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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 06.04.17, 08:53     Betreff:  Damalige Arbeit von Heimkindern zählt nicht für Rente (?) Antwort mit Zitat  

Honigtot
.
Berufungsverfahren eines Betroffenen gegen das Urteil IN ERSTER INSTANZ des Sozialgerichts Gelsenkirchen, vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen IN ZWEITER INSTANZ:

Rentenanteile während der Unterbringung und Arbeit als Insasse in einer Behinderteneinrichtung, Ende der 70er bis Anfang der 80er Jahre.

QUELLE: openjur.de/u/867665.html

    Zitat:
    .
    LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 1. Juni 2015 - Az. L 3 R 997/14

    Tenor

    [ Der Kläger in diesem Fall ist ein damals in einer katholischen Behinderteneinrichtung untergebrachter Betroffener, der seinerzeit alsgeistesschwachkategorisiert wurde, d.h. als unterSchwachsinnleidend abgestempelt wurde, und als solcher die letzten zwei Jahre seiner Unterbringung 60 Stunden in der Woche in der heimeigenen Großküche beschäftigt wurde. - MM ]

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.10.2014 geändert. Die Beklagte [ anzunehmen die Deutsche Rentenkasse - MM ] wird unter Änderung des Bescheides vom 11.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 verurteilt, die Zeit vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 als Beitragszeit nach § 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) vorzumerken. Die Beklagte [ Rentenkasse ] trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen [ d.h. die außergerichtlichen Kosten des Klägers
    IN ERSTER INSTANZ sowohl wie IN ZWEITER INSTANZ - MM ]. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand


    Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Vormerkung der Zeit vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 als Beitragszeit. Diesen Anspruch lehnte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 ab.

    Der am 00.00.1961 geborene Kläger, Geburtsname Q, wurde zu Lasten des Landschaftsverbandes Rheinland vom 19.04.1972 bis zum 30.06.1982 im G Haus stationär betreut (Schreiben des Landschaftsverbandes Rheinland vom 05.08.2009). Im "Antrag auf Aufnahme und Kostenzusicherung" des Sozialamts vom 24.04.1972 ist als Art der Behinderung "geistesschwach" und als Hilfe "Eingliederungshilfe" vermerkt. Nach der Aufnahmeanzeige des G Hauses vom 19.04.1972 litt der Kläger an "Schwachsinn". [ Der Kläger, eingeliefert als er ungefähr 11 Jahre alt war, verbrachte insgesamt ungefähr 10 Jahre in dieser katholischen Behinderteneinrichtung. - MM ]

    Mit seiner am 08.12.2011 gegen die Ablehnung der begehrten Vormerkung erhobenen Klage [ anzunehmen gegen die Deutsche Rentenkasse - MM ] hat der Kläger geltend gemacht, die von ihm [ in dieser katholischen Behinderteneinrichtung - MM ] geleistete Arbeit in der Zeit von 1979 bis 1982 habe im Wesentlichen aus der Hilfstätigkeit in der Großküche des G Hauses in P bestanden. Sie sei in einer Sieben-Tage-Woche über jeweils neun Stunden, von 06:00 bis 15:00 Uhr, geleistet worden, sodass man abzüglich der Pausen auf eine monatliche Stundenzahl von über 240 Stunden komme. Die verrichteten Tätigkeiten hätten auch gewerblichen Charakter gehabt, was sich aus der Ersparnis von Kosten für externes Personal für die Einrichtung ergebe. Dem Amtsvormund des Klägers müsse man unterstellen, dass er von der praktischen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers gewusst habe.

    Der Kläger hat beantragt,

    den Bescheid vom 11.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Beschäftigungszeitraum vom 01.08.1979 bis 30.06.1982 als Beitragszeit in seinem Rentenversicherungsverlauf vorzumerken.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hat weiter an ihrer Auffassung festgehalten, dass Beweismittel für das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im streitigen Zeitraum bislang nicht vorgelegt worden seien. Die Berücksichtigung einer Pflichtbeitragszeit setze voraus, dass ein versicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt mit Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegen habe oder eine Lehre oder eine sonstige Berufsausbildung im Rahmen eines versicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnisses vorgelegen habe, für das grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden habe. Auch als Anrechnungs- oder Ersatzzeiten im Sinne von §§
    58, 252, 250 [ @ dejure.org/gesetze/SGB_VI/58.html , @ dejure.org/gesetze/SGB_VI/252.html und @ dejure.org/gesetze/SGB_VI/250.html ] Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) sei eine Berücksichtigung der streitigen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich.

    Die Beigeladene zu 2) hat bestätigt, dass für den Zeitraum vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 durch das G Haus Beiträge zur Rentenversicherung nachentrichtet worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Meldebescheinigungen für den Arbeitnehmer (PA Blatt 171 R - 173 R) verwiesen.

    Die Beigeladene zu 3) hat - auf eine an die Beigeladene zu 1) gerichtete Anfrage des Kammervorsitzenden - geantwortet, Trägerverein für das G Haus zu P sei eine katholische Einrichtung, die im Jahre 1884 als sogenannte "milde Stiftung" gegründet worden sei. Im G Haus würden heute etwa 2.000 Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen aller Altersstufen von circa 1.000 Mitarbeitern begleitet, gefördert und betreut. Das Angebot bewege sich im vollstationären, teilstationären und ambulanten Bereich. Durch Betriebsübergang aus dem Jahre 2003 sei lediglich Einzelrechtsnachfolge eingetreten, sodass weiterhin das G Haus und nicht die G Wohnen GmbH für die Belange des Klägers zuständig sei. Der Kläger sei ein ehemaliger Bewohner dieses Hauses. Um seinen Tagesablauf zu strukturieren, sei er ab dem 01.08.1979 in der Hauptküche des G Hauses eingesetzt gewesen. Seinerzeit sei man davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Tätigkeit nicht um eine "lohnbringende" Beschäftigung gehandelt habe. Im Jahre 2004 sei der Kläger im Hinblick auf die Nachentrichtung von Rentenbeiträgen an das G Haus herangetreten. Rückblickend sei man davon ausgegangen, dass der Kläger in der Küche zumindest zeitweise Hilfstätigkeiten in einem Umfang ausgeübt habe, der einem Fünftel der Leistungen eines vollerwerbsfähigen Beschäftigten im Sinne des § 2 SVBG entsprochen habe. Deshalb seien im Jahre 2010 die Rentenbeiträge für den streitigen Zeitraum nachentrichtet worden. Die Beigeladene zu 3) betont, dass das G Haus keine Einrichtung der Jugendhilfe / Erziehungshilfe, sondern der Behindertenhilfe sei. Heimkinder aus der Behindertenhilfe seien aufgrund fehlender Antragsberechtigung von den Leistungen aus dem "Fonds Heimerziehung West" ausgeschlossen.

    Der Kläger hat ein an ihn gerichtetes Schreiben des Landschaftsverbandes Rheinland vom 05.08.2009 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, man habe aus Anlass einer Anfrage von Direktor P vom G Haus in P den Sachverhalt dem Rechtsdienst zur Prüfung übergeben und sei zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger zum Personenkreis des § 2 SVBG gehört habe. Damit habe für die Zeit seiner Beschäftigung in der Hauptküche des G Hauses Anspruch auf Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung bestanden. Gemäß § 9 SVBG seien die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung vom G Haus zu übernehmen gewesen.

    Mit Urteil vom 24.10.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vormerkung von Zeiten in dem Zeitraum vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982. Für diesen Zeitraum seien keine Pflichtbeiträge gezahlt worden. Es könne dahin stehen, ob ein Fall der besonderen Härte gemäß §
    197 [ @ dejure.org/gesetze/SGB_VI/197.html ] Abs 3 SGB VI vorliege. Denn hierzu sei ein Antrag gemäß § 197 [ @ dejure.org/gesetze/SGB_VI/197.html ] Abs 3 S 2 SGB VI zu stellen. Mangels Vorverfahrens sei über diesen Anspruch des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Eine Beitragszahlung könne auch nicht gemäß § 199 [ @ dejure.org/gesetze/SGB_VI/199.html ] SGB VI vermutet werden. Denn für das Vorliegen einer Vermutung sei kein Raum, da entsprechende Beiträge nicht gezahlt bzw. erst zu einem Zeitpunkt gezahlt worden seien, zu welchem die Zahlung nicht mehr wirksam gewesen sei. Ein Tatbestand, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als bezahlt gelten, sei nicht ersichtlich, § 55 [ @ dejure.org/gesetze/SGB_VI/55.html ] Abs 1 S 2 SGB VI. Auch die Anerkennung als Anrechnungs- oder Ersatzzeit gemäß §§ 58, 250, 252 [ @ dejure.org/gesetze/SGB_VI/58.html , @ dejure.org/gesetze/SGB_VI/250.html und @ dejure.org/gesetze/SGB_VI/252.html ] SGB VI komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für die Anerkennung einer solchen Zeit nicht vorlägen.

    Gegen dieses ihm am 06.11.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.11.2014 Berufung eingelegt. Er hebt hervor, das G Haus sei selbst zu der Auffassung gelangt, er habe zumindest zeitweise in der Hauptküche Leistungen erbracht, die einem Fünftel der Leistungen eines erwerbsfähigen Beschäftigten entsprächen. Dabei sei man seinerzeit davon ausgegangen, dass es sich um die Beschäftigung eines Behinderten gehandelt habe. Seine Einweisung in eine Einrichtung für Menschen mit geistiger Behinderung sei zu Unrecht erfolgt. Er habe die mittlere Reife erlangt und an der Fachschule für Sozialpädagogik seinen Abschluss als Heimerzieher erlangt. Der damalige Arbeitgeber habe richtigerweise die Versicherungspflicht erkannt und nachträglich die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.

    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.10.2014 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 zu verurteilen, die Zeit vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 als Beitragszeit nach § 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) vorzumerken.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

    Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

    Auf Anforderung des Senats hat der Kläger Zeugnisse und Urkunden über seine schulische und berufsqualifizierende Ausbildung vorgelegt, u.a. das Abschlusszeugnis der Hauptschule vom 29.05.1979, das Abschlusszeugnis der Abendrealschule vom 14.07.1982, die Urkunde des Regierungspräsidenten Münster vom 31.07.1986, wonach der Kläger berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher" zu führen, sowie das Zeugnis der Fachschule für Sozialpädagogik vom 07.06.1985, wonach er die staatliche Prüfung für Erzieher bestanden hat. Den Fragenkatalog des Senats vom 29.04.2015 zu den Tätigkeiten des Klägers in der Großküche des G Hauses hat die Beigeladene zu 3) mit Schriftsatz vom 13.05.2015 beantwortet, auf den Bezug genommen wird.

    Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte S 14 R 400/11 SG Gelsenkirchen haben neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.

    Gründe


    Die zulässige Berufung ist begründet.

    Der Kläger hat Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 als Beitragszeit
    nach § 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 07.05.1975 ( BGBI I 1975, 1061) [ @ dejure.org/BGBl/1975/BGBl._I_S._1061 ] - SVBG). Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2011 diese Feststellung im Versicherungsverlauf nach § 149 [ @ dejure.org/gesetze/SGB_VI/149.html ] Abs 5 SGB VI rechtswidrig abgelehnt. Zur Überzeugung des Senats ist der vom Kläger behauptete Sachverhalt nachgewiesen. Der Vormerkungsbescheid vom 11.07.2011, ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, in dem sowohl der Rechtscharakter einer rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang verbindlich festgestellt wird, ist entsprechend zu korrigieren.

    Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ermittlungen gehörte der Kläger in der Zeit vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 zum Personenkreis der nach dem SVBG Versicherten und wurde im Rahmen seiner Unterbringung nach Maßgabe des § 2 SVBG beschäftigt.

    Versichert sind nach § 2 Abs 1 SVBG körperlich, geistig oder seelisch Behinderte, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt werden.

    Nach § 2 Abs 2 SVBG gelten als beschäftigt Behinderte, die ohne oder gegen Entgelt in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht. Zu den Beschäftigungen zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung.

    Der Senat sieht diese Voraussetzungen aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers und der damit voll inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen der Beigeladenen zu 3) als erwiesen an.

    Der Kläger wurde als eine Person angesehen, deren geistiger oder seelischer Zustand nicht nur vorübergehend beeinträchtigt ist. In dem "Antrag auf Aufnahme und Kostenzusicherung" des Sozialamtes vom 24.04.1972 ist als Art der Behinderung "geistesschwach" und als Hilfe "Eingliederungshilfe" vermerkt. Nach der Aufnahmeanzeige des G Hauses vom 19.04.1972 litt der Kläger an "Schwachsinn".

    Der Kläger wurde ausweislich der Ausführungen sowohl der Beigeladenen zu 1) als auch der Beigeladenen zu 3) im G Haus im Rahmen seiner Unterbringung in der Großküche eingesetzt und damit "beschäftigt" im Sinne des § 2 SVBG. Er war somit im Rahmen seiner Unterbringung in einer Einrichtung beschäftigt, die ihrer Art nach (institutionell) dazu bestimmt und geeignet ist, Behinderte zu deren Betreuung aufzunehmen (vgl. BSG Urteil vom 28.10.1981 -
    12 RK 29/80 [ @ www.jurion.de/urteile/bsg/1981-10-28/12-rk-29_80/ ]).

    Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 2 SVBG ist weder eine bestimmte Art der Arbeitsleistung noch die Zahlung von Arbeitsentgelt. Die Leistung muss lediglich einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in einer gleichartigen Beschäftigung entsprechen. Bei der Ermittlung des Leistungsfünftels kommt es entscheidend auf das Arbeitsergebnis, also den wirtschaftlichen Wert der Arbeitsleistung, und nicht auf den Arbeitsaufwand an (allgemeine Auffassung zu §
    1 [ @ dejure.org/gesetze/SGB_VI/1.html ] S 1 Nr 2 b SGB VI, in Kraft getreten mit Wirkung zum 01.01.1992, vgl. Vor in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 1 [ @ dejure.org/gesetze/SGB_VI/1.html ] SGB VI Rn 78 m.w.N.).

    Hinsichtlich der Bewertung der erforderlichen individuellen Leistungsfähigkeit des Klägers bei seiner Tätigkeit in der Küche des G Hauses im streitigen Zeitraum folgt der Senat der Beurteilung des G Hauses auf der Grundlage der von diesem im Schriftsatz vom 13.05.2015 beschriebenen Ermittlungen. Ein ehemaliger und ein noch heute tätiger Mitarbeiter des G Hauses, K I und S I1, konnten sich daran erinnern und bestätigen, dass der Kläger in der Großküche von montags bis freitags und teilweise an Wochenenden eingesetzt gewesen ist. Sie erinnern sich auch daran, dass der Dienstbeginn gegen 7:00 Uhr und das Dienstende gegen 15:00 oder 16:00 Uhr, wenn die Küche geschlossen habe, gewesen sei. Beachtlich ist nach Auffassung des Senats zudem die Tatsache, dass der Kläger im Mai 1979 mit guten Noten die Hauptschule abgeschlossen hat (Deutsch gut, Mathematik befriedigend, Geschichte/Politik sehr gut, Wahlpflichtfach Biologie gut, Wahlpflichtfach Erdkunde sehr gut, drittes Wahlpflichtfach Hauswirtschaft gut). Gerade der Umstand, dass der Kläger im Fach Hauswirtschaft die Note gut erlangt hat, belegt Kenntnisse und Fertigkeiten, die auch in einer Großküche gefragt sind. Schließlich ist in die Bewertung mit einzubeziehen, dass der Kläger in der Folgezeit bis zum Schulabschluss im Juli 1982 erfolgreich die Abendrealschule besucht hat, womit er seine Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit eindrucksvoll belegen kann.

    Der nach vorstehenden Feststellungen bestehenden Rentenversicherungspflicht nach dem SVBG entsprechend, hat das G Haus für den Zeitraum vom 01.08.1979 bis zum 30.06.1982 Beiträge entsprechend den vorgelegten Meldebescheinigungen entrichtet. Diese Pflichtbeiträge sind nach Auffassung des Senats auch wirksam entrichtet worden.

    Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist, §
    197 [ @ dejure.org/gesetze/SGB_VI/197.html ] Abs 1 SGB VI, in Kraft seit dem 01.01.1992. Diese Norm regelt die Wirksamkeit der Beitragszahlung bei Fehlern im Verfahren, hier hinsichtlich der Zeit. Sie erlaubt dem Beitragsschuldner die wirksame Zahlung von Beiträgen bis zum Eintritt der Verjährung. Die Norm passt somit die Zahlungsfrist für Pflichtbeiträge an die Verjährungsfrist des § 25 [ @ dejure.org/gesetze/SGB_IV/25.html ] Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) an.

    Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§
    25 [ @ dejure.org/gesetze/SGB_IV/25.html ] Abs 1 S 1 SGB IV).

    Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§
    25 [ @ dejure.org/gesetze/SGB_IV/25.html ] Abs 1 S 1 SGB IV).

    §
    25 [ @ dejure.org/gesetze/SGB_IV/25.html ] SGB IV ist am 01.07.1977 in Kraft getreten und galt somit schon zu Beginn des hier streitigen Zeitraumes. Die lange Verjährungsfrist des § 25 [ @ dejure.org/gesetze/SGB_IV/25.html ] Abs 1 S 2 SGB IV lässt den Schuldnerschutz hinter das öffentliche Interesse an der Beitragszahlung zurücktreten, wenn der Schuldner vorsätzlich Beiträge nicht gezahlt hat. Der Begriff "Vorenthalten" hat keine eigenständige und über den Umstand des "Nichtzahlens" hinausgehende Bedeutung (Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 25 [ @ dejure.org/gesetze/SGB_IV/25.html ] SGB IV, Rn 27)

    Vorsatz im Sinne des §
    25 [ @ dejure.org/gesetze/SGB_IV/25.html ] Abs 1 S 2 SGB IV umfasst alle drei Vorsatzformen, es genügt also, wenn bedingter Vorsatz gegeben ist. Hierfür ist ausreichend, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG Urteil vom 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R [ @ datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/430994/ ], Rn 28 und Urteil vom 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R [ @ openjur.de/u/170110.html ], Rn 28).

    Nach diesen Maßstäben ist vorliegend im Hinblick auf die konkreten tatsächlichen Feststellungen bedingter Vorsatz gegeben. Wegen der abgeführten Beiträge im Einzelnen wird auf die Meldebescheinigungen für den Arbeitnehmer nach § 25 Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) (Anlage zu dem an den Kläger gerichteten Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 31.05.2010) Bezug genommen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §[/color] 193 [ @ dejure.org/gesetze/SGG/193.html ] Sozialgerichtsgesetz (SGG).

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, §
    160 [ @ dejure.org/gesetze/SGG/160.html ] Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.

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