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Hallo,
ehrlich gesagt verstehe ich Deine Frage, vor allem die Aussage zu Punkt 2 nicht ganz. Wie kommst Du auf 30 %, und wieso soll sein Unterhalt durch die Heirat reduziert werden? Großes Fragezeichen...
Durch die Heirat ändert sich seine Steuerklasse. Der Splittingvorteil muss für Kindesunterhalt eingesetzt werden, allerdings nur der Teil des Splittingvorteils, der auf den Unterhaltszahler entfällt. Um festzustellen wieviel das ist muss eine theoretische getrennte Berechnung für Mann und Frau gemacht werden, evtl. braucht man dafür einen Steuerberater. Das kann in einem Prozess weitere Kosten mit sich bringen. Leider hat der BGH da wohl erst neulich wieder entschieden, dass eine Schätzung oder pauschale Berechnung nach dem Verhältnis der Einkommenshöhe der Ehegatten da nicht ausreicht. Um das Prozessrisiko abschätzen zu können, kann man natürlich trotzdem erstmal nur schätzen. Durch den Splittingvorteil erhöht sich sein Einkommen und dadurch evtl. auch der Unterhalt.
Wenn das Einkommen durch den Verlust des Arbeitsplatzwechsel sinkt, sinkt andererseits ebenfalls der Kindesunterhalt, unter bestimmten Bedingungen: Wenn Dein Mann seine Arbeit aufgrund einer Kündigung verloren hat, dann kann man ihm eigentlich kein fiktives Einkommen anrechnen, also muss die Verringerung seines Einkommens eigentlich schon berücksichtigt werden. Hat er aber einen Aufhebungsvertrag geschlossen, dann müsste er vermutlich etwas genauer nachweisen warum er "freiwillig" auf seine gut bezahlte Stelle verzichtet hat und warum es ihm nicht möglich war eine genauso gut bezahlte Stelle zu finden. er ist verpflichtet alles zu tun um leistungsfähig zu bleiben, deswegen darf er sein Einkommen nicht willkürlich verringern.
Eine Absenkung des Selbstbehaltes kommt nur dann in Betracht wenn er weniger als den Mindestunterhalt für die Kinder zahlen würde.
Wenn der Vergleich tituliert ist - das wäre bei einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vermutlich der Fall - dann muss entweder auf friedlicher Basis eine einvernehmliche Neuregelung getroffen werden, bei der beide sich einig sind dass sie die vorherige Regelung ersetzt, und der vollstreckbare Titel herausgegeben werden. Da könnte aber das Amt was dagegen haben. Insofern wird vermutlich eine Abänderungsklage nötig sein. Da würde ich erstmal die Exfrau kontaktieren, ob sie zu einer Neuregelung bereit wäre. Ist sie das, dann muss sie das mit dem Amt klären, evtl. akzeptiert das Amt es ja wenn sie mit Beratungshilfe einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt und dieser dann die Verhandlung übernimmt, oder wenn das Jugendamt sie wegen der Neuberechnung berät.