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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden
"Spurensuche
nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung "Systemkritik: Deutsche
Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/
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Autor |
Beitrag |
Martin MITCHELL
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Erstellt: 23.03.14, 12:21 Betreff: Zitat des Bundesdeutschen Anti-Zwangsarbeitsgesetzes 1959 |
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. DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, u.a., MIT VERABSCHIEDUNG IHRES EIGENEN GESETZES ZUR
"ABSCHAFFUNG DER ZWANGSARBEIT" IM GANZEN LANDE UND ZUM WOHLE ALLER SEINER EINWOHNER IN IHREM LANDE
VERPFLICHTETE SICH ...
Zitat:
. [ Seite 1 ] @ www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19570115/201303210000/0.822.720.5.pdf
Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit
[ Seite 2 ] @ www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19570115/201303210000/0.822.720.5.pdf
Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1957, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957, bezeichnet wird.
Art. 1
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, die Zwangs- oder Pflichtarbeit zu beseitigen und in keiner Form zu verwenden
a. : als Mittel politischen Zwanges oder politischer Erziehung oder als Strafe gegenüber Personen, die gewisse politische Ansichten haben oder äussern oder die ihre ideologische Gegnerschaft gegen die bestehende politische, soziale oder wirtschaftliche Ordnung bekunden; b. : als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaflichen Entwicklung; c. : als Massnahme der Arbeitsdisziplin; d. : als Strafe für die Teilnahme an Streiks; e. : als Massnahme rassischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung.
Art. 2
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, wirksame Massnahmen zur sofortigen und vollständigen Abschaffung der in Artikel 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Zwangs- oder Pflichtarbeit zu ergreifen. . |
WANN, IN WELCHEM JAHR, IST DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ABER NUN WIRKLICH ERSTMALIG VOLLUMFÄNGLICH DIESER VERPFLICHTUNG NACHGEKOMMEN? .
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