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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden
"Spurensuche
nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung "Systemkritik: Deutsche
Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/
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Autor |
Beitrag |
Martin MITCHELL
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Erstellt: 22.03.17, 04:58 Betreff: Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?) |
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. BERUFUNGSGERICHTSURTEIL: Das Landessozialgericht Baden-Württhemberg Urteil vom 24.02.2017, L 8 R 1262/16, im genauen und vollständigen Wortlaut @ lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=22048
Das Berufungsgerichtsurteil ist sehr lang, sehr komplex und sehr verflochten, aber läuft im Grunde genommen darauf hinaus, dass die Klägerin, das ehemalige Heimkind, bezüglich ihren Arbeiten und ihrem Arbeitsverhältnis / Beschäftigungsverhältnis im Heim, IN ERSTER INSTANZ sowohl wie in ZWEITER INSTANZ, „NICHTS RENTENRECHTLICH RELEVANTES UND NOTWENDIGES BEWIESEN“ ODER „GLAUBHAFT GEMACHT“ hätte.
Schon allein die Tatsache, dass die Klägerin für ihre Arbeit im Heim nicht entlohnt wurde, zeige, dass während ihres ungefähr fünf Jahre langen Aufenthaltes in diesem Heim kein „vertragliches Arbeitsverhältnis / Beschäftigungsverhältnis“ vorgelegen habe und somit „keine Sozialabgaben zahlbar“ seien. Ihre „Arbeit im Heim“, wie damals überall Gang und Gäbe, „unterlag keinem Arbeitsverhältnis / Beschäftigungsverhältnis“, sondern war „einfach nur Teil der Erziehung“ ("Erziehung zur Arbeit durch Erziehung durch Arbeit").
Das Berufungsgericht stützte sich in dieser Auslegung und Aussage auf die folgenden zwei vorhergehenden Urteile des Berufungsgerichts
LSG Baden-Württemberg 19.02.2008 – L 11 R 4977/06 – juris RdNr. 31
LSG Baden-Württemberg 09.06.2005 – L 12 R 2441/04 – ( nicht in der juris online Datenbank vorhanden )
und auf folgendes Urteil des Bundessozialgerichts
Bundessozialgericht – BSG 30.01.1975 – 2 RU 200/72 – BSGE 39, 104-108 = SozR 2200 § 540 Nr. 1 = juris RdNr. 15 – ( scheint ebenso nicht in der juris online Datenbank vorzuliegen )
DIE KLÄGERIN HAT DEM SOZIALGERICHT, IN ERSTER INSTANZ, SOWOHL WIE DEM BERUFUNGSGERICHT, DEM LANDESSOZIALGERICHT BADEN-WÜRTTHEMBERG, IN ZWEITER INSTANZ, NICHTS VORGETRAGEN, DASS HÄTTE BEWEISEN KÖNNEN ODER GLAUBHAFT MACHEN KÖNNEN, DASS JE EIN VERTRAGLICHES BESCHÄFTIGUNGSHÄLTNIS / ANLERNVERHÄLTNIS / LEHRVERHÄLTNIS ZWISCHEN IHR UND DEM HEIM EXISTIERT HABE.
Das betreffende 'Heim' war das „katholische Kinderasyl Gundelfingen“ in Gundelfingen an der Donau, bei Freiburg im Breisgau (auch das „katholische Kinderheim St. Clara“ in Gundelfingen genannt) (und zeitweise auch als „Stiftung Kinderasyl Gundelfingen“ und „Stiftung Kinderheim Gundelfingen“ bekannt); das Unternehmen besteht heute weiterhin als eine „Stiftung“.
Ich habe mich dazu entschlossen keine Auszüge aus diesem Urteil hier zu zitieren; das wäre mir in diesem Fall einfach zu kompliziert.
Wer Lust hat kann dieses Berufungsgerichtsurteil ja jetzt hier studieren @ lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=22048 .
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