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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 
Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen Anfang   zurück   weiter   Ende
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New PostErstellt: 07.07.08, 10:40 Betreff: hi drucken weiterempfehlen Antwort mit Zitat Beitrag lschen hab dich in einem anderem forum gefunden wir haben unseren kampf gewonnen fürs erste zumindest schaut bei uns mal rein www.familien-contra-jabehoerden.foren-city.de oder auf meiner 2. seite www.kinder-in-not.com lg andrea
bennyman 13.02.10, 08:21
No new posts Quality controls for the German Jugendamt

Bernd Michael Uhl
Kassel, Germany

Thomas Hammarberg
Büro des Menschenrechtskommissars
Europarat
F-67075 Strasbourg Cedex
Fax : +33 3 90 21 50 53
[email protected]

Luzius Wildhaber
President of the
European Court of Human Rights
Council of Europe
67075 Strasbourg-Cedex
France
Fax: +33 (0)3 88 41 27 30

René van der Linden
Präsident der Parlamentarischen Versammlung des Europarates
Mateo Sorinas
Secretary General of the Council of Europe Parliamentary Assembly
Büros des Europarates
Avenue de l'Europe
67075 Strasbourg Cedex
Info-Point
Fax +33 (0)3 88 41 27 45
E-mail : [email protected]
In Paris
55, avenue Kléber
F - 75784 Paris Cedex 16
Fax +33 (0)1 47 27 36 47
Email : [email protected]

18 MARCH 2007

German government will finally have to implement
effective quality controls
for the German Youth Welfare Office (Jugendamt)


Dear Madams and Sirs,
Mr. Hammarberg, Mr. van der Linden, Mr. Sorinas, Mr. Wildhaber,

Within the framework of their respective competencies, the Commissioner of Human Rights as well as the Ombudsman of the European Union, the Members of the European Council as well as the Members of the European Parliament are urgently asked to take immediate and clear public stances in which they should fairly condemn the inadmissible practices of the German Youth Welfare Office (Jugendamt) and social authorities that are clearly abusing their state power against citizen rights and human rights.

Over decades, the dramatic lack of quality control on the one hand accompanied by constant refusal of assuming responsibility with liablity in official duty by the functionary elites within the practice of German family law on the other hand have consequently lead to a well-established inhuman German state run child abuse machinery.

In many many cases, German Youth Welfare Offices have proven their real totalitarian faces by deliberately not correctly dealing with complaints. Such anti-democratic behaviour is a clear shame of a democratic society that is therefore having no justifed place at all neither in the European Union nor in the European council.

It has been well observed and documented that the typical reaction to the public criticism against the wrongdoing and misbehaviour of German Youth Welfare Offices is that German Youth Welfare Offices are not only denying the facts but that German Youth Welfare Offices are puporsefully fighting the applicant and complainant even by deliberately more harming and damaging the involved human material, i.e. the primary victims, the involved children.

The range of victims of German state power covers the concerned people within the activity fields of German Youth Welfare Offices. This means that there are innumerous justifed but deliberately not correctly answered and not remedied complaints about German Youth Welfare Offices. These are the complaints by parents and grandparents of divorce and separation, the complaints by children and adolescents placed in foster families and foster homes, the complaints by foster parents, the complaints by handicapped parents, the complaints about authority's failure to save abused and neglected children in fair time, the complaints of non-German foreign parents and grandparents of binational children.

The experience and evaluation of the escalation dynamics between staff members of German Youth Welfare Offices and German Youth Office victims has shown that the state authority is misusing its power in so far that complainants have to face maltreatment, intimidation, coercion and threatening behaviour. Some of the German Youth Office aggressive instruments are that official demands of applicants and complainants are delayed, boycotted and denied; that the contact and access with the involved children is restricted or denied; that children are not given back after placement; that complainants are financially damaged on purpose; that complainants are exposed to psycho-emotional stress. For more reference see the herein presented list of media covered case samples.

This list only shows an excerpt of media covered cases. Thus this list is not complete but quite sufficient for the time being to give an impression about the anti-human acting schemes of German Youth Welfare Offices all over the FRG. The overall impact of this listing also shows that there is something systematically wrong with the German system and its Youth Office institution. The case samples covered by media reporting are only the tip of the human misery and of the German state run child abuse iceberg that is executed by German Youth Welfare Offices (Jugendämter):

* Jugendamt Aachen: Deportation of a unaccompanied minor refugee
* Jugendamt Bamberg: Case of Aeneas; false allegations of negligence and abuse, placement in foster home
* Jugendamt Berlin: Case of Katharina; false allegations of sexual abuse
* Jugendamt Berlin-Marzahn: Putting neglected child at risk
* Jugendamt Berlin-Spandau: Suicide of a father in the Youth Welfare Office
* Jugendamt Berlin-Tempelhof: Case of Süss; father's access rights, Case before the ECHR- European Court of Human Rights
* Jugendamt Bochum: Case of Justin; death of an abused infant
* Jugendamt Bonames: father's access rights with Baby
* Jugendamt Burg: Case of Benjamin; death of a neglected child
* Jugendamt Cottbus: Case of Dennis; death of a neglected child
* Jugendamt Dresden: Case of Scarlett; putting neglected child at risk
* Jugendamt Duisburg: Case of Judith; false allegations of negligence and abuse, placement in foster families
* Jugendamt Duisburg: Case of Peter and Patricia; father's custody rights, placement in foster home
* Jugendamt Düsseldorf: Case of Alex; handicapped Mother fighting for custody
* Jugendamt Düsseldorf: Case of Nassos; father's access rights
* Jugendamt Erfurt: Case of Leon; death of neglected baby
* Jugendamt Erkrath: Case of Elsholz, father's access rights, Case before the ECHR- European Court of Human Rights
* Jugendamt Erlangen: Case of Melissa, placement in mental institution
Jugendamt Verden: Case of Lady Meyer; non-German foreign parent figthing for access and custody of binational children withheld in Germany
* Jugendamt Frankfurt/Oder: Case of Kevin and Tobias, death of two neglected toddlers
* Jugendamt Frankfurt/Main: putting two teenage girls (12 und 14) at risk of negligence and sexual abuse resulting in the suicide of the 12 year old girl
Jugendamt Berlin-Treptow: Deportation of a unaccompanied minor refugee
* Jugendamt Gifhorn: Case of Anna-Maria; Handicapped Parents fighting for custody
* Jugendamt Gütersloh: Case of Kraszewski; Non-German foreign parent figthing for access and custody of binational child withheld in Germany
* Jugendamt Hamburg: Case of Pomorski; Non-German foreign parent figthing for access and custody of binational child withheld in Germany
* Jugendamt Hamburg: Case of Jessica; death of a neglected child
* Jugendamt Hannover: Case of Krajc; Abuse with abuse (false allegations of sexual abuse), placement in foster home, placement in foster family
* Jugendamt Havelland: Case of Marc und Anke; Murder of 8 year old boy to cover the sexual abuse of his ten year old sister
* Jugendamt Hildesheim: Case of Nadine; death of an abused and neglected child
* Jugendamt Iserlohn: Grandparents fighting for access rights
* Jugendamt Kassel: Case of Marcel; death of an abused infant
* Jugendamt Koblenz: Return of an 11-year old boy against his will to Belgium
* Jugendamt Köln: Case of Sandra; false allegations of sexual abuse, placement in foster homes
* Jugendamt Leipzig and Jugendamt Wittenberg: Case of Görgülü; father's access rights and custody, Case before the ECHR- European Court of Human Rights, Non-German foreign parent
* Jugendamt Lübeck: Case of Justin; Putting an abused child at risk
* Jugendamt Magdeburg: Putting three neglected children at risk
* Jugendamt Mülheim: Case of Hoffman; father's access rights, Case before the ECHR- European Court of Human Rights
* Jugendamt Münster: Case of Haase; false allegations of negligence and abuse, family with many children, Case before the ECHR- European Court of Human Rights
* Jugendamt Oldenburg: Putting abused child at risk
* Jugendamt Osnabrück: Case of Kutzner; handicapped parents fighting for custody and access rights, Case before the ECHR- European Court of Human Rights
* Jugendamt Peine: Case of Thorsten; Grandparents fighting for custody
* Jugendamt Potsdam: Case of Melanie; Putting an abused and neglected children at risk
* Jugendamt Regensburg: Case of Manuel und Mirjam; false allegations of negligence and abuse, placement in foster home and foster family
* Jugendamt Rostock: Case of Lea-Marie; Putting abused child at risk of physical harm until it becomes handicapped
* Jugendamt Rostock: Case of Sommerfeld; father's access rights, Case before the ECHR- European Court of Human Rights
* Jugendamt Saarbrücken: Case of Pascal; placement in foster family, selling foster children for sexual abuse
* Jugendamt Saarlouis: Case of Meunier; Abuse with abuse (false allegations of sexual abuse), placement in foster family
* Jugendamt Schweinsberg: Case of Aaron; Grandparents fighting for access rights and custody
Jugendamt Sieglar: Father of five children is threatening with self-immolation by burning
* Jugendamt Starnberg: Unlawful contract with foster parent, placement in foster family
* Jugendamt Strausberg: Case of Pascal; death of an abused toddler
* Jugendamt Stuttgart: Case of Jaqueline und Patrick; false allegations of negligence and abuse, family with many children
* Jugendamt Traunstein: placement of three month old Baby after vaccination damage
* Jugendamt Troisdorf: Baby adoption and placement in foster family
* Jugendamt Tuttlingen: Case of Cooke; Non-German foreign parents figthing for access and custody of binational child withheld in Germany
* Jugendamt Waiblingen: Case of Alexander, Alois, Andreas; putting three children at risk under abuse and negligence in a foster family with death of a toddler
* Jugendamt Wiesbaden: Case of Sahin; father's access rights, Case before the ECHR- European Court of Human Rights
* Jugendamt Wilhelmshaven: Case of Hickman; non-German foreign parent figthing for access and custody of binational children withheld in Germany
* Jugendamt Worms: Mass abuse with abuse in the cases of 25 adutls and 16 children (false allegations of sexual abuse), placement in foster homes and families
* Jugendamt Wuppertal: Case of Hoppe; father's access rights and custody, Case before the ECHR- European Court of Human Rights
* Jugendamt Zwickau: Case of Mehmet; death of an abused toddler



I hope that you will clearly point your public fingers on these German state run child abuses and German Human Rights Violations.
I hope that you will not give in, and that you will not withdraw to an inadequate appeasement policy with the German government.
In the severe matter of extensive violation of citizen rights and human rights... for the upright mind there is no appeasement policy whatsoever possible with Germany. Never again.

Never!


_________________________
Kassel, Germany, 18.03.2007



Yours sincerely,
Bernd Michael Uhl
www.systemkritik.de
Human Rights Activist and System Critic

 

bennyman 18.03.07, 18:36
No new posts Jugendamt Wiesbaden: Fall Sahin vor dem EGMR

Europäischer Gerichthof für Menschenrechte, Vierte Sektion
Nichtamtliche Übersetzung
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

11/10/01 - Rechtssache SAHIN gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 30943/96)

Siehe auch Urteil der Großen Kammer vom 08. 07.2003 in der Rechtssache Sahin gegen Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 30943/96)

URTEIL

Straßburg, 11. Oktober 2001

Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

In der Rechtssache Sahin ./. Deutschland

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) als Kammer mit den Richtern
Herrn A. Pastor Ridruejo, Präsident,

Herrn G. Ress,

Herrn L. Caflisch,

Herrn I. Cabral Barreto,

Herrn V. Butkevych,
Frau N. Vajić,

Herrn M. Pellonpää,

und Herrn V. Berger, Sektionskanzler,

nach nicht öffentlicher Beratung am 20. September 2001,

das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:

VERFAHREN

1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 30943/96) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die Asim Sahin („der Beschwerdeführer“), am 16. Juni 1993 nach dem damaligen Artikel 25 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) bei der Europäischen Kommission für Menschrechte („die Kommission“) eingereicht hatte.

2. Die deutsche Regierung („die Regierung“) war vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin H. Voelskow-Thies, Bundesministerium der Justiz, zu Beginn des Verfahrens und anschließend Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg, ebenfalls Bundesministerium der Justiz. Dem Beschwerdeführer wurde ausnahmsweise gestattet, seine Interessen selbst zu vertreten (Artikel 36 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).

3. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Antrag auf Umgang mit seinem nichtehelichen Kind zurückgewiesen wurde, sein Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzten und er diesbezüglich Opfer einer diskriminierenden Behandlung geworden sei. Er berief sich auf die Artikel 8 und 14 der Konvention.

4. Die Beschwerde wurde am 1. November 1998, als das Protokoll Nr. 11 zur Konvention in Kraft trat (Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls Nr. 11), an den Gerichtshof weitergeleitet.

5. Die Beschwerde wurde der Vierten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebildet.

6. Mit Entscheidung vom 12. Dezember 2000 erklärte die Kammer die Beschwerde in Teilen für zulässig.

7. Der Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils ergänzende Stellungnahmen ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).

SACHVERHALT

I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE

8. Der 1950 geborene Beschwerdeführer war zur Zeit der gerügten Vorfälle türkischer Staatsangehöriger; später nahm er die deutsche Staatsangehörigkeit.

9. Der Beschwerdeführer ist der Vater des am 29. Juni 1988 nichtehelich geborenen Kindes G.N. In einem Schriftstück vom 15. Juni 1988 erkannte er die Vaterschaft für das ungeborene Kind an, und in einem weiteren Schriftstück vom 15. August 1988 erkannte die Vaterschaft an und verpflichtete sich zu Unterhaltszahlungen.

10. Der Beschwerdeführer lernte die Mutter des Kindes, Frau D., 1985 kennen und zog im Dezember 1987 in ihre Wohnung, wo sie mindestens bis Juli 1989 oder nach Aussage des Beschwerdeführers bis Februar 1990 zusammenlebten. Jedenfalls besuchte der Beschwerdeführer das Kind und die Mutter noch bis Februar 1990, und in der Zeit von Ende Juli bis Oktober 1990 holte er G.N. regelmäßig zu Besuchen ab. Ab November 1990 verbot Frau D. jeglichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind.

11. Am 5. Dezember 1990 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Wiesbaden eine Umgangsregelung, die ihm den Umgang mit seiner Tochter an jedem Sonntag von 10 bis 18 Uhr sowie Weihnachten und Ostern jeweils am zweiten Feiertag erlauben würde.

12. Am 5. September 1991 lehnte das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers ab.

Das Gericht stellte unter Hinweis auf § 1711 BGB fest, dass die Mutter in Ausübung ihres Sorgerechts über die Beziehungen des Kindes zu Dritten entscheidet und dass dem Vater nur dann durch Gerichtsbeschluss ein Umgangsrecht gewährt werden kann, wenn dies dem Wohle des Kindes dient.

Nach den Erkenntnissen des Gerichts waren diese Bedingungen im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Das Gericht stellte fest, dass das Jugendamt Wiesbaden und die Parteien gehört und in einer Verhandlung im März 1991 mehrere Zeugen vernommen worden waren. Das Gericht war der Meinung, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, seine Tochter zu sehen, auf einer inneren Bindung und echter Zuneigung beruhe. Dennoch kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Umgang nicht dem Wohle des Kindes diene, da Frau D. eine so starke Abneigung gegen den Beschwerdeführer entwickelt habe und so strikt gegen jeden Kontakt sei, dass das Kind in eine von Abneigung und Spannungen geprägte Situation geriete, die sein Wohlergehen wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würde.

Für das Gericht waren besondere Umstände, die trotzdem den persönlichen Umgang als für das Kind vorteilhaft erscheinen ließen, nicht ersichtlich. Die Beziehungen, die sich zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind im Zeitraum des Zusammenlebens entwickelt hätten, dürften nicht von so großer Bedeutung sein, dass das Risiko einer Irritierung des Kindes durch die Abwehrhaltung der Mutter in Kauf zu nehmen wäre. Die Zeuginnen, Erzieherinnen in der von dem Kind besuchten Kindertagesstätte, hatten ausgesagt, dass das Kind nach der Trennung und nach Unterbrechung der Kontakte zum Beschwerdeführer keine erheblichen oder nachhaltigen Verhaltensauffälligkeiten habe erkennen lassen und dass G.N. ein ausgeglichenes, fröhliches und aufgeschlossenes Kind sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Kind vermisse ihn und habe nach Unterbrechung der Kontakte häufig nach ihm gefragt, sei daher nicht erwiesen.

13. Am 12. März 1992 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Landgericht Wiesbaden.

14. Am 12. Mai 1992 erging ein Beschluss des Landgerichts Wiesbaden zur Einholung eines psychologischen Gutachtens zu der Frage, ob der persönliche Umgang mit dem Beschwerdeführer dem Wohle des Kindes G.N. diene. Nach einem ersten Gespräch mit der Sachverständigen lehnte der Beschwerdeführer diese am 8. Juli 1992 wegen Befangenheit ab. Er beantragte ferner, einen anderen Sachverständigen zu benennen, da der wissenschaftliche Ansatz der Sachverständigen nicht am neuesten Stand der Forschung orientiert sei. Am 9. September 1992 wies das Landgericht Wiesbaden den Antrag des Beschwerdeführers mit der Feststellung ab, dass unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Sachverständigen vom 8. August 1992 kein Grund vorliege, deren Unparteilichkeit oder Fähigkeiten anzuzweifeln.

15. Am 17. Dezember 1992 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht, dem Verfahren Fortgang zu geben. Ferner beantragte er eine einstweilige Anordnung, die ihm das Umgangsrecht mit G.N. einmal wöchentlich für einen Nachmittag gewähren und der Mutter untersagen sollte, die Kontakte zu behindern.

16. Am 23. Dezember 1992 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Das Landgericht befand, dass keine Dringlichkeit bestehe und es für den Beschwerdeführer zumutbar sei, die endgültige Entscheidung abzuwarten. Außerdem würde eine solche Anordnung den möglichen Inhalt einer endgültigen Entscheidung vorwegnehmen. Die Nachteile für das Kind würden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen und der Antrag im Hauptverfahren zurückgewiesen würde, schwerer wiegen als diejenigen für den Vater infolge der Fortsetzung des bestehenden Zustands.

17. In ihrem Gutachten vom 25. Februar 1993 berichtete die Gutachterin, dass sie die Familie des Beschwerdeführers im Juni 1992 besucht und in der Zeit von November 1992 bis Februar 1993 mehrmals mit dem Beschwerdeführer, der Kindesmutter und dem Kind Gespräche geführt habe. Sie kam zu dem Schluss, dass eine Umgangsregelung ohne vorangehende Gespräche zur Überwindung der Konflikte zwischen den Eltern nicht dem Wohl des Kindes dienen würde.

18. Mit Schreiben vom 8. März 1993 stellte das Landgericht fest, dass das Amtsgericht es unterlassen habe, das Kind anzuhören, und bat die Gutachterin um Stellungnahme, ob es für das Kind eine psychische Belastung wäre, wenn es vom Gericht über seine Beziehung zum Vater befragt würde. In ihrem Antwortschreiben vom 13. März 1993 erklärte die Gutachterin, dass sie das Kind nicht direkt zu seinem Vater befragt habe. Eine Befragung des Kindes, ob es seinen Vater sehen wolle, berge die Gefahr, dass bei diesem Konflikt zwischen den Eltern das Kind den Eindruck haben könne, sein Sprechen würde eine Entscheidung bedeuten.

19. In einer Gerichtsverhandlung am 30. April 1993 trafen der Beschwerdeführer und die Kindesmutter eine Vereinbarung. Gemäß dieser Vereinbarung erklärte der Beschwerdeführer, er werde kein gerichtliches Verfahren anstrengen, keine Erkundigungen mehr im persönlichen Umfeld der Mutter einziehen und von dem Sorgerecht, das ihm nach türkischem Recht zugesprochen worden war, keinen Gebrauch machen, vorausgesetzt, sie würden als Eltern therapeutische Gespräche aufnehmen. Das Verfahren wurde bis zum Abschluss dieser Gespräche ausgesetzt.

20. Am 1. Juni 1993 beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren wieder aufzunehmen, da die Kindesmutter den zwei vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen therapeutischen Einrichtungen nicht zugestimmt und auch nicht auf seine Anregung, sie solle einen Vorschlag machen, reagiert habe.

21. Am 25. August 1993 wies das Landgericht Wiesbaden die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Das Landgericht war der Auffassung, dass der persönliche Umgang mit seinem nichtehelichen Kind dem Vater die Möglichkeit geben solle, sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihm und dem Kind bestehenden natürlichen Bande zu pflegen. § 1711 und § 1634 BGB verfolgten zwar den gleichen Zweck, jedoch seien die Voraussetzungen unterschiedlich. Während nach § 1634 BGB ein nicht sorgeberechtigter Elternteil des ehelichen Kindes das Recht zum Umgang mit dem Kind habe, räume § 1711 BGB dem Vater eines nichtehelichen Kindes ein Umgangsrecht nicht ein. Vielmehr bestimme die sorgeberechtigte Person, in der Regel die Mutter, ob und in welchem Ausmaß der Vater berechtigt sein soll, mit seinem Kind zusammenzusein. Nur wenn der persönliche Umgang dem Wohl des Kindes diene, könne das zuständige Gericht ein Umgangsrecht gewähren. Diese schwächere Rechtsposition resultiere aus der andersartigen soziologischen Stellung des Vaters eines nichtehelichen Kindes. Unter Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1971 und 1981 sah das Landgericht keinen Grund, die Verfassungsmäßigkeit des § 1711 BGB in Zweifel zu ziehen. Das Gericht fügte hinzu, dass zwar rechtspolitisch dringend eine Reform des Rechts des nichtehelichen Kindes zu fordern, es bis dahin aber an das geltende Recht gebunden sei.

Das Landgericht war der Auffassung, dass der persönliche Umgang nur dann angeordnet werden könne, wenn er dem Kindeswohl förderlich und nützlich sei. Es könne angenommen werden, dass der persönliche Umgang in der Regel angeordnet werde, da regelmäßige Kontakte zwischen einem Vater und seinem Kind die Möglichkeit einer normalen Entwicklung eröffneten und die Persönlichkeitsbildung des Kindes erleichterten. In Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des Beschwerdeführers befand das Gericht, dass der Beschwerdeführer den Umgang aus echter Zuneigung zu seiner Tochter beantragt habe. Aber auch verantwortungsbewusste Motive könnten nicht dazu führen, dass ihm zwangsweise eine Umgangsbefugnis zugebilligt werde. Das Kind würde bei jedem Zusammentreffen unter den zwischen den Eltern bestehenden Spannungen leiden, wodurch seine weitere Entwicklung gestört würde. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die darauf schließen ließen, dass ein Umgang gleichwohl für das Kind von Vorteil wäre. Diesbezüglich stellte das Gericht fest, dass es bereits während des Zusammenlebens Spannungen zwischen den Eltern gegeben habe. Auch habe die Gutachterin festgestellt, dass das Kind seine Erinnerungen an den Beschwerdeführer verdrängt habe und selbstschützend dieses Thema ausspare. Das Kind leide nicht unter dieser Situation.

Das Landgericht befand ferner, dass das Gutachten zuverlässig und nicht zu beanstanden sei. Die Feststellung, dass die Eltern eine Therapie zur Überwindung ihrer Konflikte aufnehmen müssten, bevor das Kind Zugang zu beiden Eltern haben könne, sei unabhängig von der Frage des Verschuldens der bestehenden Situation. Schließlich befand das Gericht, dass es davon absehen durfte, das Kind zu seinen Bindungen zum Vater zu befragen, da dies eine psychische Belastung bedeutet hätte.

22. Am 21. September 1993 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, worin er geltend machte, die Ablehnung des persönlichen Umgangs mit seiner Tochter verletze ihn in seinen elterlichen Rechten und bedeute eine ungleiche Behandlung; ebenso rügte er die angebliche Ungerechtigkeit bei der Gutachtenerstellung. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts bestätigte den Eingang am 29. September 1993.

Mit Schreiben vom 26. April 1994 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Verfassungsgericht nach dem Stand des Verfahrens und drängte auf eine beschleunigte Entscheidung. Am 16. Mai 1994 teilte ihm das Verfassungsgericht mit, dass in einem ähnlichen, bereits früher eingegangenen Verfahren eine Entscheidung im ersten Halbjahr 1995 angestrebt werde.

Am 26. November 1995 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, in welchem er sich darüber beschwerte, dass die Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde auf das erste Halbjahr 1996 verschoben worden sei. In ihrem Antwortschreiben vom 15. Februar 1996 teilte die mit der Sache befasste Richterin dem Beschwerdeführer mit, dass wegen der erheblichen Belastung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1995 noch keine Entscheidung ergehen konnte. Eine Entscheidung werde für 1996 angestrebt. Wegen der Bedeutung der aufgeworfenen Frage bedürfe eine solche Entscheidung sorgfältiger Vorbereitung.

23. Am 1. Dezember 1998 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.

II. EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN

A. Derzeit geltende Rechtsvorschriften in Familiensachen

24. Die Gesetzesbestimmungen über elterliche Sorge und Umgang finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie sind wiederholt geändert worden, und viele Bestimmungen wurden durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997, S. 2942), das am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, aufgehoben.

25. § 1626 Abs. 1 lautet wie folgt:

"Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)."

26. Nach § 1626a Abs. 1 in der geänderten Fassung üben die Eltern eines außerhalb der Ehe geborenen minderjährigen Kindes die elterliche Sorge gemeinsam aus, wenn sie eine entsprechende Erklärung abgeben (Sorgeerklärung) oder einander heiraten. Nach § 1684 in der geänderten Fassung hat ein Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Ferner haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Die Familiengerichte können über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; und sie können die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kind anhalten. Die Familiengerichte können jedoch dieses Recht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Die Familiengerichte können anordnen, dass das Umgangsrecht nur in Anwesenheit eines Dritten, wie z.B. das Jugendamt oder ein Verein, ausgeübt werden darf.

B. Zur maßgeblichen Zeit geltende Rechtsvorschriften in Familiensachen

27. Vor Inkrafttreten der familienrechtlichen Neuregelungen lautete die einschlägige Bestimmung des BGB zur Sorge und zum Umgang in Bezug auf ein eheliches Kind wie folgt:

§ 1634

“1. "(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

2. Das Familiengericht kann über den Umfang der Befugnis entscheiden und ihre Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln; soweit es keine Bestimmung trifft, übt während der Dauer des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte Elternteil das Recht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das Familiengericht kann die Befugnis einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

3. Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, kann bei berechtigtem Interesse vom Personensorgeberechtigten Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist. Über Streitigkeiten, die das Recht auf Auskunft betreffen, entscheidet das Vormundschaftsgericht.

4. Steht beiden Eltern die Personensorge zu und leben sie nicht nur vorübergehend getrennt, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend."

28. Die einschlägigen Bestimmungen des BGB zur Sorge und zum Umgang in Bezug auf ein außerhalb der Ehe geborenes Kind lauteten wie folgt:

§ 1705

"Das nichteheliche Kind steht ... unter der elterlichen Sorge der Mutter. ..."

§ 1711

“(1) Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern.

(3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3.

(4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln."

C. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

29. Verfahren nach dem früheren § 1711 Abs. 2 BGB waren wie Verfahren in sonstigen Familiensachen durch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt.

30. Nach § 12 dieses Gesetzes hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.

In Verfahren betreffend das Umgangsrecht ist vor der Entscheidung das zuständige Jugendamt anzuhören (§ 49 (2) (k)).

Hinsichtlich der Anhörung der Eltern in Sorgerechtsverfahren bestimmt § 50a Abs.1, dass das Gericht in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft, die Eltern anzuhören hat. In Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören. In den Fällen, in denen ein Kind unter behördliche Obhut gestellt werden soll, sind die Eltern stets anzuhören. Nach § 50a Abs. 2 hört das Gericht einen nicht sorgeberechtigten Elternteil an, es sei denn, dass von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION

31. Der Beschwerdeführer machte geltend, die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Antrag auf Umgang mit seinem nichtehelichen Kind zurückgewiesen wurde, hätten gegen Artikel 8 der Konvention verstoßen, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet:

"(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ... . .

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer."

A. Stellungnahmen der Parteien

32. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe eine Familienbeziehung zu seiner Tochter.

In Anbetracht heute vorliegender Erkenntnisse zu Familienangelegenheiten, wonach der Kontakt zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind im Allgemeinen von Vorteil sei, hätten die Entscheidungen, mit denen sein Antrag auf Umgang abgelehnt worden sei, nicht dem Wohl des Kindes gedient. Er verwies ferner auf den Widerspruch zwischen den Ausführungen der Regierung und der Neuregelung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Wegen des seit dem letzten Kontakt verstrichenen langen Zeitraums sei ihm das Kind entfremdet.

33. Die Regierung räumte ein, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind unter den Begriff des Familienlebens nach Artikel 8 Abs. 1 fällt.

Laut ihrem Vorbringen stellt jedoch die gesetzliche Regelung des Umgangrechts von Vätern mit ihren nichtehelichen Kindern an sich keinen Eingriff in die Rechte nach dieser Bestimmung dar. Gleichwohl erkannte die Regierung an, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen im Fall des Beschwerdeführers, die auf diesen Rechtsvorschriften beruhten, einen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 Abs. 1 dargestellt haben.

Ihrer Meinung nach war dieser Eingriff in Deutschland gesetzlich vorgesehen und diente dem Schutz des Wohls des Kindes des Beschwerdeführers. Darüber hinaus sei der gerügte Eingriff im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen. Diesbezüglich trug die Regierung vor, dass das Kindeswohl für die deutschen Gerichte ausschlaggebend gewesen sei.

B. Würdigung durch den Gerichtshof

1. Gab es einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention?

34. Der Gerichtshof erinnert daran, dass sich der Begriff der Familie nach dieser Bestimmung nicht auf eheliche Beziehungen beschränkt und auch andere faktische „Familien“-Bande erfassen kann, wenn die Beteiligten in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Ein Kind, das aus einer solchen Beziehung hervorgeht, ist vom Augenblick seiner Geburt an und schon allein durch seine Geburt ipso iure Teil dieser „Familien“-Einheit. Zwischen dem Kind und seinen Eltern besteht also ein Band, das einem Familienleben gleichkommt (siehe Urteil Keegan ./. Irland vom 26. Mai 1994, Serie A, Band 290, S. 18-19, Nr. 44).

Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass für einen Elternteil und sein Kind das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des Familienlebens darstellt, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist, und dass innerstaatliche Maßnahmen, die die Betroffenen an diesem Zusammensein hindern, einen Eingriff in das durch Artikel 8 der Konvention geschützte Recht bedeuten (siehe u.a. Urteil Johansen ./. Norwegen vom 7. August 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 1001-1002, Nr. 52, und Elsholz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Nr. 43, EuGHMR 2000-VIII).

35. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seinem Kind von dessen Geburt im Juni 1988 bis Juli 1989 und nach dem Vortrag des Beschwerdeführers sogar bis Februar 1990 zusammengelebt. Danach hat er sein Kind bis November 1990 weiterhin gesehen. Die nachfolgenden Entscheidungen, mit denen ihm der Umgang mit seinem Kind verweigert wurde, waren deshalb ein Eingriff in die Ausübung seines nach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention geschützten Rechts auf Achtung seines Familienlebens.

36. Unter diesen Umständen hält es der Gerichtshof für nicht erforderlich zu prüfen, ob § 1711 BGB als solcher einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens darstellte.

2. War der Eingriff gerechtfertigt?

37. Der vorstehend erwähnte Eingriff stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist „gesetzlich vorgesehen“, verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Abs. 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ angesehen werden.

a. „Gesetzlich vorgesehen“

38. Die betreffenden Entscheidungen basierten auf einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, nämlich auf § 1711 Abs. 2 BGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung.

b. Legitimes Ziel

39. Nach Auffassung des Gerichtshofs zielten die vom Beschwerdeführer gerügten Gerichtsentscheidungen auf den Schutz „der Gesundheit oder der Moral“ und „der Rechte und Freiheiten“ des Kindes ab. Sie verfolgten also legitime Ziele im Sinne von Artikel 8 Abs. 2.

c. „In einer demokratischen Gesellschaft notwendig“

40. Bei der Entscheidung darüber, ob die angefochtene Maßnahme „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht des Falls insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention relevant und ausreichend waren. Von entscheidender Bedeutung ist bei jedem Fall dieser Art zweifellos die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe Urteil Hokkanen ./. Finnland vom 23. September 1994, Serie A, Band 299-A, S. 20, Nr. 55, sowie sinngemäß o.a. Urteil Elsholz ./. Deutschland, Nr. 48).

41. Welcher Ermessensspielraum den zuständigen innerstaatlichen Behörden dabei einzuräumen ist, hängt von der Art der streitigen Fragen und der Bedeutung der betroffenen Interessen ab. Der Gerichtshof erkennt somit an, dass die Behörden einen großen Ermessensspielraum haben, insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kind in Pflege zu nehmen ist.

Einer strengeren Prüfung bedarf es jedoch bei weitergehenden Beschränkungen, wie beispielsweise bei Einschränkungen des Umgangsrechts der Eltern durch diese Behörden, sowie bei gesetzlichen Maßnahmen, die einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen den Eltern und einem kleinen Kind deutlich beeinträchtigt werden (siehe o.a. Urteil Elsholz ./. Deutschland, Nr. 49).

42. Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen des Elternteils herbeigeführt werden muss und dass dabei dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen des Elternteils vorgehen kann, besonderes Gewicht beizumessen ist. Insbesondere kann der Elternteil nach Artikel 8 der Konvention nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes schaden würden (siehe o.a. Urteil Elsholz ./. Deutschland, Nr. 50 sowie T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Nr. 71, EuGHMR- ).

43. Im vorliegenden Fall haben sich die zuständigen innerstaatlichen Gerichte bei der Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Besuchsregelung auf die Aussagen des Beschwerdeführers und der Kindesmutter sowie von Zeugen und auf die Stellungnahmen des Jugendamts Wiesbaden und ein Sachverständigengutachten gestützt, das gespannte Verhältnis zwischen den Eltern berücksichtigt und festgestellt, dass Kontakte dem Wohl des Kindes nicht dienen würden.

44. Der Gerichtshof bezweifelt nicht, dass diese Gründe relevant waren. Er hat jedoch zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer angesichts der besonderen Umstände des Falls und vor allem angesichts der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen in den Entscheidungsfindungsprozess als Ganzes so weit eingebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war (siehe Urteil W. ./. Vereinigtes Königreich vom 8. Juli 1987, Serie A Band 121, S. 29, Nr. 64; o.a. Urteil Elsholz ./. Deutschland, Nr. 52 sowie o.a. Urteil T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 72).

45. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Amtsgericht das örtliche Jugendamt und die Parteien angehört und mehrere Zeugen zur Frage der Entwicklung des Kindes nach der Trennung der Eltern vernommen hat.

Das Landgericht, das zur Überprüfung aller Fragen in Zusammenhang mit dem Umgangsantrag voll befugt war, ordnete ein psychologisches Gutachten zu der Frage an, ob Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind dem Wohl des Kindes dienen würden. Die Sachverständige sprach sich nach Anhörung des Beschwerdeführers, des Kindes und der Kindesmutter gegen solche Kontakte aus. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ablehnung der Sachverständigen und seine Kritik in Bezug auf ihre wissenschaftlichen Methode blieben erfolglos.

46. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Kind in keinem Stadium des Verfahrens vor Gericht angehört wurde.

Das Landgericht bat die Sachverständige um Stellungnahme, ob es für das zum maßgeblichen Zeitpunkt fünf Jahre alte Kind eine psychische Belastung wäre, wenn es in einer Gerichtsverhandlung befragt würde. Die Sachverständige führte aus, dass das Kind von ihr nicht direkt zu seinem Vater befragt worden sei. Eine gerichtliche Anhörung des Kindes zu seiner Beziehung zum Vater und eine gegebenenfalls direkte Befragung dazu berge ihres Erachtens die Gefahr, dass bei diesem Konflikt das Kind den Eindruck haben könne, sein Sprechen würde eine Entscheidung bedeuten. Das Landgericht betrachtete das Sachverständigengutachten als zuverlässig und sah von einer persönlichen Anhörung des Kindes mit der Begründung ab, dass eine solche Befragung eine psychische Belastung bedeuten würde.

47. Dass die deutschen Gerichte das Kind nicht persönlich angehört haben, lässt nach Meinung des Gerichtshofs erkennen, dass der Beschwerdeführer in das Verfahren zur Umgangsregelung nicht hinreichend eingebunden war. Es kommt darauf an, dass die zuständigen Gericht, nachdem sie mit dem Kind unmittelbar Kontakt hatten, sorgfältig prüfen, was dem Wohl des Kindes dient. Das Landgericht hätte sich nicht mit den vagen Ausführungen der Sachverständigen über die mit einer Befragung des Kindes verbundenen Gefahren begnügen sollen, ohne auch nur die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, in Anbetracht des Alters des Kindes besondere Vorkehrungen zu treffen.

48. In diesem Zusammenhang hält der Gerichtshof es für bedeutsam, dass die Sachverständige selbst darauf hingewiesen hat, dass das Kind von ihr selbst nicht zu seinem Vater befragt worden sei. Zutreffende und vollständige Informationen über das Verhältnis des Kindes zum Beschwerdeführer als dem Elternteil, der Umgang mit dem Kind beantragt hat, sind unerlässlich für die Feststellung der wahren Wünsche eines Kindes und somit für die Herbeiführung eines gerechten Ausgleichs zwischen den betroffenen Interessen.

49. Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die nationalen Behörden ihren Ermessensspielraum überschritten und somit die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 der Konvention verletzt haben.

II. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 14 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 DER KONVENTION

50. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass er Opfer einer diskriminierenden Behandlung unter Verletzung von Artikel 14 i.V.m. Artikel 8 der Konvention geworden sei. Artikel 14 sieht vor:

"Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten."

51. Laut Vorbringen des Beschwerdeführers wirkt § 1711 BGB über den Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind diskriminierend gegen den Vater, wenn man diese Regelung der Regelung des § 1634 BGB über den Umgang des Vaters mit seinem ehelichen Kind gegenüberstelle.

52. Die Regierung machte geltend, dass weder die gesetzliche Regelung des Umgangsrechts für nichteheliche Kinder an sich noch ihre Anwendung in diesem Einzelfall im Hinblick auf das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens diskriminierend gewesen sei.

Die Regierung verwies auf frühere Entscheidungen der Kommission, denen zufolge die Regelung des § 1711 BGB nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 14 verstoße (Individualbeschwerde Nr. 9588/81, Entscheidung vom 15. März 1984; Individualbeschwerde Nr. 9530/81, Entscheidung vom 14. Mai 1984, beide unveröffentlicht). Die angeführten Gründe, dass Väter nichtehelicher Kinder oftmals kein Interesse an Kontakten mit ihren Kindern hätten und eine nichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit verlassen könnten und dass es normalerweise dem Wohl des Kindes entspreche, das Sorge- und Umgangsrecht der Mutter zuzubilligen, hätten weiter Gültigkeit, auch wenn die Häufigkeit der nichtehelichen Lebensgemeinschaften inzwischen zugenommen habe. § 1711 Abs. 2 BGB schaffe einen angemessenen Ausgleich zwischen den in all diesen Fällen bestehenden widerstreitenden Interessen.

In diesem Zusammenhang erklärte die Regierung, dass diese Beurteilung nicht durch das geänderte Kindschaftsrecht berührt werde.

53. Der Gerichtshof hat in einem früheren Fall festgestellt, dass es nicht erforderlich sei, zu prüfen, ob die deutschen Rechtsvorschriften als solche in der früheren Fassung, nämlich § 1711 Abs. 2 BGB, zwischen Vätern nichtehelicher Kinder und geschiedenen Vätern in einer nicht zu rechtfertigenden Weise unterschieden haben, die im Sinne von Artikel 14 diskriminierend wäre, da die Anwendung dieser Bestimmung auf den betreffenden Fall dem Anschein nach nicht zu einer anderen Betrachtungsweise geführt hätte als bei einem geschiedenen Paar (siehe o.a. Urteil Elsholz ./. Deutschland, Nr. 59).

54. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass im vorliegenden Fall sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht ausdrücklich festgestellt haben, dass nach § 1711 BGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung Umgang nur gewährt werden könne, wenn dies dem Wohl des Kindes entspreche. Das Landgericht fügte hinzu, dass zwar rechtspolitisch dringend eine Reform des Rechts des nichtehelichen Kindes zu fordern, es bis dahin aber an das geltende Recht gebunden sei. Die Gerichte erkannten zwar an, dass der Beschwerdeführer aus aufrichtigen Motiven Umgang mit seinem Kind erstrebe, betrachteten aber den Wunsch der Mutter und ihre Gefühle gegenüber dem Beschwerdeführer als ausschlaggebend bei ihrer Entscheidung gegen einen zwangsweisen Umgang.

55. Die Sichtweise der deutschen Gerichte im vorliegenden Fall entspricht den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, die für Väter nichtehelicher Kinder eine andere, weniger günstige Stellung als für geschiedene Väter vorsahen. Im Gegensatz zu geschiedenen Vätern hatten Väter nichtehelicher Kinder kein Recht auf Umgang mit ihren Kindern, und gegen die Verweigerung des Umgangs durch die Mutter konnte ein Gericht nur entscheiden, wenn der Umgang „dem Wohl des Kindes“ entsprach. Nach diesen Vorschriften und unter diesen Umständen war die Beweislast für den Vater eines nichtehelichen Kindes offenkundig schwer. Die entscheidende Punkt ist, dass die Gerichte Kontakte zwischen einem Kind und dem leiblichem Vater nicht prima facie als dem Wohl des Kindes dienlich ansahen und eine Gerichtsentscheidung, mit der ein Umgang zugesprochen wurde, die Ausnahme von der allgemeinen gesetzlichen Regelung bildete, nach der die Mutter über die Beziehungen des Kindes zum Vater bestimmte. Da somit die ablehnende Haltung der Mutter und die unvermeidlichen Spannungen zwischen den Eltern in einer streitbeladenen Situation ungeachtet der verantwortungsbewussten Motive des Vaters entscheidend dafür waren, ihm den Umgang zu verweigern, besteht Grund zu der Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer als nichtehelicher Vater in dem Verfahren betreffend den Ausschluss seines bestehenden Umgangsrechts schlechter behandelt wurde als ein geschiedener Vater.

56. Im Sinne von Artikel 14 ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend, wenn es für sie keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt, d.h. wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Außerdem haben die Vertragsstaaten einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (siehe Camp und Bourimi ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 28369/95. Nr. 37, EuGHMR 2000-X).

57. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs kann nur, wenn sehr schwerwiegende Gründe vorgetragen werden, eine unterschiedliche Behandlung wegen nichtehelicher Geburt als mit der Konvention vereinbar angesehen werden (siehe o.a. Urteil Camp und Bourimi ./. die Niederlande, Nr. 38).

58. Das Vorbringen der Regierung mit der allgemeinen Begründung, dass Väter nichtehelicher Kinder oftmals kein Interesse an Kontakten mit ihren Kindern hätten und eine nichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit verlassen könnten, überzeugt den Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht.

59. Diese Begründung trifft im Fall des Beschwerdeführers nicht zu. Er lebte zur Zeit der Geburt des Kindes im Juni 1988 sogar mit der Mutter zusammen und unterhielt bis Oktober 1990 Kontakte zu ihr. Er hatte die Vaterschaft anerkannt und sich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Noch wichtiger ist, dass er weiterhin aus aufrichtigen Motiven konkretes Interesse an Kontakten mit dem Kind gezeigt hat.

60. Wie die Regierung zu Recht betont hat, hat die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften zugenommen. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung im Fall des Beschwerdeführers erklärt, dass dringend eine Gesetzesreform nötig sei. Beim Bundesverfassungsgericht waren Verfassungsbeschwerden gegen diese Rechtsvorschriften anhängig. Das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts ist schließlich im Juli 1998 in Kraft getreten.

Der Gerichtshof möchte klarstellen, dass diese Neuregelung für sich nicht als Beweis dafür angesehen werden kann, dass die bisherige Regelung konventionswidrig war. Gleichwohl zeigt sie, dass das Ziel der in Frage stehenden gesetzlichen Regelung, nämlich der Schutz der Interessen von Kindern und ihren Eltern, auch ohne eine Unterscheidung wegen der Geburt hätte erreicht werden können (siehe sinngemäß Urteil Inze ./. Österreich vom 28. Oktober 1987, Serie A, Band 126, S. 18, Nr. 44).

61. Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist.

III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

62. Artikel 41 der Konvention sieht Folgendes vor:

"Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."

63. Der Beschwerdeführer hat beantragt, der Gerichtshof möge die Aufhebung der deutschen Gerichtsentscheidungen vom 5. September 1991 und 27. August 1993 durch die Regierung anordnen.

Der Gerichtshof ist jedoch nicht befugt, Anordnungen dieser Art zu treffen (siehe sinngemäß Urteil Hauschildt ./. Dänemark vom 24. Mai 1989, Serie A Band 154, S. 23, Nr. 54; Urteil Oberschlick ./. Österreich vom 23. Mai 1991, Serie A Band 204, S. 28, Nr. 65).

Der Beschwerdeführer hat ferner eine Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden sowie die Erstattung von Kosten und Auslagen verlangt und für bestimmte Beträge Zinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe gefordert.

A. Schaden

64. Der Beschwerdeführer hat 3 Millionen Euro als Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden verlangt. Er verwies auf den Kummer, den er infolge der Trennung von seinem Kind erlitten habe, und die psychische Belastung, die ihn daran gehindert habe, wieder in das Arbeitsleben zurückzukehren.

65. Die Regierung hat hierzu nicht Stellung genommen.

66. Was den materiellen Schaden angeht, so ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer konkrete Beweise zur Begründung seiner Behauptung nicht beigebracht hat.

67. Was dem immateriellen Schaden angeht, so ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer zweifellos einen solchen Schaden erlitten hat. Anhand der Beweislage lässt sich zwar nicht sagen, dass dem Beschwerdeführer der Umgang mit seinem Kind wahrscheinlich gewährt worden wäre, wenn es die Verstöße gegen die Artikel 8 und 14 der Konvention nicht gegeben hätte, aber er hat zumindest nicht die Gelegenheit bekommen, seine Interessen in dem Verfahren zur Umgangsregelung zu wahren. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch verfahrensrechtliche Mängel in diesen Verfahren sowie durch Diskriminierung verletzt worden ist; beide Aspekte stehen dabei in engem Zusammenhang mit dem Eingriff in eines der grundlegendsten Rechte, nämlich dem auf Achtung des Familienlebens. Der Gerichtshof stellt auch fest, dass der Beschwerdeführer sein Kind anscheinend seit November 1990 nicht mehr gesehen hat. Es kann vernünftigerweise angenommen werden, dass diese Umstände in ihrer Gesamtheit dem Beschwerdeführer erhebliches Leid verursacht haben.

68. Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer einen immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Feststellung einer Konventionsverletzung nicht hinreichend wiedergutgemacht wird. Keiner der genannten Faktoren lässt sich genau quantifizieren. Gemäß Artikel 41 setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer 50.000 DEM zu.

B. Kosten und Auslagen

69. Der Beschwerdeführer hat ferner insgesamt 13.046,17 DEM für Kosten und Auslagen vor den deutschen Gerichten verlangt.

70. Der Beschwerdeführer, so die Regierung, mache einen Teil seiner Rechtsanwaltskosten, nämlich eine Zahlung in Höhe von 2.000 DEM, doppelt geltend. Darüber hinaus ergebe sich aus den vorgelegten Belegen zum Teil nicht, ob sie sich auf das im vorliegenden Fall streitige Verfahren zur Umgangsregelung oder auf andere Verfahren beziehen. Nicht spezifizierte Kosten und Auslagen seien deshalb nicht erstattungsfähig.

71. Wenn der Gerichtshof eine Konventionsverletzung feststellt, kann er dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen zubilligen, die ihm vor den innerstaatlichen Gerichten entstanden sind, um diese Verletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen (siehe Urteil Hertel ./. Schweiz vom 25. August 1998, Sammlung 1998-VI, S. 2334, Nr. 63). Unter Berücksichtigung des Gegenstands und der Bedeutung des Verfahrens vor den deutschen Gerichten kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Erstattung der ihm vor diesen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen verlangen, soweit der Nachweis erbracht wird, dass diese Kosten und Auslagen tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind (vgl. sinngemäß Elsholz ./. Deutschland, wie o.a., Nr. 73).

72. Unter Berücksichtigung der teilweise unzulänglichen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Auslagen und der von ihm vorgelegten teilweise unzureichenden Belege ist der Gerichtshof der Auffassung, dass nur in Bezug auf einen Teil der Kosten und Auslagen der Nachweis erbracht wurde, dass sie in Zusammenhang mit dem Verfahren zur Umgangsregelung tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind. Folglich kann der Gerichtshof dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik nach Billigkeit nur 8,000 DEM zusprechen.

C. Verzugszinsen

73. Nach den Informationen, die dem Gerichtshof vorliegen, beträgt der in Deutschland gesetzlich vorgesehene Zinssatz am Tag der Annahme dieses Urteils 8,62 % jährlich.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF

1. mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist;

2. mit fünf zu zwei Stimmen, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist;

3. mit fünf zu zwei Stimmen,
a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Mehrwertsteuer zu zahlen hat:
i) 50.000 (fünfzigtausend) DEM in Bezug auf den immateriellen Schaden;
ii) 8.000 (achttausend) DEM in Bezug auf Kosten und Auslagen;
b) dass nach Ablauf der o.g. Zahlungsfrist von drei Monaten bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines jährlichen Zinssatzes von 8,62 % anfallen;

4. einstimmig, dass die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen werden.

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 11. Oktober 2001 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

Vincent BERGER

Antonio Pastor Ridruejo

Kanzler

Präsident

Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende Meinung von Herrn Pellonpää beigefügt, der sich Frau Vajić angeschlossen hat.

A.P.R.
V.B.

ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER PELLONPÄÄ, DER SICH RICHTERIN VAJIĆ ANGESCHLOSSEN HAT

Ich kann mich der Meinung der Kammer, dass Artikel 8 sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit Artikel 14 verletzt worden sei, nicht anschließen.

Den in Nr. 40 des Urteils formulierten allgemeinen Grundsätzen, dass „zu bedenken [ist], dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben“ und dass „die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wahrzunehmen...“, stimme ich zu. Doch die Anwendung dieser Grundsätze auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache sollte meines Erachtens nicht zur Feststellung einer Verletzung führen.

Die Mehrheit hat zur Begründung der Verletzung des Artikels 8 lediglich angeführt: „Dass die deutschen Gerichte das Kind nicht persönlich angehört haben, lässt ... erkennen, dass der Beschwerdeführer in das Verfahren zur Umgangsregelung nicht hinreichend eingebunden war“ (Nr. 47). Weitere Kritikpunkte in Bezug auf das innerstaatliche Verfahren scheint es nicht zu geben.

Dies überrascht auch nicht, denn das Verfahren scheint prima facie den Verfahrenserfordernissen nach Artikel 8 (und sogar den Erfordernissen nach Artikel 6, die in der Regel strenger sind) voll zu entsprechen. So gab es Gerichtverfahren mit mündlichen Verhandlungen und einer umfangreichen Beweisaufnahme in zwei Instanzen. Das erstinstanzliche Gericht – das Amtsgericht Wiesbaden – wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang am 5. September 1991 zurück, nachdem es zuvor eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, in der das Jugendamt Wiesbaden, beide Parteien und mehrere Zeugen gehört worden waren. Da das Kind zur maßgeblichen Zeit drei Jahre alt war, überrascht es mich nicht, dass das Kind vom Gericht nicht unmittelbar angehört wurde.

Das Verfahren wurde vor dem Landgericht Wiesbaden fortgesetzt, bei dem der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben hatte. Das Gericht ordnete ein psychologisches Gutachten an, und es fand wieder eine mündliche Verhandlung statt. Unter Hinweis darauf, dass das Kind vom Amtsgericht nicht angehört worden war, hat das Landgericht auch geprüft, ob eine Anhörung des Kindes in der Beschwerdeinstanz möglich wäre. Bevor es diese prozessuale Entscheidung traf, bat das Gericht – völlig korrekt, da das Kind erst fünf Jahre alt war – die gerichtlich bestellte Gutachterin um Stellungnahme, ob eine Anhörung für das Kind eine psychische Belastung wäre. Nachdem diese Stellungnahme eingegangen war, entschied das Gericht, das Kind nicht persönlich anzuhören.

Der Schlussfolgerung der Mehrheit, die in dieser Entscheidung eine Verletzung von Artikel 8 der Konvention sieht, schließe ich mich nicht an. 1Es gibt für Gerichte naheliegende Gründe, Sachverständige mit der Erforschung der Wünsche sehr kleiner Kinder zu beauftragen. Im vorliegenden Fall ist das Landgericht Wiesbaden zu seiner Entscheidung, das Kind nicht persönlich anzuhören, gelangt, nachdem es speziell dazu die Meinung einer Sachverständigen eingeholt hat. Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sagt, das innerstaatliche Gericht hätte sich nicht auf diese Meinung stützen sollen, so steht dies meines Erachtens im Widerspruch zu dem obengenannten Grundsatz, "dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben ... wahrzunehmen". Die Schlussfolgerung, dass „die nationalen Behörden ihren Ermessensspielraum überschritten haben“ (Nr. 49), bedeutet unter den Umständen des vorliegenden Falls, dass den innerstaatlichen Gerichten, die kritische Entscheidungen der Art, wie sie hier in Frage stehen, doch weit besser treffen können als dieser Gerichtshof, praktisch kein Ermessensspielraum bleibt.

Ich schließe mich auch der Schlussfolgerung, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 verletzt worden ist, nicht an. Die Kammer versucht, zwischen dieser Rechtssache und der Rechtssache Elsholz ./. Deutschland (zitiert in Nr. 34 des vorliegenden Urteils) zu unterscheiden; in der letztgenannten Rechtssache „hätte die Anwendung von § 1711 Abs. 2 BGB dem Anschein nach nicht zu einer anderen Betrachtungsweise geführt als bei einem geschiedenen Paar“ (Nr. 53 des vorliegenden Urteils).

Die genannten Unterscheidungsmerkmale überzeugen mich nicht. In Nr. 54 wird betont, „dass im vorliegenden Fall sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht ausdrücklich festgestellt haben, dass Umgang nur gewährt werden könne, wenn dies dem Wohl des Kindes entspreche ...“. Soweit dies anscheinend als ein Unterscheidungsmerkmal angeführt wird, weise ich darauf hin, dass sich ähnliche Ausführungen auch in den Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts in der Rechtssache Elsholz finden (siehe Nr. 13 und 18 des Urteils Elsholz). Nach Nr. 55 des vorliegenden Urteils ist „der entscheidende Punkt .., dass die Gerichte Kontakte zwischen Kind und leiblichem Vater nicht prima facie als dem Wohl des Kindes dienlich ansahen und eine Gerichtsentscheidung, mit der ein Umgang zugesprochen wurde, die Ausnahme von der allgemeinen gesetzlichen Regelung bildete, nach der die Mutter über die Beziehungen des Kindes zum Vater bestimmte“. Ich kann nicht erkennen, dass die Betrachtungsweise der innerstaatlichen Gerichte in diesem Punkt in irgendeiner rechtserheblichen Weise anders war als in der Rechtssache Elsholz, in der das Amtsgericht u.a. festgestellt hat, dass die Bestimmungen „über das Recht des Vaters auf persönlichen Umgang mit seinem nichtehelichen Kind ... als eng auszulegende Ausnahmebestimmung konzipiert“ seien (Nr. 13 des Urteils Elsholz).

In der Rechtssache Elsholz hat der Gerichtshof, als er zu dem Ergebnis kam, dass Artikel 14 nicht verletzt wurde, betont, dass bei den innerstaatlichen Entscheidungen die „Gefährdung des Kindeswohls ... von vorrangiger Bedeutung war“ (Nr. 60). Es könne deshalb nicht „behauptet werden, dass ein geschiedener Vater besser behandelt worden wäre“ (Nr. 61). Das Wohl des Kindes scheint jedoch von ebenso vorrangiger Bedeutung auch im vorliegenden Fall gewesen zu sein, in welchem das Landgericht in seiner Begründung abschließend betonte: „... denn maßgeblich ist stets eine Betrachtung aus der Sicht des Kindes“.

Auch wenn es einige Unterschiede zwischen den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte in den beiden Rechtssachen gegeben haben mag, so sind diese Unterschiede meines Erachtens nicht der Art, dass es gerechtfertigt wäre, in der einen Rechtssache eine Verletzung festzustellen und in der anderen nicht. Wie in der Rechtssache Elsholz hat der Beschwerdeführer auch hier nicht dargetan, dass ein geschiedener Vater in einem ähnlich gelagerten Fall besser behandelt worden wäre.

Note
1 Dies ist für mein Votum nicht entscheidend, aber ich finde es etwas erstaunlich, wenn kritisiert wird, das Landgericht hätte sich nicht mit den Ausführungen der Sachverständigen begnügen sollen, „ohne auch nur die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, in Anbetracht des Alters des Kindes besondere Vorkehrungen zu treffen“ (Nr. 47) Ich kann mir kaum vorstellen, dass das Gericht die Frage, ob das Kind anzuhören ist, hätte behandeln können, ohne dabei insbesondere sein Alter zu berücksichtigen.
bennyman 12.03.07, 13:21
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Ehe und Familie
Jugendamt / Sorgerecht


Wer heute eine Zeitung aufschlägt, der kann über Strafprozesse lesen, in denen Eltern ihre Kinder verhungern ließen oder Väter ihre Töchter mißbrauchten. Bei solchen Prozessen rückt eine Behörde in den Blickpunkt der Öffentlichkeit, die sicher viele von Ihnen vom Namen, wohl weniger von ihrer Tätigkeit her bekannt sein dürfte: das Jugendamt.

Wann darf das Jugendamt eigentlich in den Erziehungsauftrag der Eltern eingreifen, den das Bundesverfassungsgericht erst vor wenigen Wochen so umschrieb: "Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht."
Genau das steht auch so in Art. 6 des Grundgesetzes.
Können sich Eltern gegen das Einmischen des Jugendamtes in ihre Kindererziehung wehren?

Familienidylle, zwei der vier Kinder der Familie Heinrich. Doch glücklich ist die Familie nicht. Mit zwei ihrer Kinder wohnen Sigrun und Robert Heinrich in einer 6-Zimmer-Wohnung in Burladingen auf der Schwäbischen Alb. Während die Mutter zu Hause die Kinder versorgt, arbeitet der Vater bei der Post als Briefträger. Erst kürzlich ist die Familie in eine größere Wohnung gezogen.
Der Grund: in der Familie Heinrich gab es noch einmal Nachwuchs. Töchterchen Sarah, elf Monate alt - das fünfte Kind.
Die beiden mittleren Kinder fehlen. Die Zwillinge Jaqueline und Patrick, mittlerweile sechs Jahre alt, leben seit zwei Jahren in einer Pflegefamilie. Der Grund: die Kinder waren für ihr Alter zu klein und hatten Sprachprobleme. Doch der Hausarzt konnte nichts feststellen. Die Heinrichs wurden in die Tübinger Universitätsklinik geschickt. Diagnose dort: die Kinder leiden unter schwersten Wachstums- und Verhaltensstörungen, dem sogenannten psycho-sozialen Minderwuchs. Hervorgerufen angeblich durch ein gestörtes Mutter-Kind-Verhältnis.
Konsequenz: die Kinder wurden in der Klinik einbehalten und das Jugendamt wurde eingeschaltet. Daraufhin wurde den Eltern das Besuchsrecht, später per Gerichtsbeschluß sogar das Sorgerecht entzogen. Grundlage dafür war ein Gutachten der Uniklinik. Seither kämpfen die Heinrichs um ihre Zwillinge. Drei mal gingen sie vor Gericht, ihre Kinder bekamen sie bisher nicht zurück.

Sigrun Heinrich
Es frißt einen einfach innerlich auf. Es zehrt an einem, wenn man weiß, daß es den Kindern, dort wo sie jetzt auch sind, niemals so gut geht, gehen kann, wie es ihnen bei uns gehen könnte. So wie es vorher auch war. Den Kindern ging es gut, genauso wie den Kindern jetzt. Es war noch nie anders.

Robert Heinrich
Nur das, was die kompetente Uniklinik sagt, die sind studiert, die haben die Kompetenz dazu und das, was sie sagen, das gilt, das zählt. Ich könnte bei denen nicht einmal beweisen, daß ich mit dem gelben Postauto herumfahre. Das ist genau das gleiche, wenn ich sage, das Auto ist gelb, ich würde das nicht durchbringen.

Die Heinrichs fühlen sich überrumpelt. Seit die Zwillinge in der Tübinger Kinderklinik behandelt wurden, hadert die Familie mit den Ärzten, den Gerichten und dem Jugendamt.

Eberhard Wiget
Jugendamt Balingen
Wir müssen für Kinder sorgen, die in ihren Familien ganz allgemein nicht die notwendigen Bedingungen haben. Und es sind sehr oft Familien, wo es erhebliche Probleme gibt, ganz allgemein Alkoholprobleme etc. - zerrüttete Familienverhältnisse.

Allerdings sind sich nicht alle Experten darüber einig, ob in der Familie Heinrich wirklich zerrüttete Verhältnisse herrschen. Sieht man die anderen Kinder, augenscheinlich gesund und ohne auffällige Anzeichen, kommen Zweifel auf. An eine ganz normale Familie Heinrich glaubt auch der Verein "Aktion Rechte für Kinder".

Volker Laubert
Aktion Rechte für Kinder
Die Eltern Heinrich sind ganz normale junge Eltern, so um die dreißig, und zeigen überhaupt keine Anzeichen für Vernachlässigung, für Mißhandlung, für Gewalt ihren Kindern gegenüber.

Streit um Kindererziehung gibt es immer wieder. Wer kümmert sich aber um die Rechte der Kinder? Und welche Rolle hat dabei das Jugendamt?

Daniela Hörner
Jugendamt Stuttgart
Grundsätzlich hat das Jugendamt dann tätig zu werden, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet erscheint. Meldungen können über einen Kindergarten, über die Schule, aber auch durchaus - manchmal leider auch anonym - von Nachbarn kommen.

Eine Gefährdung des Kindes kann durch sexuellen Missbrauch, körperliche Misshandlung, allgemeine Vernachlässigung und eine Gefahr für Leib und Leben entstehen. Doch ob und wie eine mögliche Gefährdung vorliegt, ist häufig sehr umstritten. Wie können sich Eltern z. B. gegen falsche Beschuldigungen wehren?

Daniela Hörner
Jugendamt Stuttgart
Es gibt selbstverständlich die Möglichkeiten, daß die Eltern darauf bestehen, daß ein psychologisches Gutachten z. B. erstellt wird über die Situation des Kindes, also was nun tatsächlich die Auffälligkeiten eines Kindes z. B. ausgelöst hat oder ob überhaupt Auffälligkeiten da sind. Da kann man auch hier sehr unterschiedlicher Meinung sein bzw. auch über ihre eigene - jetzt kommt der schwierige Begriff - Erziehungsfähigkeit. Selbstverständlich kann man hier, kann das Gericht dann einen psychologischen Gutachter oder sogar einen psychiatrischen Gutachter bestellen.

Tatsache aber ist, daß sich Eltern nur sehr selten beschweren. Geschieht dies aber dennoch, wie in unserem Fall, ist es ein sehr steiniger Weg durch die Instanzen.
Ausgang: ungewiß.


Markus Gürne
Redaktion: Axel Sonneborn
Moderation: Karl-Dieter Möller

http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/1999/02/21/index3.html

 

bennyman 12.03.07, 13:15
No new posts Jugendamt Cottbus: Fall Dennis

Jugendämter unter Druck

Wie Überlastung zu tödlichen Fehlern führt


"Jugendämter
Zurückgetreten wird in Deutschland, wenn das Behördenversagen, wie im Bremer Todesfall des kleinen Kevin, derart offen zu Tage tritt, dass Ausflüchte nicht mehr möglich sind. Wie schützen wir unsere Kinder richtig? Politiker sind bei dieser Frage mit Vorschlägen schnell bei der Hand. Verpflichtende Vorsorgeuntersuchungen, Kinderrechte in die Verfassung, Hebammen als Frühwarnsystem, vieles wird diskutiert.

Spricht man aber mit denen, die in den Jugendämtern arbeiten, sozusagen an der Basis, drängt sich ein Verdacht auf. Kinderschutz erfolgt in Deutschland meist nach Kassenlage. Beate Klein und Gottlob Schober berichten.


Bericht:


Dennis musste ein jahrelanges Martyrium erleiden. Seine Eltern ließen ihn schlicht verhungern. Als er starb wog er noch fünf Kilo. Zweieinhalb Jahre bewahrten die Eltern seinen Leichnam in einer Tiefkühltruhe auf. Gefunden wurde er im Juni 2004.


Wer ist schuld an Dennis Tod? Die Eltern wurden verurteilt, Vorwürfe gab es aber auch gegen das Jugendamt. Wir fragen nach bei Abteilungsleiter Olaf Trümper, wie er den Fall heute sieht.


O-Ton, Olaf Trümper, Abteilungsleiter Jugendamt Cottbus:

"o_trümper

»Wir müssen uns zumindest den Vorwurf machen, dass wir hier die eine oder andere Angabe nicht tiefgründig genug nachgefragt haben.«




Frage: War das möglicherweise auf Grund des Drucks, den ihre Mitarbeiter hier haben, auf Grund der vielen Fälle?


O-Ton, Olaf Trümper, Abteilungsleiter Jugendamt Cottbus:


»Zu dem Zeitpunkt kann ich das eindeutig bejahen. Zu dem Zeitpunkt hatten wir noch zwei Sozialarbeiter weniger. Wir hatten zu dem Zeitpunkt eine Überlastung angezeigt.«


Auf diesen Hilferuf des Jugendamtes Cottbus hat vor dem Fall Dennis aber niemand reagiert.

Auch in Berlin treffen wir überlastete Sozialarbeiter. Wir sind im Bezirksjugendamt Pankow. Gabi Vater betreut misshandelte, missbrauchte Kinder und Jugendliche.


O-Ton, Gabi Vater, Sozialarbeiterin, Jugendamt Bezirk Pankow, Berlin:

"g_vater

»Das Dilemma haben wir. Wir müssen Personalkosten einsparen, wir müssen weniger Geld ausgeben für Jugendhilfemaßnahmen.«






Zeit für Außentermine hat sie kaum. Dabei sind die für Gabi Vater sehr wichtig um richtige Entscheidungen bei Problemen treffen zu können. Wir begleiten sie bei der Suche nach einer Wohngruppe für eine gefährdete Jugendliche.


Gabi Vater investiert fast zwei Stunden in diesen Außentermin.


Frage: Wie oft können Sie überhaupt so eine intensive Betreuung noch ermöglichen?


O-Ton, Gabi Vater, Sozialarbeiterin, Jugendamt Bezirk Pankow, Berlin:


»Vielleicht in einem von vier Fällen.«


Frage: Und bei den anderen?


O-Ton, Gabi Vater, Sozialarbeiterin, Jugendamt Bezirk Pankow, Berlin:


»Da kann ich mir nicht so viel Zeit nehmen.«


Die Zeit, die sich Gabi Vater für diesen Außentermin genommen hat, muss sie an anderer Stelle wieder einsparen. Häufig aber müssen Beratungstermine im Büro ausreichen. Auch dann, wenn Hausbesuche dringend nötig wären, um Zustände in den Familien besser einschätzen zu können. Bei über 80 Problemfällen, die allein sie bearbeiten muss, unmöglich.


Frage: Wozu führt das?


O-Ton, Gabi Vater, Sozialarbeiterin, Jugendamt Bezirk Pankow, Berlin:


»Na dass die Kenntnisse der Problemlage nicht so detailliert ist. Dass man also immer nur oberflächlich die Probleme anschneiden kann.«


Wenn sich Konflikte in Familien zuspitzen, Notrufe bei Gabi Vater eingehen, dann muss sie schnell entscheiden. Weil sie zu viele Fälle hat, kommt es auch zu Fehlentscheidungen.


O-Ton, Gabi Vater, Sozialarbeiterin, Jugendamt Bezirk Pankow, Berlin:


»Ja, ist mir passiert. Das ist nicht alles gleich zu bearbeiten gewesen. Und es kommen auch ganz oft Rückmeldungen, Sie waren ja nicht da, Sie hatten ja keine Zeit, Sie haben mir nicht helfen können. Und deshalb ist das so eskaliert.«


Frage: Wie fühlen Sie sich dabei?


O-Ton, Gabi Vater, Sozialarbeiterin, Jugendamt Bezirk Pankow, Berlin:


»Zum Teil schuldig, zum anderen Teil ist es eben nicht zu leisten.«


Zurück zum Fall Dennis in Cottbus. Kurz nach seinem tragischen Tod bewilligte die Stadt plötzlich die dringend erforderlichen zwei Sozialarbeiterstellen. Doch heute ist die Arbeitsbelastung von Claudia Seipt und ihren Kollegen schon wieder fast so schlimm wie vor zwei Jahren. Hartz IV, steigende Armut, immer mehr Menschen brauchen das Amt. Allein heute muss sie einen ganzen Berg Akten abarbeiten. Hinter jeder steht ein Schicksal.


O-Ton, Claudia Seipt, Sozialarbeiterin, Cottbus:

"c_seipt
»Hier kontaktieren von den Helfern, weil es eine Prüfung ist, ob die Kinder im Haushalt bleiben können, die sind auf Probe da. Hier Absprache nächster Hilfeplantermin und die neuesten Infos einholen bei einem Träger. Und hier ist auch wieder Vorbereitung Hilfeplankonferenz. Und hier wären überall noch Aktennotizen fällig, Reaktion, Einheften, Abheften, Schreiben, Fertigmachen.«


Frage: Wie groß ist Ihr Stress?


O-Ton, Claudia Seipt, Sozialarbeiterin, Cottbus:


»Permanent. Permanent unter Druck.«


O-Ton, Olaf Trümper, Abteilungsleiter Jugendamt Cottbus:


»Durch die hohe Arbeitsbelastung, die jetzt schon wieder anliegt, wird das ganze karikiert. Das heißt, mit einer Fallbelastung von 75 Fällen arbeiten die Sozialarbeiter an der Obergrenze ihres Arbeitsvermögens. Und ich kann, oder muss eigentlich erwarten, das auch wieder Fehler passieren. Fehler in der Bewertung von Situationen.«


Frage: Das heißt also, ein zweiter Fall Dennis in Cottbus ist jederzeit möglich?


O-Ton, Olaf Trümper, Abteilungsleiter Jugendamt Cottbus:


»Ja.«


Abmoderation Fritz Frey:

Auf dieses Thema gehört der Stempel „Eilt“. Mehr als sechs Millionen Deutsche zählen zur neuen so genannten Unterschicht. Menschen, oft mit Kindern, an der Grenze zur Verwahrlosung, nicht selten schon jenseits davon. Das ist kein gutes Zeugnis für eines der reichsten Länder der Welt.

Alle Sendetermine:
16.10.2006, 21.44 Uhr, Report Mainz, Das Erste
http://www.swr.de/report/-/id=233454/nid=233454/did=1571982/1k8mdow/index.html
bennyman 12.03.07, 13:09
No new posts Jugendamt Kassel: Fall Marcel

KASSEL

Fall Kevin erinnert an Marcel

Der Fall des ermordeten Kevin in Bremen hat in Kassel Erinnerungen an den kleinen Marcel im vergangenen Jahr wachgerufen.

Der Einjährige war von seinem alkoholkranken Vater misshandelt und getötet worden. Auch hier war das Jugendamt im Vorfeld von Nachbarn über Misstände in der Familie informiert worden.

Jugenddezernentin Anne Janz von den Grünen sagte am Freitag, die Stadt Kassel habe ihre Zusammenarbeit mit Polizei und Kindertagesstätten verstärkt. In Kindergärten lägen Fragebögen aus.
Die Mitarbeiter müssten hier zum Beispiel angeben, ob die Kinder gepflegt und in welchem Zustand sie seien.

Die Zahl der Meldungen von Bürgern, die auf Problemfälle hinwiesen, habe sich seit dem Fall Marcel in Kassel verdreifacht. Anne Janz begrüßte die Forderung von Bundes-Familienministerin Ursula von der Leyen nach einem Frühwarnsystem.
Trotzdem könne man damit solche Fälle aber nie ganz verhindern.

Quelle: hr4, Studio Kassel

http://www.hr-online.de/website/rubriken/nachrichten/index.jsp?key=hessen_vtx_meldung_27296130&rubrik=18486

bennyman 12.03.07, 13:05
No new posts Jugendamt Oldenburg: Fall Emily


Misshandlung Neue schwere Vorwürfe gegen den Arzt und das Jugendamt
Fall Emily: Eine Mutter klagt an
Das Abendblatt traf eine Frau, die das Mädchen kennt. "Die Verletzungen waren eindeutig", sagt sie.

Von Kerstin Hense

Der Fall der misshandelten Emily (3) aus Ahlhorn, bewegt die Menschen in Deutschland. Viele fragen sich: Wie konnte so etwas passieren? Das Abendblatt war in dem Dorf im Kreis Oldenburg auf Spurensuche und hat mit einer Mutter, die das kleine Mädchen kennt, gesprochen.

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Celina P. (Name geändert) erhebt schwere Vorwürfe gegen das Jugendamt und den Arzt, der Emily behandelt hat. Sie sagt: "Ich kann nicht verstehen, dass weder der Sozialarbeiterin noch dem Arzt solche Misshandlungen aufgefallen sind." Das Kind sei wochenlang mit angeschwollenem Ohr herumgelaufen. Die Wunde sei schwarz gewesen. "Ich habe gedacht, das Ohr sei schon abgestorben", so die 38-Jährige. Sie ist selbst Mutter eines Kindes (6), das hin und wieder mit Emily gespielt hat. Sie habe sofort gesehen, dass die Wunde eine Bissverletzung war und das Jugendamt informiert. "Es tat mir so weh, als dieses hilflose Mädchen vor mir stand." Die anderen Kinder auf dem Spielplatz hätten über Emily gelacht. Als sie die Mutter auf die Verletzung angesprochen habe, habe sie keine Antwort bekommen. Später habe sie versucht, mit dem Kind zu reden. "Es hat mich traurig angeschaut und gesagt: Meine Mutter war das nicht."

"Es gab keine Anzeichen für einen Missbrauch", sagt Oliver Galeotti, Sprecher des Jugendamtes, als das Abendblatt ihn mit den Vorwürfen konfrontiert. "Das Kind hatte eine schlimme Ohrentzündung, aber eine Bisswunde war nicht zu erkennen." Die Sozialarbeiterin habe die Familie regelmäßig unangemeldet aufgesucht. Das erste Mal am 30. Oktober, nachdem das Jugendamt den Hinweis erhalten habe, dass bei Emily eine ärztliche Unterversorgung vorliege. Die Familie war nicht zu Hause.

Es folgten weitere unangemeldete Besuche. 31. Oktober: Die Sozialarbeiterin forderte die Mutter Diyane S. (25) wegen der Ohrverletzung auf, einen Arzt aufzusuchen. "Da uns kein Anhaltspunkt für eine starke Vernachlässigung vorlag, mussten wir keinen Amtsarzt einschalten", so Galeotti. 1. November: Die Eltern legten der Sozialarbeiterin ein ärztliches Gutachten vor. Darin stand: Das Kind habe eine starke Ohrentzündung und müsse Medikamente bekommen. Ob bei dem Kind eine Ganzkörperuntersuchung erfolgte, wollten weder Jugendamt noch Staatsanwaltschaft sagen. 21. November: Die Sozialarbeiterin schickte die Mutter erneut mit Emily zur Nachsorge zum Arzt. Es seien noch weitere Hausbesuche erfolgt, an dem die Sozialarbeiterin die Familie nicht angetroffen habe. "Aus ermittlungstechnischen Gründen können wir diese Termine nicht nennen", so Galeotti.

Nach Angaben von Celina P. hat das Mädchen noch andere Verletzungen gehabt. "Die Kleine hatte nicht nur eine Bisswunde am Ohr, sondern auch ein zerkratztes Gesicht. Außerdem humpelte sie." Auch diesen Vorwurf dementiert Galeotti. Zu der Behauptung, die Wohnung der Familie sei verwahrlost gewesen, will er keine Stellung beziehen: "Dazu können wir nichts sagen.", so der Sprecher . Celina P. hat "keine Zweifel an einer Misshandlung." Auch Abdurrahman Oynak nicht. Der Besitzer eines Dönerladens zeigte ebenfalls Zivilcourage. Nachdem er die Kleine blutverschmiert gesehen hatte, verständigte er die Polizei. Celina P. sagt: "Die Verletzungen waren eindeutig. Das hätte jeder erkennen müssen."

erschienen am 12. Januar 2007
http://www.abendblatt.de/daten/2007/01/12/667890.html


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Martyrium Nach Missbrauchshinweis: Jugendamt überliess Mutter die Arztwahl
Misshandelte Emily: Nachbarn sind entsetzt
Jetzt wird geklärt, warum die vom Jugendamt angeordnete Untersuchung nicht von einem Amtsarzt ausgeführt wurde.

Von Kerstin Hense, Kristina Johrde, Özlem Topcu

Neue Wendung im Fall der schwer misshandelten Emily (3, Name geändert). Mutter Diyane S. (25) durfte sich den Arzt, der ihr Kind nach Hinweisen auf einen möglichen Missbrauch untersuchen sollte, selbst auswählen. Das bestätigte das zuständige Jugendamt dem Abendblatt. "Der Arzt, der Emily zwei Wochen, bevor sie in Behördenobhut kam, untersucht hat, war ein von der Mutter ausgesuchter Hausarzt", sagt Robert Wittkowski, Leiter des Jugendamtes Oldenburg. Bei dem Mediziner habe es sich nicht um einen behördlich bestellten Arzt gehandelt.

Offen ist, ob die vom Jugendamt angeordnete Untersuchung nicht von einem Amtsarzt hätte durchgeführt werden müssen. Fakt ist: In dem Gutachten, dass der von der Mutter ausgesuchte Mediziner angefertigt hat, ist offenbar nichts von möglichem Missbrauch oder Misshandlungen zu lesen, so Wittkowski. Das Gutachten befinde sich aber noch bei der Staatsanwaltschaft. Der Amtsleiter: "Wir haben die Akte angefordert."

Wie berichtet, war der Lebensgefährte der Mutter, Tarkan T. (30), nach einem Hinweis in Hamburg festgenommen worden. Der Staatsanwalt ermittelt nun auch wegen sexuellen Missbrauchs. Rechtsmediziner am UKE waren nach der Untersuchung des Kindes entsetzt über die Verletzungen. Unter anderem soll T. dem Kind ein Stück Ohrmuschel abgebissen haben.

Derweil sind die Menschen im beschaulichen Ahlhorn (Landkreis Oldenburg) entsetzt, dass sich in ihrer Nachbarschaft ein solches Verbrechen abgespielt hat. Im Supermarkt, in der Gastwirtschaft, beim Arzt - es gibt nur noch ein Thema: das Martyrium der kleinen Emily. "Ich bin erschüttert", sagt Christine Lüdke, Mitarbeiterin im Reisebüro Nordbrock. Die 36-Jährige ist selbst Mutter zweier Kinder (13) und (10). So wie ihr geht es vielen Bewohnern von Ahlhorn. Auch Abdurrahman Oynak, der Mann, der Tarkan T. zur Rede stellte und schließlich die Polizei alarmierte, steht noch unter Schock. "Ich habe die blutverschmierten Ohren der Kleinen noch deutlich vor Augen", sagt der Inhaber eines Döner- und Gemüseladens im Ort.

Einen halben Kilometer weiter, in der Siedlung, in der sich das Unfassbare abspielte: Eine Nachbarin, die Kontakt zu der Familie hatte, zuckt hilflos mit den Schultern. "Unsere Kinder haben zusammen gespielt. Ich weiß gar nicht, wie ich das meinem Sohn erklären soll." Etwas weiter entfernt steht eine Gruppe Menschen am Straßenrand. Sie schimpfen lautstark und zeigen auf das Mehrfamilienhaus, in dem Diyane S. (25) mit ihrer Tochter Emily und ihrem Lebensgefährten Tarkan T. (30) wohnte. "Die Frau soll aufpassen, dass ich sie nicht in die Hände kriege", so Wendy de Vries (24), die Diyane S. vom Kinderspielplatz kennt. Und weiter: "Wenn einer meinem Kind so etwas antun würde, dann würde ich wahnsinnig werden."

erschienen am 10. Januar 2007
http://www.abendblatt.de/daten/2007/01/10/666482.html

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Artikel vom Mittwoch, 14. Februar 2007
Landkreis

Fall Emily: Vater kämpft um Sorgerecht

Wildeshausen·Delmenhorst (rh). Im Verfahren des Delmenhorster Vaters Kaby Schabo um das Sorgerecht für seine Tochter Emily, die vom Lebensgefährten ihrer Mutter misshandelt und missbraucht worden sein soll, steht am kommenden Mittwoch, 21. Februar, um 14 Uhr die mündliche Verhandlung vor dem Familiengericht in Wildeshauen an. „Herr Schabo ist selbstverständlich bereit, eng mit allen Behörden zusammenzuarbeiten, um dem Kind eine angemessene Zukunft bereiten zu können“, erläuterte seine Anwältin Dr. Corina Seiter vor Gesprächen mit dem Jugendamt des Landkreises Oldenburg, in denen sie eine einvernehmliche Regelung vor dem eigentlichen Gerichtstermin erreichen will.
Überraschend habe auch die Mutter von Emily über einen Rechtsanwalt inhaltlich Stellung zum Antrag ihres Mandanten auf das Sorgerecht für Emily genommen, so die Anwältin. Danach strebe die Mutter ein eigenes Sorgerecht für die Tochter nicht mehr an, unterstütze aber zugleich die aktuelle Lage, nach der dem Jugendamt des Landkreises Oldenburg das Sorgerecht zukommt.
Emilys Vater, so Dr. Seiter weiter, habe inzwischen auf 400-Euro-Basis eine feste Anstellung gefunden und sei weiterhin auf der Suche nach einer passenden Wohnung für sich und seine Tochter. Eine Kontaktaufnahme zu seiner Tochter sei Kaby Schabo bisher allerdings nicht gelungen.

http://www.dk-online.de/index.php?artikel=1298647

 

bennyman 12.03.07, 13:02
No new posts Jugendamt Berlin-Marzahn: Kindesvernachlässigung

Kindesvernachlässigung

Kritik an Jugendamt nach Marzahner Fall
Nach dem jüngsten Fall von Kindesvernachlässigung in Berlin-Marzahn wird Kritik an der Arbeit des Jugendamtes laut. FDP und Kinderschutzbund bemängelten ein zu lasches Vorgehen der Behörde. (10.01.2007, 16:20 Uhr)

Berlin - Das Jugendamt habe offenkundig Fehler gemacht, sagte der jugendpolitische Sprecher der FDP-Fraktion im Abgeordnetenhaus, Sebastian Czaja. Die Mitarbeiter hätten den Kontakt zu der 39-jährigen Mutter von sechs Kindern nach Ende der Familienhilfe nicht abbrechen lassen dürfen, sondern die Betreuungsleistungen graduell zurückfahren können.

Czaja forderte, dass die Jugendämter auch ehemals auffälligen Familien mit Kindern stichprobenartig kurze Besuche abstatten. Der FDP-Mann bezeichnete es als beunruhigend, dass die Fälle von Kindesverwahrlosung so lange Zeit unerkannt blieben. Im jüngsten Fall hätten weder Lehrer oder Erzieher im Elternhaus oder gar bei der Jugendverwaltung nachgehakt, obwohl das ungepflegte Erscheinungsbild der Kinder offensichtlich war.

Kinderschutzbund: Mehr Kontrollbesuche üblich

Die Geschäftsführerin des Berliner Kinderschutzbundes, Sabine Walther, sagte, dass es bei einer alleinerziehenden Mutter mit fünf minderjährigen Kindern üblich sei, sich bei einem oder mehreren Folgeterminen vom Wohlergehen der Familie zu überzeugen. Hier stelle sich einmal mehr die Frage, ob das zuständige Jugendamt "überlastet war oder die Situation falsch eingeschätzt hat".

Am Montagabend hatte die Polizei in einer total verdreckten Wohnung in Berlin-Marzahn die 39-Jährige mit ihren sechs Kindern im Alter von 5 bis 18 Jahren sowie eine zweijährige Enkelin angetroffen. Nach Angaben des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf wurden fünf von ihnen mit Einverständnis der Mutter vom Jugendamt in Obhut genommen. Die Behörde hatte nach eigenen Angaben die Hilfe für die Familie im Mai 2006 eingestellt, weil sich deren Lage "stabilisiert" hatte. (tso/ddp)

http://www.tagesspiegel.de/berlin/nachrichten/marzahn-verwahrlosung-jugendamt-kritik/87720.asp

(10.01.2007)
Polizei fand sieben Kinder in verwahrloster Wohnung
Geschwister wurden dem Jugendamt übergeben. Zahl der Vernachlässigungen ist 2006 deutlich gestiegen

Ein „ekeliger Geruch“ drang über den Flur des Marzahner Mietshauses. Weil die Nachbarn wussten, dass in der Fünfzimmerwohnung auch Kinder leben, entschlossen sie sich am Montagabend, die Polizei zu rufen. Zu Recht, wie sich kurz danach herausstellte. Die Beamten trafen in der völlig verwahrlosten Wohnung auf eine 39-jährige Mutter mit ihren sechs Kindern im Alter von fünf, acht, zwölf, 16, 17 und 18 Jahren sowie einem zweijährigen Enkelkind.

Dreck, Müll, verschimmelte Essensreste und tote Fliegen waren in der gesamten Wohnung, die teilweise untapeziert war, verteilt. Die Kinder wurden in die Obhut des Jugendamtes gegeben. Als „menschenunwürdig und gesundheitsschädlich“ stuften die ermittelnden Beamten den Zustand der Wohnung ein. Gegen die 39-Jährige wird nun wegen Vernachlässigung der Fürsorgepflicht ermittelt.

Eine „merkliche Steigerung“ von Verwahrlosungsfällen hat es im Jahr 2006 in Berlin gegeben. Dies sagte Gina Graichen, Kommissariatsleiterin im Dezernat für Kindesvernachlässigung und -misshandlung gestern dem Tagesspiegel. Aber auch die Zahl der Misshandlungen habe im Vergleich zum Vorjahr zugenommen. Die Jahresbilanz sei aber noch „streng geheim“ und würde in Kürze vom Polizeipräsidenten präsentiert werden. Seit Jahren steigt in Berlin die Zahl der gemeldeten Vorfälle. Im Jahr 2005 zählte das zuständige LKA-Dezernat 313 Vernachlässigungen und 472 Misshandlungen. Dass diese Zahl auch im vergangenen Jahr weiter gestiegen ist, liegt nach Graichens Angaben nicht daran, dass tatsächlich mehr Kinder misshandelt wurden. „Das hat es früher auch schon gegeben“, sagte die Hauptkommissarin. Vielmehr sei es so, dass die Leute sensibler für dieses Thema geworden seien und mehr Verdachtsfälle der Polizei gemeldet werden. Dazu habe auch eine umfangreiche Aufklärungskampagne der Polizei mit Plakaten beigetragen. Außerdem hätten die Medien in jüngerer Vergangenheit häufiger und ausführlicher über diese Fälle berichtet. Selbst Menschen aus sozial schwachen Verhältnissen, die ihre Vormittage vor dem Fernseher verbringen, „bekommen von diesem Thema etwas mit“, sagte Graichen. „Uns ist jegliches Mittel recht, um damit die Öffentlichkeit auf die Seite der Kinder zu bringen.“

Ein weiterer Erklärungsgrund sei, dass es zwar in den 80er und 90er Jahren ebenfalls verwahrloste Kinder gegeben habe, „doch damals hat man sich noch mehr bemüht, die Anzeichen irgendwie zu vertuschen“, sagte Graichen. Die „wachsende Unzufriedenheit“ in großen Teilen der Gesellschaft habe aber offenbar dazu beigetragen, dass bei überforderten Eltern häufig eine völlige „Egal-Stimmung“ herrsche. Man strenge sich gar nicht mehr an, irgendetwas zu vertuschen. Gleichzeitig habe früher in der Nachbarschaft noch viel stärker die Devise gegolten, dass man sich in Familienangelegenheiten nicht einzumischen habe. Graichen betonte, dass aber jeder Hinweis aus der Bevölkerung ein Kind retten könne. „Lieber fahren wir einmal zu viel in eine Wohnung und entschuldigen uns, wenn der Verdacht sich nicht bestätigt.“ Tanja Buntrock

http://www.tagesspiegel.de/berlin/archiv/10.01.2007/3011936.asp

bennyman 12.03.07, 09:51
No new posts Jugendamt Hildesheim: Fall Nadine

Prozess Eltern angeklagt
Nadine (2) - misshandelt und verhungert?
Der Vater soll sie gequält und die Mutter tatenlos zugesehen haben. Aber: Die Leiche ist verschwunden.

Von Ludger Fertmann

Der Leiter der Kriminalinspektion in Gifhorn, Jürgen Schmidt, auf einer Pressekonferenz in Gifhorn. Beide Eltern der vermutlich nach Misshandlungen gestorbenen Nadine aus Gifhorn müssen sich vor Gericht verantworten.

Der Leiter der Kriminalinspektion in Gifhorn, Jürgen Schmidt, auf einer Pressekonferenz in Gifhorn. Beide Eltern der vermutlich nach Misshandlungen gestorbenen Nadine aus Gifhorn müssen sich vor Gericht verantworten. Foto: dpa

Gifhorn -

Am 2. Oktober 2000 ist Nadine in Gifhorn geboren worden, spätestens im August 2002 war sie tot, vielfach misshandelt und am Ende ihres kurzen Lebens regelrecht verhungert und verdurstet. So geht es aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hildesheim hervor, die die Ratlosigkeit der Juristen widerspiegelt: Der eigene Vater soll Nadine über Monate immer wieder misshandelt und die eigene Mutter tatenlos zugesehen haben, wie das fast zweijährige Kind am Ende qualvoll starb. Die gestern vorgelegte Anklage gegen die Eltern lautet auf Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung einer Schutzbefohlenen - Strafrahmen bis zu 15 Jahre Haft. Per DNA-Analyse lässt die Justiz noch prüfen, ob der Ehemann überhaupt der leibliche Vater von Nadine war.

Es wird ein langer und schwieriger Prozess. Nach Aussage der Eltern nämlich ist Nadine nach einem Sturz von der Leiter ihres Hochbettes unerwartet gestorben - erst im Januar 2003. An der Stelle aber am Rande des Harzes, wo die Eltern die Leiche vergraben haben wollen, konnte die Polizei trotz intensiver Suche keine Spur von Nadine finden.

Die Staatsanwaltschaft bietet deshalb 54 Zeugen auf, um den Beweis anzutreten, dass Nadine bereits Monate früher gestorben ist - nach einem regelrechten Martyrium. Auf einem Familienvideo vom Weihnachtsfest 2002 fehlt Nadine, es gibt auch keine Geschenke für sie. Die Familie mit insgesamt sechs Kindern lebte zurückgezogen, die seltenen Besucher, darunter die Großeltern, wurden abgewimmelt, wenn sie nach Nadine fragten, hieß es: Die sei gerade im Kinderheim, bei Nachbarn, im Kindergarten.

So dauert es vom mutmaßlichen Todeszeitpunkt Mitte 2002 an fast vier Jahre, ehe den Behörden das Fehlen von Nadine auffällt. Beim Erstgespräch zur anstehenden Einschulung von Nadine stellen die Eltern die dreijährige kleinere Schwester den Schulbehörden als Nadine vor. Eine Lehrerin schöpft Verdacht, das Gesundheitsamt wird eingeschaltet, aber nicht sofort tätig. Die Mutter bekommt es mit der Angst zu tun, vertraut sich Monate später einer Freundin an. Die geht sofort zur Polizei, und die Ermittlungen beginnen. Dabei stellt sich heraus, dass Polizei und Jugendamt schon häufiger mit der Familie zu tun hatten. 2001 hatte der Großvater die Polizei informiert, er habe den Verdacht, dass sein Sohn Nadine misshandele. Ein Amtsarzt findet aber nur einen blauen Fleck auf der Stirn des Kindes. Auch ein späterer Anruf des Großvaters beim Jugendamt deckt Nadines Verschwinden nicht auf.

Ermittlungen gegen Behördenvertreter gibt es nicht. Der beschuldigte Vater sitzt in Untersuchungshaft, die Kinder sind in einem Heim untergebracht.

erschienen am 23. Januar 2007
http://www.abendblatt.de/daten/2007/01/23/674794.html

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Niedersachsen
Suche nach Nadine vorläufig eingestellt
Nach dem mutmaßlichen Misshandlungs- und Tötungsfall nahe dem niedersächsischen Gifhorn glaubt die Polizei nicht mehr daran, Nadines Leiche zu finden. War es ein kaltblütiges Verbrechen oder eine Verzweiflungstat? (04.11.2006, 15:36 Uhr)
Gifhorn - Bunte Blätter segeln von den Bäumen, Regen klopft an die Fenster, Kinder spielen Fußball. So sieht ein ganz normaler Herbst-Samstag im niedersächsischen Neudorf-Platendorf bei Gifhorn aus. Doch es ist kein normaler Samstag. Der Schock steht den Anwohnern des kleinen Dörfchens ins Gesicht geschrieben. Erst am Vortag war hier bekannt geworden, dass damalige Nachbarn im Januar 2003 ihre damals drei Jahre alte Tochter Nadine schwer misshandelt und getötet haben sollen.

Unmittelbar danach sollen sie ein weiteres Kind gezeugt, es anonym im Wohnzimmer zur Welt gebracht und dann als Nadine ausgegeben haben. "Das Schockierendste ist, dass niemand etwas gemerkt hat", sagt Manfred Knigge. Er wohnt seit 56 Jahren in der Straße, in der alles passiert sein soll. "Die Leute habe ich nie zu Gesicht bekommen. Da stand nur immer ein Haufen Spielzeug auf der Terrasse", sagt er.

Auch sonst will niemand in dem Dorf die Familie gekannt haben. "Seit 15 Jahren hat sich hier alles anonymisiert. Es war ein ständiges Kommen und Gehen, viele neue Häuser wurden gebaut", sagt Nachbar Georg Benke. Wer nicht im Sportverein war, war quasi auch kein Mitglied der Dorfgemeinschaft. Die Männer des Sportvereins sind sich einig: "Die Geschichte ist unglaublich und unheimlich."

"Wir werden nicht weitersuchen"

Als Nadine starb, war sie drei Jahre alt. Ihre Leiche ist nach Angaben der Eltern im Südharz, irgendwo zwischen Seesen und Bad Gandersheim, verscharrt. Gefunden wurde die Leiche noch nicht. "Wir werden nicht weitersuchen. Die von den Eltern beschriebene Stelle haben wir komplett erfolglos umgekrempelt", sagt Polizeisprecher Sven-Marco Claus am Samstag. Erst wenn es eindeutige Hinweise auf den Grabungsort gebe, werde die Polizei wieder tätig. Die Ermittlungen gestalten sich auch sonst äußerst schwierig. Die Mutter, eine 30 Jahre alte Malerin, und der Vater, ein Jahr älter und gelernter Kfz-Mechaniker, waren zum Zeitpunkt von Nadines Verschwinden beide arbeitslos und zogen nach dem mysteriösen Verbrechen Hals über Kopf nach Gifhorn, um keinen Verdacht auf sich zu ziehen.

Auf die Spur des Verbrechens war die Polizei durch einen Hinweis eines Freundes der Familie gekommen. Die Eltern habe offenbar die Last des schlechten Gewissen bedrückt, deshalb hätten sie sich jemandem anvertraut, sagte Claus weiter. Am Dienstagabend überprüften Beamte daraufhin die Wohnung des Paares. Den Polizisten wurde ein deutlich jüngeres Kind als das gesuchte präsentiert, das heute sechs Jahre alt wäre.

Daraufhin wurden die Eltern wegen des Verdachts auf Körperverletzung mit Todesfolge vorläufig festgenommen. Die anderen fünf Kinder der Familie machten laut Claus keinen vernachlässigten Eindruck. Ob die drei Jungen (10 und 5 Jahre sowie 11 Monate alt) und zwei Mädchen (8 und 3 Jahre alt) ebenso misshandelt wurden, werde derzeit geprüft.

Eltern bestreiten Misshandlungen

In ihren Vernehmungen gaben die Eltern laut Polizei den Tod ihrer Tochter zu. Sie bestritten jedoch vorangegangene Misshandlungen oder Vernachlässigungen. Beide gaben an, dass Nadine in der elterlichen Wohnung in Neudorf-Platendorf von der Leiter eines Hochbettes gestürzt sei. Man habe keine äußeren Verletzungen festgestellt und deshalb mit dem Kind auch keinen Arzt aufgesucht. Nadine sei dann an den Sturzfolgen verstorben.

Laut Landrätin Marion Lau wurde die Familie bis 2002 vom Jugendamt betreut. Danach sei es nicht mehr nötig gewesen. Das Jugendamt habe korrekt gehandelt.

Es war wohl nur eine Frage der Zeit, bis das Schicksal der kleinen Nadine ans Tageslicht kam. 2007 hätte Nadine eingeschult werden müssen. Bei der jüngeren Tochter, die als Nadine ausgegeben wurde, wurde bereits in einer ersten Schuluntersuchung im April dieses Jahres aktenkundig festgestellt, dass sie auffällig kleingewachsen und erheblich sprachauffällig war. Eine weitere und ausführlichere Untersuchung sollte demnächst folgen. (Von Daniela Schmitz, ddp )
http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/nachrichten/gifhorn-nadine/79501.asp

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Niedersachsen
Fall Nadine aus Gifhorn: Neue Hinweise auf Todeszeitpunkt

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Im Fall der möglicherweise durch Misshandlungen der Eltern ums Leben gekommenen kleinen Nadine aus Gifhorn gibt es neue Hinweise. Das Mädchen starb möglicherweise früher als bisher angenommen. Nach der Sichtung von Familienfotos und -videos weise alles darauf hin, dass Nadine bereits im Juli 2002 nicht gelebt habe, sagte ein Polizeisprecher am Freitag. Auch die Aussagen des Teams einer Talkshow, in der die Eltern seinerzeit auftraten, liefen darauf hinaus. Einen Beweis gebe es jedoch noch nicht. Die Eltern hatten ausgesagt, Nadine sei im Januar 2003 nach einem Sturz vom Hochbett gestorben.
Mädchen fiel angeblich aus Hochbett

Die 30 Jahre alte Mutter und ihr 31 Jahre alter Lebensgefährte stehen im Verdacht, ihre Tochter Nadine zu Tode misshandelt zu haben. Aus Angst vor dem Jugendamt hätten sie den Tod verschwiegen, die Leiche im Harz vergraben und eine 2003 geborene und nicht angemeldete Tochter als Nadine ausgegeben, so die Vorwürfe. Die Leiche wurde bisher nicht gefunden.
Fünf Geschwister in Obhut des Jugendamtes

Am Donnerstag hatten die Ermittler die fünf Geschwister von Nadine, für die seit Kurzem das Jugendamt das Sorgerecht innehat, an einem geheimen Ort vernommen. Wie die Staatsanwaltschaft Hildesheim mitgeteilt hatte, erhofften sich die Ermittler vor allem von der Aussage des zehnjährigen Bruders Hinweise. Zu den Ergebnissen der Befragung wurde bislang nicht Stellung genommen.

Stand: 24.11.2006 15:53
http://www1.ndr.de/ndr_pages_std/0,2570,OID3390240,00.html


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© ZEIT online, Tagesspiegel | 22.01.2007 13:15
Fall Nadine: Anklage gegen Eltern erhoben

Die Ermittlungen sind abgeschlossen: Gegen die Eltern der toten Nadine aus dem niedersächsischen Neudorf-Platendorf bei Gifhorn ist Anklage erhoben worden.

Gifhorn - Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Hildesheim wird den Eltern Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen. Die Mutter befindet sich auf freiem Fuß. Der 31 Jahre alte Vater von Nadine sitzt seit Ende Oktober in Untersuchungshaft.

Dem 31-Jährigen wird zur Last gelegt, seine Tochter zwischen Dezember 2001 und August 2002 vielfach misshandelt, verletzt und längere Zeit nicht ernährt zu haben, sodass das Kind starb. Die Leiche des Mädchens soll der Mann an einem bis heute unbekannten Ort vergraben haben. Der 30 Jahre alten Mutter des Kindes wird vorgeworfen, durch ihre Untätigkeit zum Tod des Kindes beigetragen zu haben.

Wo ist Nadines Leiche?

Der Fall kam im Oktober ans Licht, als eine Freundin der Familie die Polizei verständigte. Dabei stellte sich heraus, dass die 2000 geborene Nadine seit mindestens 2002 nicht mehr lebte. Eine im Jahr 2003 geborene weitere Tochter gaben die Eltern fortan als Nadine aus. Die Leiche soll der Vater im Harz verscharrt haben. Sie wurde bislang nicht gefunden. Nach Darstellung der Eltern soll Nadine im Januar 2003 an den Folgen eines Sturzes aus einem Hochbett gestorben sein.

Die fünf Kinder der Familie sind in einem Heim untergebracht. Das Sorgerecht hat das Jugendamt. Zur Verhandlung werden laut Staatsanwaltschaft 54 Zeugen und ein rechtsmedizinischer Sachverständiger geladen. Zudem werden Akten über familienrechtliche Streitigkeiten, des Jugendamts und der Schule sowie ärztliche Befunde, Krankenakten der Familie, Videomaterial aus der Wohnung der Familie und 22 Beweismittel vorgelegt. (tso/ddp)

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© ZEIT online, Tagesspiegel | 22.01.2007 13:15
http://www.zeit.de/news/artikel/2007/01/22/89207.xml

bennyman 12.03.07, 09:28
No new posts Jugendamt Linz (Österreich): Kindesverwahrlosung

 Sündenbock Jugendamt?


    Vom Elend des Schuldzuweisungsspiels nach der Tragödie von Linz -
    Von Roland Fürst

http://derstandard.at/?url=/?id=2771060

Schnell ist man mit dem Vorwurf zur Hand, die Jugendwohlfahrt habe
versagt - ohne die seit Jahren von der Politik betriebene "Aushungerung"
der Sozialarbeit auch nur ansatzweise in Rechnung zu stellen.
Die Tragödie der "Geiselkinder" aus Linz zeigt einmal mehr die Grenzen
des modernen Sozialstaates auf. Derzeit matchen sich gerade die
beteiligten Behörden wie Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft,
Jugendwohlfahrt, Gericht, Gutachter und Schulbehörden, wer denn die
"Hauptschuld" an dieser Familientragödie trägt. Vermutlich wird es -
wieder einmal - die Sozialarbeit in Form der Jugendwohlfahrt treffen.

Verfolgt man die Entwicklung des Familiendramas, kann man unschwer
erkennen, dass die Pistolenläufe auf die verantwortlichen
Sozialarbeiter/innen schon gerichtet sind (von einer "Fehleinschätzung"
der Jugendwohlfahrt spricht beispielsweise Landesrat Ackerl).

Zielführender als derartige Schnellurteile schiene mir, im Vorfeld der
behördlichen Ermittlungen eine sorgfältige Analyse des unmittelbaren
Lebensumfeldes der drei Mädchen durchzuführen. Ebenso auffällig wie
befremdlich ist doch - auch ohne schon über genaue Detailkenntnisse zu
verfügen -, dass die christlich-soziale Bürgergesellschaft wie auch der
auf Solidarität aufgebaute Kommunitarismus in Linz offensichtlich völlig
versagt haben.

*Kinderfeindlichkeit* Wo waren denn alle relevanten Mitglieder des
näheren sozialen Umfeldes der Gramastettner Familie, wie Omas, Opas,
Tanten, Onkeln und sonstige Verwandte, Freunde, Nachbarn und Vertreter
der Kommune? Haben sich alle von der Mutter "blenden" und
"einschüchtern" lassen?

Es ist bestimmt kein Zufall und spiegelt tendenziell die
kinderfeindliche Wertehaltung in Österreich wider (siehe aktuelle
OECD-Studie oder Aussagen der neuen Familienministerin, Stichwort:
"Kinderlos, na und?"), dass sich die unmittelbare Lebensumwelt offenbar
an der "Vermüllung" und einem verwahrlosten Hund gestoßen hat und nicht
an der problematischen Situation der Kinder.

Dies zu erwähnen ist deswegen wichtig, weil man so zumindest ansatzweise
das zögerliche, unkoordinierte und laxe Verhalten der beteiligten
Behörden erklären kann. Diese sind nämlich vielfach auf die Signale und
Informationen aus dem sozialen Umfeld einer vermutlich problematischen
Familie angewiesen. Mangelt es an solchen Informationen, es für die
zuständigen Behördenvertreter umso schwieriger, adäquat vorzugehen, weil
bei diesem Puzzle viel zu viele Teile fehlen, um zu einer halbwegs
objektiven Einschätzung der Sachlage kommen zu können.

Wie eingangs erwähnt, schieben sich die Vertreter der jeweiligen
Institutionen gegenseitig die Schuld in die Schuhe, und man muss kein
Prophet sein, um zu wissen, dass die Sozialarbeit, im gegenständlichen
Fall die Jugendwohlfahrt, dabei "übrig bleiben" wird.

Förderlich für diese bedauerliche Situation ist mit Sicherheit das
diffuse Bild in der Öffentlichkeit über das, was Sozialarbeit kann und
nicht kann. Nimmt man etwa nur einen wesentlichen Aspekt in dieser Causa
heraus, nämlich, dass Sozialarbeiter/innen bei Fällen von "Gefahr in
Verzug" bzw. "Kindeswohlgefährdung" nicht für die Bezirkshauptmannschaft
tätig sind, sondern für das zuständige Gericht, dann wird deutlich, dass
über das Kindeswohl Richter und nicht Sozialarbeiter entscheiden.

*Sparneurose* Im gegenständlichen Fall hat es ja mehrere Verhandlungen
gegeben. Und nun hört man von der oberösterreichischen Landespolitik,
dass die Sozialarbeiter/innen den Fall dem Gericht nicht "dramatisch
genug" präsentiert hätten ...

Wenn die zuständigen Politiker aufgrund dieser Vor-kommnisse nun bereit
sind, strukturelle Veränderungen im Bereich Jugendwohlfahrt vorzunehmen,
dann ehrt sie das. Wie unhaltbar die Zustände teilweise sind, wissen sie
allerdings nicht erst seit gestern. Nur solange nichts "passiert", hat
ein "Nulldefizit" halt einfach mehr medialen "Sex" als genügend Geld für
die soziale Arbeit (vgl. Hans Rauschers Kommentar im Standard vom 18. 2.).

Die Rahmenbedingungen haben sich ob der "Sparneurosen" der alten
Bundesregierung im Jugendwohlfahrtsbereich teilweise dramatisch
verschlechtert: Ein/e Sozialarbeiter/in auf einem Jugendamt betreut sehr
oft einen oder zwei Sprengel mit bis zu 20.000 Einwohnern. Von einer
adäquaten psychosozialen Betreuung kann bei diesem Betreuungsschlüssel
wohl nicht die Rede sein.

Dazu kommt: Trotz einer nunmehr akademischen Ausbildung (Fachhochschule)
werden Sozialarbeiter/innen vor allem in ländlichen Gebieten nach wie
vor wie B-Maturanten entlohnt. Das magere Anfangsgehalt bewegt sich bei
rund 1700 Euro Brutto - wenig Geld für viel Verantwortung.

Viele Jugendämter bekommen aufgrund dieser Rahmenbedingungen kein
professionelles Personal mehr, bis dato hat die Politik auf diese
Umstände allerdings nicht reagiert, weil es "eh schon irgendwie geht".
Diese Defizite bedeuten natürlich keinen Persilschein für
Sozialarbeiter, die individuelle Fehler machen, im Gegenteil. Die
Sozialarbeit hat dort, wo sie neben dem Unterstützungsauftrag auch einen
Kontrollauftrag (doppeltes Mandat) ausüben muss, diesen auch anzunehmen.
Was einschlägigen Umfrageergebnissen zufolge aber nur rudimentär der
Fall ist. In der Tat entspricht ein unangekündigter und durchgesetzter
Hausbesuch auch vielleicht nicht lupenrein den ethischen Grundsätzen in
der Sozialarbeit, er hätte im aktuellen Fall aber möglicherweise viel
Leid verhindert.

Bleibt zu hoffen, dass diese Causa als Chance gesehen wird, das gesamte
System im Jugendwohlfahrtsbereich im Interesse der Kinder und
Jugendlichen neu zu überdenken und mit ausreichenden Mitteln zu
dotieren. Frei nach dem Motto: "Ein guter Tag beginnt mit mehr Geld für
eine bessere Jugendwohlfahrt." (Roland Fürst/DER STANDARD-Printausgabe,
20.02.2007)

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Roland Fürst ist Lektor an der FH Campus Wien, Sozialarbeiter und
Bewährungshelfer.

bennyman 11.03.07, 08:06
No new posts Jugendamt Hamburg: Fall Jessica
20. Mai 2005, 00:00 Uhr
Von os

Jugendamt lehnt Verantwortung im Fall Jessica ab

Im Fall der verhungerten Jessica aus Jenfeld hat das zuständige Jugendamt Wandsbek erneut die Verantwortung für den Tod der Siebenjährigen zurückgewiesen. Man habe von der Existenz des Mädchens nichts gewußt, sagte der zuständige Dezernent im Bezirksamt am Donnerstag auf der ersten Sitzung des Sonderausschusses "Vernachlässigte Kinder". Das Jugendamt sei darauf angewiesen, Informationen zu bekommen. Im Fall Jessica hatte ein Mitarbeiter der regionalen Beratungsstelle der Schulbehörde (Rebus) es versäumt, das Jugendamt zu informieren. Rebus war auf Jessica aufmerksam geworden, weil das Mädchen seiner Schulpflicht nicht nachkam.
Nach den Worten des Jugendamtmitarbeiters existiert ein Handlungskonzept, das unter Umständen auch vorsehe, das Kind aus der Familie zu holen. Bei entsprechenden Hinweisen handelten die Mitarbeiter der Allgemeinen Sozialen Dienste sehr rasch. Es werde eher einem Hinweis nachgegangen, als ihn nicht zu glauben. Der Ausschuß war nach dem Tod von Jessica eingesetzt worden. Das Kind war von seinen Eltern wie eine Gefangene gehalten worden und am 1. März verhungert. Zu Beginn der Sitzung kritisierten Vertreter von SPD und Grünen, daß die zuständigen Behörden nicht rechtzeitig einen Sachstandsbericht vorgelegt hätten. Der Staatsrat der Sozialbehörde, Klaus Meister, kündigte an, daß die Justizbehörde bis zum 30. Juni einen Bericht über vernachlässigte Kinder vorlegen werde.
bennyman 11.03.07, 08:00
No new posts Jugendamt Saarlouis: Missbrauch mit dem Missbrauch

Strafversetzung nach Interview

Wie ein angeblicher Skandal im Saarlouiser Jugendamt in der Homburger Kreisverwaltung zu Konsequenzen führt

Von MICHAEL JUNGMANN

Den Betriebsfrieden im Jugendamt des Saarpfalz-Kreises sieht Landrat Clemens Lindemann gestört. Ein Beamter hatte ein kritisches Interview über die Praxis in Jugendämtern gegeben. Er wurde deshalb versetzt.

Homburg/Saarlouis. Im Jugendamt des Landkreises Saarlouis ist die Welt in Ordnung. "Wir haben keine Fehler gemacht, haben uns absolut nichts vorzuwerfen", sagt Verwaltungsdirektor Bernd Klein. Einen Grund, personelle oder organisatorische Konsequenzen aus einem Vorfall zu ziehen, den Kritiker als Skandal einstufen, sieht er nicht. Eine Saarlouiser Familie war über Jahre hinweg von ihrer kleinen Tochter Lena (Name geändert) getrennt. (Siehe Info: Der Fall Lena.) Auslöser war wohl unter anderem eine amtliche Fehleinschätzung. Konsequenzen hatte die Saarlouiser Affäre dann aber im Jugendamt des Saarpfalz-Kreises. Wegen "Störung des Betriebsfriedens" musste dort Heribert Giebels (56) nach mehr als zwei Jahrzehnten erfolgreicher Arbeit in der Jugendhilfe seinen Schreibtisch im Kreisjugendamt räumen. Sein strenger Dienstherr, Landrat Clemens Lindemann, verfügte die Umsetzung, wie es im Beamtenjargon heißt. Der diplomierte Sozialpädagoge und Verfahrenspfleger darf künftig im Sozialamt wirken. Leute aus seinem Umfeld sprechen von einer Strafversetzung, weil Giebels seine Meinung öffentlich gesagt habe. Genau an diesem Punkt wird die Sache brisant und pikant: Landrat Lindemann ist als Vorsitzender der Homburger Siebenpfeiffer-Stiftung ein wahrer Vorkämpfer für die Meinungsfreiheit und den freien Journalismus.
Der Beamte Giebels ist ganz bestimmt nicht pflegeleicht. In der Jugendhilfe gilt er als Profi. Er ist auch ehrenamtlich engagiert. Der Mann aus Blieskastel ist seit 13 Jahren stellvertretender Vorsitzender des Kinderschutzbundes an der Saar. Wenn es um die Interessen von Kindern und Jugendlichen geht, meldet er sich deutlich zu Wort. Der Journalistin Sabine Rückert von der Wochenzeitung Die Zeit war die Meinung des Experten Giebels in Zusammenhang mit dem Saarlouiser Fall Lena ein umfangreiches Interview wert. Reporterin Rückert hat ihren Gesprächspartner als kompetenten Mann vom Fach kennen gelernt, sagt sie. Giebels Rat war in Saarlouis auch gefragt. Immerhin wurde er von den Beteiligten und Betroffenen gebeten, einen Helferkreis zu moderieren. Diese Runde sollte helfen, dass Lena wieder in ihre Familie eingegliedert werden konnte. Klar und deutlich hatte Giebels in dem Interview Position bezogen, darauf hingewiesen, dass die Sozialarbeiter in Jugendämtern mit großer Macht ausgestattet sind: "Dass Macht missbraucht wird, kommt immer wieder vor. Deshalb gerät das Jugendamt auch nach wie vor in den Ruf, ein rechtsfreier Raum zu sein. Das Jugendamt hat immer Recht, heißt es dann." Autorin Rückert hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihr Interviewpartner stellvertretender Vorsitzender des Kinderschutzbundes ist und beim Jugendamt Homburg arbeitet.

Genau dort werden die Giebels-Worte vom Dienstherrn Lindemann als "Störung des Betriebsfriedens" angesehen. Seinen Kollegen sei eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar, meint der Landrat. Fürsprache von früheren Schützlingen des Sozialpädagogen, Reklamationen von betreuten Familien blieben ergebnislos. Der strafversetzte Beamte hat zwischenzeitlich über seine Interessenvertretung Widerspruch gegen die Umsetzung eingelegt. Möglicherweise kommt es deswegen auch zu einem Prozess. Dann könnte der Ablauf eines Personalgesprächs mit dem Landrat und dem Beamten als Hauptakteuren eine Rolle spielen. Giebels hatte zu dem Treffen einen Oberstleutnant als Person seines Vertrauens mitgebracht. Der Zeitsoldat hat in einem Gedächtnisprotokoll notiert, dass Lindemann dem Beamten gar mit einer Strafanzeige gedroht habe. Über Giebels Aussagen in dem Interview sei nicht gesprochen worden. Lange dauerte die Runde nicht. Lindemann fühlte sich angeblich "vorgeführt", weil erst im Verlauf des Gesprächs klar wurde, dass Giebels Vertrauensmann der Vater des Kindes war, das das Saarlouiser Amt aus seiner Familie geholt hatte. "Ich kann und darf dazu nichts sagen", meinte Landrat Lindemann zu der von ihm angeordneten Personalmaßnahme. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht sieht er sich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Innerhalb der Ämter wurde in dem Fall nicht geschwiegen. Der Saarlouiser Verwaltungsdirektor Klein räumte ein, dass nach dem Giebels-Interview mit den Homburger Kollegen über den Kritiker aus der eigenen Zunft gesprochen wurde.

Saarbrücker Zeitung vom 13.12.2003:

bennyman 11.03.07, 07:53
No new posts Jugendamt Worms: Missbrauchsprozesse

Spiegel (9) vom 28.02.05

Nachlese zu den legendären Wormser Missbrauchsprozessen
STRAFJUSTIZSeite 50 ff
"Ausgestanden ist die Sache nicht"

Nachlese zu den legendären Wormser Missbrauchsprozessen: Seit elf Jahren sitzen noch immer Kinder im Heim, die freigesprochenen Eltern bemühen sich ohne Aussicht auf Erfolg um Kontakt. Ein Gutachten beschreibt erschreckende Zustände. Von Gisela Friedrichsen

Sie galten als die "größten Missbrauchsprozesse der deutschen Rechtsgeschichte", die drei Verfahren vor dem Landgericht Mainz, in denen von 1994 bis 1997 ein angebliches Massenverbrechen in Worms verhandelt wurde - 25 Erwachsene sollten sich an 16 Kindern vergriffen haben: Worms I, Worms II, Worms III. Die Urteile bedeuteten für die zunächst in Siegesgewissheit taumelnde Staatsanwaltschaft eine der bittersten Niederlagen, die eine Anklagebehörde je hinzunehmen hatte. Die Mainzer Ankläger erlitten einen totalen Zusammenbruch auf der Walstatt, von dem sie sich jahrelang nicht erholten: Alle Angeklagten wurden freigesprochen. In der Frühphase von Worms I, als das Bild der Schande noch tonnenschwer auf den Angeklagten lastete, hielt eine Großmutter von fünf der als missbraucht abgestempelten "Opfer" der voreingenommenen Prozessführung nicht mehr stand. Am letzten Sitzungstag vor ihrem Herztod brach die Frau im Gerichtssaal zusammen, und die Staatsanwältin herrschte sie an, sie solle sich nicht so anstellen.

Zur Erinnerung: Auslöser der Prozesse war ein erbitterter Familienstreit um das Sorgerecht für zwei Kinder, deren Eltern sich hatten scheiden lassen. Man kämpfte mit allen Mitteln gegeneinander, schließlich auch mit der Wunderwaffe: dem Vorwurf sexuellen Kindesmissbrauchs. Im SPIEGEL (7/1995) wurde damals die Entstehung der Katastrophe nachgezeichnet, und es wurden die Personen benannt, die sie zu verantworten hatten: neben den zerstrittenen Familien zwei hochproblematische Kinderärzte, die Missbrauchsspuren fanden, wo nichts zu finden war. Die Strafverfolger verließen sich in ihrem Eifer auf Psychologen, die fernab jeder Wissenschaft gutachteten, galt es doch, einen imaginären Pornoring ungeahnten Ausmaßes hochgehen zu lassen. Sie verließen sich auf eine unprofessionelle Kinderschützerin, die sich der unter dem Familienzwist leidenden Kinder bemächtigte und sie in den Umgang mit anatomisch korrekten Puppen einweihte; die die Kinder regelrecht verhörte, Namen abfragte, die insistierte und wiederholen ließ, bis die Kinder alle Personen nannten, die sie kannten. Zweifel beschlichen niemanden. Es war die hohe Zeit der blinden, dilettantischen Jagd auf jedermann, dem sich das Prädikat Kinderschänder anhängen ließ. Eine Lawine an Festnahmen brach los.

Zur gleichen Zeit, November 1994, als Worms I begann, wurde vor dem Landgericht Münster im Montessori Prozess schon seit zwei Jahren gegen einen Kindergärtner verhandelt, der angeblich sexuellen Missbrauch getrieben hatte. Mehr als 750 Handlungen wurden ihm vorgeworfen, darunter die absurdesten und aberwitzigsten. 26 Monate saß der Mann in U-Haft, 121 Sitzungstage verstrichen, bis er im Mai 1995 endlich freigesprochen wurde. 1994/1995 waren die Lehren aus dem Montessori-Prozess in der Justiz noch nicht Allgemeingut. Noch ließen sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen und zur Suggestibilität von Kleinkindern, wie sie der Kieler Psychologe Günter Köhnken für das Gericht in Münster herausgearbeitet hatte, sowie die Gefahren laienhafter Aufdeckerei ignorieren, wenn man sie ignorieren wollte. Ozeane lagen da noch zwischen Münster und Mainz.

Zehn Jahre danach könnte man zufrieden sein: Der Rechtsstaat siegte letztlich doch. Es gibt Standards für Gutachter, und Anklagen wie in Münster oder Mainz sind heute eher unwahrscheinlich. Dem Vorsitzenden Richter Hans Lorenz, der Worms II und III leitete, ist immer noch Respekt zu zollen für seine Worte in der letzten Urteilsbegründung, als seine Kammern einen wirklich umfassenden, stabilen Überblick über die Irrungen und Wirrungen des Falls gewonnen hatten: "Den Massenmissbrauch von Worms hat es nie gegeben."

Lorenz hat sich damals im Namen der Justiz bei den Angeklagten entschuldigt für die Fehler, die so viele Menschen ins Unglück rissen. 1999 bilanzierte er in der "Deutschen Richterzeitung" die Monsterprozesse: "Über sechs Millionen Mark haben die Verfahren gekostet, Entschädigungszahlungen für erlittene Untersuchungshaft noch nicht eingerechnet. Alle Urteile, 650, 1350 und 1520 Seiten stark, sind rechtskräftig. Die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenklägern sind längst zurückgenommen. Doch ausgestanden ist die Sache damit nicht."

Die einst Angeklagten und ihre Kinder hätten an den Folgen noch immer zu leiden. "Gemeinsam sind sie Opfer von Fehlern und Fehleinschätzungen geworden, denen sich heute beileibe nicht alle stellen, die sich aufrichtigerweise dazu bekennen müssten", so Lorenz. "Viele der Angeklagten waren knapp zwei Jahre lang in Untersuchungshaft, ihre Kinder in Heimen. Zerstörte Familien, ruinierte Existenzen, materielle Not, Kinder, die für sexuell missbraucht gehalten wurden, zum Teil noch gehalten werden, Eltern, die einen oft aussichtslosen Kampf um die Wiederherstellung ihrer verlorenen Ehre kämpfen."

Prophetische Worte: Denn das Leid ist nicht weniger geworden, noch immer gibt es Verantwortliche, die sich vor dem Eingeständnis drücken, furchtbar geirrt zu haben. Noch immer Kinder, die für missbraucht gehalten werden, ja nicht nur das: die sich selbst dafür halten. Noch immer Eltern, denen man die Ehre, die zu beanspruchen sie alles Recht der Welt haben, verweigert.

Noch immer Inkompetenz, Borniertheit, Starrsinn. Sonja H. (Name geändert -Red.), Mutter zweier Söhne und einer Tochter, gehört zu den Freigesprochenen aus Worms I. Sie lebt heute von ihrem Mann getrennt, auch er war angeklagt. Sie versteht, dass er es nach dem Prozesshorror in der Ehe nicht mehr aushielt, gab es doch nur ein Thema: Warum? Warum wir? Warum unsere Kinder? Wäre Sonja H. nicht eine so starke und besonnene Frau, sie hätte ihr Ziel aufgegeben: Sie will ihre Tochter wiederhaben.

Den Tag, an dem man ihr alle drei Kinder wegnahm, trägt sie wie ein Brandzeichen im Herzen: Es war der 12. Dezember 1993. Da kamen sie nachmittags, als sich die Familie gerade zum Weihnachtsmarkt aufmachte: ein Staatsanwalt, einer vom Jugendamt, eine sogenannte Kinderschützerin und mehrere Polizeibeamte. Sie verlangten die Herausgabe der Kinder, weil die "geschädigt" seien. Geschädigt? Sonja H. las die Papiere durch, die man ihr in die Hand drückte - und wollte sofort in die Kinderklinik fahren, um zu beweisen, dass ihre Kinder nicht "geschädigt" sind. Man ließ sie nicht. Die Kinder schrien, wehrten sich, klammerten sich weinend an die Mutter. Der Vater durfte sie bis zum Auto begleiten. Wohin werden wir gebracht? Papa! Der Vater versuchte zu beruhigen: Seid brav, wir holen euch gleich wieder heim. Was man eben so sagt als Vater, der noch an den Rechtsstaat und einen Irrtum glaubt.

Seitdem haben die Eltern H. ihre Jüngste, damals vier Jahre alt, nicht mehr gesehen. Es sind jetzt elf Jahre. Sonja H. weiß nichts von ihrer Tochter. Sie kann sie nicht besuchen, nicht anrufen. Sie weiß nicht, wie es ihrem Mädchen geht, ob es gesund ist, was die Schule macht. Jede Art von Kontakt ist unmöglich. Der letzte Brief, den sie an die Tochter schrieb, kam ungeöffnet zurück mit der wütenden Aufschrift: "!!Lass mich in Ruhe du Kinderficker!! Zurück an Absender!" Sonja H. weiß nur, dass ihre Tochter sie hasst. Den Kampf um die Buben, die seinerzeit in ein anderes Heim kamen als ihre kleine Schwester, haben die Eltern H. gewonnen. Seit 1999, nach fünfeinhalb Jahren Heimaufenthalt, sind sie wieder zu Hause. Es war ein bis an die Grenzen des Erträglichen treibender Kampf. Sonja H.: "Nach dem Freispruch sagte man mir im Jugendamt: Geben Sie Ihre Schuld zu, dann sehen Sie Ihre Kinder binnen einer Stunde."

Ohne Mithilfe der Jungen hätte der Kampf wahrscheinlich noch länger gedauert. Der Große aber, damals zwölf Jahre alt, ganz Sohn seiner tapferen Mutter, schrieb heimlich ans Wormser Amtsgericht, er und sein Bruder wollten bitte endlich nach Hause. Daraufhin wurde 1998 eine erste Begegnung unter Aufsicht gestattet, zunächst mit dem Älteren, der seiner Mutter gleich in die Arme flog, dann mit dem Jüngeren, der zum Wieder-Kennenlernen erst mal angeln gehen wollte. "So sind wir halt an den Rhein gefahren, mein Mann und ich, und aus der anderen Richtung kam das Auto mit den Psychologen und dem Buben. Dann haben wir vier Stunden lang in strömendem Regen geangelt. Und dann wollte er mit uns gleich heimfahren. Das durfte er natürlich nicht." Das Misstrauen gegenüber den Eltern, die man nach wie vor für Täter hielt, war immens. Sonja H.: "Doch wir konnten sie dann besuchen, sie kamen an den Wochenenden, und so lief alles ganz harmonisch."

Ganz anders bei der Tochter, die mit fünf weiteren Kindern aus den Worms-Prozessen in einem kleinen Heim im pfälzischen Ramsen unterkam, das 1993 noch leer stand. Nach Abschluss der Strafprozesse kehrten die meisten Kinder der Freigesprochenen mehr oder auch weniger rasch, wie etwa die H.-Buben, wieder zu ihren Eltern zurück oder verließen die Einrichtung, in der sie untergebracht worden waren. Nur die sechs Kinder blieben, wo sie waren. Dieses kleine Heim verdankt seine Entstehung genau jenen Fehlern und Fehleinschätzungen der Justiz, die Richter Lorenz in der "Richterzeitung" aufzählte. 1993 traf einen jungen Sozialpädagogen, der gerade mit der Ausbildung fertig geworden war, das große Los. Er hatte ein Haus gemietet und suchte mit einer Kollegin eine Anstellung: "Wir hatten eine Konzeption vor Augen - so ein Mittelding zwischen Heim und Pflegefamilie, wo es konstante Beziehungen gibt und keinen Schichtwechsel", sagte er als Zeuge vor Gericht. Es fehlten ihm nur die passenden Kinder. Und siehe da: Plötzlich gab es Kinder. Fieberhaft wurden Ende 1993 Plätze gesucht, um die angeblichen Missbrauchsopfer unterzubringen. Ob sie in das Konzept des Sozialpädagogen passten, in dem Eltern so gut wie nicht vorkommen, egal. Es dauerte nicht lange, da lebten die sechs Kinder mit dem Betreuerpaar wie in einer Familie zusammen. Ihre leiblichen Eltern saßen ja in Haft.

Damals hielt der Heimleiter es für geboten, und die Justiz lieferte ihm dafür alle Argumente, die Kinder vor ihren Angehörigen zu schützen. Er ließ sich in die Rolle eines Ermittlers drängen und glaubte, unerfahren, wie er war, alles, was ihm die Kinder zuflüsterten. Dann aber kamen nach und nach die Freisprüche, und alle Eltern beantragten unverzüglich die Wiederherstellung des Kontakts zu ihren Kindern. Psychologische Gutachten zur Umgangsregelung wurden eingeholt. Gegenüber einem Sachverständigen sagte der Heimleiter 1998, er gehe fest davon aus, alle Eltern hätten "Dreck am Stecken", ja, er lasse sich die Hand dafür abhacken. Als er gehört habe, dass Richter Lorenz "die freispricht und dann noch dazu sagt, die wären unschuldig ... Dann hat es bei mir klapp gemacht, und da ist der Rechtsstaat dann für uns gestorben gewesen".

Seine längst unangemessen enge Bindung an die sechs Kinder und deren Bindung an ihn ließen eine andere Sicht nicht mehr zu. Es gab auch keinen, der ihm ins Wort oder in den Arm gefallen wäre und gewarnt hätte, Eltern zu spielen. Obwohl die Psychologieprofessoren Burkhard Schade, Max Steller und Marie-Luise Kluck in allen drei Prozessen überzeugend dargelegt hatten, dass die Aussagenflut der Kinder mit größter Wahrscheinlichkeit auf suggestive Befragungen von voreingenommenen Erwachsenen zurückzuführen sei, obwohl die Angeklagten rechtskräftig freigesprochen waren - das Jugendamt Worms, das der Fehlentwicklung in dem Heim mit den sechs Kindern hätte entgegenwirken müssen, focht dies nicht an: "Wir sind anderer Ansicht, da wir aufgrund der Aussagen und des Verhaltens der Kinder zu einer anderen Einschätzung kommen", hieß es 1997 in einem Schreiben an das Amtsgericht. So unverblümt äußern sich die Verantwortlichen heute nicht mehr. Die Fakten aber sprechen weiter diese Sprache. Jahrelang klammerten sich Jugendamt und Heimleiter an die hochproblematische mündliche (!) Urteilsbegründung im Prozess Worms I. Denn diese Kammer mit dem Vorsitzenden Jens Beutel, damals im Wahlkampf als Mainzer Oberbürgermeister-Kandidat engagiert, sprach zwar frei. Doch Beutel sagte auch: "Die Kinder müssen geschützt werden vor diesen Eltern. Und damit müssen diese Eltern leben."

Es war ein Freispruch allerletzter Klasse, Tribut offensichtlich an die grüne Wählerschaft, deren Stimmen Beutel brauchte. Im schriftlichen Urteil liest es sich nämlich durchaus anders: "Die Kinderaussagen sowie die sonstigen Beweismittel und Indiztatsachen waren nicht ausreichend, um die Kammer von der Schuld der Angeklagten zu überzeugen. " Gegen einen Freispruch kann man sich nicht wehren, selbst wenn der im Gerichtssaal noch so räudig klingt. Die Amtsrichter, die über den Aufenthalt der Kinder zu entscheiden hatten - von den Eltern bedrängt, vom Jugendamt gewarnt -, sie blieben zurückhaltend. Oder untätig.

Der Koblenzer Rechtsanwalt Franz Obst, der Sonja H. in Mainz verteidigte und sich bis heute um die Rückführung der Tochter bemüht, wirft dem Amtsgericht "Hinhaltetaktik und Nachlässigkeit ohne Ende" vor. "Das Verfahren dümpelt seit Jahren vor sich hin. Ergebnis ist, dass es nun heißt, das Kind könne man nicht mehr aus seiner gewohnten Umgebung herausnehmen. Das Jugendamt hat über Jahre seine Pflichten grob verletzt, und das Amtsgericht scheint die Sache aussitzen zu wollen, bis die Kinder volljährig sind." Die Sache, die vor Jahren schon roch, stinkt inzwischen gewaltig. Als die Eltern H. im Jahr 2000 erneut den Umgang mit ihrer Tochter beantragten, zog das Gericht schließlich den Bielefelder Psychologen Professor Uwe Jopt hinzu.

Und der ist entsetzt. Er versuchte, unterstützt von seiner Mitarbeiterin Katharina Behrend, mit den sechs Heimkindern zu reden: "Sie saßen stuporös da. Allenfalls bissige, eiskalte Zurückweisungen, wie auswendig gelernt, kamen von ihnen. Kein Kind war auch nur zu einem Minimalkontakt mit den Eltern oder einem Elternteil bereit, in welchem Rahmen auch immer. Ihre Empathielosigkeit war unheimlich, ja wahnhaft." Nicht einmal Fotos, als sie noch klein waren, interessierten diese Kinder. Sie wollen kein Geschenk von ihren Eltern, keinen Brief, keinen Gruß. Sie wollen nichts wissen, nichts hören, auch nicht von ihren Geschwistern. Das Thema "Eltern" ist für sie nach Jopts Eindruck massiv bedrohlich. Sogar das jüngste Heimkind, das 1993 erst geboren wurde, hasst seine Eltern und hält sie für verabscheuungswürdige Monster. Dabei kennt es sie gar nicht. Auf die Frage, was denn damals geschehen sei, antwortete die Elfjährige stereotyp wie die anderen Kinder: "Steht alles in den Akten." Laut Jopt hält das Jugendamt im Einvernehmen mit dem Heimleiter dieses Verhalten wegen des früheren Missbrauchs für verständlich. Von wegen Wächteramt des Staates: "Es ist natürlich eine Katastrophe, dass die fachliche Zuständigkeit vom Erstverdacht an bis heute in den Händen derselben Personen liegt", sagt der Gutachter. Man habe den Kindern ihre Ur-Instinkte wegdressiert. Ihr Hass sei nicht Folge sexueller Misshandlung, sondern resultiere aus den Bedingungen, unter denen sie seit elf Jahren leben.

1997 schon riet ein Gutachter zu therapeutischer Behandlung der auffallenden kindlichen Ängste. Während in anderen Heimen dies geschah und Kontakte zu den Eltern angebahnt und begleitet wurden, tat sich in der kleinen Einrichtung mit den sechs Kindern nichts. Begründung: Die Kinder wollen nicht. "Es handelt sich hier um das Ergebnis eines Konditionierungsprozesses durch die Betreuenden", sagt Jopt. Das Fatale daran sei, dass die Betreffenden nicht merkten, welchen Einfluss sie auf die Kinder ausüben. Es fehle, und das gelte für viele der Personen, die mit der Herausnahme von Kindern aus Familien befasst seien, an Fachkompetenz. "Man darf davon ausgehen, dass für alle Kinder die Trennung von den Eltern mit extremen seelischen Belastungen verbunden war. Sowohl ihre plötzliche Herausnahme aus der Familie als auch das anschließende Verschwundenbleiben von Mutter und Vater entgegen anderslautenden Versprechungen mussten von traumatischer Wirkung für sie gewesen sein. Ein solcher Eingriff - das ist eine Erkenntnis der Bindungsforschung - wird von Kindern meist als gravierendes Trauma erlebt. Wenn sie erkennen, dass ihre Gegenwehr gegen diesen Gewaltakt erfolglos bleibt, geben sie irgendwann resigniert auf", so Jopt.

Eine der Lehren aus dem Montessori-Prozess in Münster lautete: Es gibt nicht nur die Kategorien Wahrheit und Lüge bei Kinderaussagen, wenn es um Mißbrauch geht; es ist möglich, dass Kinder erzählen, etwas erlebt zu haben, was sie tatsächlich nicht erlebt haben - und dabei dennoch nicht lügen, weil sie nicht mehr zwischen der Realität und dem, was ihnen suggeriert wurde, unterscheiden können.

Die Wormser Prozesse erteilten weitere Lehren, und auch sie gelten für unzählige, weniger spektakuläre Sorge- und Umgangsrechtsfälle: In einer solchen Phase völliger Hilflosigkeit und Verzweiflung sind Kinder besonders anfällig für eine "Öffnung" gegenüber jenen Erwachsenen, die sich als Bezugspersonen anbieten. Eine so rabiate, vorschnelle Herausnahme aus der Familie, wie sie den Kindern von Sonja H. widerfuhr, bildet den Nährboden dafür, die Meinungen, Einstellungen und Wertungen der neuen Bezugspersonen zu übernehmen. Als der Heimleiter, die sogenannte Kinderschützerin, die Staatsanwältinnen, die Ärzte, die Psychologen vermittelten: Ihr armen Kinder, ihr seid missbraucht von euren Eltern - was hatten die Vier- und Sechsjährigen dem entgegenzusetzen? Die älteren Kinder widersprachen vehement, dann schlossen auch sie sich an.

Ein Axiom der Lernpsychologie lautet, dass alles Gelernte auch wieder verlernt werden kann. Die sechs Kinder, für die Missbrauch durch die Eltern zur schrecklichen subjektiven Gewissheit geworden war, hätten also längst in einen der Konditionierung der Eltern als Monster genau entgegengesetzten Lernprozess eintreten müssen. Es hätte ihnen längst gesagt werden müssen:

Wir haben einen furchtbaren Fehler gemacht. Eure Eltern sind gar keine Kinderschänder. In euren Familien gab es damals viel Streit, deswegen seid ihr zu uns gebracht worden, weil man dachte, dass es euch nicht gut geht zu Hause. Diesen Irrtum müssen wir alle korrigieren. Doch wie hielten es der Heimleiter und das Wormser Jugendamt? Sie versicherten den sechs Kindern seit mehr als einem Jahrzehnt, dass ihr Wille von niemandem angetastet und dass niemand sie aus ihrer "Familie" vertreiben werde.

Kinder, die sich vor den Eltern so ängstigen wie die Kinder aus dem Sechser-Heim, sind nach Jopts Auffassung psychisch höchst auffällig, seelisch schwer gestört und dringend behandlungsbedürftig. Eine derart pathologische Realitätsverzerrung sei "vergleichbar den irrealen, teils wahnhaften Visionen, wie sie von Jugendlichen bekannt sind, die Gehirnwäschen von Jugendsekten ausgesetzt waren".

Obwohl die Professoren Schade, Steller und Hans-Ludwig Kröber vor Jahren schon vor Langzeitfolgen von Missbrauchssuggestionen und ihrer autosuggestiven Weiterentwicklung warnten, obwohl das Jopt-Gutachten vorliegt, obwohl es Ratschläge enthält, wie das irreale Elternbild der sechs Wormser Kinder vielleicht noch revidiert werden kann - es rührt sich nichts.

Als der SPIEGEL um eine Stellungnahme zu den Erkenntnissen des Gutachters bat: keine Reaktion. "Ich bin zornig ob der Kenntnislosigkeit in Behörden und Beratungsstellen, bei Kindertherapeuten und Familienrichtern", sagt Jopt. "Es kann doch nicht sein, dass ein Jugendamt Freisprüche einfach ignoriert." Nach Jopts Auffassung müsste die deformierende Betreuung schleunigst beendet werden. "Das sind heute psychisch missbrauchte Kinder." Sie müssten dringend "an ihre Identität wieder andocken" und zu ihren Wurzeln zurückfinden, damit sie als potentielle Eltern von morgen nicht mit einer lebenslangen Lüge beschwert würden. Sie müssten getrennt werden und ihre Rolle als bedrohte Schützlinge des Heimleiters aufgeben. "Sonst haben sie kaum eine Überlebenschance."

Robert, der Älteste in dem Sechser-Heim, sagte zu Jopt, als der ein unverbindliches Treffen mit den Eltern vorschlug: "Wenn Sie das versuchen, können Sie mich anschließend vom nächsten Baum abschneiden." Als er 18 wurde, musste Robert, er war zuckerkrank, das Heim verlassen. Er sollte zur Ausbildung nach Mainz ziehen, er wollte Kinderpfleger werden. "Doch er kam mit der Selbständigkeit und seiner Krankheit nicht zurecht", berichtet die Sozialarbeiterin Hiltrud Bohlen, die sich als Vormund um seine Umsiedlung kümmerte. "Eine Woche nach dem Umzug hatte er noch nicht mal die Zahnbürste ausgepackt. Und die Dusche war unbenutzt. Er war mit fast allen Dingen des täglichen Lebens überfordert." Drei Tage nur besuchte Robert die Schule in Mainz, dann kam er in komatösem Zustand ins Krankenhaus. Und zurück in die Nähe der "Heimeltern". Am 27. September 2004 ist er gestorben. Gefunden hat ihn der Heimleiter. Sonja H., Roberts Tante, entdeckte in seinem Nachlass Fotos aus dem Heim, auf denen sie ihr Kind erkannte. Es zerriss ihr fast das Herz. Diese Bilder - in einer Familie mag es solche Intimität geben. Für ein Heim sind etliche, auf denen die Kinder nicht bekleidet oder in zweideutigen Posen gezeigt werden, befremdend. "Wir wären nicht aus der Haft entlassen worden, hätte man so etwas bei uns gefunden", sagt Sonja H

 

bennyman 11.03.07, 07:51
No new posts Jugendamt Strausberg: Fall Pascal

JUGENDAMT SAH KEINEN GRUND ZUM EINGREIFEN

Kleinkind fast zu Tode geprügelt

Seit zwölf Tagen liegt der kleine Pascal aus Strausberg im künstlichen Koma, nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus musste er mehrere Stunden notoperiert werden. Monatelang war er vom Lebensgefährten der Mutter misshandelt worden - das zuständige Jugendamt schaute offenbar tatenlos zu.

"Monatelang
SPIEGEL TV

Monatelang misshandelt: Pascal aus Strausberg

Die Spuren der Misshandlungen waren dem Vater und den Großeltern des anderthalbjährigen Pascal schon bald nach der Trennung von seiner Freundin Melanie J. aufgefallen. Besonders schlimm waren die blauen Flecken und Verletzungen, wenn das Kleinkind allein mit dem neuen Lebensgefährten der Mutter, dem 25-jährigen Marcel O., gewesen war, sagte Pascals Vater gegenüber SPIEGEL TV-Reporterin Birte Möller.

Spätestens seit April vorigen Jahres scheint das zuständige Jugendamt in Strausberg über die Misshandlungen des Säuglings informiert gewesen zu sein. Der Vater sagt, er sei mehrmals wöchentlich beim Jugendamt vorstellig geworden. Doch erst als Ärzte im August die Verletzungen bescheinigen, reagiert die Behörde: Pascal kommt in eine Pflegefamilie - allerdings nur für vier Wochen. Danach setzt sich sein Martyrium fort, bis er schließlich mit mehreren Rippenbrüchen und schwersten inneren Verletzungen in die Klinik kommt.

Während der wegen Gewaltdelikten und Drogenmissbrauch vorbestrafte Tatverdächtige Marcel O. mittlerweile in Untersuchungshaft sitzt und der kleine Pascal um sein Leben kämpft, weist das Strausberger Jugendamt alle Vorwürfe zurück. "Wir würden genauso wieder handeln, weil der rechtliche Rahmen gar nichts anderes hergibt", sagte Amtsleiter Burghard Baier.

http://www.spiegel.de/sptv/magazin/0,1518,240637,00.html

bennyman 11.03.07, 07:49
No new posts Jugendamt Saarbrücken: Fall Pascal

Fall Pascal hat Folgen beim Jugendamt

SAARBRÜCKEN (dpa). Im Zusammenhang mit der Kinderschänder-Affäre im Saarland hat der Stadtverband Saarbrücken erste personelle Konsequenzen beim Jugendamt gezogen. Die Leiterin des Amtes und eine Abteilungsleiterin werden versetzt. Eine Soziala

rbeiterin, gegen die die Saarbrücker Staatsanwaltschaft wegen Beihilfe zur Körperverletzung durch Unterlassen ermittelt, wird von ihren Aufgaben vorläufig entbunden.

Im Umfeld des Falles des fünfjährigen Pascal, der von dem Kinderschänderring ermordet worden sein soll, ging es um mindestens vier andere sexuell missbrauchte Kinder. Bei diesen Kindern war das Jugendamt betreuerisch als Aufsicht mit eingeschaltet. Frühzeitigen Hinweisen über Verwahrlosung und Misshandlung von Kindern in Pflegefamilien eines sozial schwierigen Milieus sollen die Jugendamts-Verantwortlichen dabei nicht oder ungenügend nachgegangen sein.

"Die Glaubwürdigkeit des Jugendamtes hat gelitten und ich will, dass das Vertrauen zum Jugendamt und zu Behörden insgesamt wieder hergestellt wird", begründete Saarbrückens Stadtverbandespräsident Michael Burkert (SPD) die Personalkonsequenzen in der Behörde. Weitere Konsequenzen schloss er bei neuerlichen Überraschungen im Fall Pascal, der bereits jetzt "der schwierigste seiner Amtszeit" sei, nicht aus.

Quelle:
Stuttgarter Zeitung - 14-3-2003

bennyman 11.03.07, 07:20
No new posts Jugendamt Bremen: Fall Kevin


Fall Kevin: Suspendierter Amtsleiter verteidigt seine Arbeit

Bremen (ddp-nrd). Der nach dem Tod des zweijährigen Kevin suspendierte Leiter des Bremer Amtes für Soziale Dienste, Jürgen Hartwig, hat seine in die Kritik geratene Amtsführung verteidigt. Er habe lediglich die Aufträge von der Sozialbehörde zur Umstrukturierung des Amtes ausgeführt, sagte Hartwig vor dem Untersuchungsausschuss im Fall Kevin. Er sei davon ausgegangen, dass die zahlreichen Vorgaben umsetzbar gewesen seien. Unter anderem sollten 90 Stellen eingespart und das Amt in zunächst zwölf und später in sechs Sozialzentren untergliedert werden.

Während des Reformierungsprozesses sei «keine Zeit zum Luftholen» gewesen, betonte Hartwig. Deshalb habe er es auch verpasst, die Umsetzung der Vorgaben zu überprüfen. Er habe zwar bei den Mitarbeitern eine «deutliche Verärgerung über die Zunahme des Drucks» gespürt. «Ich habe aber angenommen, dass die Dinge leistbar sind», sagte Hartwig. Er gab zu, auf Hinweise von Mitarbeitern zu einer Arbeitsüberlastung zum Teil nicht reagiert zu haben.

Dass sich mit der Zeit die Amtsführung und die Sozialzentren in zwei Welten bewegt hätten, wie der Ausschussvorsitzende Helmut Pflugrath (CDU) sagte, habe er nicht bemerkt. Er habe auch keine Veranlassung gehabt, anzunehmen, dass die Dienst- und Fachaufsicht, wie im Fall Kevin geschehen, nicht funktioniert habe.

Nach dem Tod des zweijährigen Jungen, der unter der Obhut des Jugendamtes gestanden hatte, war Hartwig in die Kritik geraten. Er hatte gegen sich selbst ein Disziplinarverfahren eingeleitet und wurde bis auf weiteres von seinen Aufgaben entbunden. Vor dem Ausschuss bestätigte er, dass er inzwischen mit der Hochschule Bremen in Verhandlungen für einen Forschungsauftrag stehe.

28.02.2007 Sab
http://www.e110.de/artikel/detail.cfm?pageid=67&id=80337

 

bennyman 10.03.07, 21:24
No new posts Das Jugendamt hat immer Recht

© DIE ZEIT 18.06.2003 Nr.26

"Das Jugendamt hat immer Recht"

Was Familie Müller im Saarland widerfuhr, könnte jeder deutschen Familie passieren – meint der Sozialpädagoge Heribert Giebels

DIE ZEIT: Kommt es oft vor, dass Kinder ein Elternteil fälschlich beschuldigen, sie misshandelt oder missbraucht zu haben?

Heribert Giebels: Misshandlung und Missbrauch von Kindern werden nicht mehr so tabuisiert wie früher: Das ist die gute Konsequenz aus der öffentlichen Präsenz des Themas. Aber die Hauptgefährdung der Kinder ist ihre Vernachlässigung durch die Eltern – Missbrauch oder Misshandlung sind Ausnahmeerscheinungen, auch wenn man die Dunkelziffer berücksichtigt.

Was die falschen Beschuldigungen angeht, kann ich nur sagen: Sie sind die schlechte Konsequenz aus der öffentlichen Präsenz des Themas. Ich kann keine Zahlen nennen, aber aus eigener Erfahrung und der von Kollegen weiß ich: Es kommt zu oft vor. Leider. Es gibt Kinder, die erheben erfundene Vorwürfe. Das kann verschiedene Gründe haben, vielleicht hat sie jemand dazu ermuntert oder es ihnen eingeredet, vielleicht steckt ein ganz anderer Konflikt der Kinder mit den Eltern dahinter, vielleicht wollen sie dem Vater oder der Mutter auch nur eins auswischen. Der Fall Müller ist in dieser Hinsicht durchaus kein Einzelfall, deswegen kommt es bei solchen Vorwürfen besonders auf professionelles Verhalten des Jugendamtes an.

ZEIT: Erleben Sie es oft, dass Kinder, die lange Zeit von ihrer Familie getrennt wurden, nicht mehr nach Hause wollen?

Giebels: Das hängt vom Alter des Kindes und der Dauer seiner Abwesenheit ab. Es wachsen ja auch Bindungen zur Pflegefamilie. Je mehr in der Trennungsphase die leiblichen Eltern ausgeklammert und von den Betreuern vor dem Kind herabgesetzt werden, je weniger im Kind der Gedanke und der Wunsch heimzukehren wach gehalten werden, desto weniger verlockend scheint ihm die Rückkehr, wenn es dann so weit ist.

ZEIT: Kommt auch das, was dem Ehepaar Müller durch das Jugendamt widerfuhr, häufiger vor?

Giebels: Bedauerlicherweise ist auch das keine Seltenheit. Das liegt unter anderem daran, dass die Jugendämter das Kinder- und Jugendhilfegesetz, das die Bibel jedes Mitarbeiters sein sollte, nicht ausreichend beachten. Das Jugendamt hat zwar die Aufgabe, die Entwicklung junger Menschen zu fördern, sie vor Gefahren zu schützen und Benachteiligungen abzubauen. Es soll aber auch Eltern bei ihrer Erziehung beraten und unterstützen, also die gesamte Familie im Auge haben.

Die betroffenen Eltern empfinden sich in der Praxis aber oft genug als ohnmächtig und das Jugendamt als allmächtig – umso mehr, als die Angelegenheiten, in denen das Jugendamt tätig wird, die Menschen meist in ihrer ganzen Existenz betreffen.

ZEIT: Wer kontrolliert das Jugendamt?

Giebels: Es unterliegt keiner Kontrolle. Es gibt nur die Rechtsaufsicht, die von der Obersten Landesjugendbehörde, den Innen- oder Sozialministerien der Länder wahrgenommen wird. Außerdem gibt es eine interne Fachaufsicht oder Supervision im Jugendamt selbst. Ich weiß aber, dass bis in den Petitionsausschuss des Bundestages sehr, sehr viele Beschwerden aus der Bevölkerung eintreffen über die Arbeit der Jugendämter.

ZEIT: Warum?

Giebels: Weil viele betroffene Eltern den Eindruck haben, dass das Jugendamt ihnen ihr Kind rücksichtslos weggenommen hat. Und in manchen Fällen, wie dem Fall Müller, ist dieser Eindruck auch berechtigt. Manche Ämter betätigen sich als eine Art Elternverfolgungsbehörde. Sie haben Probleme, sich vom veralteten Bild der Eingreiftruppe zu verabschieden.

Der einzelne Sozialarbeiter im Jugendamt ist mit großer Macht ausgestattet, mit ihr kann er zerstören oder aufbauen. Dass diese Macht missbraucht wird, kommt immer wieder vor. Deshalb gerät das Jugendamt auch nach wie vor in den Ruf, ein rechtsfreier Raum zu sein. Das Jugendamt hat immer Recht, heißt es dann.

ZEIT: Gibt es denn keine Qualitätssicherung dessen, was das Jugendamt tut?

Giebels: Das ist von Amt zu Amt verschieden. Es gibt zwar Teamberatungen und Supervisionen in den Jugendämtern. In der Regel sind die beim Jugendamt beschäftigten Sozialarbeiter jedoch Einzelkämpfer, und so handeln sie auch.

ZEIT: Wie können sich Eltern wehren?

Giebels: Dienstaufsichtsbeschwerden haben wenig Erfolg, man muss vielmehr die Rechtsaufsicht bemühen und die Gerichte anrufen. Aber die wenigsten Eltern haben die Mittel zu so einer Auseinandersetzung, und sie haben zudem Angst davor, dass ihr Kind den Konflikt ausbaden muss. Sie geben den Kampf irgendwann auf und versuchen, sich mit dem Verlust des Kindes abzufinden.

ZEIT: Aber dem Jugendamt wird oft der Vorwurf gemacht, es greife zu spät ein, nämlich erst dann, wenn verhungerte Kinder in Wohnungen gefunden werden, oder wie im Fall des ermordeten Pascal aus Saarbrücken.

Giebels: Das Jugendamt ist bei diesen schrecklichen Fällen immer schon seit Jahren involviert, auch bei Pascal. Es ist für einen Sozialarbeiter ein anstrengender Spagat, die Balance zwischen den Elternrechten und der Interessenslage der Kinder zu finden. Den Fall Pascal verbindet aber mit dem Fall Lena, dass beide Male keine Ausgewogenheit zustande kam: Bei Pascal wurde auf die Eltern zu viel Rücksicht genommen, bei Lena gar keine. Und in beiden Fällen geriet das, worauf es ankommt, das Wohl der Kinder selbst, völlig aus dem Fokus des Interesses. Beide Male hat die Jugendhilfe es an Ernsthaftigkeit und Pflichtgefühl gegenüber dem kindlichen Schicksal fehlen lassen. Ich finde, dass in beiden Fällen die Verantwortlichen – und nicht nur die im Jugendamt – dafür auch strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden sollten.

Heribert Giebels arbeitet im Jugendamt Homburg und ist stellvertretender Vorsitzender des Kinderschutzbundes im Saarland. Derzeit betätigt er sich auch als Moderator im Helferkreis zur Rückführung der 10-jährigen Lena Müller

Die Fragen stellte Sabine Rückert

http://www.zeit.de/2003/26/Giebels?page=all

bennyman 09.03.07, 23:21
No new posts Methodik: Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen

Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen

 

  • Wie wird „Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen“ sichtbar ?
  • Wie kann „Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen“ gemessen werden ?
     
  • Welche Maßstäbe können für die Messung der Intensität von „Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen“ etabliert werden ?
  • Welche Vergleiche zwischen länderspezifischem „Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen“ sind möglich ?
  • Wie lässt sich ein Terror-Hit-Ranking im internationalen „Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen“ veranstalten ?

bennyman 23.02.07, 07:15
 
 
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