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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 25.03.14, 09:15     Betreff:  Zitat des österreichischen Anti-Zwangsarbeitsgesetzes 1959 Antwort mit Zitat  

.
GENAUSO WIE DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, u.a., HAT AUCH DIE REPUBLIK ÖSTERREICH SICH IN DEN 1950ER JAHREN DAZU VERPFLICHTET ...

JEGLICHE FORM DER "ZWANGSARBEIT" IM GANZEN LANDE, UND ZUM WOHLE ALLER SEINER EINWOHNER IN IHREM LANDE, EIN UND FÜR ALLE MALE ABZUSCHAFFEN.


DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

gibt bekannt @ www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008170


    Zitat:
    .
    BUNDESKANZLERAMT | RECHTSINFORMATIONSSYSTEM

    Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Abschaffung der Zwangsarbeit, Fassung vom 25.03.2014

    [ ……… ]

    Sonstige Textteile

    Nachdem das auf der 40. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 25. Juni 1957 angenommene Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit, welches also lautet:

    die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

    Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

    Geschehen zu Wien, den 13. Feber 1958.


    Ratifikationstext

    Das vorliegende Übereinkommen wird gemäß seinem Art. 4 Z 3 am 5. März 1959 für Österreich in Kraft treten.

    Präambel/Promulgationsklausel

    Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf

    einberufen wurde und am 5. Juni 1957 zu ihrer vierzigsten Tagung zusammengetreten ist,

    hat die Frage der Zwangsarbeit geprüft, die den vierten Gegenstand

    ihrer Tagesordnung bildet,

    hat die Bestimmungen des Übereinkommens über Zwangsarbeit, 1930,

    zur Kenntnis genommen,

    hat zur Kenntnis genommen, daß das Übereinkommen über die Sklaverei, 1926, bestimmt, daß zweckmäßige Maßnahmen ergriffen werden sollen, um zu verhüten, daß die Pflicht- oder Zwangsarbeit der Sklaverei ähnliche Zustände herbeiführt, und daß das Zusätzliche Übereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Gepflogenheiten, 1956, die völlige Abschaffung der Schuldknechtschaft und der Leibeigenschaft vorsieht,

    hat zur Kenntnis genommen, daß das Übereinkommen über den Lohnschutz, 1949, bestimmt, daß der Lohn in regelmäßigen Zeitabschnitten bezahlt werden muß, und Lohnzahlungsmethoden untersagt, die dem Arbeitnehmer in Wirklichkeit die Möglichkeit nehmen, sein Arbeitsverhältnis zu beenden,

    hat beschlossen, verschiedene weitere Anträge anzunehmen betreffend

    die Abschaffung gewisser Formen der Zwangs- oder Pflichtarbeit, durch die eine Verletzung der Menschenrechte gegeben ist, auf die in der Charta der Vereinten Nationen hingewiesen wird und die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet werden, und

    dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen

    Übereinkommens erhalten sollen.



    Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1957, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957, bezeichnet wird.

    Artikel 1

    Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, die Zwangs- oder Pflichtarbeit zu beseitigen und in keiner Form zu verwenden


    a. : als Mittel politischen Zwanges oder politischer Erziehung oder als Strafe gegenüber Personen, die gewisse politische Ansichten haben oder äussern oder die ihre ideologische Gegnerschaft gegen die bestehende politische, soziale oder wirtschaftliche Ordnung bekunden;
    b. : als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaflichen Entwicklung;
    c. : als Massnahme der Arbeitsdisziplin;
    d. : als Strafe für die Teilnahme an Streiks;
    e. : als Massnahme rassischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung.


    Artikel 2

    Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, wirksame Massnahmen zur sofortigen und vollständigen Abschaffung der in Artikel 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Zwangs- oder Pflichtarbeit zu ergreifen.
    .

WANN, IN WELCHEM JAHR, IST DIE REPUBLIK ÖSTERREICH ABER NUN WIRKLICH ERSTMALIG DIESER VERPFLICHTUNG VOLLUMFÄNGLICH NACHGEKOMMEN?

... UND AUCH IN DER HEIMERZIEHUNG VOLLUMFÄNGLICH NACHGEKOMMEN?

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