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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Gast
New PostErstellt: 28.04.07, 09:51     Betreff: Re: Induzierte Umgangsverweigerung (PAS) Antwort mit Zitat  

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BGB § 1671  [Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern]
 

Autor: Finger
 

Münchener Kommentar zum BGB,
4. Auflage 2002

 Rn 83-84

(6) Fehlende Kooperationsfähigkeit/Kooperationsbereitschaft.

Fehlt jede Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft unter den Eltern, kann die gemeinsame elterliche Sorge selbst dann keinen Bestand haben, wenn ein Partner sich verweigert, der andere aber seine guten Absichten und Bereitschaft zur Zusammenarbeit betont.208 Meist sind die Zusammenhänge ohnehin komplexer, und zudem wird die Seite, die im Verfahren zu „verlieren“ droht, schon aus vordergründiger Prozeßtaktik zur Beschönigung neigen. Anders ist zu entscheiden, wenn Streit und Mißgunst der Parteien (eher) Nebensächlichkeiten209 betreffen, die sich für die Entwicklung des Kindes nicht nachteilig auswirken oder die anders geregelt werden können. Ist die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils im Kern berührt, können Streitigkeiten um Nebensächlichkeiten hingegen schon ausreichen, die gemeinsame elterliche Sorge für sie scheitern zu lassen,210 denn insoweit ist auch das Kind in seiner Entwicklung gefährdet. Anhaltspunkt kann dabei sein, dass sich die Eltern bisher mehrmals in wichtigen Erziehungsfragen, vgl. § 1628 Abs. 1, nicht einigen konnten und (sogar) gerichtliche Verfahren geführt haben, selbst wenn jeder Punkt für sich nicht ganz wesentlich geworden ist.211 Streiten sich die Eltern um ihre Erziehungskompetenz, reicht nicht die „bloße Feststellung“ ohne weitere Ermittlungen durch das Gericht aus; vielmehr müssen - wie sonst - im einzelnen ihre Gründe aufgeklärt und bewertet werden, um eine sichere Grundlage zu finden.212
 
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§ 1687213 kann bei der Abwägung bedeutsam werden. Insgesamt verbietet sich allerdings - wie sonst bei Elternstreitigkeiten und einer gerichtl. Entscheidung nach § 1671 - jede Bagatellisierung, etwa mit der (eher falschen) Vorstellung, Eltern, die sich trennen, lebten meist im Streit miteinander, und dabei sei ein gewisses Maß an gegenseitiger Abneigung und Entwertung (fast) selbstverständlich214 Parental Alienation Syndrome - PAS). Denn im Mittelpunkt steht das Kind und seine Entwicklung, auf die die Auseinandersetzungen der Eltern zu beziehen sind.
 
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208 Dazu OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1596 und OLG Dresden FamRZ 1999, 324. Sehr ausführlich zu diesen Gesichtspunkten auch Oelkers § 1 RdNr. 201 f. mit weiteren Nachw.; vgl. auch Schwab/Motzer (Handbuch) III RdNr. 127 f. mit Nachw.; BGH NJW 2000, 203 = FamRZ 1999, 1646 mit Bspr. Born FamRZ 2000, 396 und Anm. Coester DEuFamR 2000, 53 und Oelkers MDR 2000, 31; sehr kritisch Bode FamRZ 2000, 478; vgl. im übrigen OLG Köln FamRZ 499; AG Hamburg FamRZ 2000, 499; OLG Dresden FamRZ 2000, 501; OLG Hamm FamRZ 2000, 501 (massive körperliche Auseinandersetzungen unter den Eltern teilweise in Anwesenheit des Kindes); KG FamRZ 2000, 502; KG FamRZ 2000, 504; KG FamRZ 2000, 504/505; AG Ratzeburg FamRZ 2000, 505 (Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge, obwohl der Vater Alkoholprobleme hat und der Mutter für das Kind keinen Unterhalt zahlt - die Eltern haben sich sonst aber gut verstanden, hatten keinen Streit und konnten für das Kind „vernünftig“ zusammenarbeiten, wobei auch das Jugendamt stets eingeschaltet war).

209 Dazu Palandt/Diederichsen RdNr. 17; die Abgrenzung ist schwierig, vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 1998, 1464 und gleich im folgenden; besonders skeptisch Born FamRZ 2000, 396, 398; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 507.

210 Das ist anerkannt, dazu OLG Bamberg NJW 1999, 1873; vgl. auch OLG Dresden FamRZ 1999, 324 und 1156; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1157 und 1598; OLG Hamm FamRZ 1999, 1597; sehr entschieden BGH NJW 2000, 203 = FamRZ 1999, 1646.

211 Vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW-RR 2001, 507, 508.

212 OLG Nürnberg EzFamRaktuell 2001, 60.

213 Vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 38 und OLG München NJW 2000, 368.

214 OLG Brandenburg NJWE-FER 1998, 223 = FamRZ 1998, 1047 (mit sehr umfangreicher Begründung); dazu im übrigen Kodjoe/Koeppel DAVorm. 1998, 9 und Kopatsch ZfJ 1998, 246; Brinck ZfJ 1998, 287 und zur Entwicklung in der tschechischen Republik Bakalar ZfJ 1998, 268

 

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