heimordnung in doppelter Hinsicht „umfassend geschlossen“ funktionierte: Im Inneren als totale Institution, die die Persönlichkeitsrechte der Minderjährigen einer rigiden und repressiven Heimordnung unterwarf und damit humanistische Erziehungsansprüche bewußt außer Kraft setzte, im Äußeren durch ein aufeinander aufbauendes System an zunehmender Gewaltandrohung und -ausübung in Heimen als sogenannte Endstationen (des Systems). Ein Teil dieser Systematik der Heimerziehungspraxis war auch die gewollte generalpräventive Wirkung, die darin bestand, junge Menschen und deren Eltern zur Anpassung an diese inhumanen Vorstellungen von Zucht und Ordnung mit der von dieser Heimerziehungspraxis ausgehenden Drohung aufzufordern und die unangepassten Minderjährigen anderenfalls wegen angeblich drohender Verwahrlosung „ins Heim zu stecken“.

    Aus den wesentlichen Gründen dieser Unrechtsbeschreibung komme ich aus rechtlicher Sicht zu überdeterminisierden Gemeinsamkeiten:
    ▲ Kinder und Jugendliche wurden von den an der Fürsorgeerziehung Beteiligten nicht als Subjekte der Menschenwürde mit eigenen freiheitlichen Grundrechten nach dem seit 1949 geltenden Grundrecht verstanden.
    ▲ Einfachgesetzliche Schutzvorschriften im Verfahren und im Rechtsschutz wurden zu lasten der ehemaligen Heimkinder im Zusammenspiel aller an der Einweisung und Durchführung der Fürsorgeerziehung beteiligten Institutionen ignoriert beziehungsweise umgangen.
    ▲ Nach der Radbruch’schen Formel hatte das Züchtigungsrecht kein Rechtfertigungsgrund für vorsätzliche Körperverletzungen durch das Betreungspersonal nach § 223 StGB sein dürfen.
    ▲ Umfassend wurde das auf Menschenwürde und dem Recht auf Persönlichkeitsentwickelung beruhende grundgesetzliche Erziehungsrecht der Kinder und Jugendlichen in der Fürsorgeerziehung auf unverhältnismäßige Weise unter Verletzung des Rechtsstaatsprinzipes des Übermaßverbotes des Grundgesetzes verletzt.
    ▲ In Betracht kommt ferner eine Verletzung des Instituts der freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung durch die rechtsschutzlose, faktisch geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen im Auftrag des Staates.

    Das Institut der „freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung“

    Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in dem Beschluss vom Mai 2009 3 mit dem Sachverhalt zu befassen, dass sich der 1955 geborene Beschwerdeführer von 1962 bis 1967 in der Heimerziehung und anschließend zwangsweise bis 1972 in verschiedenen Einrichtungen der ehemaligen DDR befand ( BverfG, 2 BVR 718/08 ). Zunächst beantragte der Beschwerdeführer seine Rehabilitierung wegen der Unterbringung in zwei Jugendwerkhöfen, die ihm mit Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 15.12.2004 gewährt wurde [ Urteil wiedergegeben @ http://www.heimkinder-ueberlebende.org/Urteil_Kammergericht_Berlin-Moabit_-_15.12.2004_-_Geschlossene_Unterbringung_in_der_DDR.html (MM) ].
    Im Dezember 2006 beantragte der Beschwerdeführer [ Ralf Weber ( MM ) ] beim Landgericht Magdeburg seine Rehabilitierung bezüglich der übrigen Unterbringung in Kinderheimen der DDR. Dieser Antrag wurde vom Landgericht Magdeburg und der weiteren Beschwerdeinstanz des Oberlandesgerichts Naumburg zurückgewiesen. Die 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hob den Beschluss des OLG Naumburg auf und verwies ihn zur erneuten Entscheidung zurück, weil die Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs.1 in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt. Die durch das OLG Naumburg vorgenommene enge Auslegung, nur Maßnahmen, die durch eine strafrechtlich relevante Tat veranlasst worden seien, könnten nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) rehabilitiert werden, würde verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht standhalten. Diese Auslegung des § 2 StrRehaG sei sinnwidrig und führe im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Grundordnung“ in § 1 Abs. 1 StrRehaG auch über den Wortlaut des Gesetzes hinaus zu einer unzulässigen Beschränkung der Rehabilitierung von Freiheitsentziehungen auf Fälle, denen eine von der Justiz der DDR als strafrechtlich relevant eingeordnete Tat zugrunde gelegen hat. Eine solche Auslegung durch das OLG Naumburg kann schon deshalb nicht richtig sein, weil damit die gesetzgeberische Absicht zunichte gemacht wurde, Freiheitsentziehungen auch außerhalb eines Strafverfahrens und über Einweisungen in psychiatrische Anstalten hinaus rehabilitierungsfähig zu machen. 4

    Auch wenn mit diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts der Fall des Beschwerdeführers nicht abschließend und auch (noch) nicht zu seinen Gunsten entschieden wurde, auch wenn aus dem Beschluss selbst kein pauschaler Entschädigungsanspruch für ehemalige Heimkinder ableitbar ist, so ist mit dem Beschluss durch das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich festgelegt worden, dass in jedem Einzelfall von den Rehabilitierungsgerichten geprüft werden muss, ob und inwieweit eine Unterbringung in Heimen der ehemaligen DDR als Freiheitsentziehung zu werten und die Einweisung mit wesentlichen Grundsätzen einer „freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung“ vereinbar ist.

    Damit hat das Bundesverfassungsgericht einen für die gesamte Bundesrepublik Deutschland geltenden Maßstab der unveräusserlichen freiheitlichen Rechtsstaatlichkeit gesetzt, der unter der Geltung des Grundgesetzes für die Beurteilung der Heimerziehung in den Jahren von 1949 bis 1975 unbedingte Geltung beantsprucht. Neben der allgemeinen Bedeutung dieses Grundsatzes ist auf die Einschlägigkeit seiner Anwendung im Kontext der damaligen Heimerziehung einzugehen.

    Allgemein hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Parteienverbot der SRP 1952 deutlich gemacht, dass zu einer freiheitlichen und rechtsstaatlichen Ordnung mindestens zu rechnen ist: „die Achtung vor dem im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, […],, die die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte […].“ 5 Zur rechtsstaatlichen Komponente dieser Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zählt insbesondere die Verhältnismäßigkeit und die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG. Die Verhältnismäßigkeit als eine materielle Komponente des Rechtsstaatsbegriffs dient dem Schutz vor übermäßiger oder unangemessener Beeinträchtigung der Rechte des Einzelnen. Eine staatliche Maßnahme ist nur dann verhältnismäßig, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt. Das ist nur der Fall, wenn die staatliche Maßnahme
    geeignet ist, das heißt, die Erreichung eines Zwecks muss bestimmt werden beziehungsweise möglich sein, dieser Zweck muss jedoch rechtlich legitim sein;
    erforderlich ist, das heißt, wenn es kein milderes Mittel gibt, das zum gleichen Erfolg führen würde;
    angemessen ist, das heißt, dass der Erfolg, auf den abgezielt wird, nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs stehen darf.

    Ferner gehört zur rechtsstaatlichen Grundordnung die Rechtswegganrantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, die allen Bürgerinnen und Bürgern das Recht zur Aufrufung staatlicher Gerichte und damit einen effektiven Rechtsschutz verbürgt. Dazu zählt die Verpflichtung der Gerichte, angefochtene Entscheidungen Entscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Dieses Grundrecht entfaltet seine Wirkung auch auf das Verwaltungsverfahren. Schon die Behörde hat demnach im Verfahren so zu handeln, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz im Weiteren nicht beeinträchtigt wird.

    Funktionieren diese den Rechtsschutz garantierenden Verfahrensgrundsätze, wie etwa das Recht auf Anhörung nach Art. 103 GG und das Recht auf gerichtliche Überprüfung belastender staatlicher Maßnahmen nach Art. 19 Abs. 4 GG, nicht und ist infolge der Maßnahme der öffentlichen Gewalt ein Schaden oder sonstiger Nachteil entstanden, dann hat – quasi als sekundärer Rechtsschutz – der Staat nach den Grundsätzen des Staatshaftungsrechts den Schaden auszugleichen.

    Das Bundesverfassungsgericht befrasst sich im hier besprochen Beschluss mit der Heimeinweisung und bezieht sich dabei auf die tatsächlichen Feststellungen des Einweisungsgrundes für die öffentliche Heimerziehung. Wenn die Rechtsfolgen durch die Art der Unterbringung in einem groben Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Einweisungsgrund stehen, sind sie rehabilitierungsfähig. Aus dem Wortlaut des Beschlusses sowie aus den daraus folgenden Implikationen lassen sich für die Feststelling des „groben Missverhältnisses einer Heimerziehung“ mehrere grundsätzliche, rechtsstaatlich geprägte Grenzziehungen annehmen:
    ▲ Das System öffentlicher Heimerziehung hat nicht einem willkürlichen Ausgrenzungsbegeben des Staates zu dienen, sondern einem Erziehungsauftrag zu folgen, dem „Recht auf Erziehung“ der Kinder und Jugendlichen, welcher Maßstab für die Beurteilung der Heimeinweisung sein soll.
    ▲ Die Heimeinweisung muss zum Einweisungsgrund verhältnismäßig sein, da sie sonst rechtsstaatwidrig ist. So darf eine Heimeinweisung nicht erfolgen, wenn erhebliche Erziehungsschwierigkeiten tatsächlich nicht festgestellt wurden.
    ▲ Selbst bei festgestellten Erziehungsschwierigkeiten muss die „Art der Unterbringung“ dem Anlass entsprechend angemessen sein, darf die Heimeinweisung nur als ultima ratio in Betracht kommen.
    ▲ Die Heimerziehungspraxis darf keine Freiheitsentziehung für die Heimkinder beinhalten, die nicht unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten gerichtlich als verhältmäßig geprüft und genehmigt wurde.

    Schlussfolgerungen für die rechtlichen Beurteilungen des RTH

    Nun fragt sich wie der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit den ermittelten Inhalten zu den Maßstäben einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung auf das bisherige Zwischenergebnis der Unrechtsbeurteilungen des RTH zu beziehen ist. Der Zwischenbericht formuliert erste Einschätzungen des erlittenen Unrechts ehemaliger Heimkinder und Maßstäbe für die weitere rechtliche Beurteilung. So heißt es, auf den Wegen ins Heim seien die rechtlichen Voraussetzungen nicht im Einzelfall vom Vormundschaftsgericht geprüft worden, maßgeblich sei allein die Antragsstellung ohne Anhörung der Betroffenen gewesen, obwohl die Heimunterbringung nach damaligem Recht nur zulässig gewesen wäre, wenn sie einem festgestellten Erziehungsbedarf entsprochen hätte. Es sei auch erkennbar, dass die betroffenen Minderjährigen zur Umgehung des vorgeschriebenen Verfahrens und Rechtsschutzes über die „vorläufige Fürsorgeerziehung“, gegebenenfalls auch durch die mehrfache Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung untergebracht wurden. Der entscheidende Maßstab für die Unterbringung in einem Heim und ihre Durchfuhrung hatte aber die Beachtung der Verhältnismäßigkeit sein müssen. Danach könne ein Heim nur als „geeignet“ gelten, wenn es über ein nach den Maßstäben der Zeit geeignetes pädagogisches Konzept, über geeignetes Personal, über eine auch für damalige Verhältnisse angemessene sachliche und personelle Austattung verfügte. Insbesondere hatten die auch strafrechtlich relevanten Grenzen des Erziehungsrechts eingehalten werden müssen. Eine wirksame staatliche Heimaufsicht habe es nicht gegeben. Es sei zu vermuten, dass dies auch für bau-, hygiene- und gesundheitsrechtliche Aspekte, Fragen der Gewerbeaufsicht sowie für die Dienst- und Fachaufsicht gegolten habe.

    Deutlicher würde ich bewerten, dass die Heimeinweisungen von Kindern und Jugendlichen in der Zeit von 1949 bis 1975 in den alten Bundesländern insbesondere aber die vorläufige Anordnung der Fürsorgeerziehung eine weitgehend willkürliche und rechtsschutzlose Verfügung war, deren Begründung nicht dem gesetzlichen Maßstab einer an Menschenwürde ausgerichteten Auslegung des Rechts auf Erziehung nach § 1, Abs. 1 Jugendwohlfahrtsgesetz entsprach und deren Aufrechterhaltung (unter Umständen vom Säugling bis zum Volljährigen) regelmäßig unüberprüft blieb. Evident Unrecht war der jahrelange Heimalltag für fast alle Minderjährigen durch repressive Erziehungsmethoden, körperliche Strafen und übermäßige Züchtigung, haftähnliches Wegsperren sowie erzwungene überharte Erwerbsarbeit. Unter diesen grundsätzlichen Gesichtspunkten war die Heimeinweisung und die freiheitsentziehende beziehungsweise -beschränkende Praxis der Heimerziehung regelmäßig eine Verletzung der seit 1949 mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden wesentlichen Grundsätze einer „freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung“.

    Hätte das Bundesverfassungsgericht in den 1950er- bis 1970er Jahren mit den im Beschluss vom 13. Mai 2009 angewendeten Grundsätzen zu urteilen gehabt, hätten fast alle Fürsorgeheime aus den genannten Gründen geschlossen und die Untergebrachten aus Gründen des Staatshaftungsrechts entschädigt werden müssen.

    Anmerkungen

    1 „Empfehlung des Petitionsausschusses in seiner Sitzung am 26.1.2008 zur Petition die Situation von Kindern und Jugendlichen in den Jahren 1949 bis 1975 in der Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen öffentlichen Erziehungsheimen betreffend“, Beschluss vgl. lfd. N. 1 der Sammelübersicht 16/495, BT-Drs. 16/11102

    2 Funktion beziehungsweise Funktionalität bezeichnet hier die Wirkung eines Sozialen Elements, welches einen Beitrag leistet zur Erhaltung und Integration eines bestimmten Systemzustandes (vgl. Mues u.a. 2004, S. 8-12)

    3 BVerfG, 2 BVR 718/08 vom 13.5.2006, Absatz-Nr. (1-28 ).
    http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090513_2bvr071808.html

    4 1994 wurde das StrRehaG vom Gesetzgeber auf alle Freiheitsentziehungen außerhalb des Strafverfahrens erweitert.
    5 BverfGE 2, 1 - SRP-Verbot

    Literatur

    AGJ - Arbeitsgemeinschaft für Kinder und Jugendhilfe: Zwischenbericht des Runden Tisches „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“. Berlin 2010. In: [ dem 47-seitigen RTH-Zwischenbericht (MM) ] @ http://www.rundertisch-heimerziehung.de/documents/RTH_Zwischenbericht_000.pdf (Abruf am 22.2.2010 [Peter Schruth]) [Abruf am 27.02.2012 (MM)]
    Mues, Andreas; Pfister, Annegret; Scholz, Christiane; Stuth, Stefan: Neuere Ansätze in der Sozialisationsforschung, Berlin, S. 8-12
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Martin MITCHELL
Gast
New PostErstellt: 04.03.12, 11:54  Betreff:  Ehemalige Heimkinder wenden sich an die Bundeskanzlerin.  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

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Angela Merkel ist gefragt… Ehemalige Heimkinder wenden sich an die Bundeskanzlerin direkt.

Ein ehemaliges Heimkind nachdem er kürzlich im SPIEGEL las formulierte folgenden Appell an die Regierenden in Deutschland und besonders auch an die Bundeskanzlerin Angela Merkel.

    Zitat:
    Merkel bittet um Verzeihung 23.02.2012

    „Ein Land verneigt sich vor den Opfern des Neonazi-Terrors. Bei der Gedenkfeier in Berlin bittet Kanzlerin Merkel die Hinterbliebenen um Verzeihung für falsche Verdächtigungen. Angehörige berichten eindrücklich von Verlust, Zweifeln, haltlosen Vorwürfen.“ ( so sprach Bundeskanzelerin Angela Merkel während einer Gedenkfeier/Zeremonie ausgerichtet gemeinsam von der Regierung, dem Bundestag, dem Bundesrat und dem Bundesverfassungsgericht… SPIEGEL (23.02.2012) @ www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,817067,00.html )

    Zunächst möchten wir feststellen, dass die Bitte um Verzeihung von Frau Merkel gegenüber diesen Personen ein „Muss“ war und wir uneingeschränkt dazu stehen.

    Den Ehemaligen Heimkindern stellt sich die Frage, ob und in wie weit es hier Parallelen gibt. Wo ist die Verneigung des Landes vor den Insassen der ehemaligen Heimkinderhöllen? Heute nennt man sie Neonazis, früher wurden sie entnazifiziert genannt, diejenigen, die das junge eingesperrte Leben zur Hölle werden ließen. Beide Gruppierungen beziehen und zogen ihr geistiges Gut aus den Terrorgedanken der Nazis.

    Frau Merkel bittet die Hinterbliebenen um Verzeihung. Wurden unsere Hinterbliebenen jemals um Verzeihung gebeten, nachdem man damals ganze Familien im Namen der jungen Bundesrepublik Deutschland, bei der angeblich „der demokratische Gedanke“ „noch nicht angekommen war“, terrorisierte und ihnen die Kinder wegnahm um sie einzusperren? Unterlagen diese Familien nicht auch falschen Verdächtigungen? Unterlagen diese Familien nicht auch haltlosen Vorwürfen?

    Wie viele junge Seelen wurden zertreten, gedemütigt, bis aufs Blut geschlagen, unfähig gemacht, ein eigenständiges Leben zu führen, wurden vergewaltigt, zu Zwangsarbeiten missbraucht, wie viele…? Wie viele Kinderseelen wurden psychisch ermordet?

    Wie viele von ihnen haben eindrücklich über ihre in der Kindheit gemachten Erfahrungen berichtet?

    Wie viele Familien und Kinder haben unter dem gegenseitigen Verlust gelitten? Wie viele wissen nicht, wo ihre Angehörigen sind und wie viele wissen nichts von ihrer Vergangenheit, weil es angeblich keine Akten mehr gibt?

    Wie viele der damaligen Kinder sind heute auf Grund ihrer Vergangenheit verzweifelt, leben in prekären Lebenssituationen, leben am Rande der Existenz? Wie viele von ihnen haben es vorgezogen, ihrem Leben unter diesen Bedingungen ein Ende zu setzen?

    Wie viele leiden noch heute unter den Folgen der Heimkinderhöllen von damals? Heute haben sie psychische Störungen, die nicht mehr therapierbar sind. Wie viele mussten wegen ihrer Leiden früher aus dem Arbeitsprozess aussteigen und sind jetzt Invaliden oder FrührentnerInnen? Wie viele werden ob dieser Tatsache noch heute stigmatisiert?

    Wie viele Partnerschaften kamen auf Grund der Erkrankungen nicht zu Stande oder wurden nach kurzer Zeit wieder aufgelöst? Wie viele Kinder aus diesen Partnerschaften mussten unter den gesundheitlichen Folgen von Vater oder Mutter oder beiden Eltern leiden?

    Fragen über Fragen…

    Bei den Ehemaligen Heimkindern gab es keine Verneigung des Landes und auch keine Bitte um Verzeihung, es gab noch nicht mal eine Gedenkfeier.

    Unsere Leiden wurden am Runden Tisch für Ehemalige Heimkinder bis zur Nichtigkeit zerredet.

    Die Nichtigkeit kulminierte in einem Fonds, der für Ehemalige Heimkinder Rentenersatzzahlungen auf niedrigstem Niveau vorsieht und dazu ein paar Sachleistungen... Von Entschädigung keine Spur.

    Früher waren wir ein effizient genutztes Anhängsel dieser Gesellschaft, hunderttausende von Kindern und Jugendlichen haben dem Staat und der Gesellschaft ungeheure Summen durch die von uns geleistete Zwangsarbeit erwirtschaftet. Heute sind wir – alt, arbeitsunfähig, krank – nur noch ein störendes Anhängsel der Gesellschaft.

    Frau Merkel, wo ist Ihre Bitte um Verzeihung? Wo ist unsere Gedenkfeier für die kranken Seelen der Ehemaligen Heimkinder? Wo, Frau Merkel?
Dieser Appell an Bundeskanzelerin Angela Merkel im Original ist hier zu finden @ www.veh-ev.info/pages/verein-ehemaliger-heimkinder-e.v.-veh-e.v.-skandale-und-affE4ren-FCber-den-umgang-mit-den-ehemaligen-heimkindern/wahrheit-und-fakten.php ( dort ein klein wenig runter scrollen )
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Martin MITCHELL
Gast
New PostErstellt: 04.03.12, 12:12  Betreff:  Ehemalige Heimkinder wenden sich an die Bundeskanzlerin.  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

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THEMA: »Angela Merkel ist gefragt… Ehemalige Heimkinder wenden sich an die Bundeskanzlerin direkt.«


Eine erster OFFENER BRIEF an die Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel wurde ja schon im vorhergehenden Beitrag ( oben ) aufgeführt.

Ein weiterer OFFENER BRIEF an die Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel wird auch jetzt hier aufgeführt.


Helmut Jacob in seinem Helmut Jacob Blog @ http://helmutjacob.over-blog.de/article-die-presseente-entschadigung-der-heimkinder-oder-die-reine-wahrheit-als-journalistische-ehre-und-98344627.html


Freitag, 2. März 2012

Wann endlich verneigen Sie sich vor den Heimopfern? - Brief an die Bundeskanzlerin


    Zitat:
    Helmut Jacob . Am Leiloh 1 . 58300 Wetter ………… 02. März 2012


    An die
    Kanzlerin der Bundesrepublik Deutschland
    Frau Dr. Angela Merkel

    Bundeskanzleramt
    Willy-Brandt-Straße 1
    10557 Berlin

    Telefax: 030 18400 2357
    Fax: 03018104002357


    Moral im Umgang mit den Heimopfern der Bundesrepublik Deutschland

    Rehabilitation und Wiedergutmachung


    Sehr geehrte Frau Dr. Merkel!

    Mit der bevorstehenden weiteren Förderung des EU-Mitgliedes Griechenland verbuddelt allein die BRD inzwischen ca. 100 Milliarden Euro unter der Akropolis. Jeder kaufmännische Azubi weiß: Das Geld ist futsch. Allerdings lehrt uns die Verschwendung solch hoher Summen, dass unser Land nicht arm sein kann. Für diese Steuerverschwendung kann ich Ihnen kein Lob zollen.

    Vor einigen Tagen haben Sie sich vor den Opfern des Neonazi-Terrors verneigt. Bravo! Das war eine höchst moralische Geste.

    Ex-Bundespräsident Christian Wulff erhält den Ehrensold. Das ist dem Großteil der Bevölkerung nicht zu vermitteln. Wulff wird verdächtigt, mehrfach geschmiert worden zu sein und die Staatsanwaltschaft ist ihm auf den Fersen. Dafür den Ehrensold?

    Was haben diese drei Fakten mit den Opfern von Gewalt und Terror in Säuglingsheimen, in Kinderheimen, in Jugendheimen, in sogenannten Erziehungsheimen und in Psychiatrien zu tun?

    Diesen wenigstens 800.000 Opfern wird sowohl die Rehabilitation als auch die Wiedergutmachung vorenthalten. Ihre Verneigung vor diesen Opfern steht aus. Diese Aufgabe konnte auch der „Runde Tisch Heimerziehung“, den der Bundestag eingerichtet hatte, nicht für Sie übernehmen, zumal die Opfer eben über diesen Runden Tisch gezogen wurden. Sie wurden belogen und betrogen, - aber das ist ja alles bekannt.

    Die Opferentschädigung in Höhe von 54.000 Euro wurde abgelehnt, weil angeblich keine finanziellen Mittel dafür vorhanden seien. Wie wollen Sie den damals Geschundenen begreiflich machen, dass Sie zwar 100 Milliarden Euro in die Tresore der Banken schmeißen, die sich an Griechenland verhoben haben, aber keine 1,6 Milliarden Euro für geschätzte 30.000 tatsächliche Antragsteller auf Wiedergutmachung?

    Ein Mann im Alter von 52 Jahren erhält einen „Ehren“-Sold bis zu seinem Lebensende in Höhe von monatlich 16.500 Euro, obwohl er „grobe Fehler“ eingeräumt hat, permanent an der Wahrheit vorbeigeschliddert ist und im Verdacht steht, geschmiert worden zu sein. Wie wollen Sie diese monatliche Ehrung jenen siebzigjährigen Opfern vermitteln, die bescheidene 300 Euro Opferrente bis zu ihrem Lebensende fordern?

    An dieser Stelle möchte ich Ihnen aufführen, welche Gewaltexzesse allein behinderte Kinder der damaligen Orthopädischen Anstalten Volmarstein (heute Evangelische Stiftung Volmarstein) in den Jahren 1945 bis 1969 nachweislich, also unbestreitbar, erleiden mussten:

    Auszug aus einem Brief an Bundestagspräsident Norbert Lammert vom 28. 04. 2009

      Zitat:
      "Zu den einzelnen Misshandlungen und Straftaten z. B.:
      • Hiebe mit dem Krückstock auf den Kopf, gegen den Rücken, in die Kniekehle
      • Schläge mit den Fäusten auf den Kopf, ins Gesicht, auf die Ohren
      • kindlichen Körper gegen Heizungsrohre schleudern
      • Aufschlagen des Kopfes auf die Pultplatte bzw. Einquetschen zwischen die Flügel der klappbaren Schultafel
      • Traktieren der "Eckensteher" mit dem Stock - wenn sie gefallen sind - solange, bis sie wieder aufstanden
      • Zwangsfütterung (selbst des Erbrochenen)

      Weitere Gewalttätigkeiten bestanden in der Ausübung psychischer Gewalt z. B.:
      • Kleinkinder mit dem "Bullemann" oder der Leichenhalle drohen
      • Kleinkinder und andere Kinder in permanente Angstzustände versetzen durch Drohungen, unangekündigte Schläge, Schlafentzug, unkontrollierte Gefühlsausbrüche
      • Isolationsfolter, stundenlanges, tagelanges, wochenlanges Einsperren in Badezimmer, dunklem Abstellraum oder Wäschekammer - oder im Urlaub in einem leeren Zimmer
      • Aufforderung an einzelne Kinder, andere Kinder zu schlagen.

      Sexueller Missbrauch z. B.:
      • Zur-Schau-Stellung der sekundären Geschlechtsmerkmale
      • Stimulierung und Erregung von Jugendlichen unter Einsatz des Waschlappens und Seife, wobei die direkte Berührung mit den Händen nicht ausgenommen war
      • Fortführung dieser Stimulierungen bis zum Erguß
      • Aufforderung an junge Diakonische Helferinnen, die Erregung bei Jungen zu beobachteten
      • Anschließende Bestrafung dieser Jungen, weil sie angeblich "Schweine" seien.
      • Untersuchung der Brüste und des Intimbereiches auf Weiterentwicklung, wobei vordergründig Büstenhalter angepasst werden sollten"
    Hier sind die Verbrechen an den Zwangseingewiesenen in Psychiatrien, an Säuglingen und an den vielen tausend sogenannten „Erziehungszöglingen“ nicht einmal mit aufgezählt. Sie, die Überlebenden der Heimhöllen, wollen nicht viel:

    Wann endlich, sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin, verneigen Sie sich vor diesen Opfern, wann rehabilitieren Sie die damals und heute Geschädigten und wann lassen Sie ihnen solche Wiedergutmachung zukommen, die den Namen verdient? Zumindest die Volmarsteiner Opfer betrachten den Opferfonds als eine erneute Beleidigung und Missachtung ihrer schlimmen Vergangenheit. Sie werden aus diesem Fonds keine Mittel beantragen, weil sie ihre Ehre nicht beschädigt wissen wollen. Viele andere Opfer anderer Bereiche müssen sich erniedrigen, um wenigstens einige Sachleistungen aus diesem Fonds, der eine Schande für die Bundesrepublik ist, zu erhalten.

    Ich hoffe sehr, dass Sie Ihre Verpflichtung nicht nur in der Stützung bankrotter EU-Staaten sondern auch in der Unterstützung jener Bürger sehen, die in den drei Nachkriegsjahrzehnten durch Versagen der Bundesregierungen, der Bundesländer, der Kreise und Städte, der Heime und Anstalten und der Kirchen zu Opfern wurden. Bitte handeln Sie!

    Mit freundlichen Grüßen

    Helmut Jacob
THEMA: »Angela Merkel ist gefragt… Ehemalige Heimkinder wenden sich an die Bundeskanzlerin direkt.«
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