Sie sind nicht eingeloggt.
LoginLogin Kostenlos anmeldenKostenlos anmelden
BeiträgeBeiträge MembersMitglieder SucheSuche HilfeHilfe StatStatistik
ChatChat VotesUmfragen FilesDateien CalendarKalender BookmarksBookmarks
Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

Anfang   zurück   weiter   Ende
Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 28.07.17, 07:43     Betreff:  DDR-Strafanzeige: Entführung von Kindern und Jugendlichen Antwort mit Zitat  

Eve und der letzte Engländer
.
Re DDR-Strafanzeige --- §144 (2) Satz 1. StGB-DDR „Entführung von Kindern und Jugendlichen“ „unter Anwendung von List, Drohung und Gewalt“

Wie ich vor ein paar Tagen zu meinem Erstaunen feststellen mußte, hat der Oberstaatsanwalt bei der Hamburger Staatsanwaltsbehörde, der diesen im vorherigen Beitrag von mir hier ins Forum gestellten „Ablehnungsbescheid“/„Einstellungsbescheidvom 30.06.2017 aufgesetzt hat, einfach mit COPY und PASTE (ohne Quellenangabe ! ) eins zu eins Großteile aus WIKIPEDIA (auch mit der dortigen Formatierung übernommen ! ) zitiert !!

Siehe
WIKIPEDIA »Verbrechen gegen die Menschlichkeit« @ de.wikipedia.org/wiki/Verbrechen_gegen_die_Menschlichkeit (Stand: 8. Mai 2017 um 22:10 Uhr)

Auf den dortigen
WIKIPEDIA-Abschnitt, der die Überschrift »Strafbarkeit nach nationalem Recht - Deutsches Recht« trägt, hat der Hamburger Oberstaatsanwalt in seinem „Ablehnungsbescheid“/„Einstellungsbescheid“ aber natürlich nicht verwiesen:


    Zitat:
    .
    Strafbarkeit nach nationalem Recht
    Deutsches Recht
    Im deutschen Strafrecht sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) [ Zu § 7 des VStGB siehe @ www.gesetze-im-internet.de/vstgb/__7.html ] überall sowie durch jeden und an jedem strafbar (Weltprinzip , siehe § 1 VStGB). Die Anwendung wird durch die Ausprägung des Opportunitätsprinzip [ Siehe @ de.wikipedia.org/wiki/Opportunit%C3%A4tsprinzip#Strafverfahren_.28Deutschland.29 ] in § 153f Strafprozessordnung (StPO) [ Zu § 153f der StPO siehe @ www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153f.html ] wesentlich eingeschränkt. Insbesondere kann hiernach von einer Verfolgung abgesehen werden, wenn die Verbrechen gegen die Menschlichkeit „vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt werden“.

    .

.
nach oben
Sortierung ändern:  
Anfang   zurück   weiter   Ende
Seite 160 von 1.153
Gehe zu:   
Search

powered by carookee.com - eigenes profi-forum kostenlos

Design © trevorj