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Hallo,
so ist es nun doch auch wieder nicht. Ich habe im Internet gefunden, dass das dann Erziehungsrente heisst. Hier ein Arikel aus einem Rentenlexikon:
Erziehungsrente
Die Erziehungsrente gehört zu den Renten wegen Todes. Anders als eine Witwen-/Witwer- der Waisenrente wird diese Rente jedoch aus der Versicherung des Überlebenden gezahlt. Die Erziehungsrente wird nur selten in Anspruch genommen.
Bisher hatten nur geschiedene Versicherte Anspruch auf Erziehungsrente, wenn ihr früherer Ehegatte verstorben ist und sie
ein eigenes Kind unter 18 Jahren erziehen,
nicht wieder geheiratet haben,
sie selbst die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Entscheidend für den Rentenanspruch ist die Erziehung eines eigenen Kindes. Es ist dabei unerheblich, ob es auch ein Kind des Verstorbenen ist.
Eigenes Einkommen wird auf die Rente angerechnet.
Hinsichtlich der Ehescheidung bestehen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Regelungen. Im Beitrittsgebiet ist es unerheblich, wann die Ehe geschieden wurde. Im übrigen Bundesgebiet muß die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden worden sein.
Es steht nicht drin, wer die Erziehungsrente bezahlt, aber vermutlich wird es nicht von der Witwenrente der Zweitfrau abgezogen, da die Erstfrau die Rente ja auch erhält, wenn sie ein Kind erzieht, das nicht vom Verstorbenen stammt.
Auf den Seiten von www.Finanztip.de ist nahezu der identische Beitrag wie oben, aber er hat einen wichtigen Zusatz:
Anders als bei den anderen Hinterbliebenenrenten wird die Erziehungsrente nicht aus dem Versicherungskonto des Verstorbenen, sondern aus dem eigenen Versicherungskonto berechnet.
Also hier schneidet sich eine faule Exfrau ganz schön ins eigene Fleisch, wenn sie selber zu wenige Rentenpunkte angesammelt hat.
Viel Panik entsteht, weil nicht richtig recherchiert und nachgeprüft wird. Mit Halbinformationen, die nicht als solche kenntlich gemacht werden, richtet man mehr Schaden an, als wenn man dann gar nichts sagt.
Ich schreibe in Foren seit einigen Jahren. Wenn ich es nicht genau weiß, mache ich einen Vermerk dazu. Das sei hier auch jeden angeraten.
Gruß
Ingrid
Die geschiedene Frau kann, da sie ja Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhalten hat aus Ihrer Rentenversicherung eine Scheidungsrente beantragen, wenn sie noch minderjährige Kinder erzieht. Die Kinder können eine Waisenrente beantragen. Diese Zahlungen verringern die Witwenrente der Zweitfrau. |