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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 
Fragen und Antworten zum neuen Unterhaltsrecht

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Gast
New PostErstellt: 02.08.08, 09:18  Betreff: Fragen und Antworten zum neuen Unterhaltsrecht  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

BILD-am-SONNTAG-Experten am Telefon „Kann ich meine Ex-Frau zwingen, arbeiten zu gehen?“
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Unterhaltsrecht

Hunderte Leser nutzten am vergangenen Sonntag die große BILD-am-SONNTAG-Telefonaktion zum neuen Unterhaltsrecht und holten sich Rat von unseren zehn Rechtsexperten.

Lesen Sie hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Meine Kinder sind zwei und vier Jahre alt. Demnächst gehen beide in den Kindergarten, und ich werde wieder arbeiten. Was mache ich, wenn sie in die Schule kommen? Dort gibt es keinen Hort, und die Kinder werden täglich nur bis halb zwölf betreut.

Michele L., Bad Heilbrunn

Unterhaltszahlungen sind nicht starr. Sie können abgeändert werden, sobald sich die Verhältnisse ändern. Wenn Sie nachweisen, dass Sie Ihre Kinder nicht anderweitig betreuen lassen können und Ihre Erwerbstätigkeit wegen des „Betreuungsloches“ wieder einschränken müssen, wird der Vater wieder mehr Unterhalt zahlen müssen.

Mein Sohn wurde im Januar geboren. Der Vater zahlt keinen Unterhalt. Was kann ich tun?

Christina S., Frankfurt/Main

Sie haben einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater, bis Ihr Kind drei Jahre alt ist und darüber hinaus, wenn Sie wegen der Betreuung nicht wieder voll arbeiten können. Allerdings muss der Vater erst ab Ihrer Aufforderung zahlen. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Maßgeblich für die Höhe des Unterhalts sind unter anderem die Einkünfte des Vaters. Über die können Sie Auskunft verlangen. Bis der Vater zahlt, können Sie einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt beziehen.
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Mein Mann hat sich von mir getrennt und ist ausgezogen. Unsere beiden Kinder gehen in den Kindergarten. Muss ich Vollzeit arbeiten gehen?

Antje R., Stralen

Nein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) vergangene Woche entschieden (AZ: XII ZR 109/05). So kurze Zeit nach der Trennung müssen Sie nicht arbeiten gehen, zumal Sie zwei kleine Kinder betreuen. Mittelfristig sollten Sie sich allerdings schon einmal nach weiteren Betreuungsmöglichkeiten und einer Teilzeitstelle umsehen.

Ich bin geschieden. Meine Kinder (11 und 15 Jahre) wohnen bei der Mutter. Meine Ex-Frau hat einen neuen Lebenspartner, mit dem sie zusammenlebt. Welche Rechte habe ich?

Daniel E., Weil im Schönbuch

Zwei Jahre ab Beginn der neuen Lebensgemeinschaft Ihrer Ex-Frau kann der Ehegattenunterhalt entfallen. Wegen der Kinderschutzklausel (gesetzlich normiert in § 1579 Bürgerliches Gesetzbuch) entfällt der Ehegattenunterhalt jedoch nicht, wenn die geschiedene Frau keine 1000 Euro mehr zur Verfügung hat, entweder durch eigenes Einkommen oder einen eventuellen Wohnvorteil.

Mein 19-jähriger Sohn macht eine Ausbildung und verdient 540 Euro netto im Monat. Sein Vater hat bislang 275 Euro gezahlt und stellt jetzt die Unterhaltszahlung ein. Ist das rechtens?

Sabine H., Trendelburg

Die Ausbildungsvergütung eines Kindes wird bei volljährigen Kindern auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, und zwar in voller Höhe. Allerdings wird vom Lohn eine monatliche Pauschale in Höhe von 90 Euro für sogenannten ausbildungsbedingten Mehrbedarf abgezogen. Übersteigt das Gehalt des Kindes den Unterhaltsbetrag, muss der Vater nicht mehr zahlen.
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Ich lebe in Scheidung. Nächste Woche ist der Scheidungstermin. Ich habe zwei Kinder (12 und 14 Jahre) und arbeite seit letztem Jahr wieder. Der Unterhalt ist nicht geregelt. Einen Anwalt habe ich nicht. Was muss ich unternehmen?

Monika L., Euskirchen

Nach dem neuen Unterhaltsrecht haben Sie aufgrund des Alters Ihrer Kinder einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Diesen Anspruch sollten Sie unbedingt als Folgesache zur Ehescheidung anhängig machen. Dafür benötigen Sie einen Rechtsanwalt. Dann kann über Scheidung und Unterhalt gemeinsam entschieden werden. Ansonsten kann es Monate dauern, bis ein Termin für einen gesondert geführten Unterhaltsrechtsstreit bestimmt wird.

Ich bin 18 Jahre alt und Schülerin. Ich wohne bei meinen Großeltern, weil meine Eltern getrennt leben, und ich weder bei meiner Mutter noch bei meinem Vater leben will und kann. Sind meine Eltern mir gegenüber zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet?
http://www.bild.de/BILD/ratgeber/geld-karriere/bams/2008/07/27/unterhaltsrecht/experten-beantworten-fragen-teil1.html


BILD-am-SONNTAG-Experten am Telefon TEIL 2 „Kann ich meine Ex-Frau zwingen, arbeiten zu gehen?“
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Unterhaltsrecht

Eliza K., Neuwied

Grundsätzlich sind Eltern in jedem Fall unterhaltspflichtig. Lebt ein Kind nicht bei seinen Eltern, weil besondere Gründe vorliegen (z. B. eine tiefgreifende Entfremdung, die ein Zusammenleben unmöglich macht), so kann es von seinen Eltern die Zahlung eines Geldbetrages verlangen.

Ich lebe von der Mutter meines Sohnes getrennt, unser gemeinsamer Sohn lebt in meinem Haushalt. Bisher bekomme ich Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), da die Mutter meines Sohnes Hartz-IV-Leistungen erhält. Jetzt habe ich meine langjährige Freundin geheiratet. Werde ich weiterhin Leistungen nach UVG erhalten?

Thorsten K., Gässnitz

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG besteht nur, wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist, in Deutschland wohnt, dort bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und vom anderen Elternteil nicht, teilweise oder unregelmäßig Unterhalt erhält. Der Anspruch entfällt, sobald der betreuende Elternteil wieder verheiratet ist.

Meine Exfrau und ich sind bereits seit dem Jahre 2002 geschieden. Unsere Kinder sind 13 und 15 Jahre alt. Derzeit zahle ich Betreuungsunterhalt, da meine Frau lediglich halbtags arbeiten geht und nachmittags die Kinder betreut. Muss ich nach der Unterhaltsrechtsreform weiter den nachehelichen Unterhalt bezahlen?

Michael G., Bielefeld

Dies hängt von vielen Faktoren des Einzelfalls ab. Grundsätzlich trifft die Ehefrau nach der Scheidung eine volle Erwerbsobliegenheit, sofern nicht ein Kind unter drei Jahren zu betreuen ist oder ein Betreuungsunterhalt unter Billigkeitsgesichtspunkten notwendig wäre. Es kommt im Einzelfall immer darauf an, inwieweit eine Fremdbetreuung der Kinder gewährleistet ist. Wenn die Kinder ganztags betreut werden können und kein gesteigerter Betreuungsbedarf besteht, ist die geschiedene Ehefrau verpflichtete, sich um eine Vollzeitstelle zu bemühen. In diesem Fall könnte der Unterhaltsanspruch eingeschränkt oder ganz weggefallen sein.
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Mein von mir getrennt lebender Ehemann ist selbstständig. Auf welcher Grundlage errechnet sich mein Unterhaltsanspruch?

Katrin F., Reutlingen

Entscheidend für die Bemessung von Unterhaltsansprüchen ist das Einkommen. Bei Selbstständigen sind die Gewinneinkünfte maßgeblich. Wegen möglicher Schwankungen und einer möglichst realitätsnahen Ermittlung des Einkommens werden die Gewinne der letzten drei, unter Umständen der letzten fünf, Jahre zugrunde gelegt.

Unsere 7-jährige Tochter ist schwerbehindert. Sie besucht eine integrative reguläre Grundschule. Da meine Tochter nach Schulschluss eine intensive Betreuung braucht, kann ich nur Teilzeit arbeiten. Mein Mann möchte meinen Betreuungsunterhalt kürzen, weil unsere Tochter auch eine Behindertenschule mit ganztägiger Betreuung besuchen könne. Darf er das?

Gisela H., Rheinbach

Nein. Auch nach aktuellem Unterhaltsrecht sind die Belange des Kindes zu berücksichtigen. Wird Ihrer Tochter durch die reguläre Schule eine bessere Grundlage für ihr späteres Leben vermittelt, so kann von Ihnen keine Ausweitung Ihrer Erwerbstätigkeit verlangt werden. Auch dann nicht, wenn grundsätzlich eine Ganztagesbetreuung in einer Behinderteneinrichtung möglich wäre.
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Ich lebe von meiner Frau getrennt und habe zwei Kinder (6 und 8 Jahre). Meine Frau ist nicht erwerbstätig. Kann ich nach dem neuen Unterhaltsrecht von meiner Frau verlangen, dass sie Teilzeit arbeitet?

Thomas M., München

Nach dem neuen Unterhaltsrecht besteht ein Basisunterhalt bis zum dritten Lebensjahr. Danach ist die Unterhaltsfrage abhängig von den individuellen Verhältnissen, zum Beispiel den konkreten Betreuungsmöglichkeiten oder der bisherigen Erwerbstätigkeit. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat klargestellt, dass es kind- und elternbezogene Gründe gibt, um die Unterhaltszahlungen zu verlängern. Aufgrund des Alters Ihrer Kinder ist davon auszugehen, dass Ihrer Frau eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar ist.

Ich habe eine 5 Jahre alte Tochter und lebe seit 2 Jahren getrennt. Meine Tochter ist halbtags im Kindergarten. Ich arbeite zwei Tage in der Woche. Kann ich von meinem Mann Unterhalt für mich verlangen?

Doris H., Berlin

Aufgrund des Alters Ihrer Tochter kann derzeit davon ausgegangen werden, dass Sie noch einen Unterhaltsanspruch haben. Ab Einschulung werden Sie Ihre Tätigkeit aber wohl zumindest auf eine Halbtagstätigkeit ausweiten müssen.

Ich war ein Jahr verheiratet und bin seit über zwei Jahren geschieden. Meine Tochter ist 3 Jahre alt. Meine geschiedene Ehefrau erwartet ein Kind von ihrem neuen Freund und wird mit ihm zusammenziehen. Muss ich meiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt zahlen?

Hier geht es weiter zu Teil 3
http://www.bild.de/BILD/ratgeber/geld-karriere/bams/2008/07/27/unterhaltsrecht/experten-beantworten-fragen-teil2.html

BILD-am-SONNTAG-Experten am Telefon TEIL 3 „Kann ich meine Ex-Frau zwingen, arbeiten zu gehen?“
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Unterhaltsrecht

Thorsten K., Emden

Nach der derzeitigen Rechtsprechung wäre an sich ein Unterhaltsanspruch beim Alter des Kindes von 3 Jahren noch geschuldet. Wenn die geschiedene Ehefrau aber mit dem neuen Freund zusammenzieht und von diesem ein Kind erwartet, kann von einer Unterhaltsgemeinschaft ausgegangen werden. Folge davon wäre, dass Ihre Ex-Frau keinerlei Ehegattenunterhaltsansprüche mehr geltend machen kann.

Ich bin Vater eines 2-jährigen Sohnes. Von der Mutter habe ich mich vor Kurzem getrennt. Wir betreuen unser Kind zu gleichen Teilen, bei beiden hat es ein festes Zuhause. Wie wird der Unterhalt geregelt?

Stefan P., Oberhausen

Wenn beide Elternteile jeweils die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsleistungen übernehmen, sind auch beide verpflichtet, den Barunterhaltsbedarf des Kindes zur Hälfte zu tragen. Der bestimmt sich nach der Höhe des jeweiligen Einkommens, kann also bei Vater und Mutter unterschiedlich hoch sein. Wichtig ist dabei allerdings, dass tatsächlich die Betreuung jeweils zur Hälfte übernommen wird.

Ich habe 1500 Euro monatliches Nettoeinkommen und zahle Unterhalt für meine 9-jährige Tochter und meine geschiedene Ehefrau. Jetzt erwarte ich mit meiner neuen Lebensgefährtin ein weiteres Kind. Muss ich nach der Geburt des Kindes noch Unterhalt an meine geschiedene Ehefrau leisten?

Peter A., Hamburg

Nein. Wenn das Einkommen nicht reicht, muss zuerst der Kindesunterhalt gezahlt werden. (§ 1609 BGB). Vom restlichen Einkommen ist der Unterhalt des Elternteils sicherzustellen, der wegen der Betreuung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Vorrangig ist nach dem neuen Unterhaltsrecht jetzt die Lebensgefährtin, die das Kleinkind zu betreuen hat. Ihr Einkommen reicht daneben nicht aus, um auch noch Unterhalt an die geschiedene Ehefrau zu leisten.
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Ich bin seit 30 Jahren geschieden und gehe in zwei Jahren in Rente. Ich verdiene 1500 Euro netto und bekomme von meinem Ehemann 260 Euro Unterhalt. Muss er weiterzahlen?

Hilde D., Ulm

Nein. Nach neuem Recht müssen Sie mit einer Befristung des Unterhalts rechnen, da Sie durch eigenes Einkommen den wirtschaftlichen Standard erreicht haben, den Sie auch ohne die Ehe hätten. Allerdings können Sie noch eine angemessene Übergangsregelung von Ihrem Mann verlangen.

Ich bin gelernte Apothekerin, arbeite zurzeit auf 400-Euro-Basis, betreue in der übrigen Zeit meine drei Kinder im Alter von 3, 6 und 10 Jahren. Der 6-Jährige ist autistisch. Seit drei Jahren bin ich von meinem Mann geschieden, wir waren 13 Jahre verheiratet. Mein Ex meint nun, ich müsse mit einer Halbtagsstelle die Kosten für den Sportverein der Kinder, Klassenfahrten und auch die Kosten für die Fahrten zur Therapie für den 6-Jährigen finanzieren. Muss ich jetzt mehr arbeiten?

Andrea K., Offenburg

Nein. Gerade auf Grundlage des BGH-Urteils aus der vergangenen Woche können Sie eine weitere Erwerbsarbeit ablehnen. Das sechsjährige Kind braucht eine intensive Betreuung, was allein schon eine Erwerbsarbeit verhindert. Mit zwei weiteren Kindern sind sie maximal ausgelastet. Es ist abenteuerlich, dass Ihr geschiedener Ehemann von Ihnen verlangt, noch mehr zu arbeiten. Der Vater ist auch verpflichtet die Betreuungskosten des kranken Kindes mitzutragen!

Ich lebe von der Mutter meiner 3-jährigen Tochter getrennt. Wonach richtet sich der Unterhalt für mein Kind?

Michael H., Bielefeld
Finanzberater bewerten - 500 Euro gewinnen!

Der Kindesunterhalt bestimmt sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (Stand Januar 2008). In dieser Tabelle können Sie nachsehen, wie viel Unterhalt Sie zahlen müssen. Die Höhe richtet sich dabei nach Ihrem Einkommen und dem Alter des Kindes. Davon wird jedoch noch die Hälfte des Kindergeldes (77 Euro) abgezogen.

Meine geschiedene Frau ist 50 Jahre alt und könnte jetzt eigentlich wieder arbeiten. Unsere Kinder sind erwachsen und längst aus dem Haus. Allerdings hat meine Ex-Frau wegen der Erziehung unserer Kinder ihre Ausbildung nicht zu Ende gemacht und bislang nie gearbeitet. Muss ich weiter an sie zahlen?

Frank L., Dittmarschen

Ja. Hier muss auch nach neuem Recht gezahlt werden. Denn hier liegen ehebedingte Nachteile (kein eigenes Standbein, keine wirtschaftliche Selbstständigkeit aufgrund gemeinsamer Lebensplanung während der Ehe) vor. Ohne Ausbildung hat sie keine guten Chancen auf dem Arbeitsmarkt und nach so langer Zeit hat sich die Arbeitsmarktsituation für Ihre Frau dramatisch verschlechtert. Sie ist weiter auf Ihren Unterhalt angewiesen.
http://www.bild.de/BILD/ratgeber/geld-karriere/bams/2008/07/27/unterhaltsrecht/experten-beantworten-fragen-teil3.html
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