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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 15.08.17, 23:10     Betreff:  DDR-Strafanzeige: Entführung von Kindern und Jugendlichen Antwort mit Zitat  

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.
Meinerseitige eigenhändige hilfreiche Zusammenstellung verschiedener kurzer Auszüge der relevanten Gesetzestexte und Aspekte bezüglich solch einer Strafanzeige.

    Zitat:
    .
    Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB -
    vom 12. Januar 1968

    2. Abschnitt
    Verjährung der Strafverfolgung

    [ ……… ]

    § 83. Die Verjährung der Strafverfolgung ruht,
    1. solange sich der Täter außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhält;
    2. solange ein Strafverfahren wegen schwerer Erkrankung des Täters oder aus einem anderen gesetzlichen Grunde nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
    3. solange ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, weil die Entscheidung in einem anderen Verfahren aussteht.

    [
    Durch Gesetz vom 19. Dezember 1974 wurde dem § 83 folgende Ziff. 4 angefügt: ]
    "4. sobald das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat."

    § 84. Ausschluß der Verjährung für Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen. Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verjährung.

    Besonderer Teil

    1. Kapitel
    Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte


    Die unnachsichtige Bestrafung von Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit, die Menschenrechte und Kriegsverbrechen ist unabdingbare Voraussetzung für eine stabile Friedensordnung in der Welt und für die Wiederherstellung des Glaubens an grundlegende Menschenrechte, an Würde und Wert der menschlichen Person und für die Wahrung der Rechte jedes einzelnen.

    [ ……… ]

    § 91. Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
    (1) Wer es unternimmt, nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppen zu verfolgen, zu vertreiben, ganz oder teilweise zu, vernichten oder gegen solche Gruppen andere unmenschliche Handlungen zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

    (2) Wer durch das Verbrechen vorsätzlich besonders schwere Folgen verursacht, wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft.

    .

QUELLE: www.verfassungen.de/de/ddr/strafgesetzbuch68.htm

Deutscher Bundestag
Basisinformationen über den Vorgang
14. Wahlperiode [ID: 14-57079]
Vorgangstyp: Gesetzgebung
Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches (G-SIG: 14019868)
Initiative: Bundesregierung
Inkrafttreten: 30.06.2002
Index des gesamten Gesetzgebungsablaufs @

QUELLE: pdok.bundestag.de/extrakt/ba/WP14/570/57079.html

Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
(in Kraft getreten 30.06.2002)
Gesamtausgabe zugänglich @

QUELLE: www.gesetze-im-internet.de/vstgb/

Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
§ 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit

QUELLE: www.gesetze-im-internet.de/vstgb/__7.html :

    Zitat:
    .
    „Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) hat das nationale deutsche Strafrecht an die Regelungen des Völkerstrafrechts, insbesondere an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, angepasst. Es regelt in Deutschland die Folgen von Straftaten gegen das Völkerrecht. Das Gesetz ist am 26. Juni 2002 verkündet worden und trat zum 30. Juni 2002 in Kraft.“
    .

QUELLE: WIKIPEDIA @ de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkerstrafgesetzbuch

Neue Justiz 6/2002 - Zeitschrift für Rechtsentwicklung und Rechtsprechung in den Neuen Ländern (56. Jahrgang • Seiten 281-336) : »Die völkerstrafrechtliche Unverjährbarkeit und die Regelung im Völkerstrafgesetzbuch« HELMUT KREIKER, wiss. Mitarbeiter, Max-Plank-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg i. Br.
QUELLE: Aufsatz @ www.mpicc.de/files/pdf1/nj_0602kreicker.pdf (Dieser Aufsatz umfaßt insgesamt 6 digitale Seiten.)
.
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