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Also ich versuchs mal hier:
Im Sozialrecht spielen angemessener Wohnraum und Kosten eine Rolle. Will sagen, wenn eine 'unangemessen' große Wohnung nicht die zulässige Miethöhe überschreitet, wird das gestattet.
Leider schreibst Du nicht, wieviel angerechnet wird bzw. wieviel sie zahlt, nehm ich mal meine Region als Beispiel:
Niedersachsen
Göttingen, Mietstufe IV
angemessene Wohnraumgröße bei 1 Erw., 2 Kindern - 35 qm für den Erwachsenen, 15 qm pro Kind, macht max. 75 qm
angemessene Miete lt. Mietstufe IV 414,- Euro, ohne Heizkosten, bei 'Alleinerziehenden' 10% Aufschlag, also plus 41,40, max. Miete 455,40 Euro.
Schau Dir mal den Mietspiegel, Wohngeldtabelle Eurer Region, Stadt an und vergleiche. Evtl. genügt schon eine tel. Nachfrage beim örtlichen Wohngeldamt nach der angem. Miete/Größe für alleinerz. Erwachsenen plus Kind.
Ein weiterer Gesichtspunkt wäre ggf. auch, wie groß die Wohnung während der Ehe war, eine nun größere Wohnung bei geringerer Personenzahl wäre sicher auch Punkt für die Unangemessenheit.
LG
Biene
... Es geht um den Wohnwertvorteil einer nach der Trennung von der Unterhaltsempfängerin gekauften Eigentumswohnung. Lt. Rechnung des Gegenanwaltes heben sich Kosten / Wohnwert gegen anzunehmende Miete auf, allerdings ist die gekaufte Wohnung für Mutter und Kind über 100 qm groß, muss man die Miete für ein solch großes Objekt anrechnen, oder gibt es vielleicht eine Richtlinie wieviel Wohnraum für einen Erwachsenen mit Kind als "normal" eingestuft würde ? Ich danke schon mal herzlich für´s lesen und freue mich über Antworten ´stueck |