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Autor Beitrag
Fresinet
BEST Schrauber


Beiträge: 1470


New PostErstellt: 10.04.11, 08:09     Betreff: Re: Briefkopie ??

Hallo,

bis vor kurzem war das in den Regionen unterschiedlich, weil es NOCH keine Abstimmung untereinander gab.

Jetzt ist es amtlich, Grundlage ist

§ 21a Anerkennung von Genehmigungen und
Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
(1)
Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen
und Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für
Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder in bezug auf solche
Gegenstände oder Teile für bestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der
mit der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Bedingungen erteilt hat.
Dasselbe gilt für Genehmigungen und Prüfzeichen, die das
Kraftfahrt-Bundesamt für solche Gegenstände oder Teile oder in bezug auf
diese für bestimmte Fahrzeugtypen erteilt, wenn das
Genehmigungsverfahren unter Beachtung der von der Bundesrepublik
Deutschland mit ausländischen Staaten vereinbarten Bedingungen
durchgeführt worden ist. § 22a bleibt unberührt.

(1a)
Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmigungen und Prüfzeichen, die auf
Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erteilt werden
oder anzuerkennen sind.

(2)
Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht aus einem Kreis, in dessen
Innerem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Staates befinden,
der die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der
Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen
Vereinbarung mit dem Buchstaben "R" und gegebenenfalls aus
zusätzlichen Zeichen. Das Prüfzeichen nach Absatz 1a besteht aus einem
Rechteck, in dessen Innerem sich der Buchstabe "e" und die Kennzeahl
oder die kennbuchstaben des Staates befinden, der die Genehmigung
erteilt hat, aus der Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe dieses
Rechtecks sowie gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Die Kennzahl
für die Bundesrepublik Deutschland ist in allen Fällen "1".

(3)
Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1 bis 2 erwähnten Art darf
ein Ausrüstungsgegenstand oder ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein,
wenn er der Genehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu
Verwechselungen mit einem solchen Prüfzeichen Anlaß geben können,
dürfen an Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen nicht angebracht
sein.



Das alles heißt im Klartext

Es gibt keine Reifenbindung mehr!



Jeder kann fahren was er will unter Berücksichtigung folgender Punkte!

  1. Es muss die in den Papieren vorgegebene Größe gefahren werden.

  2. Es muss der in den Papieren vorgegebene Geschwindigkeitsindex gefahren werden. Oder größer.

  3. Es muss der in den Papieren vorgegebene Tragfähigkeitsindex gefahren werden. Oder größer.

  4. Der Reifen muss ein e Prüfzeichen haben. Nur dann ist er in der EU im Straßenverkehr zugelassen und setzt die in den Papieren Eingetragen Markenbindung außer Kraft!!!!!!



    Rechtschreibfehler sind Special-Effects meiner Tastatur


    Gruß
    Gerhard

    [editiert: 10.04.11, 08:19 von Fresinet]
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