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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Gast
New PostErstellt: 24.03.17, 08:11     Betreff:  Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?) Antwort mit Zitat  

.
Re dem BERUFUNGSGERICHTSURTEIL: Das Landessozialgericht Baden-Württhemberg Urteil vom 24.02.2017, L 8 R 1262/16, im genauen und vollständigen Wortlaut @ lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=22048 :

Die Richter und Richterinnen IN ERSTERINSTANZ sowohl wie die Richter und Richterinnen IN ZWEITER INSTANZ im Fall dieser heute 63-jährigen Frau, die damals als Kind und Jugendliche im katholischen Kinderasyl Gundelfingen vollumfänglich gearbeitet hat – d.h. „beschäftigt war! – konnten wohl nicht von sich selbst aus auf die Idee kommen und erkennen, dass es unter allen Umständen tatsächlich glaubthaft erscheinen dürfe und durfte, dass auch dieses Heim – wie auch alle anderen Heime in Westdeutschland ! vorsätzlich keinen Lohn an auch nur einen einzigen ihrer für das Heim, oder wie jeweilig vom Heim arrangiert für die Industrie, d.h. für Firmen innerhalb und außerhalb des Heims, arbeitenden Insassen gezahlt hat und vorsätzlich keine diesbezüglichen Sozialabgaben abgeführt hat !!

Diese Möglichkeit, die, unter allen Umständen, noch am ehesten auf der Hand lang, und durchaus glaubhaft erscheint und erschien, hat DAS GERICHT,
IN ERSTER INSTANZ sowohl wie DAS GERICHT, IN ZWEITER INSTANZ, in diesem Fall, überhaupt nicht erörtert !!



Ich hatte schon mal Anfang des Jahres 2005 auf meiner eigenen Webseite HEIMKINDER-UEBERLEBENDE.ORG wie folgt darauf hingewiesen:

www.heimkinder-ueberlebende.org/Sozialversicherungsabgaben_in_Deutschland_damals_und_heute.html [ Erstveröffentlichung auf DIESER WEBSEITE: 22. Februar 2005) ] [ Die derzeit DORT angegebenen QUELLEN sind 12 Jahre später aber nicht mehr aktuell; ich gebe daher, in dieser Wiedergabe jetzt hier, neue QUELLEN an – 24.03.2017, MM ]

    Zitat:
    .
    Sozialversicherungsabgaben in Deutschland, damals und heute.

    Nichtabführung von Sozialabgaben strafrechtlich sowie auch zivilrechtlich verfolgbar.

    Oder hatten die beiden deutschen Amtskirchen schon immer einen "Freifahrtschein", auch was diese Angelegenheiten betrifft?

    Was können die Heimkinder-Überlebenden der damaligen kirchlichen Einrichtungen für ihre jahrelange damalige unentlohnte Sklavenarbeit, heute, als Rentner, auf Grund dessen, erwarten?

      Zitat:
      .
      » Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen

      Ein Arbeitgeber kann sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar machen, wenn er in dem betreffenden Zeitraum den geschuldeten Lohn überhaupt nicht ausgezahlt hat.
      Zugleich bejahte das Gericht in einem derartigen Fall den Schadensersatzanspruch einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber dem früheren Geschäftsführer eines Unternehmens, der die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge unterlassen hatte. «

      [ seither, am 24.02.2017, von MM hinzugefügt:
      JETZIGE QUELLE: www.brennecke-partner.de/42274/ ]

      .

    Urteil des BGH

    VI ZR 90/99


    [ seither, am 24.02.2017, von MM hinzugefügt: JETZIGE QUELLE: „im genauen und vollständigen Wortlaut wiedergegeben @ openjur.de/u/64895.html ]

    [ seither, am 24.02.2017, von MM hinzugefügt: JETZIGE QUELLE: „und siehe, darauffolgend, auch www.judicialis.de/Bundesgerichtshof_VI-ZR-407-99_Urteil_09.01.2001.html ]

    Sozialversicherungsbeiträge immer abführen! - Das Nichtabführen der einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen ist sogar nach § 266 a des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Straftat.

      Zitat:
      .
      » Nach ständiger Rechtsprechung haftet ein Geschäftsführer persönlich für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Ein solches Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen liegt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken bereits in der bloßen Nichtzahlung an die zuständige Stelle bei Fälligkeit der Zahlungen. Dabei ist unerheblich, ob auch das zu Grunde liegende Arbeitsentgelt bereits fällig oder ob es tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist.

      Nach dem Gesetz sind die Beiträge spätestens am 15. des Monats fällig, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt worden ist. Wird wegen fehlender Liquidität der Arbeitslohn nicht an den Beschäftigten ausgezahlt, ändert dies nichts an der persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Das Gericht entschied, dass alle im Fälligkeitszeitpunkt vorhandenen liquiden Mittel zuerst an die Sozialversicherung abgeführt werden können und müssen. Diese Pflicht zur Abführung hat Vorrang vor allen anderen Verbindlichkeiten, also auch vor der Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer (OLG Saarbrücken, Urteil vom 6.8.2002). «

      [ seither, am 24.02.2017, von MM hinzugefügt:
      JETZIGE QUELLE: www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/wirtschaftsrecht/handelsrecht/vorstandshaftung/geschaeftsfuehrerhaftung-nichtabfuehren-von-arbeitnehmeranteilen-zur-sozialversicherung/16178/ ]

      .

      Zitat:
      .
      » Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen wesentlich verschärft. Nach seiner Auffassung entsteht die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung bereits durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt. Es kommt dafür nicht darauf an, ob das Entgelt für die Tätigkeit bereits geleistet oder empfangen ist.

      Für den GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies, dass nunmehr auch bei unterbliebener Lohnzahlung eine Haftung für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Betracht kommt.

      Der BGH hat dazu ausgeführt, das für das Verwirklichen des Straftatbestandes entscheidende Vorenthalten der Beiträge gegenüber den zuständigen Stellen verlange lediglich die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit. Von einem "untreuähnlichen Verhalten" des Arbeitgebers als die Strafbarkeit erst begründendem Element könne nach der heutigen Rechtslage nicht mehr ausgegangen werden.
      (BGH-Urt. v. 9.1.2001 – VI ZR 407/99 u. 119/00, siehe auch BGH-Urt. VI ZR – 90/99 vom 16.5.2000) «

      [ seither, am 24.02.2017, von MM hinzugefügt:
      JETZIGE QUELLE: www.steuerkanzlei-scharf.de/service.php?file=beitragdb.html?id=DW20010907 ]

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