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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Gast
New PostErstellt: 02.05.07, 09:40     Betreff: Re: Induzierte Umgangsverweigerung (PAS) Antwort mit Zitat  

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HEILIGER, Anita (2003): Das sogenannte "PAS" und die Mißachtung des Kindeswillens. "PAS" als Pseudo-Theorie und die Vernachlässigung von Gewalterfahrungen. Jörg Fegert:"PAS" ist keine Diagnose, S. 236-238, in: HEILIGER, Anita; WISCHNEWSKI, Traudl (Hrsg.)(2003): Verrat am Kindeswohl. Erfahrungen von Müttern mit dem Sorge- und Umgangsrecht in hochstrittigen Fällen, München: Frauenoffensive

"PAS" als Pseudo-Theorie und die Vernachlässigung von Gewalterfahrungen

Jörg Fegert:"PAS" ist keine Diagnose

Fegert (2001) kritisiert aus medizinischer Perspektive am "PAS" zunächst, daß die Verwendung des Syndrom-Begriffs für Umgangsverweigerung der Theorie "eine klinische Relevanz und wissenschaftliche Aura geben" (ebd., S. 4) solle, jedoch im verwendeten Sinn als psychiatrische Kategorie unzulässig sei (vgl. auch Bruch 2002, Salgo 2002): "Im Gegensatz zu den in der internationalen Klassifikation der Erkrankungen (ICD-10) beschriebenen Störungsbildern und Syndromen (hat) das ,PAS' keine reliable evidence base, wie sie z.B. von den Fachgesellschaften und Fachverbänden gefordert wird" (ebd.). Doch

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selbst Gardner erwähne, daß seine Theorie nicht anwendbar sei in Fällen, in denen Gewalt gegen das Kind, sexueller Mißbrauch und Vernachlässigung die Umgangsverweigerung begründet (vgl. ebd.), während die deutschen Protagonisten der PAS-Theorie dies gar nicht in Betracht ziehen, sondern verweigernde Kinder als "Opfer eines Programmierungsprozesses" darstellen, deren Willensäußerung nicht beachtet werden müsse: "Welche Gefahr in solchen Konzepten für tatsächlich stark betroffene und geängstigte Kinder lauert, kann jeder ermessen, der mit traumatisierten Kindern arbeitet." (Fegert 2001, S. 6) Als Widerspruch zur Syndrom-Theorie der PAS-Protagonisten arbeitet Fegert heraus, ihre "Diagnose" führe nicht zu Heilungsvorschlägen, sondern der Sorgerechtswechsel werde zur Lösung erhoben.
Der geäußerte Kindeswille, betont Fegert, sei "ein konstitutiver Anteil des Gesamt-Kindeswohlbegriffes" (ebd.), und im Einzelfall müsse "die subjektive Befindlichkeit und die innere Logik von Kindesäußerungen beachtet und respektiert werden" (ebd.). Fegert verweist auf die berühmteste und einschlägige Forschung zu Scheidungskindern von Wallerstein u.a. in den USA (2001), die in 25-jähriger Begleitforschung von Kindern aufzeigt, welche negativen Folgen das Übergehen des kindlichen Willens bei einer Erzwingung von Kontakten mit dem Vater hatte.
Die Beziehung zum Vater wurde auf diese Weise nicht gefördert, sondern eher zerstört, da kein einziges Kind, das zum Umgang gezwungen wurde, als Erwachsener eine gute Beziehung zum entsprechenden Vater hatte, sondern wütend auf ihn war. Diese Ergebnisse stellen, meint Fegert, "manchen neuerdings in der Rechtsprechung forsch zur Schau getragenen mechanischen ,Hau-Ruck-Pragmatismus' und auch den scheinbar problemlosen Einsatz des begleiteten Umgangs als Lösung vieler Konflikte mehr als deutlich in Frage" (Fegert 2001, S. 6).
Zur Möglichkeit, Kindern Erlebnisse wie Gewalt und sexuellen Mißbrauch einzureden, wie die sogenannte PAS-Theorie behauptet, diskutiert Fegert ausführlich internationale Forschungsergebnisse, die zu sehr unterschiedlichen bis gegensätzlichen Aussagen kommen, doch sich darin einig sind, daß Entsprechendes sehr selten vorkommt. Volbert hat bereits früher deutlich gemacht, daß Kindern z.B. sexueller Mißbrauch kaum eingeredet werden kann. Die Wahrscheinlichkeit, daß Kinder negative Erlebnisse verschweigen, ist weit höher einzuschätzen, als daß sie bewußt die Unwahrheit sagen. Volbert hat ferner herausgefunden (1997), daß z.B., sollte Umgangsverweigerung des Kindes vom Verhalten der Mutter beeinflußt sein, dies mit Bedürfnis-

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befriedigung des Kindes zusammenhänge: Bedürfnis nach Sicherheit, Zuwendung,   Vertrauen   und   Klarheit   in   unklaren   streitbelastelcn Situationen (vgl. Fegert, 2001). Das bedeutet, daß das Kind die Ängste der Mutter spürt, sich die Liebe der Mutter sichern will, ja muß, um sich selbst sicher zu fühlen, und diese Sicherheit als Grundlebensbedingung absoluten Vorrang hat gegenüber einem möglicherweise vorhandenen Wunsch, den Vater trotz Streitbelastung zu sehen. Eine Mutter zur Herausgabe des Kindes zu zwingen, ihr das Kind sogar wegzunehmen, verstärkt und bestätigt am Ende die Ängste des Kindes und nimmt ihm die Sicherheit und Geborgenheit in der Lebenssituation mit der zumeist geliebten Mutter.
Absurder kann professionelles Handeln nicht sein - eine Bankrotterklärung qualifizierter Professionalität zum Kinderschutz. Gleiches gilt für das Ignorieren von Aussagen des Kindes über Gewalt und Missbrauch durch Anhänger des sog. PAS, wie Fegert feststellt: "Wird in einem Gerichtsverfahren vielleicht auch von einem psychologischen Sachverständigen oder vom Verfahrenspfleger oder von einem Anwalt allein aufgrund der Heftigkeit der Auseinandersetzung, allein auf grund der Äußerung des Kindes dahinterliegende .Gehirnwäsche' vermutet und ein sogenanntes ,PAS' scheinbar .diagnostiziert', ist damit ein hohes Risiko fachlichen Fehlverhaltens verbunden" (ebd., S. 40).
Den Kindeswillen zu brechen, um Umgangswünsche von Erwachsenen zu erfüllen, bezeichnet Fegert diplomatisch als "problematisch", und bei der Betonung des sicherlich wichtigen Beziehungserhalts nach Trennungen weist er darauf hin, daß Umgang oftmals auch da erzwungen wird, wo gar keine Bindungen des Kindes zum Umgang fordernden Elternteil vorhanden sind, weil sie z.B. noch zu klein, manchmal noch gar nicht geboren waren oder kaum Kontakt zum Kindsvater bestanden hatte: "Hier kommen dann eher alte abstammungsrechtliche Fragen der Blutsverwandtschaft etc. zum Tragen als Fragestellungen der sozialen Elternschaft, die für Beziehungsfragen und Bindungsfragen bei weitem relevanter sind" (ebd., S. 42).
Fegert betont, daß das sog. "PAS" kein Diagnosekriterium ist, sondern eher als "taktische Waffe im Umgangsstreit" eingesetzt wird. Er weist auch darauf hin, daß begleiteter Umgang bei durch die Väter traumatisierten Kindern nur physischen Schutz bedeutet, emotional die Kinder jedoch erneut belasten bis traumatisieren kann und daher ethisch fragwürdig sei. Wir kennen die Problematik dieser Frage vor allem aus der Auseinandersetzung mit Täterstrategien von sexuellem Mißbrauch, die über Gesten, Zeichen, Blicke usw. Schweigegebote erneuern und Verfügbarkeit des Kindes festigen (vgl. Heiliger, 2000).

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