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Hallo ´Stück,
laut § 104 ZPO ist:Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit max. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind.
Der Basiszinsatz ist seit dem 1.7.08 bei 3,19 % und der Anwalt muss die geforderten Gelder glaubhaft machen, sprich er muss seine Zinsforderung belegen.
Lies dich mal durch die beiden oben genannten §§. Ich habe leider nicht die Zeit dazu.
Grüße Andrea