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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 04.03.12, 09:22     Betreff:  Jetzt empfiehlt Prof. Schruth die „Hilfsfonds-Anlaufstellen“ aufzusuchen. Antwort mit Zitat  

Eve und der letzte Engländer
.
RECHTSGUTACHTEN von "Hilfsfonds-Almosen-Verteiler"/"Ombudsmann" Prof. Dr. Peter Schruth ( auch einer derjenigen, die dem RTH-Abschlussbericht zugestimmt haben).


Die Rechte der ehemaligen Heimkinder untersucht von PROF. DR. PETER SCHRUTH persönlich -- und ein diesbezügliches RECHTSGUTACHTEN angefertigt von ihm persönlich am 22. FEBRUAR 2010.


Einleitender Kommentar von dem seit dem 23. März 1964 in Australien ansässigen, heute 65-jährigen Ehemaligen Heimkind und Zwangsarbeiter in deutschen Kinderheimhöllen in den 1960er Jahren, Martin MITCHELL (MM):

„Recht“ sorgte damals in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) dafür dass Unrecht wie geschmiert funktionierte und „Recht“ sorgt heute ebenso in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) dafür das Unrecht weiterhin wie geschmiert funktioniert.


Es gibt, m.E., nicht das Geringste auszusetzen an diesem RECHTSGUTACHTEN selbst !und ich der Australier Martin MITCHELL selbst stehe in völliger Übereinstimmung DAMIT !


Eine juristische Bewertung von Prof. Dr. Peter Schruth bezüglich dem gewünschten Vorgehen des ausserparlamentarischen Gremiums» Runder Tisch Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren« (RTH) unter Schirmherrschaft der ev. Pastorin Dr. Antje Vollmer, Bundestagsvizepräsidentin a.D., um seinem vom Deutschen Bundestag erteilten Auftrag gerecht zu werden.

ERSTE TEIL von zwei Teilen

    Zitat:
    Juristische Bewertung
    Das erlittene Unrecht ehemaliger Heimkinder im Lichte eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts


    [ 22. Februar 2010 ]

    Author: Prof. Dr. Peter Schruth

    Zumsammenfassung

    Der Deutsche Bundestag beschloss im Dezember 2008, der Empfehlung des Petitionsausschusses zu folgen, einen Runden Tisch im Wesentlichen mit der Aufgabe einzurichten, die Praxis der Heimerziehung in der Zeit von 1949 bis 1975 unter den damaligen rechtlichen pädagogischen und sozialen Bedingungen aufzuarbeiten und zur Bewertung der Forderungen der ehemaligen Heimkinder Kriterien und mögliche Lösungen zu entwickeln. 1 Der vom Runden Tisch Heimkinder [sic (MM)] (RTH) im Januar 2010 vorgelegte Zwischenbericht (AGJ 2010) [21.01.2010 (MM)] befasst sich neben den Beschreibungen des Leids ehemaliger Heimkinder und des Systems Heimerziehung auch mit der Frage der rechtlichen Bewertung des erlittenen Leids als Unrecht.

    Schlüsselwörter

    Heimerziehung – Missbrauch – Jugendhilferecht – Petitionsrecht – Bewertung – Bundesverfassungsgericht

    Einführung

    Im Anschluss an die Bewertung des Petitionsausschusses des Bundestages, der schon „erlittenes Unrecht“ der ehemaligen Heimkinder feststellte, ist in der öffentlichen Debatte allgemein unstreitig, dass die damalige Heimerziehungspraxis in Deutschland „Unrecht“ war. Strittig ist geblieben, worin dieses Unrecht in der damaligen Zeit und Auffassung von Erziehung, elterlicher Gewalt und Züchtigungsrecht, von Zucht und Ordnung in der öffentlichen Heimerziehung und dem damals geltenden (Reichs-)Jugendwohlfahrtsgesetz bestand,
    ▲ ob es ein im Einzelfall ausgeübtes Unrecht war oder darüber hinausgehend ein beschreibbares Unrecht einzelner Fürsorgeanstalten;
    ▲ ob das Unrecht in einer Verantwortungskette von den Betreuern bis zu den Trägerverantwortlichen der Heime, den beteiligten Vormündern, Behörden und Gerichten zu sehen ist;
    ▲ ob die von Kindern und Jugendlichen erfahrene Praxis der Fürsorgeerziehung in Deutschland als ein umfassendes Unrechtssystem repressiver Erziehung zu klassifizieren ist.

    Wo kommt der Maßstab her zu beurteilen, dass zum Beispiel die dem Kind erteilte Ohrfeige, sein tagelanges Wegsperren in einer dunklen Zelle mit wenig Essen eine angeblich angemessene Ausübung des damals zulässigen Züchtigungsrechts oder strafrechtlich relevante, aber verjährte vorsätzliche Körperverletzung war? Ab wann sollten die Beurteilenden nicht mehr von Einzelschicksalen, Einzeltätern, von einzelnen Heimen mit rechtswidriger Erziehungspraxis, von Verantwortungskette sprechen, sondern von systematischem Unrecht der damaligen Heimerziehung in Deutschland?

    Es fragt sich, wozu diese Klärung wichtig ist, was eigentlich so bedeutsam gerade an der Differenzierung der umfassenden Unrechtsbeschreibung damaliger Heimerziehung sein soll. Bekämen ehemalige Heimkinder mit einer genauen Einordnung ihres erlittenen Leids als individuelles oder strukturelles, als „erzwungene Arbeit“ oder „Zwangsarbeit“, als einfachgesetzliches oder verfassungsrechtliches oder Menschenrechte verletzendes Unrecht mehr öffentliche und persönliche Anerkennung ihres Leids, mehr Gerechtigkeit in den Antworten zu ihrer gesellschaftlichen Rehabilitation? Nach meinem Verständnis ist die Unrechtsbeschreibung nicht einfach eine Funktion für die Bereitschaft des Staates und der Kirchen zur materiellen und immateriellen Anerkennung des den ehemaligen Heimkindern zugefügten Leids. Der Beschreibung des Unrechts kommt vielmehr eine wesentliche Bedeutung zu in der kritisch-aufklärerischen Aufarbeitung, für die zu findenden gesellschaftlichen Antworten gegenüber den Opfern und für die Vermeidung der Wiederholung dieses (gesellschaftlich verursachten) Leids in der gegenwärtigen und zukünftigen stationären Erziehungshilfe für Kinder und Jugendliche. Das setzt elementar voraus, sich über die Methodik, die Kategorienbildung, das Verständnis von Recht und Moral zu verständigen, um sich nicht blind im normativen Interessengerangel des Rechts abseits der Lebenswirklichkeit der damaligen Heimerziehung zu verlieren. Wie aber läst sich danach das erlittene Leid und Unrecht beurteilen, ohne sich dem Verdacht auszusetzen, intransparent interessengeleitet, zu formal und letztlich ungerecht zu urteilen?

    Recht beschreibt kein Leides war Funktion des Leids

    Recht selbst beschreibt kein Leid. Im Fall der ehemaligen Heimkinder half es vielmehr, Leid zuzufügen und zu ligitimieren. Recht war hier eine Funktion 2 des Leids, weil es an vielen Stellen vom Weg ins Heim, dem fehlenden rechtsstaatlichen Verfahren, dem fehlenden Rechtsschutz der betroffenen Minderjährigen, in der repressiven und entwürdigenden Fürsorgeerziehungspraxis, in der fehlenden Kontrolle und gänzlich fehlenden Heimaufsicht im Wesentlichen allen (Mit)Verantwortlichen in einer langen staatlichen und kirchlichen Verantwortungskette Schutz gab. Dies könnte auch ein Grund dafür sein, dass in der Öffentlichkeit so oft um die richtige Rechtsbegrifflichkeit für die Beurteilung des Leids ehemaliger Heimkinder gestritten wird. Handelt es sich bei strafrechtlich relevanten Erziehungsmethoden in der Fürsorgeerziehung um Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des Übermaßverbots oder nur um eine Verletzung verjährter Strafrechtsvorschriften? Es geht dabei stehts um das Gleiche: Das Maß der Anerkennung des Leids ehemaliger Heimkinder und die Verantwortlichkeiten für den daraus abgeleiteten Schuldvorwurf.

    Die normative Rechtsbegrifflichkeit wie „drohende Verwahrlosung“ oder „angemessene Züchtigung“ sagt nichts über regelmäßig angewendete Kriterien der Auslegung dieser Begriffe durch die Anwender in den beteiligten Behörden und Gerichten aus. Selbst nach damaliger Sicht dienten diese Begriffe mit ihrer definitionsorientierten, diskriminierenden und die Betroffenen demütigenden Ausgrenzungslogik weitgehend willkürlich der „rechtlich legitimisierten“ Fremdunterbringung von Minderjährigen ohne dass es eine Chance im Interesse der Kinder und Jugendlichen gegeben hätte, ein eventuell bestehendes Erziehungsbedürfnis mit einem geeigneten Hilfsangebot qualitativ zu verbinden oder notfalls zu verweigern. Die maßgeblichen Rechtskategorien der Heimunterbringung waren in der damaligen Zeit selbst die erforderlichen, unbefragbaren Hilfsmittel zur Herbeiführung und Aufrechterhaltung des Leids ehemaliger Heimkinder. Deshalb kann Unrecht auch nicht einfach die Abwesenheit von Recht sein – es sei denn wir würden überrechtlice Maßstäbe einer gewaltfreien von Selbstbestimmung und auf Persönlichkeitsentwicklung orientierten, humanistischen Erziehung anlegen. Und das würde wenigstens bedeuten, dass die Einordnung und Beurteilung des erlittenen Leids ehemaliger Heimkinder in Kategorien des Rechts eine Verständigung darüber braucht, ob wir es für verantwortbar halten Kategorien des abgestuften Leids einzuführen (zum Beispiel fängt ab der vierten Orfeige oder dem vierten Tag in Dunkelhaft „unangemessenes Züchtigungsrecht“ an), ob wir es für verantwortbar halten, nur das als Leid anzuerkennen, was nicht nur behauptet, sondern beweisbar ist (zum Beispiel mittels Aktenauswertung), oder ob wir allgemein für verantwortbar halten, den vielen Berichten und Forschungsergebnissen über das erlebte Leid ehemaliger Heimkinder besondere Anerkennung über eine politische Feststellung des (pauschalen) systematischen Unrechts mit verallgemeinerten Bezügen der Begründung zum Verfahrensrecht, den Grundrechten des Grundgesetzes oder des Rechtsstaatsprinzips zu geben.

    Rechtstheoretisch geht es bei diesen Fragen um die Geltung von Rechtsnormen, um den Rechtspositivismus, der rechtliche Beurteilung am vorgegebenen kodifizierten Recht orientiert und sich undurchlässig macht gegenüber außerrechtlichen Prinzipien im Gegensatz zur Lehre vom Naturrecht, die das geltende Recht überpositiven Maßstäben unterordnet (Natur des Menschen, göttliches Recht) und im Gegensatz zur Radbruch’schen Formel, die „unerträglich ungerechte“ Normen auch dann nicht als geltendes Recht betrachtet, wenn sie positiv gesetzt und sozial wirksam sind.

    Eine nur rechtsposivistische Herangehensweise an die Beurteilung des Unrechts könnte verdecken, dass
    ▲ sich die Bundesrepublik Deutschland unter der Geltung des Grundgesetzes ab 1949 als Rechtsstaat verstand, mit dem eine umfängliche, gar systematische Unrechtsbeschreibung unvereinbar wäre;
    ▲ die Geschichtsschreibung des Nachkriegsdeutschlands mit der Beschreibung der damaligen Heimerziehung in einem ganz wesentlichen Kritikpunkt der studentischen 68er Bewegung Recht geben müsste;
    ▲ der Vergleich mit früheren anerkannten und kommenden möglichen Opfergruppen in Deutschland als Grenzziehung verstanden werden müsste;
    ▲ mit dem Umfang des eingeräumten Unrechts damaliger Heimerziehung sowohl der Entschädigungsweg (weg vom individuellen Nachweis des Schadens hin zu pauschalierten Lösungen) präjudiziert als auch der Umfang der staatlichen und kirchlichen Haftungsfolgen insgesamt anwachsen würde.

    Rechtliche Bezüge im Zwischenbericht des RTH

    Ohne Frage hilft das Recht im ersten Schritt, die Suche nach der Unrechtsbeschreibung zu struktuieren. Deutlich macht dies der Zwischenbericht [ vom 22. Jan. 2010 @ www.rundertisch-heimerziehung.de/documents/RTH_Zwischenbericht_000.pdf (MM) ] unter dem Punkt „Rechtliche Grundlagen und Verantwortlichkeiten“, der insbesondere eine differenzierte Prüfungsfolge entwickeln will. Differenziert wird für den rechtlichen Prüfungsauftreag des RTH zwischen den „Wegen ins Heim” (Zuständigkeiten, Verantwortllichkeiten), der „Durchführung der Heimerziehung“ (Wer hatte das Erziehungsrecht? Welchen Umfang und Inhalt hatten die Erziehungsrechte nach dem Inhalt des abgeschlossenen Erziehungsvertrages) und der „Kontrolle bezüglich des Fortbestandes der Einweisung und Durchführung“ (behördliche und gerichtliche Kontrolle über Fortbestand der Fürsorgeerziehung, Funktionieren der Heimaufsicht, Anordnungen des Vormundschaftsgerichts nach § 1666 BGB, Rolle von Pflegern und Vormündern). An diese Struktuierung der rechtlichen Prüfung knüft dieser Teil des Zwischenberichts erste vorsichtige Vermutungen des Unrechts und Beurteilungsmaßstäbe:

    ▲ Grund für die Hilfe in Form der Heimunterbringung sei regelmäßig der Ausfall oder das Versagen der Eltern und/oder die Verhütung oder Beseitigung von „Verwahrlosung“ gewesen.
    ▲ Auf den Wegen ins Heim seien die rechtlichen Voraussetzungen nicht im Einzelfall vom Vormundschaftsgericht geprüft worden. Zielführend sei allein die Antragstellung ohne Anhörung der Betroffenen gewesen, obwohl die Heimunterbringung nach damaligem Recht nur zulässig gewesen wäre, wenn sie einem festgestellten Erziehungsbedarf entsprochen hätte.
    ▲ Es sei erkennbar, dass zur Umgehung des vorgeschriebenen Verfahrens und Rechtsschutzes die betroffenen Minderjahrigen über die „vorläufige Fürsorgeerziehung“ untergebracht wurden (gegebenenfalls auch mehrfache Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung).
    ▲ Entscheidender Maßstab für die Unterbringung in einem Heim und ihre Durchführung habe die Verhältnismäßigkeit sein müssen. Die Unterbringung in einem bestimmten Heim hätte geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen, um das betroffene Kind angemessen zu pflegen und zu erziehen, damit das Kind vor „Verwahrlosung“ bewahrt oder einer Kindeswohlgefährdung begegnet worden wäre.
    ▲ Ein Heim habe nur dann als „geeignet“ gelten können, wenn es über ein nach den Maßstäben der Zeit geeignetes pädagogisches Konzept, über geeignetes Personal,
    über eine auch für damalige Verhältnisse angemessene sachliche und personelle Ausstattung verfügte.
    ▲ Bei der Heimerziehung seien die – auch strafrechtlich relevanten – Grenzen des Erziehungsrechts einzuhalten gewesen.
    ▲ Eine wirksame staatliche Heimaufsicht habe es nicht gegeben; es sei zu vermuten, dass dies auch für bau-, hygienische- und gesundheitsrechtliche Aspekte, Fragen der Gewerbeaufsicht sowie für die Dienst- und Fachaufsicht gegolten habe.

    Für das „System Heimerziehung“ hat der Zwischenbericht mit den vorgenannten rechtlichen Aspekten einige gravierende Feststellungen zum Unrecht der damaligen Heimerziehung angesprochen (insbesondere Anhörungs- und Verfahrensmängel) und weitere Kriterien zur weiteren Prüfung (inbesondere zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Übermaßverbotes) formuliert. Aber zu einer der zentralen Fragen, ob bei der damaligen Heimerziehung die strafrechtlich relevanten Grenzen des Erziehungsrechts eingehalten wurden und was im „System Heimerziehung“ an systematischen Unrecht geschah, fehlen (noch) die rechtlichen Beurteilungen des Rechts beziehungsweise des Unrechts.

    Was macht das Unrecht der damaligen Heimerziehung „systematisch“?

    Systematisches entsteht wenn es ein ordnendes Prinzip gibt. Je mehr Opfer erlittenen Unrechts sich an die Öffentlichkeit wenden, je mehr diese Leidbeschreibungen der Opfer erkennen lassen, dass ihnen „etwas gemein“ ist, etwas Struktuelles anhaftet, desto naheliegender stellt sich die Frage nach dem Systematischen des von den Opfern erlebten Unrechts, desto absurder erscheint die Bagatellisierung auf Einzelfälle, auf nur einzelne Heime des Unrechts. Denkbar ist, dass die öffentliche Fremdversorgung von Kindern und Jugendlichen in Heimen der Fürsorgeerziehung in der Zeit von 1949 bis 1975 rechtswidrig funktionierten und damit der grundgesetzliche Rechtsstaat ein teilweises Unrechtssystem beherbergte.

    Es ist daher nach der für eine Systembeschreibung infrage kommenden ordnenden Prinzipien des (teilweisen) Unrechtssystems zu fragen, die all diesen Beschreibungen von Unrecht in Einzelfällen übergreifend als quasi Überdeterminismus eigen sind. Gemeint ist, ob es Kategorien gibt, das Leid der ehemaligen Heimkinder auf eine bestimmte Weise zu ordnen und zu klassifizieren, die Dinge also nicht als unvergleichbar nebeneinander zu stellen, sondern ihre Gemeinsamkeiten zu beschreiben.
[ Die Wiedergabe dieses RECHTSGUTACHTENS wird fortgesetzt im nächstfolgenden Beitrag ]
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