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Autor Beitrag
Kai-Uwe
Mittlerer Schrauber


Beiträge: 43


New PostErstellt: 23.03.09, 21:56     Betreff: Re: Nachrichten von heute

NUR MAL SO ZUR INFO  !

 Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   16. Abschnitt - Straftaten gegen das Leben (§§ 211 - 222)   
§ 211
Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

    aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

    heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

    um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

@Silke deshalb kann ein/únser Staat nicht MORDEN

und deshalb darf mann/frau hier in unseren Staat SOLDATEN auch nicht Mörder

nennen.

und das ist auch gut so




[editiert: 23.03.09, 22:31 von Kai-Uwe]
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