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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 15.03.14, 01:53     Betreff:  Erinnerungsort für Opfer der westdeutschen Fürsorgehöllen. Antwort mit Zitat  

Kalter Zwilling: Thriller
.
Nachdem ich gerade auf der Webseite der GRÜNEN POLITIKERIN KATJA DÖRNER ( @ katja-doerner.de/2014/01/20/erinnerung-an-das-leid-der-ehemaligen-heimkinder/ ) von einem persönlichen Besuch Mitte Januar 2014 von „Politikerinnen und Politiker der Grünen aus NRW“ im Ehemalige Heimkinder „Erinnerungsort im Jugendheim Halfeshof“, gelesen habe

in einem dortigen Artikel der sich »
ERINNERUNG AN DAS LEID DER EHEMALIGEN HEIMKINDER« benennt, gelesen habe

habe ich, der Australier Martin MITCHELL – selbst ein Ehemaliges Heimkind-WEST der 1960er Jahre – auch sofort ( am Freitag, 14. März 2014, um 05:46 Uhr (MEZ) ) – ebenso zur Erinnerung an das Leid der Ehemaligen Heimkinder – dort folgenden Kommentar abgegeben, der dann auch sogleich dort online erschien:


    Zitat:
    .
    ERSTENS:

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ( im Fall O’Keeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 ):Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“.

    .
    In diesem ganzen Zusammenhang, IN BEZUG AUF DIE NACHKRIEGSDEUTSCHE HEIMERZIEHUNG ( WEST ca. 1949-1985 | OST ca. 1949-1990 ), hat die Bundesrepublik Deutschland sich nicht ( über den Zeitraum 2006-2011 ) mehrfach zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bekannt ? – Hat die Bundesrepublik Deutschland sich nicht somit ( über den Zeitraum 2006-2011 ) mehrfach zu diversen schwerwiegenden Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention bekannt ? – Hat das Parlament der Bundesrepublik Deutschland – der Deutsche Bundestag – nicht ( über den Zeitraum 2006-2011 ) mehrfach bestätigt dass dem im Nachkriegsdeutschland tatsächlich so war ? – Ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention somit nicht verpflichtet ALLE durch ihre Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention GESCHÄDIGTEN ANGEMESSEN ZU ENTSCHÄDIGEN ? ( Und hier ist nicht von Almosen oder Sozialhilfe die Rede ! --- HIER IST VON WIRKLICHER ENTSCHÄDIGUNG DIE REDE ! ) – Worauf also wartet die Bundesrepublik Deutschland ?

    Die Bundesrepublik Deutschland steht diesbezüglich nicht nur unter Beobachtung aller anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention aber auch unter Beobachtung der gesamten Weltengemeinschaft / Völkergemeinschaft ( einschließlich dem UNO-Antifolterkomitee ! )

    .

    ZWEITENS:

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ( im Fall O’Keeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 ):Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“.

    .
    DEUTSCH: Louise O’Keeffe gegen Irland [ 28.01.2014 ];
    ENGLISCH:
    Louise O’Keefe v. Ireland [ 28.01.2014 ]
    [
    Internetsuche. - Genügendes Aktenzeichen in Deutsch und in Englisch ]
    [
    Internet search. - Adequate file number in German and in English ]
    DEUTSCH:
    EuGMR 027 (2014);
    ENGLISCH:
    ECHR 027 (2014).
    Bisher (14.03.2014) nirgens in der deutschen oder österreichischen rechtswissenschaftlichen Fachliteratur oder auf deutschen oder österreichischen Jura-Webseiten verbreitet/berichtet/geprüft/untersucht/besprochen.

    … und natürlich auch nicht auf kirchlichen oder staatlichen Webseiten erwähnt und darauf aufmerksam gemacht.

    .

    DRITTENS:

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ( im Fall O’Keeffe gegen Irland EuGMR 027 (2014) vom 28.01.2014 ):Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“.

    .
    "Natürlich ist der Schutz der Bürger erste Staatspflicht."

    Als zu schützende Personen / Subjekte eines europäischen Staates oder als Ansässige oder Gäste und Besucher ( oder auch 'Gefangene' / 'Insassen' ) in einem solchen Staat, d.h. als Kinder und Jugendliche in den damaligen 'Heimen' und 'Anstalten' in einem solchen Staat – ob in Deutschland, ob in Österreich oder ob in der Schweiz; oder ob in England und Wales, ob in Irland oder ob in Schottland – und, als solche Personen / Subjekte in unserer rechtmäßigen Einforderung des Schutzes des Staates, stützen wir uns einzig und allein vollumfänglich IM EINZELNEN UND IN IHRER GESAMTHEIT AUF DIE ARTIKEL DER EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION (
    ratifiziert in Deutschland in 1952 und ratifiziert in Österreich in 1958 ). Nichts anderes, und nichts weniger.

    .

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