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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden
"Spurensuche
nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung "Systemkritik: Deutsche
Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/
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Autor |
Beitrag |
Martin MITCHELL
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Erstellt: 09.02.14, 11:37 Betreff: EuGMR - Hoffnung auf betroffenenfreundlichere Rechtsprechung |
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. Warum tun sich insbesondere die christlichen Kirchen und ihre Institutionen und bestimmte europäische Regierungen in engster Zusammenarbeit mit diesen Kirchen – und sogar ein großer Prozentsatz der dortigen Bevölkerung – in bestimmten deutschsprachigen europäischen Staaten, in unserem Zeitalter, noch immer so schwer damit ?
Zitat:
. aus MICHAEAL SCHÖFER - »Kommentare zum Zeitgeschehen«
26. Dezember 2004, von Michael Schöfer Verliert die Wertegemeinschaft ihre Werte?
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden", heißt es in Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Gemeinschaft. "Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden", lautet fast wortgleich der entsprechende Passus in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 5). Und die Europäische Menschenrechtskonvention gebietet in Artikel 3: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden". Danach darf vom Folterverbot selbst im Notstands- oder Kriegsfall nicht abgewichen werden (Artikel 15). Letzteres untersagt auch die Genfer Konvention. Die Rechtslage ist also eindeutig, Folter ist und bleibt verboten. Ohne Ausnahme. Dieses Gebot ist eine tragende Säule von Demokratie und Rechtsstaat, das im ersten Satz des Grundgesetzes seinen vermutlich unübertroffenen Ausdruck findet: "Die Würde des Menschen ist unantastbar."
Dennoch finden 68 Prozent der Deutschen, [ ……… ] . |
[ "Folter" / "unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung" sollte unter bestimmten Umständen nicht verboten sein / erlaubt sein / anwendbar sein - gegen angeblich schwererziehbare Kinder, gegen angeblich delinquente Jugendliche, gegen angeblich verwahrloste junge Erwachsene, gegen völlig erwachsene angeblich schwer kriminelle Personen, gegen angebliche Terroristen und gegen alle niederen Individuen und Elemente ? ? ? ? ? ? ]
QUELLE: www.michael-schoefer.de/artikel/ms0096.html .
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