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Doch, im Prinzip stimmt das schon. Wenn der Sohn zwischen Abitur und Studium sechs Monate lang keiner Ausbildung nachgeht, hat er in dieser Zeit die Verpflichtung sich selber soweit möglich um seinen Unterhalt zu kümmern. Anspruch auf Unterhalt besteht nur WÄHREND einer Ausbildung, und in diesen sechs Monaten befindet er sich ja gerade nicht in Ausbildung. Bei kürzeren Übergangsphasen (drei bis max. vier Monate) bleibt die Unterhaltspflicht der Eltern bestehen, und ich würde die Zahlungen auch nicht mit dem Datum der Überreichung des Abiturzeugnisses einstellen, sondern dem Sohn vorher sagen dass er sich um einen Job bemühen soll. Falls es nicht gleich klappt, sollte man ihm dann noch etwa zwei Monate lang den Unterhalt weiter bezahlen, dann kann man eigentlich davon ausgehen dass er einen Job gefunden hat.
Unabhängig davon gilt, dass ab dem 18. Geburtstag beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, der Unterhalt muss also eigentlich neu berechnet werden. Dazu muss der Sohn aufgefordert werden, die Einkommennachweise der Mutter vorzulegen. Und richtig ist auch, dass man bei einen existierenden Unterhaltstitel die Abänderung beantragen muss, bevor man die Zahlungen einstellt, sonst kann gepfändet werden.