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Hallo Ingrid!
Brauche nochmal deine Hilfe.
Wie ist die Düsseldorfer Tabelle zu verstehen?
In der Tabelle steht, daß man bei einem Einkommen von 1500 - 1700 € (Alter z.B. 12-17) 329 € (neu ab 01.07.07) bzw. 332 € (alte Tabelle) zahlen muß.
Ist da das Kindergeld schon berücksichtigt?
Verstehe den Satz..........nicht.
"Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB). Beim Volljährigenunterhalt sind die Entscheidungen des BGH vom 26.10.2005 – XII ZR 346/03 – (FamRZ 2006, 99) und vom 17.01.2007 – XII ZR 166/04 – (FamRZ 2007, 542) zu berücksichtigen.
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle. "
Er hat keinen Titel oder so was. Er zahlt immer noch das gleiche wie vor Jahren. Aber wir wüßten gern was er lt. Tabelle zahlen müßte.
Er ist für 2 Kinder unterhaltspflichtig (bis jetzt). Sein genaues Einkommen ist schwankt. Muß ich mich mal hinsetzen.
Aber ich würde die Tabelle gerne verstehen. Ich glaube die Tabelle ist für 3 berechnet, also muß er auch noch eine Einkommensstufe höher schauen.
Aber was mich am meisten interessiert ist die Anrechnung des Kindergeldes.
VG Claudia