@Henry :
Stimmt so nicht ganz.
Rechtlich wird hier unterschieden zwischen nationaler Zulassung (§ 50 StVZO) und EG - Zulassung (ECE R 53 oder 2009/67/EG).
Maßgebend hierfür ist, nach welchem Recht das Motorrad insgesamt zugelassen wurde.
Nach "altem" nationalen Recht (bis Baujahr Mitte ´90 etwa) wurden alle Fahrzeuge grundsätzlich nach nationalem Recht (d.h. ABE für das Fahrzeug) zugelassen. Ab Mitte ´90 gab es die "EG - Betriebserlaubnis für Fahrzeuge".
Nach "altem Recht" war an Einspurigen Kfz nur EIN Scheinwerfer für Abblendlicht und EIN Scheinwerfer für Fernlicht zulässig (konnten aber 2 einzelne Scheinwerfer sein, die aber dann wechselweise an - oder ausgingen).
Nach EG - Recht sind jeweils 2 Scheinwerfer zulässig (max. Abstand zueinander 200 mm).
Soweit die Rechtslage. In der Praxis glaube ich aber nicht, dass ein Prüfer deswegen ein Fass aufmachen wird...
Gruß
Tilliman