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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 19.08.17, 09:33     Betreff:  DDR-Strafanzeige: Entführung von Kindern und Jugendlichen Antwort mit Zitat  

.
Verstoß gegen den „unverzichtbaren Kern der Grundrechte“ = schwere Menschenrechtsverletzung = schweres Menschenrechtsverbrechen !! = verjährt nicht !!

Reicht ALL DAS BISHER ÜBER DIE LETZTEN ANDERTHALB JAHRZEHNTE DIESBEZÜGLICH ZUSAMMENGETRAGENE BEWEISMATERIAL nicht aus um systematische systembedingte »schwere Menschenrechtsverstöße« / »schwere Menschenrechtsverbrechen« / »Verbrechen gegen die Menschlichkeit« begangen in der Bundesrepublik Deutschland (d.h. in in Westdeutschland ! ) zu belegen; und wäre man nicht aufgrund dessen völlig gerechtfertigt und berechtigt auch der Bundesrepublik Deutschland (d.h. Westdeutschland ! ) »schwere Menschenrechtsverstöße« / »schwere Menschenrechtsverbrechen« / »Verbrechen gegen die Menschlichkeit« vorzuwerfen, bzw. nachzusagen ?? :

QUELLE: www.rundertisch-heimerziehung.de/documents/Abschlussbericht_rth-1.pdf

»Abschlussbericht des Runden Tisches „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“«.
Berlin, Dezember 2010
Diese Publikation wird aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans des Bundes und von 11 Bundesländern über die Geschäftsstelle der AGJF sowie der Stiftung Deutsche Jugendmarke gefördert.
Eigenverlag und Vertrieb: Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ;
V.i.S.d.P.: Peter Klausch (Geschäftsführer AGJ);
Redaktion: Holger Wendelin, Katharina Loerbroks.
Unterzeichnet von der Tischvorsitzenden Dr. Antje Vollmer am 10. Dezember 2010 auf Seite 65.


Antje Vollmer selbst sagt, in ihren eigenen Worten, z.B., im „Schlusswort der Moderatorin“, auf Seite 65 der 107-seitigen, 2.84 MB umfassenden Version dieses Abschlussberichts:

    Zitat:
    .
    „Es ging um Missstände in der jungen Bundesrepublik, in der bereits das Grundgesetz galt und die sich als Rechtsstaat begriff. Juristisch war diese Aufgabe durchaus schwieriger zu lösen als die Frage der Entschädigung von Opfern aus vergangenen Unrechtssystemen. Expertisen von Historikern, Pädagogen und Rechtsphilosophen haben am Runden Tisch belegt, dass diese formale Rechtsstaatlichkeit in der jungen Bundesrepublik nicht überall Lebenspraxis war, dass es zumindest einen Bereich gab – nämlich den der Heimerziehungin dem Grundrechte von Kindern und Jugendlichen vielfach verletzt wurden.“
    .

    Zitat:
    .
    [ Seite 7, Mitte: ]
    der Runde Tisch [ist] keine von sich aus Ermittlungen anstellende Instanz

    [ Seite 4, oben: ]
    „In der aktuellen Debatte geht es um Umfang und Folgen traumatisierender Lebens- und Erziehungsverhältnisse, von denen ehemalige Heimkinder berichten. Sie zeugen von körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt.“

    [ Seite 4, Mitte: ]
    [ ... ] viele der in den Heimen untergebrachten 14- bis 21-jährigen Fürsorgezöglinge unter missbräuchlichen Erziehungsmethoden wie entwürdigenden Bestrafungen, willkürlichem Einsperren und vollständiger Entmündigung durch die Erzieher gelitten hätten. Überwiegend hätten sie in den Erziehungsheimen unentgeltlich arbeiten müssen, wobei die von ihnen ausgeübte Arbeit vorwiegend gewerblichen Charakter gehabt und nicht der Ausbildung gedient habe.“ [ Dies wird zitiert aus dem Protokoll des Petitionsausschusses; Petitionsauschuss-Anhörungen die dem Runden Tisch vorausgingen. ]

    [ Seite 4, unten: ]
    [ ... ] erkannte und bedauerte der Bundestag schließlich erlittenes Unrecht und Leid, die Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Kinder- und Erziehungsheimen in der Zeit zwischen 1949 und 1975 widerfahren ist.“

    [ Seite 7, Mitte: ]
    „Der Berichterstattung der ehemaligen Heimkinder und den darin enthaltenen Unrechtserfahrungen wird geglaubt.“

    [ Seite 7, Mitte: ]
    „Auch wenn es sicherlich Fälle gab, in denen ebenfalls nach heutigen Maßstäben eine Form des staatlichen Eingreifens gerechtfertigt war, ist davon auszugehen, dass viele Kinder und Jugendliche aufgrund von Entscheidungen in Heimerziehung kamen, die auf einer rechtsstaatlich fragwürdigen Auslegung dieser Vorschriften [sprich „Grundgesetz“] beruhten.“

    [ Seite 16, oben: ]
    „Diese konsequente Missachtung der Kinder und Jugendlichen und die Verletzung ihrer Rechte auf Kosten einer kollektivistischen Erziehungsvorstellung widersprechen einem demokratischen Verständnis und sind daher mit Blick auf das Grundgesetz auch schon für damalige Maßstäbe zu kritisieren.“

    [ Seite 17, unten: ]

    „Zusammenfassend lassen sich folgende Beispiele für Regel- und Rechtsverstößen auf dem Weg ins Heim benennen 20:
    ● Der Anlass der Heimeinweisung stand in keinem angemessenen Verhältnis zur Heimerziehung. Die Einweisung in ein Heim war nur unzureichend begründet bzw. nach rechtsstaatlichen Prinzipien nicht begründbar. [ ... ]
    ● Bei der Entscheidung über eine Heimeinweisung wurden Prüfungs- und Begründungspflichten umgangen, [ ... ]

    [ und vieles, vieles andere mehr – an Grundrechtsverstößen – das die gesamte Seite 18 einnimmt. ]

    .

    Zitat:
    .
    [ Seite 3: ]
    1. Bewertung der Missstände in der Heimerziehung der 50er und 60er Jahre aus Sicht des Runden Tisches – Seite 9
    1.1. Wege ins Heim – Seite 12
    1.2. Durchführung der Heimerziehung – Seite 19
    1.2.1. Strafen in der Heimerziehung – Seite 20
    1.2.2. Sexuelle Gewalt – Seite 27
    1.2.3. Religiöser Zwang – Seite 27
    1.2.4. Einsatz von Medikamenten/Medikamentenversuche – Seite 28
    1.2.5. Arbeit und Arbeitszwang – Seite 29
    1.2.6. Fehlende oder unzureichende schulische und berufliche Förderung – Seite 34
    1.3. Kontrolle und Aufsicht – Seite 36
    1.4. Folgen der Heimerziehung – Seite 38
    1.5. Zusammenfassende Bewertung – Seite 42“

    .

    Zitat:
    .
    [ Seite 42, unten: ]
    1.5. Zusammenfassende Bewertung

    Die dargestellten Problemschwerpunkte zeigen, dass es in der Heimerziehung vielfaches Unrecht und Leid gab. Dabei wird deutlich, dass es in der Heimerziehung der frühen Bundesrepublik zu zahlreichen Rechtsverstößen gekommen ist, die auch nach damaliger Rechtslage und deren Auslegung nicht mit dem Gesetz und auch nicht mit pädagogischen Überzeugungen vereinbar waren. Elementare Grundsätze der Verfassung wie das Rechtsstaatsprinzip, die Unantastbarkeit der Menschenwürde und das Recht auf persönliche Freiheit und körperliche Integrität fanden bei weitem zu wenig Beachtung und Anwendung.“

    .

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