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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Gast
New PostErstellt: 30.04.07, 09:02     Betreff: Re: Induzierte Umgangsverweigerung (PAS) Antwort mit Zitat  

Honigtot

HEILIGER, Anita (2003): Das sogenannte "PAS" und die Mißachtung des Kindeswillens. PAS als "Keule" gegen sexuellen Mißbrauchsvorwurf, S. 231-233, in: HEILIGER, Anita; WISCHNEWSKI, Traudl (Hrsg.)(2003): Verrat am Kindeswohl. Erfahrungen von Müttern mit dem Sorg- und Umgangsrecht in hochstrittigen Fällen, München: Frauenoffensive

 

 

 

PAS als "Keule" gegen sexuellen Mißbrauchsvorwurf

 

Besonders problematisch stellt sich die Situation dar, sobald von der Mutter der Verdacht des sexuellen Mißbrauchs gegen den Kindsvater erhoben wird und sie den Umgang verweigert, um das Kind vor weiteren Schädigungen zu schützen. In solchen Fällen ist Müttern bereits tatsächlich das Sorgerecht entzogen und sind die Kinder dem Vater

 

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überlassen  worden, wenn der Verdacht nicht eindeutig erhärtet werden konnte, die Mütter jedoch aufgrund von Äußerungen und Symptomen der Kinder von der Tatsache des Mißbrauchs ausgingen und an der Verweigerung des Umgangs festhielten (s.u.). Die Verweigerung wird hier als "Zeichen einer Erziehungsungeeignetheit" (Pötx. Neuburger 1999, S. 151) der Mutter bewertet und eine berechtigte Sorge zum Schutz des Kindes ignoriert bzw. geleugnet. Dabei dürfte allgemein als bekannt vorausgesetzt werden können, daß es besonders schwer ist,  innerfamilialen Mißbrauch nachzuweisen: "Der sexuelle Mißbrauch eines Kindes ist seiner Natur nach ein heimliches Delikt Neutrale, an dem fraglichen Geschehen unbeteiligte Beobachter gibt es in der Regel nicht. Der einzige unmittelbare Zeuge ist das mutmaßliche Tatopfer."

"Als einzige Beweismittel bleiben... in der Regel die Angaben des mutmaßlichen Tatopfers. Dabei... stoßen die Aufklärungsmöglickeiten... oft an natürliche Grenzen. Ein (Klein-)Kind soll einen Vorgang dessen Bedeutung es entweder gar nicht oder andeutungsweise verstanden hat, so schildern, daß Erwachsene (Juristen) ihn verstehen. Von ihm wird etwas erwartet, was viele Erwachsene nicht zu leisten vermögen... die schlüssige, strukturierte Schilderung komplexer Vorgänge. Kindliches Aussageverhalten macht es leicht, Zweifel am objektiven Wahrheitsgehalt zu äußern, auch wenn vernünftigerweise kein Zweifel geboten ist." (Urteil LG Mainz v. 21.7.97, in: Streit 1/99, S. 24)

Die Beweisnot, die als immanenter Bestandteil und Ergebnis den Täterstrategien bei sexuellem Mißbrauch an Kindern angesehen werden kann (vgl. Heiliger 2000), führte zur Behauptung des "Mißbrauchs mit dem Mißbrauch" (vgl. Riedel-Breidenstein 1996) und angeblicher Häufung von "Falschbeschuldigungen", wofür es keine empirische Basis gibt: "Immer wieder aufgestellte Behauptungen, im Zusammen hang mit familienrechtlichen Auseinandersetzungen erhobene Mißbraucbsvorwürfe seien in der überwiegenden Zahl der Fälle falsch, haben keine gesicherte Grundlage. Für die Bundesrepublik Deutschland gibt es bisher kein zuverlässiges Datenmaterial (Volbert 1995. 55, 1995, S. 24)." (Urteil a.a.O., S. 27, vgl. auch Faller 1991, Thoeness e.a. 1992, Wakefield/Unterwager 1991)

Busse, Steller und Volbert (2000) sind nun in einem Forschungsprojekt "Sexueller Mißbrauchsverdacht in familienrechtlichen Verfahren" der Frage nachgegangen, ob von einem "Massenphänomen der Falschbeschuldigung" (ebd. S. 8) gesprochen werden könne, wie immer wieder behauptet wird (vgl. Fegert 1995). Die Autorinnen führ ten eine Aktenauswertung familiengerichtlicher Verfahren an zwei

 

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Familiengerichten in Berlin durch. Aus drei Jahrgängen wurden dir Fälle mit sexuellem Mißbrauchsvorwurf herausgefiltert und näher analysiert. Im Ergebnis zeigte sich, daß insgesamt in sehr wenigen Fällen in ca. 3 Prozent, überhaupt dieser Vorwurf geäußert wurde: "Bei der Auswertung von 1352 Akten zur Frage der Umgangsregelung aus den Jahrgängen 1988, 1993 und 1995 befanden sich 45 (3,3  % Fälle, bei denen in irgendeiner Form ein sexueller Mißbrauchsverdacht zur Sprache kam. Eine Stichprobe von 1500 Sorgerechtsakten aus den drei genannten Jahrgängen erbrachte ebenfalls 45 (3 %), die einen sexuellen Mißbraucbsvorwurf beinhalteten." (Busse u.a. 2000, S. 83)

Die Autorinnen ziehen aus ihren Forschungsergebnissen die Schlußfolgerung, die Behauptung einer großen Häufigkeit entsprechender Vorwürfe sei nicht gerechtfertigt: "Aussagen sowohl in der Fachöffentlichkeit als auch in der Praxis über eine in den neunziger Jahren einsetzende drastische Zunahme familiengerichtlicher Verfahren, in denen der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs erhoben wurde, können nach den vorliegenden Ergebnissen nicht gestützt werden... Dieses Ergebnis der Untersuchung steht in Übereinstimmung mit vergleichbaren Untersuchungen aus den USA, die ebenfalls die These einer erheblichen Zunahme von sexuellen Mißbrauchsvorwürfen in Familiengerichtsverfahren nicht bestätigen konnten (Mclntosh/Prinz 1993, Thoennes/Tjaden 1990)"(ebd., S. 84).

Die Untersuchung betont, daß in denjenigen Fällen, in denen der Verdacht geäußert wurde, auch dies in der Regel nur mit größter Vorsicht geschehen und oft im familienrechtlichen Verfahren gar nicht weiter verfolgt worden sei. Die Mehrzahl der Vorwürfe ließ sich erwartungsgemäß nicht nachweisen, was jedoch nicht den Gegenschluß der Falschbeschuldigung begründen kann. An den analysierten Gutachten wird von Busse, Steller und Volbert kritisiert, daß das methodische Vorgehen bei der Abklärung des Mißbrauchsvorwurfs erhebliche Mängel aufgewiesen hätte. Ferner kritisieren sie an den von ihnen durchgearbeiteten Verfahren, daß der Wille des Kindes oftmals keine oder nicht ausreichend Beachtung gefunden habe, "obwohl Literatur und Rechtsprechung davon ausgehen, daß eine sich am Kindeswohl orientierende Entscheidung nicht gegen den erkennbaren Willen des Kindes getroffen werden kann" (ebd., S. 100).

Nach der Berliner Untersuchung kann auf jeden Fall die Behauptung häufiger Falschbeschuldigungen nicht mehr aufgestellt werden. Diese Behauptung hat mit großer Wahrscheinlichkeit zum Schutz von Tätern und zur Fortsetzung ihrer Mißbrauchsstrategien, zur Schutzlosigkeit des real betroffenen Kindes und sogar zur Auslieferung des

 

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Kindes an den unter Verdacht stehenden Vater geführt, der seine "Rechte am Kind" gegen den erkennbaren Kindeswillen durchsetzte.

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