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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 14.07.18, 08:03     Betreff:  Enslavement = VERSKLAVUNG | Forced Labour = ZWANGSARBEIT Antwort mit Zitat  

Tipps vom Hundeflüsterer: Einfache M...
.
RELEVANTER ABSTECHER

Auch Kindesentführung seitens der Nazis in den damals besetzten Gebieten wird nicht von der Bundesrepublik Deutschland entschädigt.

Drei Berichte zu ein und demselben Verwaltungsgerichtsurteil:

ERSTENS:

    Zitat:
    .
    Kostenlose Urteile @ www.kostenlose-urteile.de/VG-Koeln_8-K-220217_Von-der-SS-verschleppte-Kinder-haben-keinen-Anspruch-auf-Entschaedigung.news26119.htm :

    Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 02.07.2018
    - 8 K 2202/17 –


    Von der SS verschleppte Kinder haben keinen Anspruch auf Entschädigung

    Richtlinien über Härteleistungen an Opfer von NS-Unrechtsmaßnahmen sieht keine Entschädigung für zwangsweise "Germanisierung" vor

    Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass in der Zeit des Nationalsozialismus von der SS verschleppte Kinder keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Entschädigung haben.

    Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden in den im Zweiten Weltkrieg besetzten Gebieten (unter anderem auch Polen) Kinder ihren Eltern von der SS weggenommen. In den sogenannten "Lebensborn-Heimen" wurden die "geraubten Kinder" unter Verschleierung ihrer wahren Identität untergebracht und später in deutsche Familien vermittelt. Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde 1942 in Polen als Kind wegen seines "arischen" Aussehens von der SS verschleppt und über die Organisation "Lebensborn" einem reichsdeutschen Ehepaar vermittelt. Im November 2015 beantragte der Kläger eine einmalige Beihilfe nach den Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von NS-Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien). Diese Richtlinie sieht vor, dass Leistungen erbracht werden können, wenn eine Person wegen ihres gesellschaftlichen oder persönlichen Verhaltens oder wegen besonderer persönlicher Eigenschaften (z.B. geistiger Behinderungen) vom NS-Regime angefeindet wurde. Den Antrag lehnte die beklagte Bundesrepublik u.a. mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht wegen seines Verhaltens oder wegen besonderer Eigenschaften angefeindet worden sei.

    VG verneint gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Entschädigung

    Das Verwaltungsgericht Köln stellte nunmehr fest, dass kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Entschädigung bestehe. Es wies darauf hin, dass es die ablehnende Entscheidung nur sehr eingeschränkt, nämlich daraufhin überprüfen könne, ob die Behörde ihre Verwaltungspraxis gleichmäßig ausgeübt und die Richtlinie gleichmäßig angewandt habe. Dies sei der Fall gewesen, weil die Beklagte in keinem Fall Leistungen an "geraubte Kinder" erbracht habe. Es sei für das Gericht zwar nicht zweifelhaft, dass dem Kläger durch seine zwangsweise "Germanisierung" ganz erhebliches Unrecht angetan worden sei. Über die Feststellung einer Ungleichbehandlung hinaus sei es dem Gericht aber aus Rechtsgründen verwehrt, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu Gunsten des Klägers zu erweitern.

    .

ZWEITENS:

    Zitat:
    .
    Justiz-ONLINE --- Die NRW Justiz im Internet @ www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/07_180702/index.php :

    VERWALTINGSGERICHT KÖLN

    Geraubte Kinder

    2. Juli 2018

    Das Verwaltungsgericht Köln hat mit heute den Beteiligten bekannt gegebenem Urteil entschieden, dass kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Entschädigung des in der Zeit des Nationalsozialismus von der SS als Kind verschleppten Klägers besteht.

    Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden in den im Zweiten Weltkrieg besetzten Gebieten (unter anderem auch Polen) Kinder ihren Eltern von der SS weggenommen. In den sogenannten „Lebensborn-Heimen“ wurden die „geraubten Kinder“ unter Verschleierung ihrer wahren Identität untergebracht und später in deutsche Familien vermittelt. Der Kläger wurde 1942 in Polen als Kind wegen seines „arischen“ Aussehens von der SS verschleppt und über die Organisation „Lebensborn“ einem reichsdeutschen Ehepaar vermittelt. Im November 2015 beantragte der Kläger eine einmalige Beihilfe nach den Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von NS-Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien). Diese Richtlinie sieht vor, dass Leistungen erbracht werden können, wenn eine Person wegen ihres gesellschaftlichen oder persönlichen Verhaltens oder wegen besonderer persönlicher Eigenschaften (z.B. geistiger Behinderungen) vom NS-Regime angefeindet wurde. Den Antrag lehnte die beklagte Bundesrepublik u.a. mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht wegen seines Verhaltens oder wegen besonderer Eigenschaften angefeindet worden.

    Das Gericht stellte nunmehr fest, dass kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Entschädigung bestehe. Es wies darauf hin, dass es die ablehnende Entscheidung nur sehr eingeschränkt, nämlich daraufhin überprüfen könne, ob die Behörde ihre Verwaltungspraxis gleichmäßig ausgeübt und die Richtlinie gleichmäßig angewandt habe. Dies sei der Fall gewesen, weil die Beklagte in keinem Fall Leistungen an „geraubte Kinder“ erbracht habe. Es sei für das Gericht zwar nicht zweifelhaft, dass dem Kläger durch seine zwangsweise „Germanisierung“ ganz erhebliches Unrecht angetan worden sei. Über die Feststellung einer Ungleichbehandlung hinaus sei es dem Gericht aber aus Rechtsgründen verwehrt, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu Gunsten des Klägers zu erweitern.

    Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

    Az.: 8 K 2202/17

    Für Rückfragen:
    Stefanie Seifert
    0221 2066-252

    .

DRITTENS:

    Zitat:
    .
    MSN-NACHRICHTEN --- RP-ONLINE --- RP Digital GmbH, Düsseldorf @ www.msn.com/de-de/nachrichten/panorama/von-ss-geraubte-kinder-haben-kein-anrecht-auf-entsch%C3%A4digung/ar-AAzuDvQ :

    Von SS geraubte Kinder haben kein Anrecht auf Entschädigung

    Zwar sei ihm schweres Unrecht angetan worden, doch nach einem Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts steht einem als Kind von der SS verschleppten Kläger keine Entschädigung der Bundesregierung zu.

    Dem Kläger sei durch seine zwangsweise „Germanisierung“ zwar ganz erhebliches Unrecht angetan worden, erklärte das Gericht am Montag in Köln. Da die zuständige Behörde aber in keinem Fall Leistungen an „geraubte Kinder“ erbracht habe, könne das Gericht den Anwendungsbereich der Richtlinie nicht zugunsten des Klägers erweitern. (AZ: 8 K 2202/17)

    Die Bundesrepublik zahlt Opfern von NS-Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes Beihilfen. Diese Richtlinie sieht dann mögliche Leistungen vor, wenn jemand wegen eines gesellschaftlichen oder persönlichen Verhaltens oder wegen besonderer persönlicher Eigenschaften wie etwa geistigen Behinderungen vom NS-Regime angefeindet wurde.

    „Lebensborn“ vermittelte Kinder an reichsdeutsche Eltern

    Im konkreten Fall hatte ein Mann im November 2015 eine einmalige Beihilfe beantragt, weil er 1942 in Polen als Kind wegen seines „arischen“ Aussehens von der SS verschleppt worden war, wie das Gericht erklärte.
    In der NS-Zeit wurden Kinder ihren Eltern weggenommen und unter Verschleierung ihrer wahren Identität in sogenannten Lebensborn-Heimen untergebracht und später in deutsche Familien vermittelt. Die Organisation Lebensborn vermittelte den Kläger den Angaben zufolge einem reichsdeutschen Ehepaar.

    Die Bundesrepublik lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht wegen seines Verhaltens oder wegen besonderer Eigenschaften angefeindet worden. Das Gericht stellte zwar eine Ungleichbehandlung fest. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Entschädigung besteht nach Auffassung des Gerichts nicht, da die Bundesrepublik ihre Verwaltungspraxis gleichmäßig ausgeübt und die Richtlinie gleichmäßig angewandt habe. Gegen das Urteil kann noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

    .

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