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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Gast
New PostErstellt: 04.05.07, 07:14     Betreff: Re: Induzierte Umgangsverweigerung (PAS) Antwort mit Zitat  

ALPINA Erwachsene Skihelm Grap, Blac...

HEILIGER, Anita (2003): Das sogenannte "PAS" und die Mißachtung des Kindeswillens. "PAS" als Pseudo-Theorie und die Vernachlässigung von Gewalterfahrungen. Ludwig Salgo: Es ist falsch, die Mutter zum Verschweigen ihrer Ängste zu zwingen, S. 240-242, in: HEILIGER, Anita; WISCHNEWSKI, Traudl (Hrsg.)(2003): Verrat am Kindeswohl. Erfahrungen von Müttern mit dem Sorge- und Umgangsrecht in hochstrittigen Fällen, München: Frauenoffensive

Ludwig Salgo: Es ist falsch, die Mutter zum Verschweigen ihrer Ängste zu zwingen

Salgo weist in einem neueren Vortrag auch auf die Gefahr der Ermordung von Kindern im Kontext mit Umgang und Sorgestreitigkeiten hin, was bereits geschehen und als Befürchtung natürlich der absolute Horror für Mütter ist. Das Gewaltpotential von Kindsvätern, deren Gewalthandlungen zumeist dokumentiert, in jedem Fall von den Müttern berichtet wurden, werde völlig unterschätzt. Deutliche Alarmsignale wie die Forderung der Frauen nach Polizeischutz, Flucht ins Frauenhaus oder Auskunftssperre für die Anschrift von Frau und Kind werden oftmals vernachlässigt, in ihrer Gefährdung für Frau und Kind nicht ernstgenommen. Salgo setzt sich ferner mit der Frage auseinan der, inwieweit ein Kind auch durch miterlebte Gewalt geschädigt wird, und verweist u.a. ebenfalls auf die Arbeit von Wallerstein (Wallerstein/Lewis 2001), die entsprechende Erfahrungen junger Erwachsener erforschte. Sie erfuhr, das Erinnerungen an väterliche Gewalt und elterlichen Streit sie weiter verfolgt, Nachahmungsimpulse bei jungen Männern verursachen und junge Frauen in gewalttätige Männerbeziehungen verwickeln kann. Wallerstein schließt hieraus: "Daß es nicht genügt, Kinder aus einem gewalttätigen Milieu zu entfernen, um sie vor den Langzeitwirkungen ihrer Zeugenschaft von Gewalttaten zu schützen. Solche Kinder brauchen eine intensive psychologische Behandlung zusätzlich zu Maßnahmen, die sie davor schützen, weiterhin der Gewalt ausgesetzt zu sein." (Wallerstein 2001, S. 67, bei Salgo 2002, S. 94)
Salgo wendet sich gegen die häufige Praxis von Gerichten, Gewalt des Kindsvaters gegen die Kindsmutter in ihrer Auswirkung auf die Kinder zu negieren und die Väter dennoch für Umgangs- und Sorgerecht als geeignet zu sehen. Er problematisiert die sogenannte "Wohl Verhaltensklausel" (ebd., S. 96, nach § 1684, 2, l BGB): "Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert" (ebd.). Wenn der Kindsvater Gewalt ausgeübt hat, sei es falsch und unehrlich, meint Salgo, wenn die Mutter dies leugnet oder verschweigt, zumal die Kinder ja in aller Regel Zeugen oder Opfer dieser Gewalt

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waren. Die Mütter zu zwingen, wie es viele Gerichte tatsächlich tun, diese Erfahrungen und die fortbestehende Gefahr zu leugnen, bedeutet ihren Schutzinstinkt auszuhebeln und ihr Kind bewußt Gefahren auszusetzen. Dies kann von Müttern nicht verlangt werden und ist ohne Zweifel kindeswohlgefährdend. Bezeichnenderweise werden Väter kaum sanktioniert, wenn sie, wie viele Mütter berichten, die Kinder beim Umgang massiv gegen die Mutter beeinflussen und damit die Mutter-Kind-Beziehung schwer schädigen, ohne ihr jedoch umgekehrt selber Gewalt gegen das Kind vorwerfen zu können.
Unrecht solle als Unrecht, Gewalt als Gewalt benannt und gebrandmarkt werden, meint Salgo, Ehrlichkeit gegenüber dem Kind sei ein wichtiger Faktor, glaubwürdig für es zu sein und zu bleiben.
Salgo verweist ferner darauf, daß das Kindschaftsrecht einen Ausschluß vom Umgang vorsieht, wenn er kindeswohlgefährdend ist, und meint daher, dem Gesetzgeber selber könne nicht unterstellt werden, er habe traumatisierte Kinder weiteren Verletzungen aussetzen wollen. Die juristische und sozialarbeiterische Praxis zeigt hier allerdings eine andere Tendenz.
Gerichtliche Auseinandersetzung um den Umgang sind seit der Kindschaftsrechtsreform deutlich gestiegen, wie Salgo anhand der familiengerichtlichen Statistik aufzeigt: von 27.754 Fällen 1999 auf 30.547 Fälle in 2000 (ebd., S. 96). Daß es sich positiv auf die Elternbeziehung auswirke, wenn Kinder zum Umgang gezwungen werden, widerlegt Salgo wiederum unter Berufung auf Wallerstein (s.o.). Er kritisiert wie Fegert auch den sogenannten begleiteten Umgang, der von der Politik mit hohen Mitteln gefördert werde, aber das Problem der (in aller Regel Männer-)Gewalt in der Familie und damit verbundene Sicherheitsfragen vernachlässige.
Das neue Gesetz zur "Ächtung der Gewalt in der Erziehung" spielt in der Umgangspraxis bisher so gut wie keine Rolle (§ 1631, 2 BGB). Auch wird bisher kaum verlangt, daß gewalttätige Väter ihr Verhalten nachweislich bearbeiten und ändern, bevor sie Zugang zum Kind erhalten. "Distanziert sich der gewaltausübende Elternteil dem Kind gegenüber nicht von seinem früheren Verhalten, egal ob es sich um Gewalt dem Kind und/oder ,nur' dem anderen Elternteil gegenüber handelte, so ist die Ausgangssituation äußerst belastet; Beschränkungen bis hin zum Ausschluß sind unter diesem Umstand in solchen Fallkonstellationen häufig notwendig, um das Kind und seine Entwicklung zu schützen" (ebd., S. 108).
Insgesamt ist deutlich, wie hier am Beispiel von Fegert, Bruch und Salgo gezeigt wurde, daß sich die Kritik an der Sorge- und Umgangs-

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rechtspraxis in der BRD zu formulieren beginnt. Sie muß jedoch erst noch an die breite und Fachöffentlichkeit gelangen sowie durch entsprechende konkrete und massive Forderungen ergänzt werden, um fachpolitisches Handeln im Sinn einer Änderung des Kindschaftsrechts und seiner Handhabung wirkungsvoll anzustoßen.

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[editiert: 04.05.07, 07:20 von Admin]
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