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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 
Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen Anfang   zurück   weiter   Ende
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No new posts Wuppertal: Etat für die Jugendhilfe steigt auf nunmehr 40 Millionen Euro.
von Robert Maus – Westdeutsche Zeitung Wuppertal – 6.10.2008 Die Meldungen über schlecht behandelte Kinder nehmen stetig zu. Der Etat für die Jugendhilfe steigt auf nunmehr 40 Millionen Euro. Die Zahl der Kinder, die vernachlässigt werden, steigt stetig in Wuppertal. In diesem Jahr werden die Aufwendungen für die Jugendhilfe um zirka 20 Prozent auf insgesamt 40 Millionen Euro steigen, wie Sozialdezernent Stefan Kühn erklärte. Das liegt daran, dass auch die Fallzahlen für das Wuppertaler Jugendamt ebenfalls um etwa 20 Prozent steigen – der Trend ist alarmierend. Armutsband geht quer durch die Stadt In Wuppertal leben derzeit mehr als 50000 Menschen von Hartz IV oder der ehemaligen Sozialhilfe. Es sind auch immer öfter Kinder, die am unteren Rand der Gesellschaft leben und die Hilfe brauchen. Es gibt keinen bestimmten Stadtteil, in dem diese Armut massiv auftritt, das „Armutsband geht quer durch die Stadt“, hatte Kühn der WZ geschildert. Umfrage Ist es richtig, dass die Stadt mehr Geld für Kinder bereit stellt? Abstimmen Im jüngsten Bericht des Jugendhilfeausschusses wurden steigende Fallzahlen in der Stadt dokumentiert. Das Jugendamt befindet sich im Fokus der Öffentlichkeit. Die Staatsanwaltschaft hat vor drei Wochen gegen die Pflegemutter der im März getöteten Talea (5) Anklage erhoben. Die Ermittlungen gegen das Jugendamt wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen hatte die Staatsanwaltschaft eingestellt – aus Mangel an Beweisen. Im Zuge der Diskussion, ob der Tod des kleinen Mädchens hätte verhindert werden können, war immer wieder diskutiert worden, wie hoch die Arbeitsbelastung der Bezirkssozialdienste und der Mitarbeiter des Jugendamtes ist. Tenor der Fragestellung: Können sich die Mitarbeiter noch um alle Kinder kümmern, die in Not sind? Muss mehr Geld in die Hand genommen werden, um bei Gefahr im Verzug aktiv zu werden, und steigen die Fallzahlen in Wuppertal konstant weiter? „Die Probleme werden größer und die Kinder, um die sich das Jugendamt kümmern muss, immer jünger.“ Stefan Kühn, Sozialdezernent Es waren dementsprechend keine guten Neuigkeiten, die der Sozialdezernent zu berichten hatte. Der Jahresbericht für 2007 spricht eine klare Sprache. „Die Probleme werden größer und die Kinder, um die sich das Jugendamt kümmern muss, immer jünger.“ Die Armut der Eltern überträgt sich leider besonders stark auf die Situation der Kinder. Jedes vierte Wuppertaler Kind wächst in einer Hartz-IV-Familie auf. Immer mehr Menschen melden sich beim Jugendamt Das ist jedoch nur der eine Trend. Immer mehr Menschen melden sich beim Jugendamt, um auf vernachlässigte, verwahrloste oder gefährdete Kinder aufmerksam zu machen. 2007 gingen beim Jugendamt insgesamt 859 sogenannte Meldungen Dritter ein. Die Dritten waren entweder die Polizei, Privatpersonen oder andere Institutionen, die sich um Kinder sorgten. Allein im ersten Halbjahr 2008, so präzisierte Kühn, gingen etwa 450 dieser Meldungen ein, die Tendenz ist also auch in diesem Jahr steigend. Dies hat allerdings nicht nur damit zu tun, dass es immer mehr Kindern in Wuppertal schlechter geht, sondern liegt laut Kühn auch daran, das die Menschen sensibler auf die Nöte der Kinder reagieren. Das scheint bitter nötig: Der Anteil der ganz kleinen Kinder, die sich also gar nicht wehren können und die vom Jugendamt abgeholt wurden, ist auf 11,4 Prozent gestiegen. In 157 Fällen wurde der Einsatz des Jugendamtes nötig, nachdem bei der im April 2007 gestarteten Rufbereitschaft Warnhinweise eingegangen waren. In fast 42 Prozent der Fälle erkannten die Mitarbeiter der Rufbereitschaft, dass die Kinder „akut gefährdet“ waren. Sie wurden aus den Wohnungen geholt. Im Schnitt bleiben solche „Fälle“ etwa 22 Tage in der Obhut des Jugendamtes. „Wir greifen ein, wenn das Wohl der Kinder akut gefährdet ist“, sagte Kühn und erläuterte, dass seine Mitarbeiter sowohl bei Drogendelikten der Eltern, exzessivem Alkoholgenuss der Eltern, Gewalt, aber auch unerträglichen hygienischen Zuständen aktiv werden. Kühn: „Wenn die Polizei eine total zugemüllte Wohnung öffnet und da sind Kinder drin, dann ruft sie uns an – und wir holen die Kinder raus.“
Gast 07.10.08, 00:47
No new posts Eigenes Kind im Schlaf getötet: Mord statt Totschlag
Bundesgerichtshof Eigenes Kind im Schlaf getötet: Mord statt Totschlag DruckenVersendenSpeichernVorherige Seite BGH: Eltern können ihre Kinder aus Heimtücke ermorden 10. März 2006 Wenn Eltern ihr schlafendes Kind töten, kann dies nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe als Heimtückemord gelten. Mit dieser Entscheidung hob der Zweite Strafsenat des BGH am Freitag ein Urteil des Landgericht Mühlhausen in Thüringen teilweise auf, das einen Vater lediglich wegen Totschlags seiner fünfjährigen schlafenden Tochter verurteilt hatte. Nach ständiger Rechtsprechung scheidet bei der Tötung eines Kleinkindes durch den eigenen Elternteil in der Regel Heimtücke aus. Hintergrund des Falles ist ein Familiendrama. In der konfliktreichen Beziehung hatte sich die Ehefrau des späteren Angeklagten mehrfach anderen Männern zugewandt. Als sie wieder einen neuen Freund hatte, reichte sie im Jahr 2003 die Scheidung ein. Sie kehrte dann aber nach einem Streit mit dem neuen Mann für einige Tage zu ihrem Ehemann zurück, um dann wiederum zu ihrem neuen Freund zu ziehen. Der Ehemann beschloß, sich und die Kinder im Alter von eindreiviertel, fünf und sieben Jahren zu töten. Teilweise handelte er aus Verzweiflung, zusätzlich wollte er seine Frau mit der Tat aber auch anklagen. „Papa, ich hab' dich doch lieb“ Nach der Einnahme von Tabletten und Alkohol erstach der stark alkoholisierte Vater am 2. Mai 2004 zunächst den ein Jahr und neun Monate alten schlafenden Sohn, nach weiterem Alkoholkonsum einige Stunden später die fünf Jahre und vier Monate alte Tochter. Diese erwachte noch und sagte: „Papa, ich hab' dich doch lieb.“ Das Kind verblutete nach etwa einer Stunde. Die Tötung des dritten Kindes brachte der Mann nicht mehr über sich. Er nahm am Morgen weitere Tabletten ein und wartete in einem Park auf seinen Tod. Dort wurde er jedoch wenige Stunden später festgenommen. Das Landgericht Mühlhausen verurteilte den Angeklagten zu 13 Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen zweifachen Totschlags und billigte ihm erheblich verminderte Schuldfähigkeit zu. Auf die Revision der Mutter und des überlebenden Kindes hob der BGH den Schuldspruch im Falle der Tötung der Tochter nun auf. Landgericht muß abermals verhanden Hier müsse in einer Neuverhandlung ein Heimtückemord geprüft werden, erklärte der Zweite Strafsenat. Zwar scheide nach ständiger Rechtsprechung bei der Tötung eines Kleinkindes durch den eigenen Elternteil in der Regel Heimtücke aus. Da ein Kind bis etwa drei Jahre arglos und wehrlos sei und sich auch in wachem Zustand dem Angriff auf sein Leben durch ein Elternteil nicht widersetzen könne, schließe die Rechtsprechung Heimtücke in solchen Fällen aus. Die Dreijahresgrenze gelte aber nicht schematisch, sondern es müsse jeweils die Entwicklung des Kindes geprüft werden. Bei einem mehr als fünfjährigen Kind könne davon ausgegangen werden, daß es einen Angriff bemerke und sich zumindest durch Schreien wehren würde, erklärten die Richter. Deshalb komme bei Ausnutzung des Schlafes ein Heimtückemord in Betracht. Das Landgericht Mühlhausen muß nun über den Tod der fünfjährigen Tochter erneut verhandeln. Da dem Angeklagten bislang erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der Tat zugesprochen wurde, ist auch bei Bejahung eines Heimtückemords nicht mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu rechnen. Az.: Bundesgerichtshof 2 StR 561/05 [b]
Gast 29.09.08, 22:25
No new posts Weg frei für neues Verfahren in Familiensachen
Weg frei für neues Verfahren in Familiensachen Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Heute hat das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) den Bundesrat passiert. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hatte der Deutsche Bundestag das Gesetz im Juni 2008 beschlossen. Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. Mit dem neuen Recht werden die Möglichkeiten verbessert, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen. Gerade in Kindschaftssachen - etwa bei Streitigkeiten über das Sorge- oder Umgangsrecht - werden Konflikte nicht selten im gerichtlichen Verfahren geklärt. Kinder sind häufig die Opfer familiärer Konfliktsituationen. Das Gesetz berücksichtigt in besonderem Maße die Belange der Kinder. Sie erhalten einen besseren Schutz und mehr Rechte im Verfahren. Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte: Das Gericht soll den Versuch einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Einvernehmliche Lösungen der Eltern müssen vom Gericht gebilligt werden. Gelingt eine Einigung nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken. Über das Umgangsrecht soll das Gericht in der Regel schnell entscheiden, damit der Kontakt zwischen Kind und einem umgangsberechtigten Elternteil aufrechterhalten bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt. Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung - etwa durch Gespräche mit den Eltern - beitragen. Das über 14-jährige Kind kann sich künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten. Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren wird erweitert. Pflegepersonen - z. B. Pflegeeltern - können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern. Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen werden effektiver. Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen. Diese können - anders als Zwangsmittel - auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden. Beispiel: Entgegen vorheriger Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Das wird die Mutter davon abhalten, sich nicht an solche Absprachen zu halten. Anders das bislang geltende Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt - also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte. Künftig wird es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht. Beispiel: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt. Neuerungen in anderen familiengerichtlichen Verfahren: In Scheidungssachen muss der Antragsteller im Scheidungsantrag künftig angeben, ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären. In Unterhaltssachen wird die Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten verbessert. Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit wird es den Gerichten ermöglicht, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit zu entscheiden. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Das führt zu einer Straffung gerichtlicher Zuständigkeiten. Die Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) für diese Verfahren (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt. Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Abweichend davon ist die Rechtsbeschwerde in besonders grundrechtsrelevanten Betreuungssachen, in Unterbringungs- und in Freiheitsentziehungssachen an keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln. Das bringt mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen. Die Reform wird am 1. September 2009 in Kraft treten. Die Länder erhalten auf diese Weise ein Jahr Zeit, um die notwendige Neuorganisation der gerichtlichen Abläufe vorzunehmen. Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Gabriele Heyse, Dr. Isabel Jahn, Johannes Ferguson, Ulrich Staudigl Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Telefon 01888 580-9030 Telefax 01888 580-9046 [email protected] Dieser Newsletter wurde gesendet an [email protected] Sie haben jederzeit die Möglichkeit den Newsletter unter der Adresse http://www.bmj.bund.de/enid/newsletter/ abzubestellen.
Gast 29.09.08, 22:13
 
 
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