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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Gast
New PostErstellt: 26.04.07, 07:32     Betreff: Re: Induzierte Umgangsverweigerung (PAS) Antwort mit Zitat  

Wenn das so ist

FPR 2003 Heft 10   535   

Entscheidungsorientierte Begutachtung im Familienrecht*

Professorin Dr. Marie-Luise Kluck, Mülheim an der Ruhr

Im vorliegenden Beitrag wird erläutert, welche Anforderungen an den Psychologischen Sachverständigen unter dem neuen Kindschaftsrecht gestellt werden. Es wird gezeigt, wie eine Entscheidungsorientierte Begutachtung zur Verwirklichung des „Kindeswohls“ beitragen kann. Dieses Konzept hat zum Ziel, die dafür relevanten psychologischen Bedingungen in Bezug auf alle Beteiligten und die entsprechenden Verhaltensausschnitte auf wissenschaftlicher Grundlage zu beschreiben, diese nachprüfbar zu erklären, Entwicklungen probabilistisch vorherzusagen und (mindestens indirekt) zu beeinflussen. Wesentliche „Kindeswohlkriterien“ werden kritisch diskutiert.

I. Veränderungen durch das neue Kindschaftsrecht (KindR) für die Arbeit des psychologischen Sachverständigen

Psychologische Sachverständigengutachten zu familienrechtlichen Fragestellungen wurden auch vor der Reform des Kindschaftsrechts von 1998 ausschließlich dann eingeholt, wenn die Eltern hoch zerstritten waren im Hinblick auf Belange gemeinsamer Kinder und dem Familienrichter die „eigene Sachkunde“ als Beurteilungsgrundlage nicht ausreichte. Diese Voraussetzungen haben sich auch nach der Reform nicht geändert. Geändert hat sich seitdem jedoch, dass die Familien, in denen heute ein familiengerichtlicher Gutachter eingeschaltet wird, häufiger als früher Beratungen, Mediationen oder andere Vermittlungsversuche hinter sich haben, die gescheitert sind: Die Begutachtung wird vom Familienrichter oder auch von den Beteiligten als das „letzte Mittel“ zu einer möglichen Lösung der Probleme im „Kampf um das Kind“ in der nachehelichen Auseinandersetzung gesehen. Die Erfahrungen von Sachverständiger zeigen, dass die zu bearbeitenden Fallkonstellationen inzwischen erheblich „schwieriger“ geworden sind. Der „Kampf“ hochzerstrittener Eltern um die Durchsetzung der eigenen „Rechtsposition“ ist erbitterter geworden; häufiger als früher erreichen den Sachverständigen Fallkonstellationen multipler Problematik, womöglich auch als eine Folge der neuen Gesetzesformulierungen: Um die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder die Einschränkung eines Umgangsrechts zu erreichen, sind nunmehr weitaus „härtere“ Argumente, z.B. in Form von Vorwürfen, Verdächtigungen oder Pathologisierungen, notwendig. Die apodiktische Behauptung, dass „zum Kindeswohl auch der ungehinderte Kontakt zum anderen Elternteil gehört“1, ist in dieser Generalisierung unzutreffend (man denke nur an misshandelnde, sexuell missbrauchende, kriminelle, psychotische oder süchtige Elternteile); sie ist auch von den einschlägigen Forschungsergebnissen nicht gedeckt2. Die optimistischen Ergebnisse der Untersuchung von Proksch3 bezüglich des „Erfolgs“ im Sinne von überwiegend positiven Auswirkungen der Kindschaftsrechtsreform können jedenfalls von Sachverständigen sicher nicht bestätigt werden4.

II. Fragestellungen an den psychologischen Sachverständigen (auch) nach der Reform

Welche konkreten Fragestellungen werden denn nun heute an den psychologischen Sachverständigen in familiengerichtlichen Verfahren gestellt? Was ist deren Zielrichtung?

Oberste Leitlinie für familienrechtliche Entscheidungen ist nach wie vor das „Kindeswohl“. Soll diese „Idealnorm“ nicht zur Leerformel verkommen, so ist in jedem einzelnen Fall zu fragen, welche Bedingungen („äußere“ Lebensbedingungen, individuell-psychologisch und sozialpsychologisch fördernde Bedingungen) ein individuelles Kind mit seinen vorhandenen Bindungen, seinen Fähigkeiten, seinen Stärken und Schwächen, Vorlieben und Abneigungen langfristig benötigt, um ein psychisch möglichst wenig beeinträchtigtes, selbstverantwortliches Leben führen zu können. Solche Bedingungen kann der Sachverständige auf Grund der ihm bekannten einschlägigen Forschungsergebnisse aufzeigen; er kann mit psychologisch-diagnostischen Mitteln prüfen, welche fördernden oder hemmenden Bedingungen im Einzelfall vorliegen, er kann diese aktuell vorhandenen Bedingungen im Licht der Forschungsergebnisse gewichten und prognostisch beurteilen. Diese prognostische Gewichtung jedoch ausschließlich auf den jeweils aktuellen „Ist-Zustand“ zu stützen, ginge an der tatsächlichen psychischen Situation der Beteiligten und an deren Möglichkeiten vorbei: Auf Grund seines - wissenschaftlich begründeten - „Änderungswissens“5 ist der Gutachter vielmehr gefragt, zu eruieren, über welche Ressourcen zur (Wieder-) Übernahme der vollen elterlichen Verantwortung und zur Verwirklichung des „Wohls“ des gemeinsamen Kindes Eltern verfügen, auch wenn sie aktuell auf Grund der emotionalen Krise der Trennung daran gehindert sind: In diesem Zusammenhang gehört es zu den Aufgaben des Gutachters, den Eltern die aktuellen und langfristigen (psychischen) Bedürfnisse sowie die jeweiligen Entwicklungschancen und -risiken ihres Kindes bewusst zu machen; darauf aufbauend kann (muss, soll) der Sachverständige durch geeignete Maßnahmen und Hilfestellungen dazu beitragen, die Eltern (wieder) zu einer Kommunikation, die erneut zu Konsens und Kooperation hinsichtlich der Belange des Kindes führen sollte, zu befähigen.

Diese „entwicklungsorientierte“ Konzeption von Begutachtung und Diagnostik als „Prozess“ auch für familienrechtliche Begutachtungen wird z.B. bei Westhoff/Kluck6 und bei Westhoff/Terlinden-Arzt/Klüber7 ausführlich beschrieben; unter dem Begriff der „Interventionsdiagnostik“ gehen z.B. Schade/Friedrich8 auf einzelne dafür geeignete Zielsetzungen und Vorgehensweisen ein.

Geht man vom reinen Wortlaut des Gesetzes in § 1671 II 2 BGB aus, so hätte der Sachverständige auch nach der Reform immer noch eine Frage zu beantworten, die genau genommen wissenschaftlich begründet nicht zu entscheiden ist: Welche Lösung der Sorgerechtsfrage oder der Umgangsregelung für ein individuelles Kind in einer spezifischen Situation und für einen langen Zeitraum „am besten“ ist. Dies kann in dieser allgemeinen Form nicht vorausgesehen werden, da weder der Gutachter noch irgendein anderer der Beteiligten am Verfahren alle Bedingungen, die sich auf die weitere Entwicklung des Kindes in der Zukunft auswirken werden, vorhersehen kann. Der Sachverständige kann jedoch mit Hilfe des diagnostischen Prozesses in der Arbeit mit der Familie aufzeigen, welche Chancen und Risiken für diese weitere Entwicklung des Kindes mit den unterschiedlichen Lebensbedingungen verbunden sind, d.h., welche „äußeren“ Lebensbedingungen und welche psychologischen Einflüsse sich in Zukunft auf das Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit fördernd oder hemmend auswirken werden (s. auch oben), welche Bedingungen, z.B. im Verhalten beider Elternteile, sich in welcher Weise ändern müssen, um weiteren Schaden von dem jeweiligen Kind abzuwenden.

Vielleicht gelingt es ja, in einer späteren Neuformulierung des Gesetzestextes, die idealistische Erwartung, dass ein Familienrichter (oder Sachverständiger oder Berater, Mediator oder „Therapeut“) wissen könne, was für ein bestimmtes Kind unter welche Bedingungen „am besten“ sei, zu ersetzen durch eine bescheidenere, aber realistischere Zielsetzung, nämlich, wie schon erwähnt, weiteren Schaden für das Kind möglichst zu verhindern: Internationale und nationale Forschungen belegen, dass „in aller Regel … die Trennung der Eltern für das Kind die zentrale Belastung oder sogar einen pathogenen Faktor dar(stellt) (Erg. d.A.), was durch ein bestimmtes - jeweils auf den Einzelfall zugeschnittenes - Sorgerechtsmodell allenfalls zu mindern, nicht aber aus der Welt zu schaffen ist“9.

Nach wie vor erwartet nun der Richter von einem Gutachten:

Hilfe für eine Entscheidung - wenn sie denn notwendig wird - über und für die Gestaltung von Sorgerechts- und Umgangsregelungen nach Trennung und Scheidung. Dies gilt nicht nur dann, wenn einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zugesprochen wird, sondern auch dann, wenn beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten, z.B. in Bezug auf die Bereiche der „Alltagssorge“. Ebenso können diese Fragen jetzt für ehelich geborene Kinder und solche, deren Eltern nicht miteinander verheiratet waren, gleichermaßen relevant werden;

Hilfe für eventuell notwendige Entscheidungen über Entzug oder Teilentzug der elterlichen Sorge für einen oder beide Elternteile; bei diesen Fragestellungen geht es jetzt auch vor dem Familiengericht um die Probleme von Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellem Missbrauch von Kindern in Familien, deren Eltern nicht getrennt oder geschieden sind (§§ 1666 , 1666a BGB), also Fälle, die vor der Reform des Kindschaftsrechts durch das Vormundschaftsgericht bearbeitet wurden10.

Neu ist nach der Reform des Kindschaftsrechts, dass der Familienrichter neben diesen „Entscheidungshilfen“ nunmehr vom Sachverständigen die auch früher bereits häufig implizit erwarteten „Befriedungsbemühungen“ explizit anfordern kann und dies auch tut. Diesen alten und neuen Anforderungen versucht der Sachverständige - wie in der Regel auch bisher schon - durch eine oben bereits erwähnte „interventionsdiagnostische“ Strategie nachzukommen. Was dies im Einzelnen bedeutet, wird weiter unten ausführlich erläutert11.

Das Bemühen darum, Bedingungen für die „Verwirklichung“ von „Kindeswohl“ aufzufinden, hat zu einem in der Gesetzgebung und in der Rechtsprechung entwickelten „Anforderungsprofil“ geführt, das, auf Grund natur- und sozial-wissenschaftlicher Forschungsergebnisse, einige wesentliche Merkmale für die Annäherung an das „Wohl des Kindes“ im oben erläuterten Sinn aufführt.

Auf dieses, auch als „Kindeswohlkriterien“ bezeichnete Bündel von Bedingungen soll im Folgenden kurz eingegangen werden12.

III. Das Anforderungsprofil für ein familiengerichtliches Gutachten: Kriterien des „Kindeswohls“

Kriterien dafür, „was dem Kindeswohl dient“, ergeben sich aus den Erkenntnissen psychobiologischer (ethologischer), entwicklungs-, sozial- und klinisch-psychologischer, pädagogischer und auch soziologischer Forschungen: Zu berücksichtigen sind Bedingungen, die sich nach diesen Ergebnissen bisher als für die weitere kurzfristige und eventuell langfristige Entwicklung von Kindern als „förderlich“ bzw. als „risikobehaftet“ gezeigt haben.

Als „förderlich“ wird z.B. auf Grund der Ergebnisse der „Bindungsforschung“13 angenommen, dass es für eine „psychisch gesunde“ Entwicklung von Kindern von äußerst großer Bedeutung ist, in den ersten Lebensjahren „sichere Bindungen“ an mindestens eine Person entwickeln zu können. Dies gelingt dann, wenn es mindestens eine Betreuungsperson gibt, die in der Lage ist, „feinfühlig“ auf die (geäußerten) körperlichen, psychischen und sozialen Bedürfnisse des Kindes zu reagieren und diese in jeweils angemessener Weise zu befriedigen14; solche Bedürfnisse beziehen sich auf Nahrung, Wärme, Gesundheit, emotionale Zuwendung, Sicherheit in Belastungssituationen, Kommunikation, soziale Kontakte, Unterstützung von Neugierverhalten und explorativem Verhalten in der Umgebung. Die Entwicklung „sicherer Bindungen“ in den frühen Lebensjahren bilden unter anderem die Grundlage für eine spätere „Bindungsfähigkeit“ des Kindes an weitere Personen, z.B. auch in Partnerschaften im Erwachsenenalter: Die Entwicklung von Bindungen ist daher als „lebenslanger Prozess“ anzusehen15.

Bindungen wie auch Beziehungen anderer „Qualität“ (z.B. Freundschaften) benötigen, um sich entwickeln zu können, ein Mindestmaß an zeitlicher Kontinuität im Kontakt mit den Personen, zu denen diese Beziehungen entstehen sollen. Eine „Kontinuität der Betreuung“ ist seit den frühen Ergebnissen von René Spitz16 (1945) zum „Hospitalismus“-Syndrom bei Kindern, die eine solche nicht erleben konnten, als unabdingbar notwendig für eine psychisch gesunde, altersgemäße Entwicklung des Kindes bekannt.

Die „Kontinuität der Umgebung“ für das Kind tritt daher demgegenüber in einem frühen Lebensalter in ihrer Bedeutung für seine Entwicklung zurück gegenüber der Aufrechterhaltung von Bedingungen, in denen eine Kontinuität der Betreuung gewährleistet ist. Wenn das Kind später seinen „Aktionsradius“ über die Familie und einige freundschaftliche Beziehungen hinaus erweitert hat und erst recht, wenn die allmähliche „Ablösung“ aus frühen Abhängigkeiten als „Entwicklungsaufgabe“ ansteht, kann die „Umgebungskontinuität“ an Bedeutung für das subjektive Wohlbefinden und das „objektive“ Wohl des Kindes zunehmen. Nach einer Trennung der Eltern können die vertraute Umgebung und die außerfamiliären Einbindungen (z.B. Schule, Freundeskreis, Ausübung eines Hobbies) ein hohes Maß an Stabilität bieten und so zur emotionalen Sicherheit des Kindes beitragen, trotz der Belastung, die es durch den Verlust eines Elternteils erlebt.

Wird in einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung eine streitige richterliche Entscheidung über die Belange des Kindes notwendig, so soll der „wirkliche Kindeswille“ als Kriterium eine wichtige Rolle spielen. Ausgangspunkt für diese Forderung ist die Betrachtungsweise des Kindes als Subjekt innerhalb des Trennungsprozesses der Eltern, dessen spezifische Sichtweise in die Entscheidung einbezogen werden soll. Psychologisch gesehen, kann als Grundlage dafür angesehen werden, dass sich im „Willen des Kindes“, den es auf verschiedenen Verhaltensebenen kundtun kann, die Art seiner Bindungen äußert: Unter dieser Annahme würde das Kind sich für diejenigen Bedingungen entscheiden, von denen es auf Grund seiner bisherigen Erfahrungen „erwartet“, dass diese seine elementaren Bedürfnisse am ehesten befriedigen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Kind in seinen Präferenzen nicht einseitig (negativ) wertend beeinflusst wurde. Die „Erkundung“ des Kindeswillens darf hier jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass das Kind zu einer „Entscheidung zwischen Vater oder Mutter“ animiert oder gar gezwungen werden dürfte: Ein solches Vorgehen wäre völlig indiskutabel: Da Kinder auf Grund ihrer existenziellen Abhängigkeit von der „äußeren“ und emotionalen Fürsorge der Eltern in der Regel beide Elternteile lieben, dürfen sie nicht dazu angehalten werden, sich „für“ einen Elternteil zu entscheiden: Dies würde implizit die Entscheidung „gegen“ den anderen Elternteil bedeuten. Dem Kind auf diesem Weg die „Entscheidung“ über seine zukünftigen Lebensbedingungen zu überlassen, wäre darüber hinaus auch insofern nicht zu verantworten, als das Kind die Folgen, die eine bestimmte „Wahl“ für seine zukünftige Entwicklung haben kann, noch nicht überblickt und insofern nicht beurteilen kann, was ihm nützen bzw. was ihm schaden wird.

Auf der anderen Seite dürfte es, zumal bei älteren Kindern oder Jugendlichen, wenig erfolgreich sein, ihren Lebensmittelpunkt bei demjenigen Elternteil zu bestimmen, den das Kind als „Erziehungsperson“ völlig ablehnt: Erziehung kann nur dann erfolgreich sein, wenn das Kind erzieherischen Einflüssen gegenüber offen ist; eine derartige „Erziehungswilligkeit“ des Kindes oder Jugendlichen muss die „Erziehungsfähigkeit“ der jeweiligen Erziehungsperson(en) ergänzen17. Anderenfalls ist ein Scheitern aller Erziehungsbemühungen vorprogrammiert und damit auch die Chance zum Aufbau oder der Aufrechterhaltung einer positiven Beziehung zu den Eltern bzw. zu mindestens einem Elternteil vertan. Bei älteren Kindern und Jugendlichen kann dies bis hin zu einer erheblichen (Selbst-) Gefährdung durch Weglaufen oder Ähnliches und damit zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen: „Es gibt … kein Kindeswohl gegen den Kindeswillen.“18

Um also auch derartige „Fehlzuordnungen“ zu vermeiden, ist es notwendig, die Vorstellungen und Bedürfnisse des Kindes, um das die Eltern sich streiten, und deren psychologische Grundlagen zu erkunden. Dies bezieht sich auch auf Fragen der Gestaltung des Umgangsrechts des nicht-betreuenden Elternteils. Auf die seit einigen Jahren in diesem Zusammenhang virulente Diskussion um eine „unbegründete“, massive Beeinflussung des „Kindeswillens“ durch einen Elternteil und das damit verbundene Risiko eines „Parental Alienation Syndroms“ (PAS)19, soll hier nicht weiter eingegangen werden. Bei dieser Diskussion, so wie sie zum Teil auch hochemotional und polemisch geführt wird, kommen die Kompetenzen des Kindes als agierendes, aktives Subjekt in den Auseinandersetzungen der Eltern bei weitem zu kurz; die individuellen Bedingungen des Kindes (z.B. sein psychologischer Entwicklungsstand, die Qualität seiner Beziehungen insgesamt) werden dabei nicht berücksichtigt: Das Kind wird stattdessen einseitig und ausschließlich als „Opfer“ gesehen, ohne dass seine Möglichkeiten und Ressourcen in Betracht gezogen und gestärkt würden, den Konflikt, in den seine Eltern es durch ihre Trennung gestellt haben, in seiner ihm jeweils „gemäßen“ Art und Weise zu lösen. Zu berücksichtigen ist eben, „dass der Widerstand oder die Ablehnung des Kindes, den nicht-betreuenden Elternteil zu besuchen, oft durch mehrere Bedingungen gleichzeitig bestimmt ist“20 und sich daher auch unterschiedlich entwickeln kann: Die vorübergehende Total-Ablehnung eines Elternteils kann dann in bestimmten Phasen ein solcher „Lösungsversuch“ sein und nicht hinter jeder „Umgangsverweigerung“ eines Kindes steckt ein „boykottierender“ Elternteil. Die im Zusammenhang mit dem PAS benutzte Diktion und die dahinter stehende Negativ-Etikettierung eines Elternteils bzw. seine Pathologisierung und sogar Beschuldigung im Sinne einer „Täterschaft“ bedeuten einen Rückfall in die Zeiten der statischen Beurteilung und Etikettierung von Personen; die Ergebnisse aus vielen Teilbereichen psychologischer Forschung mit ihrer Betonung des Prozesscharakters von „Persönlichkeit“, „Problemlösemöglichkeiten“ (coping) und „Beziehungen“ sowie den multiplen Zusammenhängen zwischen verschiedenen realen und psychologischen Bedingungen für das Verhalten des Einzelnen werden dabei völlig ignoriert. Die „große Vereinfachung“, die mit der „PAS-Diagnose“ einhergeht, mutet an wie eine Rückkehr zum alten „Schuldrecht“ bei Ehescheidungen; ob diese Betrachtungsweise im Einzelfall dem „Wohl“ des jeweiligen Kindes dient, ist jedoch sehr fraglich. In ausführlicher Weise beschäftigt sich z.B. Dettenborn21 mit dem Problem der Entstehung, Entwicklung und Diagnostik des „Kindeswillens“; hier findet sich ebenso eine kritische Auseinandersetzung mit dem Konzept des PAS und seiner „Anwendung“ in familienrechtlichen Konflikten.

Als weiterer Anhaltspunkt auf dem Weg zur Verwirklichung des „Kindeswohls“ wird ein Bündel von Verhaltensweisen, Motiven, Einstellungen und Emotionen von Eltern genannt, das häufig unter den Begriffen der „Elterlichkeit“ oder auch „Erziehungsfähigkeit/Förderungskompetenz“ zusammengefasst wird. Diese vielfältigen Erwartungen an verantwortliche Eltern stehen nach der Kindschaftsrechtsreform im Vordergrund der Überlegungen, wie das „Kindeswohl“ trotz der Trennung der Eltern „am besten“ gewahrt bzw. hergestellt werden kann.

Hierzu wird von den Eltern generell gefordert, dass sie in der Lage sein müssten, „Paarebene und Elternebene voneinander zu trennen“: Konflikte auf der Paarebene „dürfen“ demnach nicht zu Konflikten auf der Elternebene führen. Mehr als eine Appellfunktion kann diese Forderung jedoch wohl kaum haben: Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ihre Realisierung für viele Paare, die sich trennen, eine Überforderung darstellt, zumindest in der ersten Zeit der akuten Trennungskrise. Wie kann von Eltern, die glauben, nicht mehr zusammenleben zu können und die sich deshalb nun um nahezu alle bisher gemeinsamen Belange ihres Lebens heftigst streiten, erwartet werden, dass sie ausgerechnet in Bezug auf etwas derart persönlich Bedeutsames, wie dies die Existenz eines gemeinsamen Kindes ist, „kommunikationsfähig“, gar „konsensfähig“ sein könnten? Nicht selten sind es ja auch die unterschiedlichen Erziehungseinstellungen und -verhaltensweisen beider Elternteile gegenüber dem gemeinsamen Kind, die als „unvereinbar“ gesehen wurden und mit zum Trennungsentschluss beigetragen haben.

Als Hilfen für die Eltern, um jenseits der Trennungskonflikte (wieder) zu Kommunikationsfähigkeit, Konsensfähigkeit und Kooperationsfähigkeit hinsichtlich der Belange ihrer Kinder finden zu können, werden nach der Kindschaftsrechtsreform vielfältige Beratungsangebote gemacht: neben dem Jugendamt bieten sich hier zahlreiche andere „Helfer“ an, die Eltern darin zu unterstützen, diese Verantwortlichkeit möglichst schnell (wieder) selbst zu übernehmen. Bei vielen jetzt angebotenen „Beratungen“ vermisst man jedoch genaue Zielsetzungen, die Methoden der Beratung sind häufig ebenso unklar wie ihre konkreten Inhalte. Verbindliche, wissenschaftlich begründete „Standards“ dafür, wie auch für Art und Umfang der Qualifikation möglicher „Berater“, stehen noch aus, so dass über Erfolgs- oder Misserfolgswahrscheinlichkeiten von „Beratungen“ bisher nur spärliche Informationen vorliegen und nur spekuliert werden kann (s. z.B. das „Regensburger Modell“ der „gerichtsnahen Beratung“22); genaueren Aufschluss darüber gibt die Studie von Proksch23 auch kaum; zumindest für die zweite Erhebung der Studie im Jahr 2001 dürfte eine fragestellungsrelevante Selbstselektion der (Rest-) Stichprobe nicht auszuschließen sein.

IV. Methodische Anforderungen an ein psychologisches Sachverständigen-Gutachten zu familienrechtlichen Fragen

Wie kann nun ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten in einer solchen Situation zum „Wohl des Kindes“ beitragen?

In den letzten Jahren werden die speziellen Möglichkeiten, die der psychologische Sachverständige hat, an dem Prozess der „Verwirklichung des Kindeswohls“ mitzuwirken, unter dem Stichwort der „Interventionsdiagnostik“ beschrieben24. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass jede Form der systematischen Diagnostik bereits eine Form der Intervention darstellt: Durch die Systematik bei der Erfassung der subjektiven Problemdarstellungen wie auch der systematischen Beobachtung der Konfliktäußerungen und der Beziehungen der Beteiligten (z.B. mit Hilfe von kriteriengeleiteten Verhaltensbeobachtungen, durch Tests und/oder andere standardisierte Verfahren) werden neue, veränderte und verändernde Bedingungen für die Reflexionen der Beteiligten, für ihre Kommunikation und ihre Interaktionen gesetzt. Es kommt gar nicht so selten vor, dass die Nachfrage in der Exploration nach einer bestimmten Handlung, einem Gefühl oder einem Gedanken bei einem beteiligten Familienmitglied eine diesbezügliche erhöhte Aufmerksamkeit oder, zumindest punktuell, einen Perspektivwechsel in Gang setzt. In einigen Fällen kann dies dazu führen, dass ein Elternteil einlenkt und es doch noch zu einem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern kommt. Das Gutachten würde dann durch einen Bericht über diesen Vorschlag an das Gericht abgeschlossen.

Im oben genannten Konzept ist der Begriff der „Intervention“ jedoch umfassender gemeint: Diagnostisch geprüft werden - im Hinblick auf eine mögliche Verwirklichung von „Kindeswohl“ - die Kooperationsfähigkeit der Eltern, ihre diesbezügliche Lernfähigkeit und ihre Lernbereitschaft, bisherige Einstellungen, Meinungen und Verhaltensweisen, vor allem gegenüber dem früheren Partner, aber auch unter Umständen gegenüber dem Kind, zu verändern. Im neuen Kindschaftsrecht wurde nunmehr auch die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass der Gutachter auch explizit beauftragt werden kann, die Eltern in ihrer Lernbereitschaft und Kooperationsfähigkeit im Sinne des Kindeswohls zu unterstützen. Dazu kann er mit geeigneten Methoden ihre Fähigkeit zu konstruktivem Konfliktverhalten, ihre Kooperationsfähigkeit und ihre Kooperationsbereitschaft aktivieren und mit den Eltern nach Konsensmöglichkeiten suchen. Vermittlungsversuche sowie Anleitungen und Stützung von konkreten, von den Eltern selbst unternommenen Veränderungsschritten können nun explizit auch als Gutachtenauftrag formuliert werden, das Verfahren kann gegebenenfalls bis zur Erreichung bestimmter Ziele in begrenzter Zeit ausgesetzt werden. Bei dieser Aufgabe kann der Gutachter sich verschiedener Techniken, z.B. aus der Familientherapie, der Mediation oder aus dem Kommunikationstraining, bedienen. Damit kann er - in wesentlich höherem Maße als bisher - systematisch konkrete Veränderungsschritte in Gang setzen, sie auf ihren „Erfolg“ hin überprüfen und, falls notwendig, entsprechend modifizieren. Diese Schritte können jeweils durch den Gutachter diagnostisch begleitet und prognostisch im Hinblick auf eine Verbesserung der Bedingungen für das Kindeswohl bewertet werden.

Implizit erwartet wurde diese „Befriedung“ auch bisher häufig von der Einschaltung eines Gutachters. Grundsätzlich wurde eine solche „prozessorientierte“ Begutachtungsstrategie auch bereits vor der Reform des Kindschaftsrechts vorgeschlagen und praktiziert25.

Das konkrete Vorgehen des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Einzelfall soll hier nicht (erneut) im Einzelnen dargestellt werden; hierzu liegen zahlreiche ausführliche Veröffentlichungen vor26.

Aus den dort aufgeführten Standards geht hervor,

a) dass eine qualifizierte psychologische Begutachtung an den jeweiligen individuellen Bedingungen und Merkmale der beteiligten Personen auszurichten ist. D.h., es kann auf Grund der Komplexität dieses Bedingungsgefüges keine Vorgehensweise, d.h. keine „Strategie“ und auch kein einzelnes (diagnostisches) Verfahren, geben, die in allen Begutachtungsfällen „routinemäßig“ zu verwenden wäre. Jede Begutachtung erfordert vielmehr eine individuelle Planung des Untersuchungsablaufs;

b) dass psychologische Begutachtung keine Festschreibung statischer Merkmale zu einem bestimmten Zeitpunkt ist, sondern an jedem Punkt des Prozesses eine Rückkehr zu vorhergehenden Schritten möglich ist, wenn neue Informationen eine Änderung oder Ergänzung von Hypothesen oder Methoden erfordern. Es handelt sich demnach bei einer solchen Begutachtung um einen (in den meisten Fällen) verzweigten, „rekursiven“ oder „sequenziellen“ Prozess27.

Der Versuch, „Gutachter“ nach „Schulen“ zu „sortieren“, und diese „einzuteilen“ in

(selbstverständlich „rückständige“) „Statusdiagnostiker“ (= „Testanwender“),

(„kompromisslerische“) „Interventionsdiagnostiker“, die dann, wenn ihre Interventionen nicht erfolgreich sind, in „Statusdiagnostik zurückfallen“

und die „modernen, fortschrittlichen, dynamischen“, „systemisch“ und damit als einzige „richtig“ arbeitenden „Helfer der Familien“28

kann nur als ideologisch begründeter Versuch angesehen werden, die komplexe psychische Wirklichkeit von Familienkonflikten, den darin verstrickten Individuen und den Risiken und Chancen ihrer Weiterentwicklung auf einen vereinfachten, griffigen Nenner zu bringen: „Wer nur einen Hammer hat, dem wird eben alles zum Nagel“: Nicht alle Familien im Trennungs- und Scheidungskonflikt sind „therapiebedürftig“, und Beratungsmöglichkeiten haben ihre Grenzen29. Dies zu ignorieren dient dann eher der autoritären Durchsetzung der von (häufig selbsternannten) „Experten“ als „einzig richtig“ propagierten Vorgehensweise und Zielvorgaben. Das „Wohl des Kindes“, das nicht mit seinen beiden Eltern zusammenleben und sich entwickeln kann, und das „Wohlergehen“ seiner Familie erfordern aber, dass alle mit den Familienkonflikten befassten „Experten“ ihr fachlich Bestes geben, ohne dabei die Möglichkeiten und Grenzen der psychologischen Leistungsfähigkeit und ihrer Entwicklung von Eltern und Kindern aus dem Auge zu verlieren: Zu manchen Zeitpunkten und in manchen Fällen kann die angemessene „Hilfe“ durchaus auch in einer (mit Sachverständigenhilfe auf der Grundlage systematischer wissenschaftlicher Erkenntnisse) gut vorbereiteten, klaren (richterlichen) Entscheidung bestehen, auf deren Basis dann eine neue Sicht der Dinge erst möglich wird.

*Die Autorin ist Diplom-Psychologin und als Psychologische Gutachterin tätig (Praxis für Gerichtliche Psychologie); sie ist Honorarprofessorin am Psychologischen Institut in der Abteilung für Klinische und Angewandte Psychologie an der Universität Bonn.

1S. Proksch, KindPrax 2003, 3 (7).

2S. z.B. Wallerstein/Lewis/Blakeslee, Scheidungsfolgen - Die Kinder tragen die Last. Eine Langzeitstudie über 25 Jahre, 2000, 2002.

3Proksch, KindPrax 2003, 3 bis 11.

4Bemerkenswert ist dabei, dass Sachverständige in diese Studie gar nicht erst einbezogen wurden. Nun sind Sachverständige keine „Prozessbeteiligten“ im Sinne des Gesetzes, werden aber gerade bei hochproblematischen Fällen als „Fachkräfte“ (Proksch, KindPrax 2003, 3) hinzugezogen. Diese Ausklammerung einer ganzen Gruppe von Experten, die auf Grund ihrer eigenen Erfahrungen mit dem neuen Kindschaftsrecht und auf Grund ihrer wissenschaftlichen Erkenntnisse gut begründete Aussagen über die „psychologische Situation“ von Familien nach Trennung und Scheidung und über die „Auswirkungen der unterschiedlichen Sorge- und Umgangsregelungen“ (Proksch, KindPrax 2003, 3) machen kann, kann die Ergebnisse der vorliegenden Studie verzerrt haben. Die Diskussion weiterer methodischer Probleme der genannten Untersuchung, die zu den unter Umständen positiv-verzerrenden Schlussfolgerungen beigetragen haben können, würden den Umfang und die Thematik des vorliegenden Beitrags sprengen. Dies muss einer separaten Analyse vorbehalten bleiben (Kluck, in Vorbereitung).

5Kaminski, Verhaltenstheorie und Verhaltensmodifikation, 1970.

6Westhoff/Kluck, Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen, 4. Aufl. (2003).

7Westhoff/Terlinden-Arzt/Klüber, Entscheidungsorientierte Psychologische Gutachten für das Familiengericht, 2000.

8Schade/Friedrich, FPR 1998, 237 bis 241.

9Balloff, Report Psychologie 1991, 16 (21).

10Manchmal ergibt sich auch die Frage nach einer Hilfe bei Entscheidungen über Namenserteilung/Namensänderungen für Kinder, z.B. nach Wiederheirat eines Elternteils. Auf Grund der veränderten Realitäten durch die immer häufiger auftretenden Konstellationen so genannter „Patchwork-Familien“ ist zu erwarten, dass diese Art von Fragestellung in Zukunft auch als gutachterliche Fragestellung häufiger auftreten kann als bisher.

11Balloff, Report Psychologie 1991, 16 (21); Schade/Friedrich, FPR 1998, 237 bis 241.

12Ausführliche Darstellungen dazu s. z.B. bei Fthenakis/Niesel/Kunze, Ehescheidung: Konsequenzen für Eltern und Kinder, 1982; Salzgeber, Familienpsychologische Begutachtung - Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen, 2001; Westhoff/Terlinden-Arzt/Klüber (o. Fußn. 7).

13S. z.B. Spangler/Zimmermann, Die Bindungstheorie - Grundlagen, Forschung und Anwendung, 1995; Grossmann/Grossmann, Eltern-Kind-Bindung als Aspekt des Kindeswohls. Brühler Schriften zum Familienrecht (12. DFGT), 1998, S. 76 bis 89.

14S. dazu die Forschungen im Gefolge von Ainsworth: Ainsworth/Blehar/Waters/Wall, Patterns of attachment: A psychological study of the Strange Situation. Hillsdale, NJ: Erlbaum, 1978.

15Ainsworth, Attachment and other affectional bonds across the life cycle, in: Parkes/Stevenson-Hinde/Marris (Eds.), Attachment across the life cycle, 1978, London: Routledge, 33 - 51.

16Spitz, Hospitalism: an inquiry into the genesis of psychiatric conditions in early childhood. The Psychoanalytic Study of the Child, 1945, 1, 53 - 74.

17Ell, Psychologische Kriterien bei der Sorgerechtsregelung und die Diagnostik der emotionalen Beziehungen, 1990, S. 41.

18Ell (o. Fußn. 17), S. 41.

19S. Gardner, The Parental Alienation Syndrome: A Guide for Mental and Legal Professionals. Cresskill, NJ: Creative Therapeutics, Inc., 1992.

20Zit. nach Johnston, Children of Divorce Who Refuse Visitation, in: Depner/Bray (Eds.), Nonresidental Parenting - New Vistas in Family Living, 1993, Pp. 109 - 135 (116).

21Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, 2001.

22Lossen/Vergho, FamRZ 1993, 768 bis 771; Buchholz-Graf, Gerichtsnahe Beratung bei Trennung und Scheidung - Evaluationsergebnisse des Regensburger Modellprojekts, in: Richardt/Krampen/Zayer (Hrsg.), Beiträge zur Angewandten Psychologie - Gesellschaft im Wandel, S. 282 bis 284.

23Proksch, KindPrax 2003, 3.

24S. dazu z.B. Schade/Friedrich, FPR 1998, 237 bis 241; ähnlich Rohmann, Praxis der Rechtspsychologie 1998, 218 bis 232; ders., KindPrax 2000, 71 bis 76 und 107 bis 112; Salzgeber, Praxis der Rechtspsychologie 1998, 142 bis 156; Balloff, ZfJ 1994, 218 bis 224.

25S. auch allgemein: Kaminski (o. Fußn. 5); Salzgeber, Der psychologische Sachverständige in Familiengerichtsverfahren, 1992; im Konzept einer sequenziellen, „entscheidungsorientierten Diagnostik“: Westhoff/Kluck, Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen, 1998; in der Anwendung auf familiengerichtliche Gutachten inzwischen auch explizit: Westhoff/Terlinden-Arzt/Klüber (o. Fußn. 7); Westhoff/Kluck (o. Fußn. 6); s. auch Balloff, FPR 1998, 207 bis 213; Rohmann, Praxis der Rechtspsychologie 1998, 218 bis 232; ders., KindPrax 2000, 71 bis 76 und 107 bis 112.

26Zuletzt z.B. Salzgeber (o. Fußn. 12); Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 2002; Westhoff/Kluck (o. Fußn. 6).

27S. ausführlich dazu: Westhoff/Kluck (o. Fußn. 25); Westhoff/Terlinden-Arzt/Klüber (o. Fußn. 7); Rohmann, Praxis der Rechtspsychologie 1998, 218 bis 232.

28Nachzulesen unter www.Kind-im-Zentrum.de/Gutachten.htm.

29Hier soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der seriöse, theoretisch fundierte und systematisch empirisch erforschte Ansatz der „systemischen Familientherapie“ und „systemischen Familienberatung“ nicht verwechselt werden darf mit unwissenschaftlichen, autoritären „Heilslehren“, wie sie z.B. in den „Familienaufstellungen“ eines Bert Hellinger zum Ausdruck kommen (kritisch dazu s. unter anderem Wiemann, Die „systemische Familientherapie nach Bert Hellinger“ - eine gefährliche Heilslehre. Informationen der Landesarbeitsgemeinschaften für Erziehungsberatung, Nr. 21/2000, S. 109 bis 117).

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