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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 14.08.17, 08:07     Betreff:  DDR-Strafanzeige: Entführung von Kindern und Jugendlichen Antwort mit Zitat  

.
Sicherheitshalber habe ich seither auch selbst mühselig ganz speziell – manuell – eine Niederschrift der Seiten 170, 171 und 172 angefertigt, damit Zugang insbesondere zu diesen drei Seiten uns nicht verloren geht. Mit dieser Niederschrift stelle ich auch, zweckgebunden, das FÜR und WIDER des Vorgehens gegen damalige Menschenrechtsverbrecher und die Nichtverjährbarkeit ihrer Verbrechen überall zur Diskussion --- ein Denkanstoß für die Gesamtbevölkerung in OST und WEST.

QUELLE: books.google.de/books?id=-dxnBAAAQBAJ&dq=DDR%20Verbrechen%20nicht%20geahndet&hl=de&source=gbs_book_other_versions

TITEL: Die strafrechtliche Aufarbeitung der Misshandlung von Gefangenen in den Haftanstalten der DDR
(Berliner Juristische Universitätsschriften. Strafrecht) Taschenbuch - 5. Juni 2013
Band 43 von Berliner Juristische Universitätsschriften, Strafrecht
AUTOR: Micha Christopher Pfarr
VERLAG: BWV Verlag, 2013
AUSGABE: überarbeitet
ISBN-10: 3830532105
ISBN-13: 978-3830532101
LÄNGE: 327 Seiten


    Zitat:
    .
    [ Seite 170 ]

    ergibt sich aber aus den Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung der staatlichen Gewalt an die Verfassung und die Gesetze), Art. 1 Abs. 3 GG (Bindung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte), Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsschutzgarantie) sowie aus der Gesamtkonzeption des Grundgesetzes.
    660 Ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist die Rechtssicherheit in der besonderen Ausprägung des Vertrauensschutzes des Bürgers. Vertrauensschutz meint den Schutz des Vertrauens des Bürgers in die Kontinutät von Recht im Sinne von individueller Planungssicherheit.661 Diese Planungssicherheit ist betroffen wenn rückwirkend und für den Einzelnen unabsehbar die Verjährung als gehemmt betrachtet beziehungsweise Verjährungsfristen verlängert werden. Dieser Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt aber nicht uneingeschränkt. Abstriche muss der Bürger unter anderem dann hinnehmen, wenn das von ihm in eine Rechtslage versetzte Vertrauen nicht schutzwürdig ist.662 Dies galt auch für das Vertrauen in die Rechtstatsache, dass Systemunrecht während der Zeit der DDR nicht verfolgt wurde. Das Vertrauen darauf, dass dieser Schutz durch den Staat auch dann fortgalt, als das SED-Unrechtsregime sein Ende gefunden hat, verdiente keinen Schutz durch die Rechtsordnung. Es musste vielmehr hinter dem Interesse der Geschädigten und der Allgemeinheit zurücktreten, das begangene Staatsunrecht nach dem Ende des Unrechtsstaats strafrechtlichen Konsequenzen zuzuführen.

    Nach einem etwas abgewandelten Ansatzpunkt versuchte die Revision des Angeklagten Christian J. im Pilotverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, die Verfassungsmäßigkeit der Verjährungshemmung infrage zu stellen. Im Umkehrschluss zu Art. 315a EGStGB müsse gelten, dass die Verjährung, soweit sie schon in der DDR eingetreten war, nach der Wiedervereinigung nicht neu zu laufen beginnen konnte.
    663 Damit griff die Revision eine Passage des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bauzen auf, wonach das erste Verjährungsgesetz vom 26. März 1993 ein „eventuell bereits eingetretenes Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung nachträglich wieder beseitigen und mit konstitutiver Wirkung bestimmen konnte, dass die Verjährung [geruht habe]“.664 Der entscheidende Anknüpfungspunkt für die Verjährungsgesetzgebung und auch für die entsprechende Anwendung des § 83 Nr. 2 StGB-DDR/1968 ist allerdings,

    [ Seite 171 ]

    dass nicht rückwirkend die bereits eingetretene Verjährung aufgehoben wurde, sondern dass der Ablauf der Verjährung gehemmt war, diese also noch nicht eintrat.
    665

    Es bleibt folglich festzustellen, dass die verassungsrechtlichen Bedenken gegen die Hemmung der Verjährung nach § 83 Nr. 2 StGB-DDR/1968 sowie gegen die vom Bundestag verabschiedeten Verjährungsgesetze letztlich nicht durchgreifen. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsauffassung im Bezug auf die Strafverfahren wegen Gefangenenmisshandlungen bestatigt und die Revision von Christian J. verworfen.666 Im Übrigen sei im Bezug auf die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verjährungsfrage auf den oben genannten Aufsatz von Lekschass und Renneberg hinzuweisen, die hinsichtlich der Verjährung der nationalsozialistischen Verbrechen ausdrücklich den „Erlass gesetzlicher Bestimmungen über die Verlängerung bzw. Aussetzung der Verjährungsfristen“ in der Bundesrepublik forderten.667 Die DDR selbst schloss in Art. 91 der DDR-Verfassung von 1968 sowie gleichlautend in § 84 StGB-DDR/1968 die Verjährung von „Verbrechen gegen den Freiden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen“ aus, was sich in erster Linie auf die nationalsozialistischen verbrechen bezog.

    II Systemzusammenhang als Voraussetzung für die Hemmung der Verjährung

    Der Bundestag verzichtete bei der Verabschiedung der Verjährungsgesetze darauf, die jeweiligen Fallgruppen von Systemunrecht im Gesetz positive festzulegen.
    668 Sowohl nach dem ersten Verjährungsgesetz als auch bei der entsprechenden Anwendung des § 83 Nr. 2 StGB-DDR/1968 kam es für die Misshandlungsdelikte daher entscheidend darauf an, dass die Taten (hier gemäß dem Wortlaut des Gesetzes über das Ruhen der Verjährung bei SED-Unrechtstaten)


    „entsprechend den ausdrücklichen und mutmaßlichen Willen der Staats- und Parteiführung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden sind“.

    [ Seite 172 ]

    Angelehnt an die gesetzliche Formulierung des für die Strafverfolgung entscheidenden Systemzusammenhangs wird im folgenden analysiert, ob und inwieweit Gefangenenmisshandlungen in der DDR strafrechtlich geahndet wurden. Hierbei kommt den Pilotverfahren der Staatsanwaltschaften Dresden und Potsdam eine besondere Bedeutung zu. Beide Verfahren wurden direkt vor dem Hintergrund geführt, die Verfolgbarkeit der Misshandlungstaten trotz des langen Zeitablaufs zwischen der Begehung der Taten und den Strafverfahren zu prüfen. Aus diesem Grund sind die Ausführungen der Staatsanwaltschaften und der Gerichte zur Verjährungsfrage besonders detailliert.

    I. Nichtverfolgung der Misshandlungstaten

    Den ersten entscheidenden Faktor für die strafrechtliche Ahndung von Misshandlungen in den DDR-Haftanstalten auch nach langem Zeitablauf bildete die Nichtverfolgung der Delikte durch die staatlichen Stellen der DDR. Zur Ermittlung dieser Frage haben die Staatsanwaltschaften und Gerichte auf verschiedene Erkenntnisquellen zurückgegriffen, die im Folgenden systematisch nachgezeichnet werden sollen.

    Zunächst waren die von den Misshandlungen betroffenen Geschäigten und weitere Zeugen aus dem Kreis der Gefangenen von Bedeutung. Eine entscheidende Rolle spielten weiterhin Aussagen des Personals innerhalb und teilweise auch außerhalb der Haftanstalten. Zudem wurden Ermittlungspersonen und Sachverständige befragt, die sich mit dem Aktenmaterial aus der Zeit der DDR sowie den Ergebnissen der zeitgeschichtlichen Forschung auseinandergesetzt hatten.

    a) Inhaftierte Personen

    Einen ersten Ansatzpunkt hinsichtlich der strafrechtlichen Verfolgung der Gefangenenmisshandlungen bildeten die Aussagen ehemaliger Strafgefangener in der DDR. Im Pilotverfahren des Landes Sachsen gegen Christian J. stellte das Landgericht Bautzen fest, dass alle als Zeugen gehörten ehemaligen gefangenen zwar über Misshandlungen zu berichten wussten, nicht aber die Maßnahmen gegen die Täter. Dies galt nicht nur für diejenigen Strafgefangenen, die selbst Opfer von Misshandlungen geworden waren, sondern auch für Personen, die zu allgemeinen Umständen ergänzend gehört wurden.
    669 [ ……… ]


    –––––––––––––––––––––––––––––––––––

    [ Fußnoten ]

    660 BVerfGE 2, S. 380 (403).
    661 Maunz/Dürig/Grzeszick, Art. 20 GG, Rn. 69.
    662 Ständige Rechtsprechung des BVerfG. Vgl. BVerfGE 25, S. 269, (291).
    663 Vgl. Rechtliche Vertretung von Christian J., Revisionsbegründung vom 09.01.1995.
    664 LG Bautzen, Urteil vom 02.09.1994, Az.: I KLs 183 Js 5993/91, S. 18.
    665 Die Formulierung des LG Bautzen war in diesem Punkt allerdings missverständlich.
    666 BGH, Urteil vom 26.04.1995, Az.: 3StR 93/95
    667 Leckschass/Renneberg SuR 1964, S. 1203.
    668 Siehe oben Drittes Kapitel, B.I.
    669 [ steht hier leider nicht zur Verfügung ]

    .

WEITERE QUELLE: www.amazon.de/strafrechtliche-Aufarbeitung-Misshandlung-Haftanstalten-Universit%C3%A4tsschriften/dp/3830532105

EIN BLICK IN DAS BUCH: www.amazon.de/strafrechtliche-Aufarbeitung-Misshandlung-Haftanstalten-Universit%C3%A4tsschriften/dp/3830532105#reader_3830532105

Am wichtigsten für Anzeigeerstatter sind die Textpassagen auf Seite 170, 171 und 172 dieses Fachbuches !! die aber nur über folgenden Link aufrufbar sind: sho.rtlink.de/Link-zu-den-wichtigsten-Textpassagen-in-diesem-Fachbuch (Bitte Geduld haben bei der Ladung dieser Textpassagenauszüge, und insbesondere bei der Ladung der Seite 170 ! )
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