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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 27.07.17, 01:41     Betreff:  DDR-Strafanzeige: Entführung von Kindern und Jugendlichen Antwort mit Zitat  

Hewlett Packard SD534EE Tintenpatron...
.
DDR-Strafanzeige --- §144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“

Mit voller Zustimmung des Anzeigeerstatters jetzt auch hier in diesem Forum veröffentlicht.

NACH VIER UND EINHALB MONATEN ABSOLUTEN SCHWEIGENS SEITENS DER BEHÖRDEN DANN DIESER ABLEHNUNGSBESCHEID SEITENS DER STAATSANWALTSCHAFT HAMBURG:

    Zitat:
    .
    Staatsanwaltschaft Staatsanwaltschaft GeSt 3202 Postfach 30 52 61 20316 Hamburg

    Kaiser-Wilhelm Straße 100
    20355 Hamburg
    Telefon: (040) 42843 - Zentrale 0
    Telefon: (040) 42843 ----
    Telefax: (040) 427981 - 320

    www.justiz.hamburg.de/staatsanwaltschaften


    Hamburg 30.06.2017


    Aktenzeichen:

    82 UJs -----
    Bitte immer angeben



    Herrn
    [ ... Vor- und Nachname des Empfängers ... ]
    [ ... Anschrift des Empfängers ... ]


    Ermittlungsverfahren gegen unbekannt
    Vorwurf: Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.

    Ihre Anzeige vom: 12.02.2017


    Sehr geehrter Herr [ ......... ],

    Ich habe das Ermittlungsverfahren mangels verfolgbarer Straftat, §§ 152 Abs. 2, 170 der Strafprozessordnung eingestellt.

    Verbrechen gegen die Menschlichkeit (englisch: crimes against humanity; französisch: crime notre l'humanite) ist ein Straftatbestand im Völkerrecht, der durch einen ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen eine Zivilgesellschaft gekennzeichnet ist. Erstmals völkervertraglich festgelegt wurde der Tatbestand 1945 im Londoner Statut des für den Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher des NS-Regimes geschaffenen internationalen Militärgerichtshofes. Die heute wichtigste vertragliche Rechtsquelle ist Artikel 7 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes. Die Strafbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist daneben auch völkergewohnheitsrechtlich anerkannt.

    Artikel 7 des 2002 in Kraft getretenen Römischen Statuts als Rechtsgrundlage des Internationalen Strafgerichtshofes definiert den Begriff „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ im Einzelnen. Die Vorschrift listet eine Vielzahl einzelner Handlungen (wie etwa vorsätzliche Tötung) auf, die jeweils dann ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wenn sie im Zuge eines „ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung“ erfolgen. Im Gegensatz zu Kriegsverbrechen können Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch außerhalb bewaffneter Konflikte begangen werden. Zudem werden auch Angriffe gegen die eigene Zivilbevölkerung völkerstrafrechtlich erfasst. Der Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist weiter als der Tatbestand des Völkermordes. Während Völkermord die Zerstörung bestimmter abschließend aufgezählter Gruppen (nationale, ethnische, rassische, religiöse oder soziale Gruppen) voraussetzt, können Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegen jede Zivilbevölkerung begangen werden. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass ein Täter bezüglich der einzelnen Tathandlung vorsätzlich sowie in Kenntnis des systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung handelt.

    Artikel 7 des Römischen Statut des Internationalen Gerichtshofes

    ● Absatz 1 – Jeder der folgenden Akte, wenn sie im Ramen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs erfolgen
    ○ (a) vorsätzliche Tötung.
    ○ (b) Ausrottung.
    ○ (c) Versklavung.
    ○ (d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung.
    ○ (e) Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit und Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts.
    ○ (f) Folter.
    ○ (g) Vergewaltigung, sexuelle Versklavung, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, erzwungene Sterilisation und ähnliche schwere sexuelle Eingriffe.
    ○ (h) Verfolgung einer Gruppe oder Einheit aus politischen, rassistischen, nationalen, ethnischen, kulturellen, religiösen, geschlechtlichen oder anderen Gründen, die allgemein als unzulässig anerkannt sind im internationalen Recht in Verbindung mit diesem Paragraph und den anderen Verbrechen, die der Jurisdiktion dieses Gerichtes unterliegen.
    ○ (i) Apartheit.
    ○ (j) Zwangsweises Verschwindenlassen von Personen.
    ○ (k) Andere unmenschliche Behandlungen ähnlichen Charakters, die vorsätzlich großes Leid oder schwere körperliche oder mentale Verletzungen verursachen.
    ● Absatz 2 zur Definition von Absatz 1:
    ○ (a) Angriff gegen die Zivilbevölkerung bedeutet: Eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen die Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat.
    ○ (b) Ausrottung bedeutet die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen wie zum Beispiel den Entzug von lebensnotwendigem Material wie Lebensmittel und Medikamenten mit dem Ziel, Teile der Bevölkerung zu vernichten.
    ○ (c) Versklavung bedeutet die Ausübung jeglicher Gewalt um über Menschen als Eigentum zu verfügen, inklusive des Menschenhandels, insbesondere mit Frauen und Kindern.
    ○ (d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung bedeutet die erzwungene völkerrechtlich unzulässige Verbringung der betroffenen Personen durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus dem Gebiet in dem sie sich legal aufhalten.
    ○ (e) Folter bedeutet die absichtliche Schmerzenszufügung, körperlich oder mental von Personen in Haft oder unter Kontrolle durch Ankläger, ausgenommen sind Schmerzen und Leiden, die der legale Strafvollzug mich sich bringt.
    ○ (f) Erzwungene Schwangerschft bedeutet die rechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangsweise geschwängerten Frau in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen oder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu begehen. Die Bestimmung ist nicht so auszulegen als berühre sie innerstaatliche Gesetze in Bezug auf Schwangerschaft.
    ○ (g) Verfolgung bedeutet die absichtliche schwere Verletzung von fundamentalen Grundrechten gegen internationales Recht wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft.
    ○ (h) Apartheit bedeutet unmenschliche Akte ähnlich denen (§ 1), verübt durch ein institutionalisiertes Regime, in Form einer systematischen Unterdrückung und Dominierung einer Rasse durch eine andere.
    ○ (i) Zwangsweises Verschwindenlassen von Peronen bedeutet die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen; durchgeführt, unterstützt oder gebilligt durch einen Staat oder eine politische Organisation, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen.

    D.h. das gegen Sie und andere Heiminsassen mutmaßlich begangene Unrecht stellt kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im obigen Sinne dar, weil kein ausgedehnter oder systematischer Angriff gegen die Zivilbevölkerung bestand.

    Verstöße gegen alle anderen in Betracht kommenden Straftatbestände sind verjährt.

    Hochachtungsvoll

    [ ………… ]

    OStA



    Gegen diesen Bescheid steht Ihrer Mandantin binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg zu. Die Frist wird auch durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft Hamburg – unter Angabe des obigen Aktenzeichens – gewahrt.
    .

QUELLE: http://heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/18960-DDR-Strafanzeige-§144-2-Satz-1-StGB-DDR-„Entführung-von-Kindern-und-Jugendlichen/?postID=555261#post555261 (Falls notwendig, um die Seite aufrufen zu können, diese URL in ein neues Browserfenster eingeben.)

HINWEIS: Eine große Hilfe in der Formatierung dieses Schreibens für die Einstellung in dieses Forum war mir u.a. auch dieses Beispiel @ staatenlos.info/images/shaef/20/01-Verfahrenseinstellung-Staatsanwaltschaft-Hamburg-1.pdf (ein anderes Schreiben, in anderer Sache, eben von dieser Hamburger Staatsanwaltschaft).
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