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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 20.03.17, 20:34     Betreff:  Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?) Antwort mit Zitat  

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.
Allen bisherigen vorherigen im Internet zur Verfügung stehenden Berichten und Reportagen zu diesem Fall war nicht zu entnehmen (und insbesondere nicht für Laien festzustellen), ob es sich in diesem Gerichtsverfahren um die ERSTE INSTANZ [ ? ] oder die ZWEITE INSTANZ [ ? ] handelte. In folgendem Bericht zu diesem Fall, jedoch, ist nun, erstmalig, von „BERUFUNG“ die Rede:

Das Urteil selbst Urteil v. 24.02.2017, Az. L 8 R 1262/16 jedoch, liegt weiterhin nicht vor !!

QUELLE: ANWALT.DE www.anwalt.de/rechtstipps/keine-rentenrechtlichen-beitragszeiten-fuer-ehemalige-heimkinder_101561.html (anscheinend ins Netz gestellt von Rechtsanwalt Philipp Adam, Motzenbäcker & Adam, Marktstr. 35, 67655 Kaiserslautern, Deutschland)

    Zitat:
    .
    KEINE RENTENRECHTLICHEN BEITRAGSZEITEN FÜR EHEMALIGE HEIMKINDER

    Rechtstipp vom 17.03.2017

    aus den Rechtsgebieten
    Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht.

    Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit einem Urteil vom 24.02.2017, Aktenzeichen: L 8 R 1262/16, entschieden, dass nach derzeitiger Rechtslage die von ehemaligen Heimkindern geleistete Arbeit, die nicht Teil eines versicherungspflichtigen Lehr- oder Beschäftigungsverhältnisses war, sondern sich als – nach damaligem Verständnis – Teil der Unterbringungs- und Erziehungsmaßnahmen darstellt, nicht als rentenrechtliche Beitragszeit im Versicherungskonto der betreffenden Personen anerkannt werden kann.

    Im vorliegenden Fall war die heute 63-jährige Klägerin von 1964 bis 1971 im [katholischen] Kinderasyl Gundelfingen untergebracht. Im Jahr 2013 beantragte sie bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Klärung ihres Versicherungskontos für diesen Zeitraum. Sie habe im Heim „Zwangsarbeit“ im Sinne eines faktischen Beschäftigungsverhältnisses geleistet, was nicht als bloße erzieherische Maßnahme bewertet werden könne. Dabei habe sie in einer 6-Tage-Woche täglich 6-8 Stunden in der anstaltsinternen Hauswirtschaft und in der Wäscherei/Schneiderei gearbeitet. Als Gegenleistung habe sie vom Heim Kost/Logis, Bekleidung, geringe DM-Beträge und Gegenstände des täglichen Gebrauchs erhalten. Das Heim habe sich nach Ansicht der Klägerin dadurch Personalkosten erspart. Auch seien dadurch Einnahmen aus der Vermittlung an Fremdbetriebe erzielt worden.

    Die Beklagte [Rentenversicherung] lehnte dies ab. Widerspruchsverfahren und Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe blieben auch ohne Erfolg. Eine dagegen von der Klägerin eingelegte BERUFUNG wurde nun ebenfalls abgewiesen. [
    ? ] Zwar sei die Klägerin zu verschiedenen Arbeiten herangezogen worden, jedoch habe weder nach damaligem Recht eine echte versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen noch habe es Beitragszahlungen des Heims gegeben. Auch sei damals kein Arbeitsverhältnis vereinbart worden. Nach damaliger Anschauung [ in der Bundesrepublik Deutschland (1949-1992); d.h. in der WESTLICHEN DEMOKRATIE (WEST-GERMANY 1949-1992) ] sei das Prinzip der Erziehung durch Arbeit vorherrschend gewesen. Was die Klägerin im Rahmen ihrer Unterbringung erhalten habe, sei daher nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu werten.

    .

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