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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 18.06.14, 02:59     Betreff:  Was ist mit Heimopfern/Missbrauchsopfern in Insolvenz? Antwort mit Zitat  

.
● BESCHLUSS DES BUNDESGERICHTSHOFES ● Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2014 – IX ZB 72/12

@
www.rechtslupe.de/zivilrecht/zahlungen-der-deutschen-bistuemer-in-der-insolvenz-des-missbrauchopfers-377443#sthash.gbacuSzK.dpuf [ hiesige Urteilsveröffentlichung vom 04.06.2014 ]


    Zitat:
    .
    Der Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über “Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde”, bildet eine vom materiellen staatlichen Recht gelöste eigenständige neue Grundlage für hiernach erbrachte Leistungen.

    Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über “Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde”, sind nicht pfändbar und fallen im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers nicht in die Masse.

    .

WEITERLESEN @
www.rechtslupe.de/zivilrecht/zahlungen-der-deutschen-bistuemer-in-der-insolvenz-des-missbrauchopfers-377443#sthash.gbacuSzK.dpuf [ hiesige Urteilsveröffentlichung vom 04.06.2014 ]



Dierk Schäfer in seinem Blog, dem Dierk Schaefers Blog, macht darauf aufmerksam und schreibt folgendes dazu:

    Zitat:
    .
    Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2014[1] ist in zweierlei Hinsicht interessant.

    Es geht um die Pfändbarkeit von Geldern, die – in diesem Fall von der katholischen Kirche – an Mißbrauchsopfer gezahlt werden. Sinngemäß dürfte es auch auf die Zahlungen an ehemalige Heimkinder zutreffen. Der Beschluß ist in zweierlei Hinsicht interessant.

    1. Festgestellt wird, daß es sich um freiwillige Zahlungen handelt. Der Betroffene hätte also auch nicht erfolgreich gezwungen werden können, zwecks Aufbesserung der Konkursmasse die Gelder einzuklagen. Zudem handele es sich um einen Neuerwerb des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der falle nicht mehr in die Masse.

    2. Unabhängig davon sei die Zahlung aufgrund einer sehr persönlichen Beeinträchtigung des Mißbrauchsopfers erfolgt, stelle also eine ausschließlich persönliche Zahlung dar. Es sei zudem ausdrücklicher Wille der Kirche, daß das Opfer das Geld persönlich erhalte. Eine Zahlung in die Konkursmasse widerspreche diesem Zahlungszweck. Dem würde die Kirche nicht zustimmen.

    Das Gericht hat die Verjährung des Mißbrauchs als gegeben hingenommen. Wie sollte es auch anders. Es hat sich auch jedes diesbezüglichen Kommentars dazu enthalten und nicht dazu Stellung genommen, daß die Verjährungseinrede eine freie Entscheidung der Kirche ist – und moralisch ist es durchaus verwerflich, daß ausgerechnet eine Kirche ihren Opfern sozusagen eine Nase dreht: Ätsch, tut mir zwar leid für dich, aber du hast Pech gehabt. Das Gericht hat auch nicht auf die Unlogik innerhalb des kirchlichen Gedankengebäudes hingewiesen, daß eine Institution, die mit Ewigkeitswerten handelt – und daran gut verdient – selber auf irdische Verjährung pocht. Ein Moralurteil war nicht zu erwarten und wäre dem Gericht nicht angemessen. Es hat auch nichts zu der schäbigen Unterstützungssumme gesagt. Für einfachen Mißbrauch fünftausend Euro (was ist einfacher Mißbrauch?) und für schweren Mißbrauch dreitausend Zuschlag. Was schwerer Mißbrauch sein könnte – über dieses Spektrum sexueller Möglichkeiten will ich hier nicht spekulieren.


    Immerhin: Der rechtliche Rahmen der freiwilligen Leistung aufgrund der besonderen Beziehung zwischen Opfer und Täterorganisation schützt das Opfer vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters. Zahlungen ergehen ausschließlich an das Opfer.

    Das heißt aber andererseits, daß der Anlaß der Zahlungen mit dem Tod des Opfers erlischt. Das in der Mißbrauchstat begründete Zahlungsbegehren des Opfers ist nicht vererbbar. Also erleichtert der Tod eines Opfers das Budget der Täternachfolger. Für diese zahlt es sich aus, die Verfahren möglichst lange hinzuziehen. Vielleicht hat man ja Glück und Freund Hein löst den Fall.

    Das könnte die langen Verfahren und die Wartelisten der verschiedenen Anlaufstellen erklären. Cui bono? Wem nützt es? Eine rein rhetorische Frage.

    [
    1]IX ZB 72/12, QUELLE: www.rechtslupe.de/zivilrecht/zahlungen-der-deutschen-bistuemer-in-der-insolvenz-des-missbrauchopfers-377443#sthash.gbacuSzK.dpuf [ hiesige Urteilsveröffentlichung vom 04.06.2014 ]

    Tagged with:
    Insolvenzrecht, Kirche, Missbrauch, Pfändbarkeit, Verjährung,

    .

Dies ist Dierk Schäfers Kommentar vom 17. Juni 2014, um 18:39 Uhr.

Weiterverbreitung, auch im Volltext, erlaubt und ausdrücklich erwünscht !!
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